Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Elternunterhalt: gute Einkommensverhältnisse und Selbstbehalt

„Unterhaltspflichtige Kinder können sich bei guten Einkommensverhältnissen nicht auf vollen Selbstbehalt berufen!“


BGH

Az.: XII ZR 69/01

Urteil vom 14.01.2004


Leitsatz – nicht amtlich: Finanziell leistungsfähige Kinder sind gegenüber ihren bedürftigen Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Bei der Höhe des einzusetzenden Einkommens bleibt eine Steuerbelastung des Kindes auf Grund der Wahl der Lohnsteuerklasse V unberücksichtigt. Anstatt dessen ist die Höhe des Einkommens des Kindes unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I zu schätzen.


Wenn ein unterhaltspflichtiges Kind im Verhältnis zu seinem Ehegatten (dieser hatte im Fall Lohnsteuerklasse III) die ungünstigere Lohnsteuerklasse V wählt, ist die damit verbundene Verschiebung der Steuerbelastung auf ihn durch einen richterlich zu schätzenden Abschlag von der entrichteten Lohnsteuer zu korrigieren. Dies geschieht in der Art und Weise, dass man von einer Besteuerung nach Lohnsteuerklasse I ausgeht und sich so das bei der Unterhaltsberechnung anzusetzende Einkommen erhöht. Im vorliegenden Fall wurde so das Einkommen der unterhaltspflichtigen Tochter von 1.800 bis 1.900 DM netto auf 2.422 DM erhöht. Bei einem damaligen Selbstbehalt vom Einkommen in Höhe von 2.250 DM monatlich konnte sie mithin 172 DM für den Unterhalt der Mutter zahlen.

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen ist jedoch nicht unbedingt auf den übersteigenden Teil seines (angemessenen) Selbstbehalts beschränkt. Der Selbstbehalt kann nämlich bereits dadurch gewahrt sein, daß der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen findet (durch das Einkommen des Ehegatten). Wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zum angemessenen Familienunterhalt benötigt, so steht es dem Unterhaltspflichtigen selbst zur Verfügung. Dieses kann dann für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt gewahrt ist.

Der Unterhaltspflichtige muss nur soviel zum Familienunterhalt beitragen, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht.

Es muss daher zunächst immer geprüft werden, wie der angemessene Familienunterhalt der zu bemessen ist, und zum anderen, inwieweit der Unterhaltspflichtige hierzu beizutragen hat. Soweit das Einkommen eines Ehegatten aber nicht in den Familienunterhalt fließt, sondern einer Vermögensbildung zugeführt wird (dies sind im Bundesdurchschnitt ca. 10 % des Einkommens), steht es grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen