Skip to content

Elternunterhalt: gute Einkommensverhältnisse und Selbstbehalt

„Unterhaltspflichtige Kinder können sich bei guten Einkommensverhältnissen nicht auf vollen Selbstbehalt berufen!“


BGH

Az.: XII ZR 69/01

Urteil vom 14.01.2004


Leitsatz – nicht amtlich:

Finanziell leistungsfähige Kinder sind gegenüber ihren bedürftigen Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Bei der Höhe des einzusetzenden Einkommens bleibt eine Steuerbelastung des Kindes auf Grund der Wahl der Lohnsteuerklasse V unberücksichtigt. Anstatt dessen ist die Höhe des Einkommens des Kindes unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I zu schätzen.


Wenn ein unterhaltspflichtiges Kind im Verhältnis zu seinem Ehegatten (dieser hatte im Fall Lohnsteuerklasse III) die ungünstigere Lohnsteuerklasse V wählt, ist die damit verbundene Verschiebung der Steuerbelastung auf ihn durch einen richterlich zu schätzenden Abschlag von der entrichteten Lohnsteuer zu korrigieren. Dies geschieht in der Art und Weise, dass man von einer Besteuerung nach Lohnsteuerklasse I ausgeht und sich so das bei der Unterhaltsberechnung anzusetzende Einkommen erhöht. Im vorliegenden Fall wurde so das Einkommen der unterhaltspflichtigen Tochter von 1.800 bis 1.900 DM netto auf 2.422 DM erhöht. Bei einem damaligen Selbstbehalt vom Einkommen in Höhe von 2.250 DM monatlich konnte sie mithin 172 DM für den Unterhalt der Mutter zahlen.

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen ist jedoch nicht unbedingt auf den übersteigenden Teil seines (angemessenen) Selbstbehalts beschränkt. Der Selbstbehalt kann nämlich bereits dadurch gewahrt sein, daß der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen findet (durch das Einkommen des Ehegatten). Wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zum angemessenen Familienunterhalt benötigt, so steht es dem Unterhaltspflichtigen selbst zur Verfügung. Dieses kann dann für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt gewahrt ist.

Der Unterhaltspflichtige muss nur soviel zum Familienunterhalt beitragen, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht.

Es muss daher zunächst immer geprüft werden, wie der angemessene Familienunterhalt der zu bemessen ist, und zum anderen, inwieweit der Unterhaltspflichtige hierzu beizutragen hat. Soweit das Einkommen eines Ehegatten aber nicht in den Familienunterhalt fließt, sondern einer Vermögensbildung zugeführt wird (dies sind im Bundesdurchschnitt ca. 10 % des Einkommens), steht es grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos