|
|
|
|
Elternunterhalt: Bedürftigkeit eines Elternteils vor dem Rentenalter OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Az.: 12 UF 130/05 Urteil vom 21.02.2006 Vorinstanz: AG Oldenburg, Az.: 59 F 2/05 Leitsatz: Macht ein Sozialhilfeträger gegen ein Kind aus übergegangenem Recht Unterhalt für einen Elternteil geltend, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist der Anspruch nur dass schlüssig begründet, wenn im einzelnen die Gründe dargelegt werden, weshalb der Elternteil seinen Bedarf nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder nicht subsidiären Sozialleistungen decken kann.
In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 07. Februar 2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu
tragen Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Grundlage von ihr vorgenommener Einkommensberechnungen monatliche Beträge von 16 und 27 EUR sowie ab 2004 monatlich 169 EUR, insgesamt 2.286 EUR, geltend gemacht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen und macht geltend, nicht leistungsfähig zu sein, weil die
Verbindlichkeiten für das Haus nur teilweise berücksichtigt worden seien und er
Beiträge zu weiteren Lebensversicherungen zu leisten habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg vom 04. Oktober 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin kann von dem Beklagten keinen
Unterhalt aus übergegangenem Recht beanspruchen. Einem Erfolg der Klage steht bereits entgegen, dass die Klägerin keinen Grund für einen Unterhaltsanspruch der Mutter des Klägers dargelegt hat. Hierfür genügt der Bezug von Sozialhilfe nicht, weil daraus allein der Grund der Bedürftigkeit nicht zu erkennen ist. Im Rahmen des Erwachsenenunterhalts gilt grundsätzlich das Prinzip wirtschaftlicher Eigenverantwortung. Dieses beinhaltet die Verpflichtung, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen, wobei von einer jedenfalls bis zum Beginn des Rentenalters (§§ 35, 237a SGBVI) bestehenden Erwerbsverpflichtung auszugehen ist. Der Umfang dieser Erwerbsverpflichtung beurteilt sich nach einem ähnlichen Maßstab, wie er für die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gilt (Soyka in Scholz/Stein, Praxishandbuch Familienrecht J Rn. 16). Sollte eine eigene Erwerbstätigkeit alters oder krankheitsbedingt nicht mehr in Betracht kommen, sind vorrangig Ansprüche auf nicht subsidiäre Sozialleistungen wie die Erwerbsunfähigkeitsrente oder Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit in Anspruch zu nehmen. Ein Unterhaltsanspruch kommt daher nur dann in Betracht, wenn aus keinem solcher vorrangig geltend zu machenden Ansprüche ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt werden kann. Da der Klägerin keine weitergehenden Ansprüche zustehen, als sie die Mutter des Beklagten diesem gegenüber direkt hätte geltend machen könnte, bedurfte es zur Begründung des Anspruchs zunächst einer detaillierten Darlegung der Bedürftigkeit. Diese ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Mutter des Beklagten seit 1979, d.h. seit ihrem 40. Lebensjahr, mit geringen Unterbrechungen Sozialhilfe bezogen hat, obwohl – wie die Klägerin zugesteht – eine Erwerbsfähigkeit bestanden hat. Die Frage der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit beurteilt sich daher nicht danach, ob die Mutter des Beklagten im Alter von mehr als 60 Jahren noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist, sondern danach, ob sie bei Ausschöpfung der bestehenden Erwerbsverpflichtungen weiterhin auf ein Arbeitseinkommen oder selbst erworbene Rentenansprüche hätte zurückgreifen können.
Ob die unterbliebene Erwerbstätigkeit als
„sittliches Verschulden“ im Sinne von § 1611 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist oder
es grob unbillig wäre, den Beklagten bei einer darauf beruhenden Bedürftigkeit
in Anspruch zu nehmen, bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn die Klage erweist
sich auch deswegen als unbegründet, weil bei Leistung des verlangten Unterhalts
der eigene angemessene Bedarf des Beklagten nicht mehr gewahrt wäre. Für das Jahr 2003 folgt diese bereits aus der eigenen Berechnung der Klägerin. Denn sie hat Werbungskosten lediglich mit einer Pauschale von 5% des Nettoeinkommens berücksichtigt. Da der Beklage jedoch unwidersprochen geltend gemacht hat, dass er werktäglich 13 Kilometer mit dem PKW zur Arbeit fährt, übersteigen die hierfür anzusetzenden 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer die allgemeine Pauschale. Unterhaltsrechtlich sind daher an Werbungskosten rund 140 EUR zu berücksichtigen. Selbst wenn man im übrigen der Berechnung des Amtsgerichts folgt, beträgt damit das bereinigte Einkommen des Beklagten sowohl im ersten wie im zweiten Halbjahr des Jahres 2003 weniger als 1.250 EUR.
In 2004 ergibt sich insofern eine Veränderung,
als der Beklagte neben seinem Einkommen auch eine Eigenheimzulage von monatlich
213 EUR erhält. Aber auch dies führt nicht zu seiner Leistungsfähigkeit. Denn
bei der Bemessung des Unterhalts sind die für das Haus zu tragenden
Verbindlichkeiten nur unvollständig berücksichtigt worden. Wie sich aus den
bereits erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen ersehen lässt, haben der Beklagte
und seine Lebensgefährtin zur Hausfinanzierung folgende Beträge aufzubringen:
394 + 77 EUR für das Hypothekendarlehen I, 265 EUR für den Kredit „Konstant 28“,
184 + 216 EUR für das Vorausdarlehen. Hinzu kommen die Gebäudeversicherung und
die anteilige Grundsteuer mit monatlich rund 55 EUR. Dies entspricht einer
Gesamtbelastung von 1.191 EUR, von denen 216 EUR durch die Eigenheimzulage
gedeckt sind. Wenn man der Berechnung des Amtsgerichts folgt und Wohnvorteil
sowie Hausbelastung bei beiden Partnern zu gleichen Anteilen anrechnet, ergibt
sich eine Unterdeckung von jeweils rund 160 EUR. Bereits damit unterschreitet
das anrechenbare Nettoeinkommen des Beklagten auch in 2004 den ihm zu
belassenden Selbstbehalt von 1.250 EUR. Es bedarf daher keiner weiteren
Erörterung, in welchem Umfang noch sonstige Zahlungsverpflichtungen
einkommensmindernd zu berücksichtigen wären. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist für eine Anwendung von §§ 93d, 97 Abs. 2 ZPO kein Raum. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte seiner Auskunftspflicht nur zögerlich nachgekommen ist. Die entscheidungserheblichen Tatsachen waren jedoch erstinstanzlich bereits vorgetragen und die Klage erwies sich zudem unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Beklagten als nicht begründet.
|
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||