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Elternzeit:
Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az.: 3 Sa
44/03
Urteil vom
06.05.2004
In dem Rechtsstreit hat das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - auf die mündliche
Verhandlung vom 06. Mai 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.
September 2003 - 22 Ca 4009/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Der Gegenstandswert wird nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG für den ersten Rechtszug
auf 17.000,00 und für den zweiten Rechtszug auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin, die nach der Geburt
ihres Kindes Elternzeit unter zunächst völliger Freistellung von der Arbeit
beantragt hatte, vom Beklagten verlangen kann, dass er der Aufnahme einer
Teilzeitbeschäftigung durch die Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 4 bis 7 BErzGG
zustimmt.
Die am 07. Januar 1960 geborene Klägerin ist seit 15. Oktober 1981 beim
beklagten Landkreis in einem Kreiskrankenhaus als Diätassistentin mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifbindung beider Parteien der
Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Im fraglichen Kreiskrankenhaus werden
regelmäßig zwei Diätassistenten in Vollzeit beschäftigt. Ein entsprechender
Stellenplan liegt vor.
Mit Schreiben vom 27. März 2002 (Fotokopie Blatt 37 der Akte des
Arbeitsgerichts) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie daran denke,
zwei Jahre Elternzeit zu beanspruchen. Weiter schrieb die Klägerin:
"Ich beabsichtige von diesen 2
Jahren die ersten 6 Monate nicht zu arbeiten und 18 Monate einer
Teilzeitbeschäftigung im Kreiskrankenhaus W. nachzugehen. Voraussichtlich werde
ich für die Zeit von 18 Monaten beantragen, meine Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 5
BErzGG i.V.m. § 15 b BAT auf 16 Stunden wöchentlich zu reduzieren und diese 16
Stunden auf 2 Tage zu verteilen. Sicherlich werden Sie verstehen, dass ich
meinen Antrag auf Elternzeit fristgemäß erst 6 Wochen vor dessen Beginn stelle,
da ich die voraussichtliche Geburt meines Kindes am 11.7.2002 abwarten möchte
und noch nicht abschätzen kann, wie ich zeitlich die Aufgaben als Mutter
bewältigen werde."
Der beklagte Landkreis antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2003 mit
(Blatt 38 der Akte des Arbeitsgerichts), dass er den
Teilzeitbeschäftigungswunsch zur Kenntnis nehme und man bei der Wiederbesetzung
der Stelle "versuchen werde, jemanden zu finden, der bereit ist, die Arbeitszeit
zu reduzieren."
Nach der Geburt ihres Kindes am 29. Juni 2002 teilte die Klägerin der Beklagten
mit Schreiben vom 10. Juli 2002 (Fotokopie Bl. 4 der Akte des Arbeitsgerichts)
mit, sie beabsichtige, im Anschluss an die achtwöchige Mutterschutzfrist
Elternzeit für drei Jahre in Anspruch zu nehmen. Im letzten Absatz dieses
Schreiben führte sie aus:
"Sobald ich einer Teilbeschäftigung während meiner Elternzeit am
Kreiskrankenhaus Waiblingen nachgehen kann, werde ich dies 8 Wochen vorher
beantragen."
Die Beklagte suchte infolge des Personalbedarfs einen Diätassistenten. Zum 01.
Juni 2002 wurde ein Arbeitnehmer als vollzeitbeschäftigter Elternzeitvertreter
mit 38,5 Wochenstunden, befristet für die Elternzeit der Klägerin, eingestellt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 (Fotokopie Blatt 5 der Akte des
Arbeitsgerichts) erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ankündigung vom
10. Juli 2002, es sei eine Teilzeitbeschäftigung an zwei Arbeitstagen mit
insgesamt 15,4 Wochenstunden, beginnend ab dem 01. April 2003, angedacht.
