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Elternunterhalt-Berechnung: Heranziehung von Schwiegerkindereinkommen

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az. 3 UF 122/99

Urteil vom 20.06.2000

Vorinstanz: Amtsgericht Friedberg (Hessen) – Az.: F 16/99 – 18


In der Familiensache hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2000 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Friedberg (Hessen) vom 16.3.1999 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Friedberg (Hessen) vom 16.3.1999 dahingehend abgeändert, daß die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Berufungswert (Gebührenstreitwert) wird auf 7.532,13 DM festgesetzt (Berufung 6.186,– DM, Anschlußberufung 1.346,13 DM).

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht im Wege der Teilklage für den Zeitraum vom 29.1.1996 bis 30.11.1997 auf Unterhalt für ihre Mutter in Anspruch.

Die Mutter der Beklagten befindet sich seit dem 12.7.1994 auf Grund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Heim. Bis zum 28.1.1996 konnte die Mutter der Beklagten die Heimkosten aus eigenen Mitteln, Renteneinkünfte sowie Vermögen selbst tragen. Nachdem das Vermögen der Mutter der Beklagten bis auf einen Betrag von 4.500,– DM aufgebraucht war, gewährte der Kläger der Mutter der Beklagten ab dem 29.1.1996 Sozialhilfe. Auf den Bescheid vom 24.4.1996 (Bl. 16ff) wird verwiesen. Die Mutter der Beklagten verfügte in dem streitgegenständlichen Zeitraum über eine Witwenrente in Höhe von 1 189,09 DM monatlich sowie über eine Werksrente in Höhe von 14,5o DM monatlich.

Bereits mit Schreiben vom 9.8.1995 ( Bl. 19), auf das verwiesen wird, wandte sich der Kläger an die Beklagte, die Sozialhilfe für ihre Mutter ab Juli 1995 beantragt hatte und teilte ihr den Übergang der Unterhaltsansprüche mit. Mit Datum vom 25.4.1996 übersandte der Kläger sodann unter Hinweis auf das vorgenannte Schreiben der Beklagten einen Bescheid zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gemäß § 116 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz. Auf den Bescheid vom 25.4.1996 ( Bl. 127ff) wird verwiesen.

Das Heim berechnete zunächst bis einschließlich 31.8.1996 für die Mutter der Beklagten Heimpflegekosten aus der Versorgungstufe II in Höhe von 3.630,72 DM bis einschließlich 30.6.1996 sowie in Höhe von 3.631,45 DM für die Zeit vom 1.7.1996 bis 31.8.1996. Nach Abzug der Renteneinkünfte der Mutter der Beklagten belief sich der Fehlbedarf für die vorgenannten Zeiträume auf 2.427,13 DM bzw. 2.427,86 DM. Ab dem 1.9.1996 wurde seitens des Pflegeheimes zunächst die Pflegestufe 0 für die Mutter der Beklagten berechnet. Danach betrugen die Heimpflegekosten monatlich 3.501,57 DM, so daß nach Abzug der Renteneinkünfte der Mutter der Beklagten ein Fehlbetrag von 2.297,98 DM verblieb. Auf die diesbezüglichen Berechnungen des Klägers in der Klageschrift wird verwiesen. Hintergrund für die Berechnung der Heimkosten ab 1.7.1996 war, daß nach dem Inkrafttreten der 2. Stufe der Pflegeversicherung die Mutter der Beklagten vom medizinischen Dienst der Krankenkasse in die Pflegestufe 0 eingestuft wurde und keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten hatte. Mit Bescheid vom 12.1.1999 ( Bl.77), auf den verwiesen wird, gewährte die AOK Westfalen-Lippe der Mutter der Beklagten auf Grund eines entsprechenden Urteils des Sozialgerichts Gießen rückwirkend zum 1.7.1996 Leistungen der Pflegestufe I in Höhe von 2.000,– DM monatlich. Daraufhin stufte das Heim die Mutter der Beklagten rückwirkend zum 1.7.1996 in Pflegestufe I ein und berechnete höhere Heimkosten. Der Kläger erstellte eine Nachberechnung für die Zeit ab 7/96. Auf die Nachberechnung (Bl. 197,198 ) wird verwiesen.

