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Elternunterhalt: Bedürftigkeit nur bei
ungedecktem Bedarf (Grundsicherungsgesetz)
OLG Oldenburg
Az.: 12 UF 69/03
Urteil vom 18.11.2003
Vorinstanz: AG Delmenhorst – Az.:
22 F 140/03
Leitsatz:
Leistungen nach dem Gesetz zur
sozialen Grundsicherung sind beim Elternunterhalt bedarfsdeckend in Anspruch zu
nehmen.
Der angemessene Bedarf des mit dem in Anspruch genommen Kind zusammenlebenden
Ehegatten bemisst sich in der Regel nach der Hälfte des gemeinsamen Einkommens
beider Eheleute.
In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen —
des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 04. November
2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05. August 2003 verkündete Urteil des
Amtsgerichts – Familiengericht – Delmenhorst geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung von
Sozialleistungen, die er für die Mutter des Beklagten erbracht hat, in Anspruch.
Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 30. April 2003 für die in
einem Pflegeheim untergebrachte Mutter des Beklagten Sozialhilfeaufwendungen mit
einem Gesamtbetrag von 1.169,74 EUR. Er erbringt weitere laufende Leistungen,
deren endgültige Höhe noch nicht feststeht.
Von der Aufnahme der Zahlungen unterrichtete er den Beklagten mit
Rechtswahrungsanzeige vom 08. Juli 2002.
Der Beklagte ist Rentner mit einem Grad der Behinderung von 70 %. Er bezieht
eine monatliche Altersversorgung von insgesamt rund 1.898 EUR. Seine Ehefrau ist
als Krankenschwester berufstätig und erhält ein Nettoeinkommen von rund 525 EUR.
Ferner erhielten sie eine Steuererstattung von rund 178 EUR. Beide wohnen
mietfrei in einem Einfamilienhaus, für das sie einen monatlichen Abtrag von 450
EUR aufbringen. Außerdem fallen verschiedene Beiträge für Versicherungen an.
Mit dem Vorbringen, das Einkommen sei unter Berücksichtigung der Hausbelastungen
um einen Vorteil an ersparter Miete von rund 119 EUR zu erhöhen, hat der Kläger
die Zahlung von 1.169,74 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Feststellung begehrt, dass der
Beklagte verpflichtet sei, ab Mai 2003 auf den laufenden Unterhalt Abschläge in
Höhe von monatlich 120,47 EUR bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.
Durch Urteil vom 05. August 2003 hat das Amtsgericht – Familiengericht –
Delmenhorst der Klage antragsgemäß stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten
und rechtzeitig begründeten Berufung.
Er macht geltend, das Amtsgericht sei von einem zu hohen Mietwert ausgegangen
und habe den Bedarf seiner Ehefrau zu niedrig bemessen. Zudem entstünden ihm und
seiner Ehefrau krankheitsbedingte Mehraufwendungen von monatlich zumindest 250
EUR.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht –
Delmenhorst vom 05. August 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die
Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger aus übergegangenem Recht
Unterhaltszahlungen zu leisten.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger Feststellung begehrt, dass der
Beklagte ab Mai 2003 zu laufenden Abschlagszahlungen verpflichtet sei. Eine
Feststellungsklage setzt ein rechtliches Interesse an der Feststellung des
Bestehens eines Rechtsverhältnisses voraus (§ 256 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es
nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn zugleich Klage auf Leistung erhoben
werden kann (Zöller/Greger § 256 ZPO Rn. 7a). Dies trifft auch für den
vorliegenden Fall zu, da der Kläger nicht Feststellung einer fortbestehenden
Unterhaltsverpflichtung begehrt, sondern aufgrund der noch ungeklärten
Bedürfnislage die Entrichtung laufender Abschlagszahlungen verlangt. Für die
Durchsetzung erst in Zukunft übergehender Unterhaltsansprüche steht dem Kläger
jedoch die Leistungsklage zur Verfügung (§ 91 Abs. 3 S. 2 BSHG).