Hierauf antwortete der beklagte Landkreis mit Schreiben vom 29.01.2003
(Fotokopie Blatt 6 der Akte des Arbeitsgerichts) und stellte in Aussicht die
Klägerin in Teilzeit zu beschäftigen, falls eine freie Stelle vorhanden sei und
falls die beschäftigten Diätassistenten ihrerseits mit einer
Arbeitszeitreduzierung einverstanden seien. Die mit dem betroffenen
Personenkreis wegen der Reduzierung geführten Gespräche blieben ohne Erfolg, wie
der beklagte Landkreis mit Schreiben vom 07.02.2003 mitteilte (Fotokopie Blatt 7
der Akte des Arbeitsgerichts). Auch einen erneuten Antrag der Klägerin vom 27.
Februar 2003 beschied der beklagte Landkreis ablehnend (Schreiben vom 28.02.2003
- Fotokopie Blatt 8 der Akte des Arbeitsgerichts), weil er für die Dauer ihrer
beantragten Elternzeit einen Diätassistenten als Ersatz, befristet bis zum Ende
ihrer Elternzeit, eingestellt habe. Gespräche mit den beiden beschäftigten
Diätassistenten ergaben, dass beide nicht bereit waren, die mit ihnen
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden so zu reduzieren,
dass die Klägerin mit ihrem Teilzeitbeschäftigungswunsch in den Stellenplan
integriert hätte werden können, weil sie auf die Einkünfte aus einer
Ganztagsbeschäftigung angewiesen seien. Eine Auskunft der (damaligen)
Bundesanstalt für Arbeit vom 26. Mai 2003 ergab, dass dann, wenn das
Arbeitsverhältnis mit dem Elternzeitvertreter mangels Bereitschaft, die
wöchentliche Arbeitszeit auf den entsprechenden Anteil zu reduzieren, beendet
werde, auf dem Arbeitsmarkt ein geeigneter Bewerber für diese
Arbeitszeitkonstellation nicht zu finden sei (Fotokopie Bl. 43 der Akte des
Arbeitsgerichts).
Die Klägerin hat in der Klageschrift die Ansicht vertreten, sie habe einen sich
aus § 15b BAT sowie § 8 TzBfG ergebenden Anspruch auf Verringerung ihrer
Arbeitszeit. Betriebliche Gründe stünden ihrem Begehren nicht entgegen.
Die Klägerin hat den Antrag gestellt,
der beklagte Landkreis wird verurteilt, einer Verringerung der Arbeitszeit der
Klägerin von bislang 38,5 Stunden auf künftig 15,4 Wochenstunden, verteilt auf
die Wochentage nach Dienstplan, zuzustimmen.
der beklagte Landkreis hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der verlangten Teilzeitbeschäftigung stünden
wegen der Weigerung der beiden beschäftigten Diätassistenten, eine komplementäre
Teilzeittätigkeit auszuüben, und der Unmöglichkeit, auf dem Arbeitsmarkt eine
Arbeitskraft mit komplementärer Arbeitszeit zu gewinnen, betriebliche Gründen im
Sinne der von der Klägerin in der Klageschrift genannten Bestimmungen entgegen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach § 15 BErzGG und den von
der Klägerin angezogenen Bestimmungen ein Anspruch auf Verminderung der
Arbeitszeit nicht folgen könne, nachdem sie sich in Elternzeit mit vollständigem
Wegfall der Arbeitspflicht befinde.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren
erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt und die Auffassung vertritt, der
Anspruch ergebe sich aus allen drei genannten Bestimmungen, keine von ihnen sei
ausgeschlossen.
Demgegenüber verteidigt der beklagte Landkreis das angegriffene Urteil und hält
den Anspruch aus Rechtsgründen nicht für gegeben.
