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ALG II - Elternverpflegung führt nicht zur Kürzung Bundessozialgericht Az.: B 14 AS 46/07 R Urteil vom 18.06.2008 Vorinstanzen: Sozialgericht Berlin, Az.: S 107 AS 11531/05, Urteil vom 30.10.2006 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 14 AS 1124/06, Urteil vom 18.01.2005
Entscheidung: Auf die Revision der Klägerin
werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2007
und des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2006 aufgehoben. Der Beklagte wird
unter Änderung des Bescheids vom 4. April 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 17. November 2005 - beide in der Fassung des
Änderungsbescheids vom 7. März 2006 - verurteilt, der Klägerin vom 18. Januar
2005 bis 31. Juli 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 345 Euro monatlich
abzüglich der bereits gewährten Beträge zu gewähren. Der Beklagte hat der
Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Klägerin begehrt höhere
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff Sozialgesetzbuch
Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom
18. Januar bis 31. Juli 2005. Sie wendet sich dagegen, dass der Beklagte die ihr
von ihren Eltern gewährte Verpflegung als Einkommen leistungsmindernd
berücksichtigt hat. Die im Jahre 1985 geborene Klägerin
bewohnte im streitigen Zeitraum mit ihren Eltern gemeinsam eine Wohnung, für die
die Eltern die Miete übernahmen. Die Mutter der Klägerin erzielte im Jahre 2005
ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.782,53 Euro. Das Kindergeld in Höhe von
154 Euro erhielt ebenfalls die Mutter der Klägerin. Die Klägerin beantragte am 18.
Januar 2005 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Dabei gab sie an, dass ihr zu Hause volle Verpflegung zur Verfügung gestellt
werde, dafür behalte ihre Mutter das Kindergeld ein. Der Beklagte bewilligte
daraufhin durch Bescheid vom 4. April 2005 der Klägerin Leistungen für den
Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Juli 2005 in Höhe von 61,34 Euro anteilig für
den Monat Januar. Für die Zeit von Februar bis Juli 2005 wurden monatlich 131,45
Euro bewilligt. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass nach dem Einkommen der
Mutter von dieser erwartet werden könne, dass sie an die mit ihr in
Haushaltsgemeinschaft lebende Tochter monatlich Leistungen in Höhe von 92,80
Euro erbringe. Weiterhin wurde die Regelleistung auf Grund der freien
Verpflegung für die Klägerin um 35 vH (120,75 Euro monatlich) gekürzt. Den
Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 17. November 2005 zurück. Nach
§ 9 Abs. 5 SGB II könne vermutet werden, dass die Mutter auf Grund ihrer
Einkommenssituation an die Klägerin Leistungen erbringe. Der Mutter stehe nach
der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ein Freibetrag in Höhe
von 1.419,55 Euro zu. Ihr zu berücksichtigendes Gesamteinkommen in Höhe von
1.605,54 Euro (Nettoarbeitsentgelt und Kindergeld) sei nach Abzug des
Freibetrags zur Hälfte, d.h. in Höhe von 92,80 Euro monatlich auf den Bedarf der
Klägerin anzurechnen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Während des
Klageverfahrens hat der Beklagte durch Bescheid vom 7. März 2006 die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 18. Januar
bis 31. Juli 2005 neu festgesetzt. Der Beklagte hat das Einkommen der Mutter
nunmehr nicht mehr gemäß § 9 Abs. 5 SGB II berücksichtigt, weil dieses entgegen
der ursprünglichen Berechnung nur in Höhe von 1.180,60 Euro zu berücksichtigen
sei und deshalb unterhalb des maßgeblichen Freibetrages liege. Allerdings
verbleibe es bei der Berücksichtigung der Verpflegung durch die Eltern der
Klägerin als Einkommen in Höhe von 120,75 Euro monatlich. Die Klägerin sei nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Verringerung der
Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, wozu auch die vollständige Inanspruchnahme der