Die Klage ist zudem sachlich nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf
künftige Leistung nicht hinreichend dargelegt. Dieses Recht gründet sich auf die
Erwartung, dass die in der Vergangenheit erbrachten Zahlungen aufgrund
unveränderter Verhältnisse auch für die Zukunft aufzubringen sind. Daher obliegt
zunächst dem Sozialhilfeträger die Darlegung, dass für längere Zeit Leistungen
fortzuentrichten sind (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz § 91 BSHG Rn. 179). In
welchem Umfang dies hier erforderlich ist, erschließt sich aus dem nicht weiter
substantiierten Vortrag, es liege zur Zeit noch keine verbindliche
Pflegesatzvereinbarung vor, nicht. Zum Bestehen eines Unterhaltsanspruchs fehlt
es an einem hinreichenden Sachvortrag. Der gesetzliche Anspruchsübergang nach §
91 BSHG läßt die Rechtsnatur des Anspruchs unberührt. Grundlage der geltend
gemachten Forderung ist unverändert der Anspruch der Mutter gegen ihren Sohn aus
§ 1601 BGB. Voraussetzung für diesen Anspruch ist die mangelnde Fähigkeit, den
Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst zu decken (§ 1602 Abs. 1 BGB;
Palandt/Diederichsen § 1602 BGB Rn. 4; Weinreich/Klein § 1602 BGB Rn. 29). Einer
Darlegung der Höhe des Bedarfs und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter
des Beklagten ist der Kläger nicht bereits aufgrund der geleisteten Sozialhilfe
enthoben, weil zwischen dieser und der bürgerlichrechtlichen Unterhaltspflicht
erhebliche Wertungsunterschiede bestehen und die sozialrechtlichen Ansprüche die
unterhaltsrechtlichen Ansprüche zum Teil überschreiten (Schellhorn/Schellhorn
BSHG 16. Aufl. § 91 Rn. 36f; vgl. auch Senat FamRZ 1991, 1347). Es ist zudem
unklar, ob monatlich gleichbleibende Leistungen erbracht werden oder in der
geltend gemachten Summe für einzelne Monate eine Erstattung beansprucht wird,
die über eine Leistungsfähigkeit des Beklagten hinausgeht. Darüber hinaus ist
nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang ab Januar 2003 Leistungen nach dem
Gesetz zur sozialen Grundsicherung (BGBl. I 2001, 1310; vgl.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien Ziff. 2.9) in Anspruch genommen werden und aus
welchen Gründen gleichwohl noch ein ungedeckter Bedarf bestehen soll.
Aber auch unabhängig davon kommt ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten aus
§ 1601 BGB mangels ausreichender Leistungsfähigkeit nicht in Betracht. Sein
anrechenbares Einkommen übersteigt nicht den ihm in jedem Fall zu belassenden
Selbstbehalt von 1.250 EUR. Dies gilt unabhängig davon, ob weitere erstmals mit
der Berufung geltend gemachte Belastungen einkommensmindernd zu berücksichtigen
wären oder nicht.
Nach der Klagebegründung beträgt das maßgebliche Einkommen des Beklagten rund
1.987 EUR, wobei zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass auch
künftig eine gleich hohe Steuererstattung zu erwarten ist. Dieses Einkommen ist
um Versicherungsleistungen von zumindest 160 EUR und den Hausabtrag von
unstreitig 450 EUR zu vermindern. Im Gegenzug ist ein geldwerter Vorteil in Höhe
ersparter Mietausgaben von 570 EUR hinzuzurechnen. Dabei bemisst sich dieser
Wohnwert nicht nach einem für das bewohnte Haus aufzubringenden Mietzins,
sondern nach dem Betrag, der für die Anmietung einer dem verfügbaren Einkommen
entsprechenden Wohnung angemessen wäre.