Die Beklagte, neben der keine weiteren unterhaltspflichtigen Verwandten im Verhältnis zu ihrer Mutter vorhanden sind, ist im streitigen Zeitraum halbtags berufstätig gewesen. Sie ist verheiratet und hat aus dieser Ehe einen am 26.6.1981 geborenen Sohn, der Schüler ist. Die Beklagte erzielte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum aus ihrer Halbtagsberuftätigkeit ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 29.014,15 DM. Ihr Ehemann ist vollzeitberufstätig und erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 117.336,– DM. Die Beklagte bewohnt mit ihrer Familie Wohneigentum in Form einer Doppelhaushälfte, die im hälftigen Miteigentum der Eheleute steht. Die Wohnfläche beträgt 103,61qm. Die Beklagte und ihr Ehemann zahlen hierauf Kreditverbindlichkeiten, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagte hatte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum darüber hinaus Fahrtkosten in Höhe von monatlich 199,– DM sowie Aufwendungen für eine bereits 1992 abgeschlossene Zusatzkrankenversicherung. Für den Sohn der Beklagten sind darüber hinaus monatlich 194,04 DM als Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen, da er nicht kostenlos familienmitversichert sein kann.

Der Kläger errechnet unter Berücksichtigung des Naturalunterhaltsanspruches der Beklagten gegen ihren Ehemann sowie eines Wohnvorteils einen von der Beklagten gegenüber ihrer Mutter geschuldeten monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 580,– DM. Mit Schreiben vom 9.12.1996 ( Bl. 25ff), auf das auch hinsichtlich der Berechnung zur Unterhaltsschuld der Beklagten durch den Kläger verwiesen wird, forderte der Kläger für die Zeit bis 30.1.1997 ein Zahlungsrückstand in Höhe von 6.766,– DM von der Beklagten an sowie monatliche Zahlungen in Höhe von 580,– DM. Insgesamt errechnete der Kläger für den Zeitraum vom 29.1.1996 bis 30.11.1997 einen Unterhaltsrückstand von 12.816 DM, diesbezüglich wird auf die Berechnung in der Klageschrift verwiesen. Hierauf wurden vom Kläger die von der Beklagten, die sich zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur freiwilligen Zahlung von 350,– DM pro Monat bereiterklärt hatte, erbrachten Zahlungen in Höhe von lediglich 4.583,87 DM in erster Instanz angerechnet.

Mit der am 16.10.1998 eingereichten Klage begehrte der Kläger in erster Instanz die Zahlung der nach seinen Berechnungen verbleibenden Restforderung von 8.232,13 DM nebst Zinsen. Mit Urteil vom 16.3.1999 ( Bl. 88 ff), auf das verwiesen wird, verurteilte das Amtsgericht -Familiengericht- Friedberg (Hessen) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 1346,13 DM nebst 5% Zinsen seit dem 22.10.1998 und wies im übrigen die Klage ab. Bei seiner Entscheidung ging das Amtsgericht davon aus, daß die Beklagte lediglich in Höhe eines Betrages von monatlich 300,– DM leistungsfähig war und berücksichtigte darüber hinaus Zahlungen der Beklagten in Höhe von 5.283,87 DM.

Gegen dieses am 30.3.1999 zugestellte Urteil legte der Kläger am 30.4.1999 Berufung ein, die er nach Fristverlängerung bis zum 30.6.1999 am 30.6.1999 begründete.

Der Kläger vertritt nach wie vor die Auffassung, die Beklagte sei unter Berücksichtigung eines Naturalunterhaltsanspruches gegenüber ihrem Ehemann sowie unter Berücksichtigung eines Wohnvorteils zu Unterhaltszahlungen in Höhe von 580,– DM monatlich leistungsfähig und in dieser Höhe zu Unterhaltszahlungen auch verpflichtet.