ihr zur Verfügung gestellten Leistung (Verpflegung) gehöre. Für die Monate
Februar bis Juli 2005 bewilligte der Beklagte mithin Leistungen in Höhe von
224,25 Euro monatlich (345 Euro - 120,75 Euro). Für Januar 2005 wurden
Leistungen in Höhe von 104,65 Euro bewilligt. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat
durch Urteil vom 30. Oktober 2006 die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht
(LSG) Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 31. Mai 2007 die Berufung
zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, das
SG habe zutreffend entschieden, dass die kostenfreie Verpflegung Einkommen der
Klägerin darstelle. Die Verpflegung stelle eine Einnahme in Geldeswert iS von §
11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Bei Einkommen in Geldeswert genüge, wenn dieses
einen bestimmten in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitze. Dieser
Wert werde für Kost und Logis ausdrücklich in der Sachbezugsverordnung
festgesetzt. Gewähre ein Arbeitgeber freie Kost und/oder Logis, sei dies als
Einkommen des Arbeitnehmers zu bewerten. Nichts anderes gelte für von anderen
(Eltern, sonstigen Verwandten oder anderen Personen) zur Verfügung gestellte
Sachleistungen. Die freie Verpflegung besitze einen anerkannten (von der
Sachbezugsverordnung festgelegten) Marktwert, weil Geld aufgewendet werden
müsse, um diese Sachleistung zu erhalten. In diesem Sinne sei der Sachbezug
"freie Verpflegung" auch gegen Geld tauschbar. Offen bleiben könne, ob die freie
Verpflegung in voller Höhe des sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden
Wertes als Einkommen zu berücksichtigen sei. Jedenfalls sei der Wert der
Verpflegung mit 35 vH der Regelleistung (120,75 Euro monatlich) von dem
Beklagten aus den vom SG erwogenen Gründen nicht zu hoch angesetzt, sodass die
Klägerin durch die Entscheidung des Beklagten nicht beschwert sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin
mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision. Sie rügt sinngemäß eine
Verletzung der §§ 11, 20 SGB II. Zu Unrecht seien die Vorinstanzen davon
ausgegangen, sie erziele anrechenbares Einkommen, weil sie die Möglichkeit habe,
Mahlzeiten mit ihren Eltern einzunehmen. Sie habe ein gespanntes Verhältnis zu
ihren Eltern, sodass gemeinsame Gespräche bei Tisch regelmäßig im Streit enden
würden. Dies sei von den Vorinstanzen auch tatsächlich nicht in Frage gestellt
worden. Da sie finanziell nicht in der Lage sei, einen eigenen Hausstand zu
gründen, sei sie faktisch gezwungen, im Haushalt der Eltern zu verbleiben,
obwohl so gut wie keine Gemeinsamkeiten mehr bestünden. Bei der Regelleistung
des § 20 SGB II handele es sich um eine Pauschale, die sich aus vielen
Einzelkomponenten zusammensetze. Deshalb sei auch kein Leistungsempfänger
gehalten, genau den dort ermittelten Betrag für die jeweiligen Einzelposten zu
verwenden, sondern er müsse insgesamt mit der Regelleistung auskommen. Dies
gelte auch für Raucher, handwerklich geschickte Personen, die sich ihre Kleider
selbst schneidern oder Möbel bauen könnten. Der Gesetzgeber sei von einer
einheitlichen Regelleistung als statistischem und anzupassendem
Gesamtbedarfswert für den Durchschnittsbürger ausgegangen. Im SGB II selbst sei
lediglich die Berücksichtigung von Einkommen als leistungsmindernd vorgesehen.
Eine Reduktion der von Gesetzes wegen in der Höhe festgeschriebenen
Regelleistung sehe das SGB II hingegen nicht vor. Das Prinzip der Regelleistung
würde vielmehr ad absurdum geführt, wenn jeder der Posten, der bei der
Ermittlung zu Grunde gelegt worden sei, auf seinen tatsächlichen Anfall zu
überprüfen wäre. Dann hätte der Leistungsträger für jeden denkbaren Posten des
täglichen Lebens eine Einzelfallbestimmung durchzuführen. Die Argumentation der
Vorinstanzen, dass an der Regelleistung nicht gerührt, sondern lediglich
Einkommen berücksichtigt werde, beinhalte eine Umgehung dieses Grundsatzes.
