Einzugsermächtigung – Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters
Bundesgerichtshof
Az: XI ZR
283/07
Urteil vom
10.06.2008
Leitsätze:
a) Zum
Widerspruchsrecht eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen eine im
Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Lastschriftabbuchung auf dem
Schuldnerkonto.
b) Die Regelung in Nr. 7 Abs. 3 AGBG-Banken, nach der es als Genehmigung gilt,
wenn ein Bankkunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung, für die er dem
Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht spätestens vor Ablauf von
sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses erhebt, ist wirksam.
c) Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss einer im
Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto
innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken widersprechen, um ein Eintreten
der Genehmigungsfiktion zu verhindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 25.
Oktober 2007 IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung in
BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai 2008 IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328
Tz. 9).
d) Auch im Falle der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist für
die Frage der Bardeckung im Rahmen des § 142 InsO der Zeitpunkt des
Lastschrifteinzugs maßgebend (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 IX ZR
42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15 f.).
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.
April 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. T. GmbH
(nachfolgend: Schuldnerin) die beklagte Bank auf Rückzahlung eines im
Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbetrages in Anspruch.
Die Schuldnerin schloss im September 2003 einen Leasingvertrag über einen Pkw
mit der Beklagten und erteilte dieser eine Einzugsermächtigung für ihre fälligen
Forderungen. Ihr Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken und monatliche
Rechnungsabschlüsse vereinbart waren, unterhielt die Schuldnerin bei der H.
Sparkasse. Am 20. September 2005 wurde die fällige Leasingrate für Oktober 2005
in Höhe von 566,08 EUR von dem - debitorisch geführten - Konto der Schuldnerin
bei ihrer Bank (nachfolgend: Schuldnerbank) abgebucht und der Beklagten kurz
danach vorbehaltlos gutgeschrieben. Das geleaste Fahrzeug wurde von der
Schuldnerin im Monat Oktober vertragsgemäß genutzt.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum
vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.
Der Kläger widersprach mit Telefax vom 11. November 2005 gegenüber der Beklagten
dem Lastschrifteinzug von September 2005 und forderte Rückzahlung. Gegenüber der
Schuldnerbank wurde weder von der Schuldnerin noch von dem Kläger ein
Widerspruch erklärt, weil dies wegen des negativen Kontosaldos nicht zu einem
Auszahlungsanspruch zugunsten der Masse geführt hätte. Am 27. Januar 2006 wurde
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger
zum Insolvenzverwalter bestellt. Als solcher lehnte er in der Folgezeit die
Erfüllung des Leasingvertrages gemäß § 103 InsO ab.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 566,08 EUR nebst Zinsen
abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom
Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 1547 = NZI 2007, 469) hat zur Begründung seiner
Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder 2 BGB zu. Die
Beklagte habe die Gutschrift auf ihrem Konto durch Leistung der Schuldnerin mit
Rechtsgrund erlangt. Dabei könne dahinstehen, ob mit der vorbehaltlosen
Gutschrift auf dem Konto der Beklagten bereits Erfüllung der Leasingrate für
Oktober 2005 eingetreten sei. Jedenfalls sei die Belastungsbuchung auf dem Konto
der Schuldnerin bei der Schuldnerbank genehmigt und damit auf der Grundlage der
so genannten Genehmigungstheorie deren Zahlungspflicht aus dem Leasingvertrag
erfüllt worden. Die Genehmigung ergebe sich aus Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken, weil
gegenüber der Schuldnerbank innerhalb der relevanten Frist keine Einwendungen
durch die Schuldnerin oder den Kläger erhoben worden seien. Obwohl es sich bei
Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen
Schuldnerbank und Schuldnerin handele, komme ihr bei der Bestimmung der
Leistungsbeziehungen im Lastschriftverfahren eine gewisse Außenwirkung gegenüber
dem Lastschriftgläubiger zu. Schließlich stünden der Anwendung dieser Regelung
auch keine Bedenken aus insolvenzrechtlicher Sicht entgegen. Hinsichtlich der
"Zurechenbarkeit" der Belastungsbuchung rücke der vorläufige Insolvenzverwalter
in die Rechtsstellung des Schuldners ein. Er könne und müsse der Lastschrift
rechtzeitig widersprechen, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu
verhindern.
Ein Rückgewähranspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 143 Abs. 1 InsO.
Es fehle an einem Anfechtungsgrund. Eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 InsO sei gemäß § 142 InsO ausgeschlossen, weil für die Leistung der
Schuldnerin unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung - die fortlaufende
Gebrauchsüberlassung des Leasingobjekts - in deren Vermögen gelangt sei. Diese
beiden Leistungen seien durch Parteivereinbarung verknüpft, kongruent und
objektiv gleichwertig. Darüber hinaus sei auch der erforderliche enge zeitliche
Zusammenhang gegeben. Insoweit sei wegen der Rückwirkung der Genehmigung nach §
184 Abs. 1 BGB auf den Buchungszeitpunkt abzustellen, zumal im Rahmen von § 142
InsO bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise für den Gläubiger der
Zeitpunkt der Einlösung der Lastschrift wesentlich sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger kein
bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte
zusteht, weil die Beklagte mit der vorbehaltlosen Gutschrift der Leasingrate auf
ihrem Konto eine Leistung der Schuldnerin erhalten hat (§§ 362 Abs. 1, 364 Abs.