Unter Berücksichtigung der von der Beklagten erbrachten Zahlung von 5.283,87 DM beantragt der Kläger nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts -Familiengericht- Friedberg vom 16.3.1999, Az. F 16/99-18, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 7.532,13 nebst 5% Zinsen aus 6.436,00 DM vom 10.12.1996 bis 31.12.1996, aus DM 7.016,00 seit 01.01. bis 19.01.1997, aus DM 6.766,00 seit 20.01 bis 31.01.1997, aus DM 7346,oo seit 01.02. bis 23.02.1997, aus DM 3.362,13 seit 24.02. bis 28.02.1997, aus DM 3.592,13 seit 01.03 bis 26.03.1997, aus DM 3.242,13 vom 27.03. bis 31.03.1997 , aus DM 3.822,13 vom 01.04. bis 30.04.1997, aus DM 4.402,13 vom 01.05. bis 12.05. 1997, aus DM 4.052,13 seit 13.05.1997 und weiteren jeweils DM 580,00 jeweils zum Ersten eines jeden Monats von Juni bis November 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen

sowie im Wege der unselbständigen Anschlußberufung,

das Urteil des Familiengerichts Friedberg vom 16.3.1999 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt wie in erster Instanz die Auffassung, zu Unterhaltszahlungen nicht leistungsfähig zu sein. Sie behauptet, der Mietwert des von ihr und ihrer Familie bewohnten Wohneigentums betrage 10,50 DM pro qm und nicht wie vom Kläger angenommen 1.500,– DM. Darüber hinaus seien drei Kredite für das Wohneigentum abzutragen in Höhe von insgesamt 1.075,01 DM sowie weitere monatliche Beträge für Grundsteuer, Versicherungen, Erhaltungsaufwand, Heizöl, Schornsteinfeger von 514,30 DM zu zahlen. Sie vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die für das Wohneigentum zu erbringenden Zahlungen käme die Zurechnung eines Wohnvorteils nicht in Betracht. Desweiteren vertritt sie die Auffassung, daß ihre Mutter zunächst das vom Kläger unberücksichtigt gelassene Schonvermögen von 4.500,- DM einsetzen müßte, bevor sie zu Unterhaltsleistung in Anspruch genommen werden könne. Im übrigen käme ihre Inanspruchnahme dem Grunde nach ohnehin erst ab 26.4.1996 in Betracht, da das Schreiben des Klägers vom 9.8.1995 als Rechtswahrungsanzeige nicht ausreiche, weil zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen unstreitig noch nicht erbracht wurden. Letztlich vertritt sie die Auffassung, daß das Pflegeheim nicht berechtigt gewesen sei, nach der Gewährung von Pflegegeld rückwirkend die Heimkosten zu erhöhen

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Demgegenüber ist auf die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten hin das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte schuldet dem Kläger als Rechtsnachfolger ihrer unterhalbsberechtigten Mutter (§§ 1601 ff BGB) für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Unterhalt.

Die Forderung des Klägers in Höhe eines monatlichen Unterhaltsanspruches von 580,– DM ist für die Monate Juli und August 1996 in dieser Höhe schon deshalb nicht begründet, weil der Kläger gemäß seiner eigenen Nachberechnung geringere Leistungen in diesem Zeitraum für die Mutter der Beklagten erbracht hat. Soweit der Kläger hier den Differenzbetrag mit Mehraufwendungen über 580,– DM hinaus in den Folgemonaten verrechnen will, kann dem nicht gefolgt werden, da der Kläger von einer Unterhaltsverpflichtung der Beklagten in Höhe von monatlich 580,– DM und nicht höher ausgeht. Im übrigen ist im Hinblick auf die Nachberechnung des Klägers der Einwand der Beklagten bezüglich der rückwirkenden Neufestsetzung der Heimkosten durchaus beachtlich, da auch aus den vom Kläger genannten Vorschriften sich keineswegs zwingend ergibt, daß das Heim nach Gewährung von Pflegegeld berechtigt war, rückwirkend ab dem 1.7.1996 erhöhte Heimkosten in Rechnung zu stellen.

