Elternzeit -
Schlechterstellung arbeitsloser Eltern
Sozialgericht
Dresden
Az.: S 29 AL
534/06
Beschluss vom
12.09.2007
In dem Rechtsstreit hat die 29.
Kammer des Sozialgerichts Dresden aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.
September 2007 folgenden Beschluss erlassen:
1. Das Verfahren wird
ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1
des Grundgesetzes folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
a. Verstößt § 130 SGB
III der ab 01.01.2005 maßgebenden Fassung gegen Art. 6 Abs.4 GG oder
Art. 3 GG, soweit aufgrund dieser Regelung eine fiktive Bemessung
nach § 132 SGB III und nicht eine Bemessung aufgrund real
erwirtschafteter Sozialversicherungsbeiträge zu erfolgen hat, wenn
ein Elternteil ein Kind unter drei Jahren mehr als 580 Tage Vollzeit
betreut und erzieht statt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten
Bemessungsrahmens einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
nachzugehen?
b. Widerspricht die
Regelung des § 132 SGB III dem Gleichheitsgebot, soweit betreuende
Eltern, deren Bemessungsentgelt auf der Grundlage des real erzielten
Arbeitseinkommens höher wäre, durch diese Berechnung schlechter
gestellt werden, wohingegen betreuende Eltern, deren Realeinkommen
niedriger war, sogar bessergestellt werden?
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die
Höhe des Bemessungsentgeltes, das dem Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld
ab 11.01.2006 zugrunde zu legen ist. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass ihr
Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht auf
der Grundlage ihres zuvor erwirtschafteten Einkommens berechnet wird, sondern
auf der Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgeltes, wodurch sie deutlich
weniger erhält.
Die Klägerin, die zunächst im Rheinland lebte, war vom 01.12.2000 bis 14.01.2003
bei ihrem Arbeitgeber, der C. in B. als Buchhalterin im Controlling
sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In diesem Zeitraum erzielte sie
ausweislich der Bescheinigung ihrer Krankenkasse folgendes gemeldetes
Bruttoeinkommen: 01.12.00 – 31.12.00 = 4875,-EUR, 01.01.01 – 31.12.01 = 64303,--
EUR, 01.01.02 – 30.09.02 = 23865,-- EUR, 01.10.02 – 31.12.02 = 9883,-- EUR,
01.01.03 – 14.01.03 = 1071,-- EUR.
Ab 15.01.2003 befand sie sich im Mutterschutz. Das Kind wurde am 22.02.2003
geboren. Bis einschließlich 21.02.2005 bezog die Klägerin Erziehungsgeld nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz; für den Zeitraum 22.02.2005 bis 21.11.2005 bezog
die Klägerin, die mittlerweile nach Dresden gezogen war, Leistungen nach dem
Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz. Die Klägerin ist alleinerziehend. Das
Arbeitsverhältnis wurde gelöst.
Die Klägerin meldete sich am 15.12.2005 arbeitslos und stellte sich ab
11.01.2006 der Beklagten zur Verfügung.
Nachdem der Klägerin zunächst ab 11.01.2006 vorläufig Arbeitslosengeld bewilligt
worden war, erfolgte durch Bescheid vom 20.01.2006 eine endgültige
Leistungsfestsetzung, durch die der Klägerin ab 11.01.2006 ein täglicher
Leistungssatz von 25,85 EUR bewilligt wurde.
Da dies weniger war, als die Klägerin auf der Grundlage ihres letzten Einkommens
errechnet hatte und sie die Berechnung der Beklagten nicht nachzuvollziehen
vermochte, legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein mit dem Ziel
einer Anhebung des bewilligten Leistungssatzes.
Dieser Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28.03.2006
zurückgewiesen und zur Begründung im Kern folgendes ausgeführt: Die Klägerin
habe gemäß § 129 Nr. 1 SGB III einen Anspruch auf 67 % des pauschalierten
Nettoentgeltes (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergebe, das
sie im Bemessungszeitraum erzielt habe (Bemessungsentgelt). Der
Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 130 Abs. 1 SGB III der durch das Dritte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBL I, S.
2848), in Kraft ab 01.01.2005 eingefügten Neufassung grundsätzlich die beim
Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis
abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisse im Beschäftigungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse
ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten
Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruches, § 130 Abs.