1 BGB), die aufgrund des Leasingvertrages mit Rechtsgrund erfolg ist.
a) Dabei kommt der vom Berufungsgericht maßgebendes Gewicht beigemessene Frage,
ob die Schuldnerin oder der Kläger im Deckungsverhältnis zur Schuldnerbank die
Belastungsbuchung auf dem Girokonto der Schuldnerin genehmigt haben, Bedeutung
nur dann zu, wenn eine solche Genehmigung Auswirkungen auf das Valutaverhältnis
zwischen der Schuldnerin und der Beklagten hat und nicht schon mit
vorbehaltloser Gutschrift der Leasingrate Erfüllung der Schuld aus dem
Leasingvertrag eingetreten ist.
aa) Die Frage, wie die Rechtsbeziehungen zwischen den am Lastschriftverkehr
Beteiligten beim Einzugsermächtigungsverfahren rechtlich einzuordnen sind, ist
streitig (vgl. zum Streitstand van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 57 Rdn. 5-56d), was nicht zuletzt aus der
Entstehungsgeschichte des Lastschriftverfahrens herrührt.
(1) Das Lastschriftverfahren ist ein von der deutschen Kreditwirtschaft
entwickeltes System zur schnellen und besonders kostengünstigen Abwicklung von
Zahlungsvorgängen im bargeldlosen Zahlungsverkehr (vgl. van Gelder aaO § 56 Rdn.
1, 11 ff.). Wegen seiner Einfachheit und seiner besonderen Eignung für eine
elektronische Abwicklung hat sich das Einzugsermächtigungsverfahren, über das
rund die Hälfte des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Deutschland abgewickelt
wird (van Gelder aaO § 56 Rdn. 48), durchgesetzt. Auch der Staat verpflichtet
mittlerweile beispielsweise Kfz-Halter und Umsatzsteuerpflichtige, ihre
Steuerschuld mittels Einzugsermächtigungsverfahren zu begleichen.
(2) Die Besonderheit des Einzugsermächtigungsverfahrens besteht darin, dass der
Gläubiger die Initiative zur Bezahlung seiner Forderung ergreift, indem er seine
Bank beauftragt, den Geldbetrag einzuziehen. Diese leitet den Auftrag an die
Schuldnerbank weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto abbucht und der
Gläubigerbank zuleitet, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben.
Wegen dieser weisungslosen Belastung seines Kontos steht dem Schuldner gegenüber
der Schuldnerbank aus dem Girovertrag bis zu seiner Genehmigung ein
Widerspruchsrecht zu. Widerspricht der Schuldner, ohne zuvor genehmigt zu haben,
muss die Schuldnerbank die Buchung berichtigen und gibt die Lastschrift im
Interbankenverhältnis zurück. Die Gläubigerbank belastet sodann das
Gläubigerkonto wieder mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschließlich
Rücklastschriftgebühren. Das so ablaufende, durch das Lastschriftabkommen am 1.
Januar 1964 eingeführte Verfahren funktionierte bereits viele Jahre reibungslos,
bevor in Rechtsprechung und Literatur eine dogmatische Erklärung versucht wurde.
Der Streit über die juristische Einordnung der Rechtsbeziehungen im
Lastschriftverfahren entzündet sich vor allem an der Einordnung des
Widerspruchsrechts des Schuldners im Deckungsverhältnis zu der Schuldnerbank und
der Wirkung eines Widerspruchs auf das Valutaverhältnis zwischen Schuldner und
Gläubiger.
(3) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich nach einer Zeit nicht
ganz eindeutiger Entscheidungen (vgl. BGHZ 69, 82, 85; 74, 300, 305; 74, 309,
312) die so genannte Genehmigungstheorie durchgesetzt, zu der sich erstmals der
erkennende Senat mit Urteil vom 14. Februar 1989 (XI ZR 141/88, WM 1989, 520,
521) ausdrücklich bekannt hat (nachfolgend st.Rspr. des Bundesgerichtshofs: u.a.
BGHZ 144, 349, 353 f.; 161, 49, 53 ff.; 162, 294, 303; 167, 171, 174 Tz. 12 ff.;
BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337 und vom 25.
Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2247 Tz. 12, zur Veröffentlichung in
BGHZ 174, 84 vorgesehen). Nach dieser ist die für die Belastung des
Schuldnerkontos im Deckungsverhältnis erforderliche Genehmigung des Schuldners
auch maßgeblich für die Erfüllung im Valutaverhältnis.
(a) Die Entscheidung der Rechtsprechung für die Genehmigungstheorie lag unter
anderem auch darin begründet, dass sie für den Regelfall zu sachgerechten
Ergebnissen bei auftretenden Fehlern im Einzugsermächtigungsverfahren kam.
Allerdings besteht ein Schwachpunkt der Genehmigungstheorie darin, dass bis zur
Genehmigung der Belastungsbuchung im Deckungsverhältnis auch im Valutaverhältnis
über einen längeren Zeitraum in der Schwebe ist, ob Erfüllung der dem
Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Schuld eingetreten ist oder nicht (vgl.