Auch die Auffassung der Beklagten, das Schreiben vom 9.6.1995 reiche als Rechtswahrungsanzeige nicht aus, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht offensichtlich unbegründet, da eine Leistungsgewährung unstreitig erst ab 29.1.1996 erfolgte und erst mit Schreiben vom 25.4.1996 die Hilfegewährung beziffert mitgeteilt wurde.

Auch der weitere Einwand der Beklagten, zivilrechtlich sei ihrer Mutter kein Schonvermögen zu belassen, vielmehr müsse diese vor Inanspruchnahme der Tochter ihr gesamtes Vermögen zur Bestreitung ihres Bedarfes einsetzen, ist im Rahmen des Aszendentenunterhaltes durchaus erwägenswert.

Letztlich können die von der Beklagten angesprochenen Rechtsfragen jedoch offen bleiben, da die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht leistungsfähig (§ 1603 Abs. 1 BGB) zur Zahlung von Unterhalt an ihre Mutter war.

Dem Amtsgericht ist dahin zuzustimmen, daß eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht im Bereich des Aszendentenunterhaltes. Dies beruht mit darauf, daß nach der bis zum 30.6.1998 geltenden Rechtslage für die Entscheidungen über Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder die allgemeinen Zivilabteilungen der Amtsgerichte und ihnen folgend in der zweiten Instanz die Landgerichte abschließend zuständig waren. Infolge dieser Regelung finden sich eine Fülle von unterschiedlichen Entscheidungen, die sich teilweise widersprechen. Entsprechend unterschiedlich sind auch die Auffassungen in der Literatur (vergl. zum Streitstand Aufsatz von Menter „Der Elternunterhalt“ in FamRZ 1997, S. 919ff).

Durch die im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform zum 1.7.1998 erfolgte neue Regelung der Zuständigkeiten der Familiengerichte für den Elternunterhalt hat sich insoweit eine Veränderung ergeben, als nunmehr die Oberlandesgerichte in ihren Unterhaltsleitlinien Festlegungen zur Frage des Selbstbehaltes der unterhaltspflichtigen Kinder gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern getroffen haben. Die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Stand 1.7.1999, denen der Senat folgt, gehen von einem erweiterten großen Selbstbehalt des gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtigen Kindes von monatlich mindestens 2.250 ,– DM (inkl. 800,– DM Warmmiete) aus. Damit wird den Forderungen in der Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach beim Aszendentenunterhalt der große Selbstbehalt, der einem Unterhaltspflichtigen bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen ist, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 26.2.1992, FamRZ 1992, S. 795). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dieser erweiterte Selbstbehalt nicht erst ab 1.7.1998 sondern auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Den Unterhaltsgrundsätzen kommt hinsichtlich des Selbstbehaltes keine konstitutive Wirkung zu, sondern lediglich eine der Rechtssicherheit dienenden Präzisierung. Damit ist jedoch entgegen den Ausführungen des Klägers davon auszugehen, daß der Selbstbehalt, den die Beklagte gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Mutter verteidigen darf, mindestens 2.250,– DM beträgt.