Somit stelle die Heranziehung der Sachbezugsverordnung zur Erfassung des Wertes
von Essen im elterlichen Haushalt als Einkommen lediglich einen argumentativen
Versuch der Umgehung der Abschmelzung der Regelleistung dar. Die Klägerin beantragt, die Urteile des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2007 und des
Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2006 aufzuheben sowie den
Beklagten unter Änderung seines Bescheids vom 4. April 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2005, beide in der
Fassung des Änderungsbescheids vom 7. März 2006, zu verurteilen, ihr für
die Zeit vom 18. bis 31. Januar 2005 Alg II in Höhe von 161 Euro und für
den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2005 Alg II in Höhe von
345 Euro abzüglich der bereits gezahlten Beträge zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Er beruft sich auf den Inhalt der
angefochtenen Urteile.
Die Revision der Klägerin ist
begründet. Zu Unrecht sind das LSG und der Beklagte davon ausgegangen, dass die
Regelleistung der Klägerin gekürzt werden darf, weil sie ihren Nahrungsbedarf
durch die Gewährung von Verpflegung durch ihre Eltern gedeckt hat. Jedenfalls
für den hier streitigen Zeitraum (18. Januar 2005 bis 31. Juli 2005) fehlte es
im SGB II und der maßgebenden Alg II-V vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622; in
Kraft vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005) an einer hinreichend bestimmten
Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung von zur Verfügung gestellter Ernährung
als Einkommen (1.). Offen bleiben kann, ob sich nach der ab 1. Januar 2008
geltenden Alg II-V vom 17. Dezember 2007 (BGBl I 2942) die Rechtslage anders
darstellen würde. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel geäußert (vgl Urteil
vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 22/07 R, RdNr. 22 ff), ob im System des SGB II die
Zurverfügungstellung von Vollverpflegung als Sachleistung überhaupt als
Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf (hierzu unter 2.). 1. Der Klägerin steht im streitigen
Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Juli 2005 die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2
SGB II in ungekürzter Höhe zu. Der Beklagte war nicht befugt, die der Klägerin
von ihren Eltern gewährte Vollverpflegung bedarfsmindernd als Einkommen zu
berücksichtigen. Von daher waren die den streitigen Zeitraum regelnden
Bewilligungsbescheide vom 4. April 2005, 17. November 2005
(Widerspruchsbescheid) und 7. März 2006 (Änderungsbescheid) entsprechend zu
ändern. Der Beklagte ist in seinen
Bescheiden zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Verpflegung der Klägerin
im Haushalt der Eltern der Bedarf der Klägerin zum Teil gedeckt werde, sodass
die Regelleistung um 35 vH, also 120,75 Euro anteilig zu kürzen sei. Für ein
entsprechendes Vorgehen des Beklagten enthält die Alg II-V in der ab 1. Januar
2005 geltenden Fassung vom 20. Oktober 2004 (aaO) keine Rechtsgrundlage. § 13
SGB II bestimmt in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, dass durch Verordnung bestimmt werden
kann "welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und
wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist". Selbst wenn man davon ausgehen
würde, dass die Gewährung von Verpflegung eine Einnahme in Geldeswert gemäß § 11
Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellt, so ist auf Grund des Wortlauts und der Struktur
des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II jedenfalls zu fordern, dass in der Alg II-V
selbst ausdrücklich geregelt wird, "wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen
ist". Wäre diese Voraussetzung erfüllt, müsste sodann die Frage geklärt werden,
ob diese Einnahme in Geldeswert einen "Marktwert" hat bzw haben muss (vgl
einerseits SG Freiburg, Urteil vom 24. Oktober 2006 - S 9 AS 1557/06; SG
Osnabrück, Urteil vom 20. Juni 2007 - S 24 AS 189/07; und andererseits LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 13 AS 14/06 ER; LSG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Juni 2007 - L 3 ER 144/07 AS). Für den von
dem Beklagten vorgenommenen konkreten Rechenschritt, die Regelleistung um 35 vH
zu kürzen, enthielt die Alg II-V im streitigen Zeitraum jedoch keinerlei
Rechtsgrundlage oder auch nur interpretatorischen Anhalt. Nach § 31
Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dürfen Rechte und
Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet,
festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt
oder zulässt (Vorbehalt des Gesetzes). Der belastende Verwaltungsakt - Kürzung
der Regelleistung durch ersparte Aufwendungen in Höhe von 35 vH der
Regelleistung - bedarf mithin einer hinreichend bestimmten gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage. Für das Vorgehen des Beklagten jedenfalls im Jahre 2005
ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, die den Anforderungen des § 31 SGB I
genügen könnte. Dies dürfte für den Verordnungsgeber Anlass gewesen sein, mit
Wirkung zum 1. Januar 2008 in § 2 Abs. 5 Alg II-V eine Rechtsgrundlage für ein
solches Vorgehen erstmals zu schaffen (vgl unter 2.). Auch der Ansatz des LSG, das ohne
Angabe einer Rechtsgrundlage auf die Sachbezugsverordnung (SachbezV) vom 19.