dazu van Gelder aaO § 57 Rdn. 53). Dieser Schwebezustand eröffnet dem Schuldner
die Möglichkeit zum Missbrauch des Widerspruchs. Das Missbrauchspotential
erforderte es, den Schuldner bei einem rechtsmissbräuchlichen Widerspruch, der
nicht auf anerkennenswerten Gründen beruht, einer Schadenersatzpflicht nach §
826 BGB auszusetzen (vgl. van Gelder aaO § 58 Rdn. 95 ff.). Durch dieses von der
Rechtsprechung (BGHZ 74, 309, 312 ff.; 101, 153, 156 f.; BGH, Urteil vom 29. Mai
2001 - VI ZR 114/00, WM 2001, 1458, 1459 f.) geschaffene Korrektiv konnte die
Schwäche der Genehmigungstheorie bis zum 4. November 2004 ausgeglichen werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt entsprach es ganz herrschender Meinung im Rechtsprechung
und Literatur, dass in der Insolvenz des Schuldners auch der (vorläufige)
Insolvenzverwalter an die durch § 826 BGB determinierte Rechtsstellung des
Schuldners gebunden sei und berechtigten Lastschrifteinzügen nicht widersprechen
dürfe (vgl. van Gelder aaO § 59 Rdn. 15, 15 d; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 7
S. 11; jeweils m.w. Nachw.).
(b) Mit seiner am 4. November 2004 begründeten neuen Rechtsprechung ist der IX.
Zivilsenat (BGHZ 161, 49 ff.; IX ZR 82/03, ZinsO 2005, 40 und IX ZR 28/04, EWiR
2005, 227; bestätigt durch Urteile vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM
2006, 2092, 2093 Tz. 9, vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2247
Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai
2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9) von dieser ganz herrschenden
Meinung in Rechtsprechung und Literatur abgewichen, wie er selbst eingeräumt hat
(BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2251 Tz. 42,
zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen). Der IX. Zivilsenat wendet die
Genehmigungstheorie nunmehr schematisch bereits nach Beantragung des
Insolvenzverfahrens an und kommt so zu dem Ergebnis, dass der (vorläufige)
Insolvenzverwalter einem Lastschrifteinzug bei noch nicht erfolgter Genehmigung
des Schuldners selbst dann widersprechen kann, wenn der Widerspruch durch den
Schuldner eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) des Gläubigers
oder der beteiligten Banken darstellen würde. Nach der Rechtsprechung des IX.
Zivilsenats tritt der (vorläufige) Insolvenzverwalter in diesem Punkt nicht in
die "Fußstapfen" des Schuldners (vgl. dazu Haas, in: Aktuelle
insolvenzrechtliche Probleme der Kreditwirtschaft, Anlegerschutz bei
strukturierten Produkten, Bankrechtstag 2007, S. 3, 10 ff.), so dass er während
des Schwebezustandes nahezu ohne Einschränkung widersprechen kann. Deswegen
versagt das Korrektiv des § 826 BGB der Genehmigungstheorie im beantragten
Insolvenzverfahren.
Da eine ausdrückliche Genehmigung bei Einzugsermächtigungslastschriften
regelmäßig nicht erfolgt, kommt es für die Dauer des Schwebezustandes im
Deckungsverhältnis und im Valutaverhältnis (und damit die
Widerspruchsmöglichkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters) auf die
Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken (bzw. Nr. 7 Abs. 4
AGB-Sparkassen) an, so dass in der Regel bis zu viereinhalb Monate
zurückliegenden Lastschriften im Deckungsverhältnis widersprochen werden kann.
Betroffen davon sind insbesondere auch Einziehungen von Mieten und Entgelten für
Strom, Gas und Wasser sowie Telefongebühren, die Umsatzsteuervorauszahlungen
etc. (zu den existenzbedrohenden Folgen des Lastschriftwiderspruchs für den
Schuldner anschaulich AG München ZIP 2008, 592, 596 unter Ziffer V.). Da die
Genehmigungsfiktion nach der Ansicht des IX. Zivilsenats gegenüber dem
vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt keine Wirkung entfalten
soll und der Schuldner wegen des Verfügungsverbots auch nicht mehr selbst
genehmigen kann (Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246,
2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai
2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9), würde sich der Schwebezustand
noch einmal um den oftmals mehrere Monate betragenden Zeitraum verlängern, indem
ein solcher Verwalter bestellt war.
c) Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht des IX. Zivilsenats nicht
anzuschließen. Der IX. Zivilsenat lässt unberücksichtigt, dass die Regelung des
§ 826 BGB als spezielle Ausprägung des die gesamte Zivilrechtsordnung
beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) uneingeschränkt auch
für (vorläufige) Insolvenzverwalter gilt. Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter
stehen innerhalb von Vertragsverhältnissen nicht mehr und keine anderen Rechte
zu als dem Schuldner (vgl. BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, 230 f.; 106, 169, 175; 144,
349, 351; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 151/98, WM 1999, 229, 230).
Er darf deshalb keine Handlungen vornehmen, durch die der Schuldner eine
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB begehen würde. Durch die
Beantragung eines Insolvenzverfahrens, das möglicherweise abgelehnt wird, wird
sittenwidriges nicht plötzlich zu anständigem Verhalten. Daher ist auch der
vorläufige Insolvenzverwalter an die rechtliche Verpflichtung des Schuldners
gebunden, sittenwidrige Lastschriftwidersprüche zu unterlassen (OLG Hamm WM
1985, 1139, 1141; van Gelder aaO § 59 Rdn. 5; Hadding WM 2005, 1549, 1553 ff.;
Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1890 m.w. Nachw.). Das Insolvenzrecht
rechtfertigt es nicht, das Grundinstrumentarium des BGB "für Zwecke des
Insolvenzverfahrens" umzuinterpretieren (Bork ZIP 2008, 1041, 1046, 1047) und
das Einzugsermächtigungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners zu einem
Instrument der Massemehrung umzufunktionieren (vgl. AG München ZIP 2008, 592,
596).