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In Literatur und Rechtssprechung weiterhin umstritten ist die auch im vorliegenden Fall zu entscheidende Rechtsfrage, wie das Einkommen des Ehepartners eines gegenüber seinen Eltern bzw. einem Elternteil unterhaltspflichtigen Kindes zu berücksichtigen ist. Als problematisch ist dies insbesondere in den Fällen anzusehen, in denen wie auch im hier zu entscheidenden Fall das unterhaltspflichtige Kind nur über deutlich unter dem Selbstbehalt liegende eigene Einkünfte aus Arbeitstätigkeit verfügt, jedoch gegen den besser verdienenden Ehegatten einen Naturalunterhaltsanspruch hat. Weitgehende Einigkeit herrscht dahingehend, daß ein Ehegatte nicht verpflichtet ist, seinem Ehepartner Geldmittel zur Verfügung zu stellen, damit dieser leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt wird (statt vieler LG Düsseldorf, FamRZ 1998, S. 50ff, Kalthoener/Büttner, NJW 1994, 1829, Fischer, FamRZ 1993, 732ff Anmerkungen zur Entscheidung des LG Essen, FamRZ 1993, 731). Unter dieser Prämisse verbietet sich jedoch die Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes nach der “ Ein- Topf-Methode“. Diese Methode, die darauf beruht, daß das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und das seines Ehepartners zusammengerechnet werden, hiervon die Familienlasten abgezogen und das verbleibende Einkommen sodann hälftig geteilt wird, beruht auf der Fehlvorstellung, daß der sich dann rechnerisch ergebende Betrag das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes darstellt. Dies ist jedoch nicht zutreffend, da der Fehlbetrag zwischen dem eigenen Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und dem sich rechnerisch ergebenen Betrag durch Leistungen des anderen Ehegatten gedeckt werden müßte. Damit erhöht sich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes gerade nicht. Zudem beruht diese Methode auf der Annahme, daß innerhalb einer bestehenden Ehe das Familieneinkommen den Ehepartnern zu bestimmten Anteilen oder hälftig zusteht. Dies läßt sich aus den §§ 1360, 1360a BGB jedoch nicht herleiten. Nach diesen Vorschriften besteht lediglich die Verpflichtung, für einen angemessenen Unterhalt des Ehegatten und der Kinder zu sorgen. Hieraus kann kein Anspruch auf eine Geldleistung in bestimmter Höhe hergeleitet werden, weil es den Ehepartnern freisteht, beliebige Vereinbarungen über die Erwerbstätigkeit und die Unterhaltszahlungen zu treffen.

Auch gegen die vom Kläger angewandte Berechnungsmethode, die darauf beruht, daß der Naturalunterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren Ehemann ermittelt und über diesen Weg der Selbstbehalt der Beklagten im Verhältnis zu ihrer Mutter reduziert wird mit der Folge, daß eine zumindest teilweise Leistungsfähigkeit der Beklagten gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Dies führte letztlich dazu, daß die Ehepartner der unterhaltsverpflichteten Kinder zumindest indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern, gegenüber denen sie nicht unterhaltsverpflichtet sind, zu finanzieren hätten und zwar auf Kosten ihres eigenen Lebenszuschnittes. Im Bereich von nicht erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkünften der Ehegatten, wie sie auch in dem hier zu entscheidenden Fall vorhanden sind, entspricht es nämlich in der Regel der Lebensgestaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Einkünfte, mit Ausnahme kleiner Beträge für ihren persönlichen Bedarf, voll für den Familienunterhalt zur Verfügung stellen und die Familie einen entsprechend hohen Lebensstandard genießt. Dieser Lebensstandard der Familie, der zu einem Zeitpunkt aufgebaut wurde, als mit der Inanspruchnahme durch die Eltern seitens der Ehegatten nicht gerechnet werden mußte, wird jedoch dadurch beeinträchtigt, daß nach der auch vom Kläger angewandten Berechnungsmethode das unterhaltspflichtige Kind einen Teil seiner Einkünfte für den Elternunterhalt abzweigen soll und dieser daher dem Familieneinkommen nicht zur Verfügung steht. Dies hat zur Folge, daß auch der Lebenszuschnitt des Ehepartners, der diese Lücke nicht schließen kann, weil sich seine Einkünfte nicht erhöhen, beschnitten wird. Das ist jedoch nicht hinnehmbar, da dies, wie Duderstadt (Erwachsenenunterhalt, 2. Auflage, Neuwied, Kriftel, Luchterhand 1998, S. 145) zu Recht ausführt, auf eine “ verschleierte Schwiegersohnhaftung“ hinausläuft, die gegen § 1601 BGB verstößt.