Dezember 1994 (BGBl I 3849), zuletzt geändert durch die hier maßgebende
Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl I 2663), abgestellt hat, um die
Berücksichtigung von Ernährung als Einkommen zu begründen, ist nicht tragfähig.
Nach § 1 Satz 1 SachbezV wurde der Wert der als Sachbezug zur Verfügung
gestellten Verpflegung auf monatlich 200,30 Euro festgesetzt. Die SachbezV ist
jedoch nicht auf die kostenlose Zurverfügungstellung von Nahrung durch
Verwandte, Eltern etc anzuwenden. Dies folgt zunächst daraus, dass die SachbezV
lediglich über § 2 Abs. 4 Alg II-V in Bezug genommen wird. § 2 Alg II-V regelte
in der bis 30. September 2005 geltenden Fassung der Alg II-V - ohne jede
Differenzierung zwischen selbständigen und unselbständigen Beschäftigungen - die
Berechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit im weitesten Sinne. Gemäß § 2
Abs. 1 Alg II-V war bei der Berechnung des Einkommens von den Bruttoeinnahmen
auszugehen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V sind Sachleistungen nach der
SachbezV in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Diese Regelungen der Alg
II-V gelten ausdrücklich für die Bestimmung der Höhe von Einkommen aus
Erwerbstätigkeit. In diesem Kontext der Berücksichtigung von Erwerbseinkommen
bzw von Nebeneinkünften gemäß §§ 11, 30 SGB II ist es systemgerecht, vom
jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Sachleistungen zu bewerten, um
dem erwerbstätigen Grundsicherungsempfänger als Sachleistung verkappt gewährten
Lohn sachgerecht bewerten zu können. Dementsprechend ist es Hauptziel der
Sachbezugsverordnung, Lohnbestandteile möglichst weitgehend der
Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen. Es kann hier aber dahinstehen,
inwieweit bei einem Grundsicherungsempfänger, der abhängig beschäftigt ist, und
als sog "Aufstocker" ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II bezieht, in natura geleistete Lohnbestandteile nach § 2 Alg II-V
in Verbindung mit § 1 SachbezV bewertet werden können. Denn im vorliegenden
Kontext geht es nicht um die Erzielung von Einnahmen aus abhängiger
Beschäftigung und die Gewährung von Lohnbestandteilen in natura (als Verpflegung
oder Deputate oä). Konsequenter Weise ermöglichte der später am 1. Oktober 2005
in Kraft getretene § 2b Alg II-V dann auch nur eine "entsprechende Anwendung"
des § 2 Alg II-V für die Berechnung des Einkommens aus nicht abhängiger
Beschäftigung (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 18. Juni 2008, B 14
AS 22/07 R, RdNr. 17 ff). Die Berücksichtigung der von Verwandten gewährten
kostenlosen Nahrung kann aber auch nicht "entsprechend" bewertet werden wie die
innerhalb einer abhängigen Beschäftigung (als Lohnbestandteil) gewährte
kostenfreie Ernährung. Jedenfalls deckte auch der Wortlaut des erst ab 1.