bb) Sollte die neue Rechtsprechung des IX. Zivilsenats - entgegen der hier
vertretenen Ansicht - insolvenzrechtlich die zwingende Folge der
Genehmigungstheorie sein, wird zur Erhaltung der Akzeptanz des besonders
kostengünstigen Einzugsermächtigungsverfahrens, dem für die Abwicklung des
Zahlungsverkehrs herausragende Bedeutung zukommt, auch bei Gläubigern und Banken
und um dem Willen der Parteien im Valutaverhältnis Rechnung zu tragen, zu
überlegen sein, ob für das Valutaverhältnis an der Genehmigungstheorie auch in
Zukunft noch festgehalten werden kann. Für eine Aufgabe dieser Theorie können
alsdann gewichtige Gründe sprechen:
(1) Das Lastschriftverfahren ist ein technisches Verfahren, durch das die bei
einer Geldschuld erforderliche Bargeldhingabe durch den Schuldner ersetzt wird.
Rechtliche Vorgaben für das Valutaverhältnis werden durch das Verfahren und das
Lastschriftabkommen nicht gemacht. Wenn der Schuldner im Deckungsverhältnis
berechtigt ist, der Kontobelastung zu widersprechen, hat das rechtlich nicht
notwendigerweise Auswirkungen auf die Erfüllungsabsprache im Valutaverhältnis.
Dass die Schuldnerbank ohne Weisung des Schuldners auf dessen Konto zugreift und
deswegen - wenn keine Genehmigung des Schuldners erfolgt - keinen
Aufwendungsersatzanspruch gegen diesen hat und die Belastungsbuchung rückgängig
machen muss, hat rechtlich nichts mit der Erfüllungsabrede im Valutaverhältnis
zu tun. Es handelt sich um unterschiedliche Vertragsverhältnisse und
Leistungsbeziehungen, die rechtlich eigenständig zu betrachten sind (Haas aaO S.
3, 36; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1889; Piekenbrock KTS 2007, 179, 187;
Spliedt NZI 2007, 72, 74).
(2) Im Valutaverhältnis ist der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner, die die
Lastschriftabrede getroffen haben, das maßgebliche Anknüpfungskriterium für die
Frage, wann Erfüllung einer Schuld eingetreten ist. Kein Lastschriftgläubiger
will dem Schuldner noch bis zu viereinhalb Monaten nach der vorbehaltlosen
Gutschrift des ihm zustehenden Betrages Kredit gewähren. Kein
Lastschriftschuldner geht bei Mietschulden oder ähnlich termingerecht zu
zahlenden Verpflichtungen davon aus, dass seine Verpflichtung trotz Belastung
seines Kontos noch nach Monaten nicht erfüllt ist. Bei lebensnaher Betrachtung
spricht daher vieles für einen Willen der Parteien der Lastschriftabrede, dass
bei vorbehaltloser Gutschrift eine fällige und einredefreie Forderung des
Gläubigers auch erfüllt sein soll (§§ 133, 157 BGB - AG München ZIP 2008, 592,
593; Bork in Festschrift für Gerhardt S. 69, 76; Jungmann WM 2007, 1633, 1638
f.; ders. ZIP 2008, 295, 297; Nobbe KTS 2007, 397, 410; Nobbe/Ellenberger WM
2006, 1885, 1888 ff.).
(3) Ein solches Ergebnis würde sich auch aus dem Vergleich zum
Überweisungsverkehr rechtfertigen. Dort tritt Erfüllung mit der Gutschrift auf
dem Gläubigerkonto ein. Dem Gläubiger sollen nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht mehr - aber auch nicht weniger - Rechte beim
Lastschriftverfahren eingeräumt werden als beim Überweisungsverkehr und bei der
Barzahlung (vgl. BGHZ 69, 82, 85; Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR
141/88, WM 1989, 520, 521; AG München ZIP 2008, 592, 595 f.).
(4) Die für eine Erfüllung erforderliche Leistungshandlung des Schuldners und
der Leistungserfolg liegen vor. Durch die im Valutaverhältnis getroffene
Lastschriftabrede wird die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zur Holschuld
(BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 257/82, NJW 1984, 871, 872). Der
Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erfüllung Erforderliche somit getan, wenn
er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gläubiger bereithält, d.h. im
Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto
vorhanden ist (Senat BGHZ 69, 361, 366; 162, 294, 302 f.; MünchKommBGB/Wenzel 5.
Aufl. § 362 Rdn. 24; Ermann/Graf von Westphalen, BGB 12. Aufl. § 676 f. Rdn.
55). Die Einziehung ist Sache des Gläubigers (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. §
270 Rdn. 4 m.w. Nachw.). In dem Moment, in dem der Gläubiger sich die Gutschrift
auf sein Konto holt, hat er das, was er nach der Parteivereinbarung als
Erfüllung haben sollte und wollte, das heißt, der Leistungserfolg ist
eingetreten (AG München ZIP 2008, 592, 593; Nobbe KTS 2007, 397, 410; Nobbe/Ellenberger
WM 2006, 1885, 1888), denn nach der der Lastschriftabrede zugrunde liegenden -
rechtlich zulässigen (§ 364 Abs. 1 BGB) - Vereinbarung zwischen Gläubiger und
Schuldner soll der Gläubiger den vorbehaltlos gutgeschriebenen Betrag endgültig
behalten dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, WM
1996, 438, 439; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11
f.). Die Widerspruchsmöglichkeit im Deckungsverhältnis ändert an dieser die
Erfüllung betreffenden Vereinbarung der Parteien nichts. Dass der Schuldner die
Belastungsbuchung im Deckungsverhältnis genehmigen muss, betrifft den
Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner, hat aber keinen
zwingenden Einfluss auf die Erfüllungsvereinbarung im Valutaverhältnis.