Wegen des Vertrags der Parteien in seinen Einzelheiten wird auf die im zweiten
Rechtszug gewechselten Schriftsätze wie auch das arbeitsgerichtliche Urteil
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die an sich statthafte Berufung ist zulässig. Bedenken bestehen insoweit im
Hinblick auf § 520 Abs. 3 ZPO, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil
den Umstand angesprochen hat, dass dem Verlangen der Klägerin dringende
betriebliche Gründe (§ 15 Abs. 7 Nr. 4 BErzGG) entgegenstünden. Damit hat sich
die Klägerin in der Berufung nicht beschäftigt. Allerdings hat das
Arbeitsgericht seine Entscheidung nicht eindeutig auf diesen Umstand gestützt,
sondern offenbar im Rahmen des Urteils den Parteien nur noch weitere
Informationen über seine Rechtsansicht zukommen lassen wollen. Den Ausführungen
des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen unter II 4,
"4. Es wird lediglich ergänzend mitgeteilt, dass dem
Teilzeitbeschäftigungsverlangen der Klägerin auch dringende betriebliche Gründe
i.S.d. § 15 Abs.7 Ziff. 4 BErzGG entgegenstehen. Der beklagte Landkreis ist als
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hinsichtlich seiner Stellenplanung und
-besetzung den Sachzwängen der öffentlichen Haushalte unterworfen. Kann der
beklagte Landkreis trotz Bemühens eine weitere Teilzeitkraft nicht auf dem
Arbeitsmarkt finden und sind die bereits eingestellten Arbeitskräfte nicht zu
einer Reduzierung ihrer Beschäftigung bereit, hat der beklagte Landkreis keine
Möglichkeit eine Teilzeitbeschäftigung für die Klägerin in dem von ihr
angestrebten Umfang zu eröffnen"
könnte entnommen werden, dass es die Entscheidung auch auf diesen Grund hätte
stützen können, es aber nicht getan hat. Wenn aber zweifelhaft ist, ob es sich
bei diesen Ausführungen um einen weiteren tragenden Grund für die getroffene
Entscheidung handelt, kann von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie sich
in der Berufungsbegründung auch mit diesem Umstand auseinandersetzen muss.
2. Allerdings ist ihr Rechtsmittel in der Sache nicht gerechtfertigt. Der von
der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Das Arbeitsgericht hat die
Klage mit auch aus diesseitiger Sicht zutreffender Begründung abgewiesen. Dabei
wird der Klageantrag so ausgelegt, dass die Teilzeitbeschäftigung ab dem
Zeitpunkt begehrt wird, ab dem das erstrebte Urteil im Hinblick auf § 894 Abs. 1
Satz 1 ZPO rechtskräftig wird. Dies erscheint als ausreichende Bestimmung des
Beginns im Sinne des § 15 Abs. 7 Nr. 5 BerzGG.
a) Im zweiten Rechtszug leitet die Klägerin ihren Anspruch auch aus § 15 BErzGG
ab. Dies hat sie der Sache nach bereits in ihren vorgerichtlichen Erklärungen
getan. Nach dieser Vorschrift hat der fragliche Elternteil die Wahl, ob
Elternzeit mit der Folge der Suspendierung der beiderseitigen Hauptpflichten
oder aber in Form von Teilzeitarbeit genommen wird. Einer Zustimmung des
Arbeitgebers bedarf es insoweit nicht. Er hat nur den Antrag des Arbeitnehmers
zu bescheinigen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BErzGG). Die entsprechende Rechtslage wird
allein durch die einseitige Erklärung des Arbeitnehmers herbeigeführt. Es
handelt sich um ein Gestaltungsrecht des begünstigten Arbeitnehmers. Dieses ist
wie jedes Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich. Mit der Erklärung ist die
entsprechende Rechtslage herbeigeführt. Mit der Ausübung des Gestaltungsrechts
ist das Wahlrecht des Arbeitnehmers verbraucht. Er muss sich also an seiner
Erklärung festhalten lassen (vgl. Buchner-Becker, BErzGG, 7. Aufl., § 15 Rdnr.
17, MünchArbR(ErgBd)-Heenen, 2. Auflage, § 229 Rn 10). Ein Einigungsverfahren
ist nach § 15 Abs. 4 bis 7 BErzGG nur erforderlich, wenn sich der Arbeitnehmer
für die Elternzeit mit Teilzeitarbeit entschieden hat und nur teilweise von
seiner Arbeitspflicht befreit werden möchte. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers
kann die Rechtslage nicht mehr im Sinne einer vorzeitigen Beendigung verändert
werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BErzGG).