Mit der ertraglosen Nutzung eigenen Vermögens ist der Vorteil verbunden, sonst
unvermeidbare Aufwendungen zu ersparen. Zwar ist für die Bewertung des
Gebrauchsvorteils (§ 100 BGB) in der Regel der übliche Mietzins als objektiver
Wert maßgebend. Dieser objektive Maßstab wird unterhaltsrechtlich aber durch
subjektive Gesichtspunkte überlagert, soweit ein Mißverhältnis zum verfügbaren
Einkommen besteht. Tatsächliche Einnahmen sind mit dem Wohnen im eigenen Haus
nicht verbunden, so dass der Kapitalwert eines Hausgrundstücks das zur Verfügung
stehende Einkommen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines
Unterhaltsverpflichteten nicht beeinflusst. Es besteht auch keine Obliegenheit,
diesen Kapitalwert durch eine Fremdvermietung ertragbringend einzusetzen. Eine
anderweitige Nutzung oder Verwertung des Hausgrundstücks wäre mit einer beim
Verwandtenunterhalt nicht zu erwartenden Einschränkung der eigenen
Lebensstellung verbunden. Daher ist für den Wert mietfreien Wohnens nicht der
für den selbstgenutzten Wohnraum im Fremdvergleich aufzuwendende Mietzins
maßgebend. Vielmehr ist auf die ersparten Mietaufwendungen abzustellen, deren
Höhe individuell nach den augenblicklichen Lebens und Einkommensverhältnissen zu
bemessen ist (BGH FamRZ 2003, 1179, 1181; Senat FamRZ 2000, 1174, 1175;
Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl.
Rn. 781a). Bei einem 2.000 EUR übersteigenden Familieneinkommen steht ein
Mietzins von rund 570 EUR in einem zum verfügbaren Einkommen angemessenen
Verhältnis, womit sich der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Betrag im Ergebnis
als zutreffend erweist.
Der sich damit ergebende Betrag von 1.947 EUR ist darüber hinaus um den von dem
Beklagten für den Unterhalt seiner Ehefrau einzusetzenden Anteil zu kürzen. Der
in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Bedarf des Ehegatten
ausgewiesene Selbstbehalt von 950 EUR stellt dabei ebenso wie der Selbstbehalt
des in Anspruch genommenen Kindes nur die unterste Grenze des in jedem Fall
anrechnungsfrei zu bleibenden Betrages dar. Daraus läßt sich jedoch für die Höhe
des angemessenen Bedarfs anderer Familienangehöriger nichts ableiten. Dieser
Bedarf ist vielmehr ebenfalls nach den konkreten Einkommens und
Vermögensverhältnissen der Eheleute zu bestimmen. Da die Ehefrau des Beklagten
ihrer Schwiegermutter gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr im
Rang vorgeht, braucht sie keine Kürzung ihres eigenen angemessenen Unterhalts
hinzunehmen (BGH aaO; Senat FamRZ 1991, 1347; FamRZ 2000, 1174, 1175).
Die Höhe dieses Bedarfs ist nach den durch die Einkommen beider Ehegatten
bestimmten ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen, an denen die Ehefrau
grundsätzlich einen gleichen Anteil hat. Soll schon für die geschiedene Ehe vom
Grundsatz gleicher Teilhabe auszugehen sein (so BVerfG NJW 2002, 1185, 1186),
muss dieses erst recht für Eheleute gelten, die in intakter Ehe leben. Daher ist
es folgerichtig, wenn der BGH diesen angemessenen Bedarf mit der Hälfte der
beiderseitigen Einkommen der Eheleute bewertet hat (BGH FamRZ 2002, 742; FamRZ
2003, 860, 866). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
Vermindert um die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ergibt sich
einschließlich der anteiligen Steuererstattung für die Ehefrau des Beklagten ein
anrechenbares Einkommen von 565 EUR. Damit beläuft sich das Familieneinkommen
auf insgesamt gerundet 2.510 EUR. Dieser Betrag ist insgesamt als bestimmend für
die Lebensverhältnisse zugrunde zu legen, da für deren vom BGH erwogene
Einschränkung durch eine „latente Unterhaltslast" (BGH FamRZ 2003, 865) hier
nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Der angemessene Bedarf der
Ehefrau des Beklagten beläuft sich auf die Hälfte dieses Betrages und beträgt
folglich 1.255 EUR. Abzüglich ihres eigenen Einkommens verbleibt ein ungedeckter
Bedarf von 690 EUR, um den das Einkommen des Beklagten zu vermindern ist. Damit
ergibt sich für den Beklagten ein verbleibender Betrag von ebenfalls gerundet
1.255 EUR. Dieser überschreitet den angemessenen Selbstbehalt derart
geringfügig, dass hiervon kein Unterhalt zu leisten ist.
Damit erweist sich die Klage bereits nach dem Vorbringen des Klägers als
unbegründet, so dass es keiner Vertiefung bedarf, inwiefern die weiteren in der
Berufungsbegründung vorgebrachten Aufwendungen das anrechenbare Einkommen
zusätzlich vermindern könnten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen.
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