b) Indes bedarf es einer abschließenden Entscheidung darüber, ob aus den
vorgenannten Gründen unter teilweiser Aufgabe der Genehmigungstheorie von einer
Erfüllung im Valutaverhältnis auszugehen ist (Erfüllungstheorie), hier nicht, da
auch auf der Grundlage der Genehmigungstheorie ein Anspruch des Klägers gegen
die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB nicht besteht.
aa) Der Schuldnerin ist die Gutschrift der Leasingrate auf dem Konto der
Beklagten auch dann als Leistung zuzurechnen, da von einer Genehmigung der
Belastungsbuchung vom 20. September 2005 auszugehen ist.
Zwar hat die Schuldnerin die Belastungsbuchung nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts weder ausdrücklich noch konkludent (vgl. dazu Senat BGHZ 144,
349, 354; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2250
Tz. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen; OLG München ZIP
2005, 2102 f.; LG Siegen ZIP 2006, 1459 f.; LG Berlin ZInsO 2007, 384, 385)
genehmigt. Die Genehmigung gilt aber - wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat - nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als erteilt, da die Schuldnerin
und der Kläger der Belastungsbuchung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist
gegenüber der Schuldnerbank widersprochen haben.
(1) Diese den Vorgaben des Senats (BGHZ 144, 349, 355 f.) entsprechende Klausel,
die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Girovertrag zwischen
der Schuldnerbank und der Schuldnerin einbezogen war, ist wirksam. Ein Verstoß
gegen § 308 Nr. 5 BGB, der auch im kaufmännischen Verkehr gilt (vgl. Palandt/Grüneberg,
BGB 67. Aufl. § 308 Rdn. 30 m.w. Nachw.) liegt nicht vor (OLG Karlsruhe ZIP
2007, 286, 287; OLG München ZIP 2006, 2122; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. (8)
AGB-Banken Nr. 7 Rdn. 8; Casper, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum
deutschen und europäischen Bankrecht § 3 Rdn. 35; Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen,
AGB-Recht 10. Aufl. Anh. § 310 BGB Rdn. 97; Kuder, Die Zahlstelle in der
Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren S. 53;
Peschke, Die Insolvenz des Girokontoinhabers S. 118; Schebesta, Die AGB der
Volksbanken und Raiffeisenbanken, Fassung April 2002 Rdn. 267; Becher/Gößmann
BKR 2002, 519, 521; Knees/Fischer ZinsO 2004, 5, 6; Nobbe/Ellenberger WM 2006,
1885, 1887; Sonnenhol WM 2002, 1259, 1263; Spliedt ZIP 2005, 1260, 1262;
Toussaint EWiR 2006, 705 f.; a.A. Lachmann, Gläubigerrechte in Krise und
Insolvenz Rdn. 1438; Fehl DZWIR 2004, 257, 258; Rattunde/Berner DZWIR 2003, 185,
189). Die Klausel erfasst nur Lastschriften, für die der Kontoinhaber
tatsächlich eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Die vorgesehene Frist von
sechs Wochen ist angemessen und der Bankkunde wird durch den besonderen Hinweis
auf die Folge seines Schweigens bei Erteilung des Rechnungsabschlusses
hinreichend geschützt (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1999 - XI ZR 93/98, WM
1999, 539).
(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken, wenn die
Genehmigungstheorie zugrunde gelegt wird, im Valutaverhältnis zwischen der
Schuldnerin und der Beklagten zu berücksichtigen, obwohl es sich um eine
schuldrechtliche Vereinbarung im Deckungsverhältnis zwischen der Schuldnerin und
der Schuldnerbank handelt, an der die Beklagte nicht beteiligt war. Zwar werden
durch ein Schuldverhältnis grundsätzlich nur die an ihm Beteiligten berechtigt
und verpflichtet. Dritte werden nicht einbezogen (Staudinger/Olzen, BGB Neubearb.
2005 § 241 Rdn. 293, 297; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Einl. v. § 241 Rdn.
5). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gilt dies aber nicht
uneingeschränkt für die Bestimmung der Leistungsverhältnisse in Fällen der
Leistung kraft Anweisung. In diesen Fällen, wie etwa bei Zahlung durch
Überweisung, ist für das Vorliegen einer Leistung des Anweisenden an den
Anweisungsempfänger maßgeblich, ob im Verhältnis zwischen Anweisendem und
Angewiesenem eine wirksame Anweisung oder jedenfalls der zurechenbare
Rechtsschein einer solchen bestand (vgl. Senat BGHZ 147, 145, 149; 158, 1, 5, 7;
167, 171, 172 f. Tz. 9; Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005,
1564, 1565). Dementsprechend kann sich im Einzugsermächtigungsverfahren die
zurechenbare Anweisung des Zahlungspflichtigen an die Zahlstelle nicht nur aus
einer tatsächlich erklärten, sondern auch aus einer nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3
AGB-Banken fingierten Genehmigung ergeben (vgl. Senat BGHZ 167, 171, 176 Tz.
18).
(3) Der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken steht ferner
nicht entgegen, dass der Kläger vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Banken
bestimmten Widerrufsfrist zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit
Zustimmungsvorbehalt bestimmt worden war.