Die vom Senat vertretene Ansicht entspricht auch den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung vom 11.2.1987, FamRZ 1987, S. 472ff zum Volljährigenunterhalt aufgestellt hat. Der BGH hat in dieser Entscheidung eine Heranziehung des unter dem Selbstbehalt verdienenden Elternteils, der mit einem besser verdienenden Ehepartner verheiratet ist, zur Unterhaltszahlung für das volljährige Kind allenfalls dann in Erwägung gezogen, wenn der von dem erwerbstätigen neuen Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, daß der gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil daraus im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB angemessen unterhalten wird. Bezogen auf die Verpflichtung zur Leistung von Aszendentenunterhalt, die im Verhältnis zum Volljährigenunterhalt die schwächere Unterhaltsverpflichtung darstellt, ist von einem in diesem Sinne auskömmlichen Einkommen des Ehepartners nur in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, weil in solchen Fällen nur eine relativ geringfügige Beeinträchtigung des Lebenszuschnitts der Familie des unterhaltspflichtigen Kindes gegeben ist, die selbst unter Berücksichtigung des Vorrangs dieser Familie vor dem Aszendetenunterhalts hingenommen werden kann. Diese Überlegungen führen letztlich dazu, daß nach Auffassung des Senats, die im übrigen im Rahmen einer Besprechung mit den übrigen Frankfurter Familiensenaten abgestimmt wurde, in der Regel allein maßgebend das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes ist. Nur wenn dieses Einkommen den Selbstbehalt übersteigt, kommt eine Unterhaltsverpflichtung in Betracht. Da das Einkommen der Beklagten ihren Selbstbehalt von mindesten 2.250,– DM jedoch nicht übersteigt und ein Fall der überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnisse nach den vorliegenden Einkommensberechnungen nicht ersichtlich ist, ist auf Seiten der Beklagten eine Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB nicht gegeben.

Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt und das Einkommen des im Verhältnis zu seinen Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtigen Ehepartners mit berücksichtigt, führt dies nicht automatisch zur Annahme der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, daß eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht dadurch angenommen werden kann, daß er mit einem gutverdienenden Ehepartner verheiratet ist. Vielmehr ist eine Kontrollberechnung erforderlich, um festzustellen, ob der Unterhaltpflichtige auch ohne Berücksichtigung des Ehepartners leistungsfähig wäre ( BHG, FamRZ 1987, 472ff). Diese Kontrollberechnung, die von fiktiven Einkünften aus Vollzeiterwerb ausgeht, [was im Rahmen des Aszendentenunterhaltes durchaus fraglich ist, wobei dies im vorliegenden Fall dahinstehen kann], führt hier ebenfalls dazu, daß mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten ein Unterhaltsanspruch nicht besteht. Ausgehend von den vom Kläger ermittelten und unstreitigen Bruttoeinkünften aus Halbtagserwerbstätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum von 29.014,15 DM könnte die Beklagte bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit allenfalls das Doppelte und damit ein Bruttoeinkommen von 58.028,30 DM erzielen. Die Nettolohnberechnung für 1996 ergibt, daß bei Zugrundelegung der Sterklasse IV und o,5 Kinderfreibeträgen darauf eine Lohnsteuer von 11732,–DM, ein Solidaritätszuschlag von 841,57 DM, Krankenversicherung von 4003,95 DM, Rentenversicherung von 5570,72 DM Arbeitslosenversicherung von 1885,92 DM sowie Pflegeversicherung von 290,14 DM zu zahlen ist, so daß ein Jahresnettoeinkommen von 33704,–DM verbleibt, was einem Monatseinkommen von 2808,66 DM entspricht. Abzusetzen davon sind die nachgewiesenen Fahrtkosten mit 199,– DM monatlich sowie die Zusatzkrankenversicherung, deren Bestand seit 1992 nachgewiesen ist , in Höhe des nicht bestrittenen Betrages von 96,45 DM. Von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 2513,21DM, abgerundet 2513,– DM ist weiterhin der anteilige Unterhalt, den die Beklagte für den Sohn zu erbringen hätte, abzusetzen. Der Unterhaltsbedarf des Sohnes, der im streitgegenständlichen Zeitraum der 3. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle unterfiel, berechnet sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Der Ehemann der Beklagten erzielte in diesem Zeitraum unstreitig ein Jahresbruttoeinkommen von 117336,– DM. Unter Zugrundelegung der Steuerklasse IV bei 0.5 Kinderfreibeträgen sind darauf in 1996 zu zahlen 36258,–DM an Lohnsteuer, 2660,55 DM Solidaritätszuschlag, 4968,–DM Krankenversicherung, 9216,–DM Rentenversicherung, 3120,–DM Arbeitslosenversicherung sowie 36o,– DM Pflegeversicherung, so daß ein Nettojahreseinkommen von 60753,45 DM verbleibt, was einem Monatseinkommen von 5062,78 DM, aufgerundet 5063,–DM entspricht. Aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ermittelt sich der Bedarf des Sohnes der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum zumindest aus der obersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.1996 und damit zumindest in Höhe von 945,– DM. Zu diesem Betrag hinzuzurechnen sind die Kosten für die Krankenversicherung des Sohnes in Höhe von unstreitig 194,04 DM, so daß sich ein Gesamtunterhaltsbedarf von 1.139,04 DM errechnet. Die Hinzurechnung erfolgt unter dem Gesichtspunkt, daß die Krankenversicherungskosten in den Tabellenwerten der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind. Ausgehend von der vom Kläger selbst angewandten Berechnungsweise muß sich die Beklagte an diesem Bedarf im Verhältnis ihres fiktiven Einkommens zu dem Einkommen ihres Ehemannes beteiligen. Bezogen auf das Gesamteinkommen beider Eltern in Höhe von 7576,– DM ( 5063,– + 2513,–) beträgt die Quote der Beklagten somit 33 %. In diesem Umfang hat sie sich auch am Bedarf des Sohnes zu beteiligen und damit in Höhe von 375,88 DM, aufgerundet 376,– DM. Nach Abzug dieses Betrages für den Kindesunterhalt ergibt sich, daß selbst bei unterstellter Vollzeitarbeitstätigkeit der Beklagten eine Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist, da ihr erhöhter großer Selbstbehalt unterschritten wird. Für 1997 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Hier tritt eine Verschiebung durch Veränderungen in den Abzugspositionen ein. Auf Seiten der Beklagten beläuft sich in 1997 bei einem Bruttoeinkommen von 58028,3o DM die Lohnsteuer auf 11732,– DM, der Solidaritätszuschlag auf 837,6o DM, die Krankenversicherung auf 3974,94 DM, die Rentenversicherung auf 5889,87 DM, die Arbeitslosenversicherung auf 1885,92 DM und die Pflegeversicherung auf 493,24 DM, so daß ein Jahresnettoeinkommen von 33214,73 DM verbleibt, was einen Monatseinkommen von 2767,89 DM entspricht. Davon abzusetzen sind die oben genannten Positionen mit 199,–DM und 96,45 DM, so daß ein anrechenbares Monatseinkommen von 2472,44 DM, gerundet 2472.