Die Erklärung muss nach § 16 BErzGG spätestens sechs Wochen, wenn die Elternzeit
unmittelbar an den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anschließen soll, ansonsten
acht Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich abgegeben werden. Gleichzeit
ist zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit
genommen wird. Diese Erklärung hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 10. Juli
2002 rechtzeitig abgegeben, weil die Elternzeit, auch wenn die Schutzfrist des §
6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auf die Dauer der Elternzeit angerechnet wird, faktisch
erst nach ihrem Ablauf beginnen konnte. Damit hatte sie die Rechtslage in der
Weise gestaltet, dass über den Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1
MuSchG hinaus für die Dauer der Elternzeit die beiderseitigen vertraglichen
Hauptpflichten suspendiert wurden, und zwar mit Bindungswirkung jedenfalls für
zwei Jahre (vgl. hierzu Sowka, NZA 2000, 1185 ff., 1188). Ob die Klägerin ihren
Teilzeitwunsch für die Zeit nach Ablauf von zwei Jahren seit Beginn der
Elternzeit erneut geltend machen kann, ist derzeit nicht von Belang, da die
beiden Jahre noch nicht verflossen sind.
Die Tatsache, dass die Klägerin in ihrer Mitteilung vom 10. Juli 2002 in
unbestimmter Weise ihr Begehren ankündigte, während ihrer Elternzeit beim
Beklagten eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, hat keine Rechtswirkungen
entfaltet. Es handelt sich um unverbindliche Absichtserklärungen, die auch für
sie selbst noch ohne Kontur waren und deshalb keine Rechtsfolgen beinhalteten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es nach § 15 BErzGG zulässig ist, eine
Elternzeit in der Weise herbeizuführen, dass im Antrag nach § 16 Abs. 1 BErzGG
von vornherein für bestimmte Zeiten eine völlige Freistellung und für andere
bestimmte Zeiträume eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 Abs. 5, Abs. 7 BErzGG
beantragt wird. Dies hat die Klägerin nämlich nicht getan. Sie hat lediglich
unbestimmte und rechtlich unverbindliche Überlegungen über ihre
Zukunftsplanungen mitgeteilt, die es dem beklagten Landkreis nicht erlaubten,
für den Fall der Teilzeitarbeit die erforderlichen Dispositionen zu treffen.
Damit ist nur eine Erklärung erfolgt, dass sie Elternzeit für drei Jahre unter
völliger Suspendierung ihrer Hauptpflichten verlangt. Der beklagte Landkreis hat
dies auch hingenommen und entsprechend disponiert. Der Arbeitnehmer, der
zunächst Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeit verlangt hat,
kann nicht später innerhalb dieses Zeitraums Teilzeitarbeitverlangen, da dies
mit den Dispositionen, die der Arbeitgeber regelmäßig im Rahmen der
betrieblichen Organisation treffen muss, z.B. durch Einstellung einer
Ersatzkraft, unvereinbar wäre (vgl. MünchArbR (ErgBd)-Heenen, aaO.). Nach der
dort vertretenen Auffassung ist der Rechtsanspruch auf Verringerung der
Arbeitszeit jeweils als Anspruch auf Reduzierung der ausgeübten Arbeitszeit
ausgestaltet. Er lässt keine Verlängerung der Arbeitszeit innerhalb der
Elternzeit zu (so auch Sowka, BB 2001, 935, 937; Lindemann/Simon, NJW 2001, 258
ff, unter III 6 a) und verpflichtet den Arbeitgeber erst recht nicht zur
Schaffung eines zusätzlichen (Teilzeit-)Arbeitsplatzes. Das Begehren, Elternzeit
in der Form nehmen zu wollen, dass die Arbeitszeit nur reduziert wird, muss
jedenfalls bei Beginn der Elternzeit bzw. der aktuellen Phase der Elternzeit
vorgebracht werden (vgl. Rudolf/Rudolf, NZA 2002, 602 ff., 606, die ansonsten
während der Elternzeit § 8 TzBfG für anwendbar erachten; anderer Auffassung aber
Leßmann, DB 2001, 94 ff., 96, der aber wohl übersieht, dass kein Gegensatz
zwischen Elternzeit und Teilzeitarbeit besteht, sondern es sich nur um einen
Formenunterschied - völlige oder teilweise Suspendierung der Arbeitspflicht -
handelt).