(a) Zwar bedurfte die Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin
der Zustimmung des Klägers (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). Die
Genehmigung der Belastungsbuchung ist eine Verfügung im Sinne dieser Vorschrift,
weil erst durch sie die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene
und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird
(vgl. RGZ 152, 380, 383; LG Oldenburg NZI 2007, 53, 54; Ermann/Palm, BGB 12.
Aufl. Einl. § 104 Rdn. 19; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. Überbl.
v. § 104 Rdn. 16; i.E. ebenso, z.T. mit anderer Begründung BGH, Urteil vom 25.
Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2248 f. Tz. 19, zur Veröffentlichung
in BGHZ 174, 84 ff. vorgesehen; OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287; Dahl NZI 2005,
102; Gero Fischer, in: Festschrift für Gerhardt S. 223, 233; Michel/Birkenhauer
BP 2007, 554, 556; Schröder ZinsO 2006, 1, 2; Spliedt ZIP 2005, 1260, 1262; a.A.
Hadding WuB I D 2.-2.06).
(b) Entgegen der Ansicht der Revision bindet Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken auch den
vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Will er einer -
erklärten oder fingierten - Genehmigung einer Belastungsbuchung durch den
Schuldner nicht zustimmen, so hat er sich wie der Schuldner selbst rechtzeitig
gegenüber der Schuldnerbank zu erklären. Anderenfalls muss auch er die
Genehmigungsfiktion gegen sich gelten lassen (OLG München ZIP 2006, 2122, 2123;
OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287; LG Freiburg, Urteil vom 10. November 2006 - 2
O 158/06, juris Tz. 31; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des
Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren S. 73; Burghardt WM 2006,
1892, 1893 Fn. 12, 1894; Fritsche DZWIR 2005, 265, 273; Jungmann WuB I D
2.-3.07; Knees/Fischer ZinsO 2004, 5, 8; Knees/Kröger ZinsO 2006, 393, 394;
Michel/Birkenhauer BP 2007, 554, 556; Nobbe KTS 2007, 397, 407 f.).
(c) Der vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen gegenteiligen
Auffassung (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246,
2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai
2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9; ebenso Kuleisa, in: Hamburger
Kommentar zum Insolvenzrecht 2. Aufl. § 82 Rdn. 22; MünchKommInsO/Haarmeyer, 2.
Aufl. § 21 Rdn. 58; Dahl NZI 2005, 102; Gero Fischer, in: Festschrift für
Gerhardt S. 223, 233 f.; Ganter WM 2005, 1557, 1562 f.; Langenbucher, in:
Festschrift für Mailänder S. 21, 25 Fn. 25; Ringstmeier BGHReport 2005, 270,
271; Ringstmeier/Homann NZI 2005, 492, 493; Schröder ZinsO 2006, 1, 3; ohne
Differenzierung zwischen starkem und schwachem vorläufigen Insolvenzverwalter:
Ernestus, in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl.
§ 4 Rdn. 119; Rattunde/Berner DZWIR 2003, 185, 189 f.; Schmidt ZinsO 2006, 1233,
1236; Spliedt NZI 2007, 72, 78; Stritz DZWIR 2005, 18, 21; Welsch DZWIR 2006,
221, 223) vermag der Senat nicht zuzustimmen.
aa) Der Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, tritt in die bestehende
Rechtslage ein und ist grundsätzlich an die vom Schuldner getroffenen Abreden
gebunden (BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, 230 f.; 106, 169, 175; 144, 349, 351; 161, 49,
53; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 26,
zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen). Eine Ausnahme hiervon ergibt
sich für den vorliegenden Fall weder aus Bestimmungen der Insolvenzordnung noch
aus übergeordneten Zwecken des Insolvenzverfahrens. Die §§ 103 ff. InsO können
nicht herangezogen werden, weil diese Vorschriften vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht anwendbar sind (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007, WM
2007, 2256, 2250 Tz. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und
vom 8. November 2007 - IX ZR 53/04, WM 2007, 2331 f. Tz. 9). Gleiches gilt für
die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO.
(bb) Die Bindung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Genehmigungsfiktion
läuft auch nicht etwa dem Zweck des Insolvenzverfahrens, einer gleichmäßigen
Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 InsO; BGHZ 154, 190, 197), zuwider (a.A.
Ernestus, in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl.
§ 4 Rdn. 119). Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken schließt die Erklärung des Widerspruchs
bzw. die Verweigerung der Zustimmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
nicht aus, sondern setzt ihr nur im Interesse der Funktionsfähigkeit des
Lastschriftverfahrens eine zeitliche Grenze. Seine grundsätzliche
insolvenzrechtliche Kompetenz, über die Genehmigung der Belastungsbuchung zu
entscheiden, wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter damit nicht genommen.
Ferner ist die Genehmigung einer Lastschrift nicht zwingend nachteilig für die
Insolvenzmasse: Wurde die Lastschrift - wie hier - von einem debitorisch
geführten Konto eingezogen, kann es günstiger sein, die Lastschrift zu
genehmigen und die Zahlung unmittelbar gegenüber dem Gläubiger anzufechten (vgl.
Dahl NZI 2005, 102; Ganter WM 2005, 1557, 1561 f.; Ringstmeier BGHReport 2005,
270; siehe auch BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246,
2251 Tz. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen), weil der
Widerspruch gegen die Belastungsbuchung lediglich zu deren Beseitigung, nicht
aber zu einem Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters führt (BGH, Beschluss
vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409). Unter Berücksichtigung
dessen hat der Kläger nach eigenen Angaben von einem Widerspruch gegenüber der
Schuldnerbank abgesehen.