Oktober 2005 in Kraft getretenen § 2b Alg II-V nicht einen so weitgehenden
Eingriff in die Struktur der Regelleistung, wie er mit einer anteiligen Kürzung
verbunden ist (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 18. Juni 2008,
aaO). Bei Anwendung der § 2 Abs. 4 Satz 1
Alg II-V iVm § 1 SachbezV in der hier maßgeblichen Fassung wäre der Wert der
Verpflegung im streitigen Zeitraum mit 200,30 Euro monatlich anzusetzen gewesen
(vorbehaltlich einer endgültigen Klärung, dass es sich bei der der Klägerin
gewährten Ernährung tatsächlich um eine "Vollverpflegung" gehandelt hätte).
Mithin könnte eine Anwendung dieser Regelung auf zur Verfügung gestellte
Ernährung auch dazu führen, dass dem Grundsicherungsempfänger der Wert der
gewährten Verpflegung mit einem deutlich höheren Betrag in Ansatz gebracht
würde, als ihm in der Regelleistung für Ernährung überhaupt zugestanden wird
(BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, aaO). 2. Etwas anderes folgt für den
vorliegend zu entscheidenden Zeitraum auch nicht aus den Neuregelungen in § 2
Abs. 5 Alg II-V iVm § 4 Alg II-V idF der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl
I 2942). Hiernach ist bereitgestellte Vollverpflegung pauschal in Höhe von
monatlich 35 vH der nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelleistung als
Einkommen zu berücksichtigen (Satz 1). § 2 Abs. 5 Satz 1 SGB II enthält nunmehr
(iVm § 4 Alg II-V) eine § 31 SGB I genügende, hinreichend bestimmte
Rechtsgrundlage, wie bereitgestellte Vollverpflegung als Einkommen zu
berücksichtigen ist (vgl § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Allerdings trat diese
Fassung der Verordnung nach § 10 Alg II-V erst am 1. Januar 2008 in Kraft und
misst sich keinerlei Rückwirkung bei. Es liegt kein Anhalt dafür vor,
dass mit der Neuregelung in § 2 Abs. 5 Alg II-V lediglich eine Klarstellung
erfolgen sollte, mit der ein bereits immer schon vorhandener Regelungswille des
Gesetz- und Verordnungsgebers deklaratorisch (und ggf auch mit Wirkung für die
Vergangenheit) Ausdruck gefunden hat. Doch auch bei einer entsprechenden
Anwendung der Rechtsgedanken aus § 2 Abs. 5 Alg II-V nF mit Wirkung für die
Vergangenheit würden sich im vorliegenden Fall erhebliche Probleme ergeben. § 2
Abs. 5 Satz 3 Alg II-V bestimmt nunmehr: "Übersteigt das Einkommen nach den
Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke mit
ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen
unberücksichtigt." Nach der Begründung zu § 2 Abs. 5 Satz 3 Alg II-V enthält
dieser Satz eine Bagatellgrenze (abgedruckt bei Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2.
Aufl 2008, Anhang S 1274). Eine Berücksichtigung der Einnahmen aus
Nahrungsgewährung erfolgt also - unabhängig davon, ob diese im Krankenhaus oder
von Eltern oder sonst wie gewährt wurde - nur dann, wenn die Einnahmen die
Belastungsgrenze von derzeit 83,28 Euro übersteigen. § 2 Abs. 5 Satz 2 Alg II-V
nF erklärt ausdrücklich, dass bei Zurverfügungstellung von Teilverpflegung auf
das Frühstück ein Anteil von 20 % und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von
je 40 % des sich nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Alg II ergebenden Betrages entfallen.