Während der Dauer der Elternzeit kann die Zustimmung einer Teilzeitbeschäftigung
aber nicht mehr erzwungen werden. Der Antrag muss ausweislich des § 16 Abs. 1
BErzGG vor Beginn der Elternzeit gestellt werden. Hat die Elternzeit aber
begonnen, kann die Frist für den Zeitraum, für den die Elternzeit durch
einseitige Erklärung des Arbeitnehmers begonnen hat, nicht mehr gewahrt werden.
Ein "Änderungsantrag" könnte nur nach Beginn der Elternzeit gestellt werden.
Daraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers, der allerdings auch in den
Gesetzesmaterialien zu dieser Frage nichts Eindeutiges sagt (in der
Gesetzesbegründung BT-Drs 14/3553 Seite 21, linke Spalte, und BT-Drs 14/3118
Seite 20, linke Spalte, ist lediglich davon die Rede, dass für den
Erziehungsurlaub mit Erwerbstätigkeit dieselben Regeln gelten wie für den
Erziehungsurlaub ohne Erwerbstätigkeit), folgern, dass bereits vor Beginn der
Elternzeit wenigstens die Frage geklärt sein muss, ob der Arbeitnehmer einen
völligen Wegfall der Arbeitspflicht oder nur eine Herabsetzung der Arbeitszeit
in den Grenzen des § 15 Abs. 4 BErzGG begehrt. Zwar ist es den
Arbeitsvertragsparteien unbenommen, nachträglich durch freie Vereinbarung eine
anderweitige Regelung zu treffen, der Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch auf
Zustimmung im Sinne des § 15 Abs. 6 und 7 BErzGG. Die Fristen des § 15 Abs. 5
bis 7 BErzGG modifizieren die Antragsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 nur mit der
Maßgabe, dass das Begehren, in Teilzeitarbeit während der Elternzeit
weiterbeschäftigt zu werden, generell nur acht Wochen vor Beginn der Elternzeit
beantragt werden kann (§ 15 Abs. 7 Nr. 5 BErzGG). Die Klägerin hat auch nicht
die etwa bestehende Möglichkeit gewählt, zunächst nur für eine bestimmte Frist
Elternzeit unter Wegfall ihrer Arbeitspflicht und für eine vorher bestimmte
weitere Frist Teilzeitbeschäftigung zu verlangen. Vielmehr hat sie von
vornherein sich auf eine Elternzeit von jedenfalls zwei Jahren festgelegt und
mit dem Fehlen einer bestimmten Erklärung bezüglich des Beginns der
Teilzeitarbeit für die gesamte Dauer der Elternzeit die Suspendierung der
Arbeitspflicht gewählt. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, setzt die
Verkürzungsmöglichkeit des § 15 Abs. 6 BErzGG voraus, dass sich der Arbeitnehmer
von vornherein für das Teilzeitmodell mit mindestens 15 Wochenstunden
entschieden hat. Dies ist bei der Klägerin gerade nicht der Fall, wenn sie -
zunächst - ihre völlige Freistellungsmöglichkeit in Anspruch nahm.
b) Auch die Frage des Eingreifens des § 8 TzBfG und des § 15b BAT hat das
Arbeitsgericht zutreffend gelöst. Befindet sich die Klägerin mit der Maßgabe in
der Elternzeit, dass ihre Arbeitspflicht für deren Dauer verbindlich ruht, kann
auch eine Verringerung der Arbeitszeit für die Dauer der Elternzeit nicht mehr
verlangt werden. Dies ist schon eine Frage logischer Folgerichtigkeit. Diese
Vorschriften könnten ihre Bedeutung nur entfalten, wenn sich die Klägerin von
vornherein auf eine Teilzeittätigkeit kapriziert oder mit Zustimmung des
Arbeitgebers wieder ihre Arbeit aufgenommen hätte. Ein Anspruch auf Erhöhung der
Arbeitszeit während der Elternzeit ist aber gesetzlich nirgends vorgesehen. Zu
keinem anderen Ergebnis führt es vorliegend, wenn man wie Rudolf/Rudolf (aaO.)