(cc) Auch der IX. Zivilsenat nimmt an, dass Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken im
Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerbank und einem vorläufigen "starken"
sowie dem endgültigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wirkt wie gegenüber
dem Schuldner, solange jener uneingeschränkt verfügungsberechtigt war (BGH,
Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 25, zur
Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen). Dann kann aber für einen
vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nichts anderes gelten.
Denn seine Bestellung ist - wie die Möglichkeit der individuellen Bestimmung
seiner Pflichten (und seiner Befugnisse; vgl. BGHZ 151, 353, 366) nach § 22 Abs.
2 InsO sowie die einheitliche Behandlung der Verfügungsbeschränkungen des § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in § 24 Abs. 1 InsO zeigen - nicht etwas grundlegend
anderes, sondern ein "Weniger" im Vergleich zur Einsetzung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und darf deshalb
nicht zu einer weitergehenden Rechtsfolge führen (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO §
21 Rdn. 14, 24; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners
im Einzugsermächtigungsverfahren S. 72; MünchKommInsO/Haarmeyer, 2. Aufl. § 21
Rdn. 65, § 22 Rdn. 15 f., 28; Fritsche DZWIR 2005, 265, 268 f.).
(dd) Bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit
Zustimmungsvorbehalt wird das Verfügungsrecht des Schuldners aufgeteilt. Das
Recht des Insolvenzverwalters, auf die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher
Verfügungen des Schuldners Einfluss zu nehmen, ist aus dessen bisheriger
Rechtsstellung abgespalten (OLG München ZIP 2006, 2122, 2123; OLG Karlsruhe ZIP
2007, 286, 287; Nobbe KTS 2007, 397, 408). Auch der vorläufige
Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist, wie auch der IX. Zivilsenat in
seinem Urteil vom 25. Oktober 2007 (IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24,
zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen) anerkennt, ohne weiteres in der
Lage, die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen des Schuldners zu
verhindern. Bei einer Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift durch
den Schuldner geschieht dies dadurch, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit
Zustimmungsvorbehalt der darin liegenden Verfügung widerspricht. In gleicher
Weise kann er auch den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3
AGB-Banken verhindern. Nichts spricht danach dafür, den vorläufigen
Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt im Hinblick auf Nr. 7 Abs. 3
AGB-Banken anders zu behandeln als den vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter.
Dass nur letzterer in der Lage ist, aus eigenem Recht eine
Einzugsermächtigungslastschrift wirksam zu genehmigen, ist ohne Belang. Im
Rahmen der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken kommt es nur darauf an, dass der vorläufige
Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Genehmigungsfiktion vermeiden
kann. Ebenso wie der Kläger mit Telefax vom 11. November 2006 an die Beklagte
dem Einzug von Lastschriften widersprochen hat, hätte er dies auch gegenüber der
Schuldnerbank tun können und müssen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, dem
endgültigen Insolvenzverwalter, der mit den vorläufigen in aller Regel
personenidentisch ist, das Recht einzuräumen, nach vielen Monaten einer
Lastschrift auf dem Konto des Schuldners wirksam widersprechen zu können, obwohl
auch der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt dies hätte
wirksam tun können. Ein solches Sonderprivatrecht für vorläufige
Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt entbehrt jeder Grundlage.
(c) Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132
Abs. 2 GVG ist nicht geboten. Die abweichende Rechtsmeinung des IX. Zivilsenats
in seinen Urteilen vom 25. Oktober 2007 und 29. Mai 2008 (IX ZR 217/06, WM 2007,
2246, 2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, sowie IX ZR
42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9) war für diese Entscheidungen nicht tragend
(vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 55, 137, 146; 157, 350, 360). Der IX.
Zivilsenat hat das Bestehen des jeweils geltend gemachten Anspruchs im Ergebnis
deshalb verneint und die Revision zurückgewiesen, weil die Kläger die in Rede
stehenden Belastungsbuchungen als endgültige Insolvenzverwalter konkludent bzw.
ausdrücklich genehmigt hatte. Er hätte deshalb die Frage, ob Nr. 7 Abs. 3
AGB-Banken auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt
gilt, nicht beantworten müssen.
bb) Die Leistung der Schuldnerin an die Beklagte ist auch mit Rechtsgrund
erfolgt, weil hierdurch der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der fälligen
Leasingrate für Oktober 2005 aus dem Leasingvertrag erfüllt worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend einen Anspruch des
Klägers aus § 143 Abs. 1 InsO verneint, weil ein Bargeschäft nach § 142 InsO
vorliegt, das eine Anfechtung nach § 130 InsO ausschließt.
a) Unter Zugrundelegung der Erfüllungstheorie für das Valutaverhältnis liegt ein
Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vor, weil mit vorbehaltlos gewordener
Gutschrift der dem Konto der Schuldnerin am 20. September 2005 belasteten
fälligen Leasingrate für Oktober 2005 erfüllt worden ist, die das angemessene
Entgelt für die von der Schuldnerin gezogene Nutzung des Fahrzeugs für denselben
Zeitraum darstellt.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anwendung von § 142 InsO nicht
deswegen ausgeschlossen, weil Leistung und Gegenleistung von der Schuldnerin und
der Beklagten nicht zeitabschnittsweise ausgetauscht worden seien. Bei einer
länger dauernden Vertragsbeziehung setzt § 142 InsO voraus, dass die jeweiligen
Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar sind und
zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden (BGHZ
167, 190, 201 Tz. 34). Die Revision verkennt, dass das hier der Fall ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei zeitnaher Zahlung von
Miet- oder Pachtzinsen ein Bargeschäft vor (BGHZ 151, 353, 370). Gleiches gilt
für die Zahlung von Leasingraten, die Miet- und Pachtzahlungen vergleichbar sind
(BGHZ 71, 189, 193 f.; 151, 353, 358; BGH, Urteile vom 24. November 1993 - VIII
ZR 240/92, WM 1994, 242, 243 und vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05, WM 2007, 840
Tz. 9; Amtliche Begründung zu § 126 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 148;
Tintelnot, in: Kübler/Prütting, InsO § 108 Rdn. 18; Goetsch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch,
Insolvenzrecht § 103 Rd. 4, 36, 50, § 108 Rdn. 13; Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rdn.