Geht der Verordnungsgeber mithin selbst davon aus, dass Verpflegung nur
teilweise gewährt werden kann, so wäre jedenfalls im Rahmen der Neuregelung des
§ 2 Abs. 5 Alg II-V auch im Einzelfall zu prüfen, in welchem Umfang der Klägerin
tatsächlich Verpflegung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Klägerin hat
während des gesamten Rechtsstreits, ohne dass dem im Einzelnen nachgegangen
worden wäre, jeweils geltend gemacht, sie nehme nicht regelmäßig an den
Mahlzeiten bei ihren Eltern teil. Geht § 2 Abs. 5 Satz 2 Alg II-V von einer
Teilberücksichtigung von Verpflegungsleistungen aus, so ist dann jeweils im
Einzelfall auch zu ermitteln, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit die
eventuell nur teilweise zur Verfügung gestellte Ernährung einer
"Vollverpflegung" gleichzusetzen ist. Erst danach wäre zu überprüfen, ob diese
nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Alg II-V zu bewertende Nahrung auch die
Freibetragsgrenze von 83,28 Euro monatlich überstiege. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass bei einer zulässigen, ermächtigungskonformen Berücksichtigung (hierzu
sogleich) von Vollverpflegung als Einkommen auch § 6 der Alg II-V in der ab 1.
Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung finden muss. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg
II-V wäre dann von dem "Einkommen" in Gestalt der gewährten Vollverpflegung
jeweils ein Pauschbetrag von 30 Euro abzusetzen (vgl hierzu BSG Urteil vom 18.
Juni 2008, B 14 AS 22/07 R, RdNr. 20). Wegen der fehlenden Rückwirkung des
§ 2 Abs. 5 Alg II-V in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann hier auch
offen bleiben, ob die Neuregelungen in § 2 Abs. 5 Alg II-V von der
Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II gedeckt sind. Der Senat hat in seinem
Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R, RdNr. 22 ff) erhebliche Bedenken
gegen die Ermächtigungskonformität des § 2 Abs. 5 Alg II-V in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung angemeldet. Er hat dabei insbesondere darauf abgestellt,
dass das SGB II auf eine individuelle Bedarfsbestimmung - anders als § 28 Abs. 1
Satz 2 SGB XII - verzichtet und die pauschalierende Regelleistung des § 20 SGB
II gerade die Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Hilfeempfänger
fördern sollte. Es erscheint daher im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 SGB II
genannten Grundbedürfnisse mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung kaum
vereinbar, in einem verwaltungsaufwendigen Einzelfallverfahren doch eine
inhaltliche Bedarfsprüfung vorzunehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass durch eine Berücksichtigung der von Eltern gewährten Vollverpflegung gemäß
§ 2 Abs. 5 Alg II nF ggf der Rechtsgedanke des § 9 Abs. 5 SGB II unterlaufen
werden könnte. § 9 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954))
bestimmt: "Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten oder
Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit
dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann". Der Beklagte ging
hier zunächst davon aus, dass die Mutter der Klägerin dieser Leistungen
erbringen kann. Bereits § 1 Abs. 2 der Alg II-V in der hier maßgebenden Fassung
vom 20. Oktober 2004 (aaO) enthielt für die Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5
SGB II erhöhte Freibeträge. Diese Regelung findet sich unverändert in § 1 Abs. 2
Alg II-V in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 17. Dezember 2007 (aaO).
Der Freibetrag für die Mutter der Klägerin liegt hier beim doppelten Satz der
nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 % der
diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen. In seinem
Änderungsbescheid vom 7. März 2006 hat der Beklagte - wohl auch unter
Berücksichtigung dieser Regelung des § 1 Abs. 2 Alg II-V - anerkannt, dass die
Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II im vorliegenden Fall nicht zu Lasten
der Klägerin eingreift. Insofern könnte die Berücksichtigung der von den Eltern
gewährten Vollverpflegung im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung
mit § 2 Abs. 4 Alg II-V (bzw jetzt § 2 Abs. 5 Alg II-V) eine Umgehung dieser
Freibetragsregelung gemäß § 9 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Alg
II-V darstellen. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen, zumal die
Rechtsansicht vertreten wird, dass § 9 Abs. 1 SGB II einen eigenständigen und
unmittelbaren Subsidiaritätsgrundsatz enthält, der unabhängig von der
Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II zur Anwendung kommen muss (vgl LSG
Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2008 - L 7 AS 5473/07; in Revision unter
B 14 AS 32/08 R). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. |
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