die Anwendung des § 8 TzBfG auch während der Ruhephase für möglich hält, aber
die Tatsache, dass das Teilzeitverlangen nicht vor Beginn der Elternzeit (in
bestimmter Weise) gestellt wurde, als Obliegenheitsverletzung des Arbeitnehmers
ansieht mit der Folge, dass sich der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen
weigern kann, dem Verlangen Folge zu leisten. Allerdings ist diese Frage hier
nicht von Belang, da die Klägerin nur einen auf die Dauer der Elternzeit
befristeten Antrag gestellt hat, während der Antrag nach § 8 TzBfG lediglich auf
unbestimmte Zeit möglich ist. Damit hat die Klägerin einen solchen Antrag nicht
gestellt, sodass auch aus diesem Grund § 8 TzBfG vorliegend nicht einschlägig
ist.
c) Schließlich ist auch der vom Arbeitsgericht mitgeteilten Rechtsansicht zu
folgen, dass die Zustimmung des Arbeitgebers, selbst wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen ansonsten vorlägen, bereits deshalb nicht verlangt werden kann,
weil dringende betriebliche Gründe zum Zeitpunkt der Antragstellung
entgegenstanden. Der beklagte Landkreis hat dargelegt, dass weder die
Bereitschaft der beiden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bestand, ihre
Wochenarbeitszeit entsprechend zu reduzieren, noch auf dem Arbeitsmarkt eine
Arbeitskraft mit der Bereitschaft, mit den Wünschen der Klägerin kompatible
Teilzeitarbeit zu leisten, gefunden werden könnte. Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit einem der beiden weiteren Arbeitnehmer, sofern dies dem
Beklagten zumutbar gewesen wäre, hätte somit keine Lösung gebracht. Die deshalb
notwendige Beschäftigung der Klägerin entweder über den tatsächlichen Bedarf
hinaus, alternativ aber, ohne einen bestehenden Bedarf abdecken zu können,
stellt aber auf jeden Fall einen dringenden betrieblichen Grund im Sinne des §
15 Abs. 7 Nr. 4 BErzGG und damit auch des § 8 Abs. 4 TzBfG und des § 15b Abs. 1
BAT dar, der einer Verpflichtung des Beklagten, dem Begehren der Klägerin
zuzustimmen, entgegensteht. Mit diesem Umstand beschäftigt sich das Vorbringen
der Klägerin nicht. Die allgemeine Wiedergabe des diesbezüglichen dreistufigen
Prüfungsschemas, wie es das Bundesarbeitsgericht entwickelt hat (vgl. BAG,
Urteil vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02, B II 3 b der Gründe) reicht für eine
konkrete Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vortrag des beklagten
Landkreises nicht aus.
3. Nach allem hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die
Kostenfolge für die erfolglose Berufung bestimmt sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Bestimmung des Gegenstandswerts, der für die Gerichtsgebühren maßgeblich
ist (§ 25 Abs. 2 GKG) ist das Interesse der Klägerin an der
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit maßgeblich. Dies ist die Vergütung
für den noch verbleibenden Teil der Elternzeit nach möglicher Rechtskraft des
Urteils, wenn es der Klage stattgegeben hätte. Hierfür wird die von der Klägerin
erstrebte Vergütung für 17 Monate wegen des ersten Rechtszugs und 10 Monate
bezüglich des zweiten Rechtszugs bei einer vom Arbeitsgericht mitgeteilten
monatlichen Vergütung von 1.000,00 EUR für den Fall der Teilzeitarbeit in dem
von der Klägerin begehrten Umfang angesetzt (§ 3 ZPO). § 12 Abs. 7 Satz 1 oder 2
ArbGG ist für die vorliegende Sachgestaltung nicht einschlägig. Deshalb wird der
Gegenstandswert für beide Rechtszüge (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG) festgesetzt.
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