-DM verbleibt. Das Jahresnettoeinkommen des Ehemannes der Beklagten errechnet sich für 1997 aus einem Jahresbruttoeinkommen von 117336,– DM abzüglich 36258,– DM Lohnsteuer, 2654,47 DM Solidaritätszuschlag, 5055,30 DM Krankenversicherung, 9987,60 DM Rentenversicherung, 3198,00 DM Arbeitslosenversicherung und 627,30 DM Pflegeversicherung. Es verbleibt damit ein Jahresnettoeinkomen von 59555,33 DM, was einem Monatsnettoeinkommen von 4962,94 DM, gerundet 4963,– DM entspricht. Das gemeinsame Familieneinkommen beläuft sich somit auf 7435,– DM, was zu keinem veränderten Bedarf des Sohnes führt. Das Einkommen der Beklagten entspricht wiederum 33% des Gesamteinkommens, so daß sich keine Veränderungen zu den vorstehenden Berechnungen für 1996 ergeben und die Beklagte auch für 1997 als nicht leistungsfähig anzusehen ist. Auch wenn man dieser vom Kläger vorgenommenen Berechnungsweise nicht folgt, und zunächst vom bereinigten Einkommen der Eltern jeweils den kleinen Selbstbehalt mit 1500,– DM als Sockelbetrag absetzt, was den Wenigerverdienenden begünstigt, ergibt sich im Ergebnis keine Leistungsfähigkeit der Beklagten zur Zahlung von Elternunterhalt. Für 1996 belief sich dann das einzusetzende Einkommen der Beklagten auf 2513,– DM minus 1500,– DM und damit auf 1013,– DM, das ihres Ehemannes auf 5063,– DM minus 1500,– DM und damit auf 3563,– DM. Das Gesamteinkommen beträgt 4576,– DM, so daß auf die Beklagte eine Ouote von 22% entfällt. 22% des Unterhaltsbedarfes des Sohnen von 1139,04 DM entsprechen 250,58 DM aufgerundet 251,–DM. Diese Quote verändert sich auch nicht in 1997. Hier ergibt sich ein anrechenbares Einkommen der Beklagten von 972,–DM ( 2472, – abzgl. 1500,– ) und ihres Ehemannes von 3463,–DM ( 4963,– abzgl. 1500,–). Das Gesamteinkommen beträgt sodann 4435,–DM, die Quote für die Beklagte 21,9%, aufgerundet ebenfalls 22% und damit der Zahlbetrag wiederrum 251,– DM, so daß der Selbstbehalt unterschritten wird. Soweit nach Abzug der so für den Kindesunterhalt des Sohnes errechneten Abzugsbeträge auf Seiten der Beklagten in 1996 ein Betrag von 2262,–DM verbleibt, rechtfertigt die geringfügige Überschreitung des Selbstbehalten von 2250,–DM nicht die Annahme der Leistungsfähigkeit der Beklagten, da der Selbstbehalt mindestens 2250,– DM beträgt, d. h. auch höher angesetzt werden kann. Im übrigen wären Ansprüche des Klägers aus 1996, sollten man diese überhaupt erwägen, durch die von der Beklagten erbrachten unstreitigen Zahlungen erfüllt. Soweit der Kläger darauf abstellt, auf Seiten der Beklagten müsse eine Zurechnung eines Wohnvorteils erfolgen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat nachgewiesen, daß sich die monatlichen Aufwendungen für Zins- und Tilgungsleistungen für das in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Wohneigentum auf 1.075,– DM belaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind dabei auch Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen, da die Frage der Zurechnung eines Wohnvorteils im Raum steht. Ein solcher ist jedoch unter Berücksichtigung der Größe der Wohnung nicht gegeben. Vorliegend geht es dabei nicht um die Ermittlung des objektiven Wohnwertes des Wohneigentums, da die Beklagte im Verhältnis zu ihrer Mutter nicht verpflichtet
ist, das Wohneigentum zu verlassen und anderweitig zu vermieten. Daher kann auch dahinstehen, ob der objektive Mietwert wie vom Kläger dargelegt 1.500,– DM oder wie von der Beklagten dargelegt knapp 1.100,– DM beträgt. Unter Berücksichtigung der anfallenden Nebenkosten ergibt sich in jedem Fall, daß ein Wohnvorteil nicht zuzurechnen ist.

Auch unter Berücksichtigung der Kontrollberechnung erweist sich daher die Berufung im vollem Umfang als unbegründet während die Anschlußberufung begründet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97,91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß §§ 621 d Abs.1, 546 Abs.1 ZPO zuzulassen, da den angesprochenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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