67; Hess, Insolvenzrecht § 108 Rdn. 32 f.; MünchKommInsO/Eckert, 2. Aufl. § 108
Rdn. 28; Smid, InsO 2. Aufl. § 108 Rdn. 10). Nach Ziffer IV. 1. des
Leasingvertrages waren von der Schuldnerin monatliche Raten als Gegenleistung
für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges zu erbringen. Es liegt daher eine
Rechtslage vor, die der bei Miet- und Pachtzahlungen vergleichbar ist.
bb) Bei der am 20. September 2005 abgebuchten Leasingrate handelt es sich auch
um eine kongruente Befriedigung der Beklagten. Eine kongruente Deckung liegt
auch dann vor, wenn eine fällige Schuld nicht bar, sondern per Überweisung,
Scheck oder Lastschrift gezahlt wird (vgl. Nobbe KTS 2007, 397, 416 m.w.
Nachw.). Der Anspruch der Beklagten aus dem Leasingvertrag auf Zahlung der hier
in Rede stehenden Leasingrate für Oktober 2005 war am 20. September 2005 fällig,
wovon beide Parteien auch in der Revisionsinstanz ausgehen. Das entspricht der
Regelung in Ziffer V. 1. des Leasingvertrages. Da die Rate bei Fälligkeit mit
Erfüllungswirkung eingezogen worden ist und der Beklagten auch für die
tatsächlich gewährte Nutzung des Fahrzeuges zustand, liegt eine kongruente
Leistung vor, die nicht angefochten werden kann.
b) An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man - wie das Berufungsgericht -
der Entscheidung die Genehmigungstheorie zugrunde legt. Auch auf der Grundlage
der Genehmigungstheorie liegt ein Bargeschäft (§ 142 InsO) vor. Im Falle der
gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken fingierten Genehmigung der Belastungsbuchung vom
20. September 2005 ist der Leistungsaustausch bereits mit der vorbehaltlosen
Gutschrift der fälligen Leasingrate erfolgt.
Genehmigt der Schuldner die Belastungsbuchung, ist für die Feststellung des
Leistungsaustauschs im Rahmen von § 142 InsO - wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat - nicht der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung,
sondern der des Lastschrifteinzugs maßgeblich (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX
ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15; MünchKomm/Kirchhof, InsO 2. Aufl. § 142
Rdn. 17; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rdn. 3.457;
Schröder ZinsO 2006, 1, 3 f.; a.A. LG Oldenburg NZI 2007, 53, 54; Jaeger/Henckel,
InsO § 142 Rdn. 16; Kuleisa, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht 2. Aufl.
§ 82 Rdn. 24; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz 2. Aufl. § 2 Rdn. 53;
Welsch DZWIR 2006, 221, 225). Denn im Fall der Genehmigung der Belastungsbuchung
durch den Zahlungspflichtigen steht die Zahlung per Lastschrift der Barzahlung
wirtschaftlich gleich. Der Beklagten, die hier sowohl erste Inkassostelle also
auch Zahlungsempfängerin war, stand der Betrag ab Einlösung der Lastschrift zur
Verfügung (vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3.
Aufl. § 56 Rdn. 41 ff., § 58 Rdn. 14, 168; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht
3. Aufl. Rdn. 4.429, 4.463; Soergel/Häuser/Welter, BGB 12. Aufl. § 675 Rdn. 206
f.; Böhm BKR 2005, 366, 369; Rottnauer WM 1995, 272, 273), und das Vermögen der
Schuldnerin als Zahlungspflichtigen ist bereits mit der Belastungsbuchung, hier
also seit dem 20. September 2005, vermindert, weil die Zahlstelle wegen der nach
§ 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Belastungsbuchung rückwirkenden
Genehmigung einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Schuldner aus § 670 BGB
erwirbt (vgl. Senat BGHZ 144, 349, 353 f.; 162, 294, 303; 167, 171, 174 Tz. 13;
Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; Bork, in:
Festschrift für Gerhardt S. 69, 73; MünchKommBGB/Hüffer, 4. Aufl. § 783 Rdn. 62;
Hadding WM 1978, 1366, 1369; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1886; Stritz DZWIR
2005, 18, 20). Kraft der gesetzlichen Rückwirkungsfiktion gilt die Zahlung des
Schuldners nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich als im Zeitpunkt des
Lastschrifteinzugs als erbracht. War der Leistungsaustausch danach mit dem
Lastschrifteinzug rechtsverbindlich abgeschlossen, ist folgerichtig auch im
Rahmen des § 142 InsO eine Bardeckung erfolgt (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX
ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 16; Bork, in: Festschrift für Gerhardt S. 69,
73).
III.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.