1 Satz 2 SGB III. Da Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld – so führt die
Beklagte weiter aus - versicherungspflichtig seien und die Klägerin bis
22.11.2005 Erziehungsgeld bezogen habe, sei als Bemessungsrahmen grundsätzlich
der Zeitraum 23.11.2004 – 22.11.2005 festzustellen. In diesem Zeitraum sei aber
kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festzustellen. Die Zeiten
des Bezuges von Erziehungsgeld könnten auch nicht außer Betracht bleiben. Sei
festzustellen – wie bei der Klägerin- , dass der Bemessungszeitraum weniger als
150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, so werde der Bemessungsrahmen
gemäß § 130 Nr. 1 SGB III der ab 01.01.2005 maßgebenden Fassung auf zwei Jahre
erweitert. Dies erweitere zwar für die Klägerin den Rahmen auf den Zeitraum
23.11.2003 – 22.11.2005, es ändere sich dadurch jedoch nichts, da auch in dieser
Zeit keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen seien und - so
muss ergänzend ausgeführt werden- auch nicht festgestellt werden konnten, weil
die Klägerin in dieser Zeit ihr erst im Februar 2003 zur Welt gekommenes Kind
betreut hat. Konsequenz sei, dass es für die Berechnung des Arbeitslosengeldes
der Klägerin unerheblich sei, welches Arbeitseinkommen sie vor der Geburt ihres
Kindes erzielt habe. Denn könne ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen
mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten
Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, sei gemäß § 132 Abs. 1 SGB III der
ab 01.01.2005 maßgebenden Fassung ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
Gemäß §132 Abs. 2 SGB III der ab 01.01.2005 maßgebenden Fassung sei die Klägerin
für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgeltes der Qualifikationsgruppe
zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die
Beschäftigung erforderlich sei, auf die die Beklagte die Vermittlungsbemühungen
in erster Linie zu erstrecken habe. Die Klägerin sei gemäß §132 Abs. 2 Nr. 3 SGB
III der maßgebenden Fassung der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen, da die
Beschäftigung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
erfordere. Damit sei nach ebendieser Vorschrift ein Arbeitsentgelt in Höhe von
1/450 der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Daraus ergebe sich ein fiktives
Bemessungsentgelt von 55,07 Euro, woraus sich ein täglicher Leistungssatz von
25,85 Euro errechne. Da dies dem bewilligten Leistungssatz entspreche, sei der
Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen.
Klageerhebung erfolgte mit Eingang beim Sozialgericht Dresden am 13.04.2006.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie könne nicht akzeptieren, dass ihr
Arbeitslosengeld fiktiv berechnet werde und nicht auf der Grundlage ihres vor
der Geburt erwirtschafteten Einkommens. Sie werde einzig, weil sie sich der
Betreuung ihres noch nicht einmal drei Jahre alten Kindes gewidmet habe und
während dieser Zeit keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
nachgegangen sei, ohne durchgreifenden Grund benachteiligt.
Die Klägerin beantragt – sinngemäß-
die Beklagte zu
verpflichten, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 20.01.2006 in
Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28.03.2006 Arbeitslosengeld ab
11.01.2006 unter Berücksichtigung ihres bis 14.01.2003 erzielten
Arbeitsentgeltes zu bewilligen und zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert, die Gesetzeslage
eröffne keine Möglichkeit einer vom Widerspruchsbescheid abweichenden
Entscheidung.
II.
Das Verfahren ist gemäß Art. 100
Abs. 1 des Grundgesetzes auszusetzen. Die Kammer sieht sich an einer
Entscheidung des Rechtsstreites gehindert.
Die Kammer, die diese Entscheidung in der Besetzung mit einer Vorsitzenden und
zwei ehrenamtlichen Richtern zu treffen hatte - § 12 Abs. 1 Satz 1 SGG – ist
davon überzeugt, dass die durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen (BGBL
2003 I, S. 2848) eingeführten Neuregelungen in § 130 und 132 SGB III – wie im
Folgenden noch näher auszuführen sein wird - gegen das Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Da es bei der Entscheidung des
vorliegenden Rechtsstreites auf die Gültigkeit dieser Rechtsnormen ankommt, ist
das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
1.
Entscheidungserheblichkeit
Von der Entscheidung der Vorlagefragen hängt die Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreites ab. Denn ergeben sich für das Bundesverfassungsgericht keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, so muss die Klägerin als Vollzeitmutter auf
eine fiktive Berechnung als Grundlage ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld
verwiesen werden. Nicht möglich ist für diesen Fall die Berücksichtigung des
vorgeburtlich tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes, obwohl genau dies
unmittelbar zu einer auf die Wahrnehmung des Rechtes auf Kleinkindbetreuung
zurückzuführenden gravierenden Benachteiligung führt und eine Schlechterstellung
der Klägerin gegenüber berufstätigen Müttern und Vätern in ansonsten gleicher
Situation bedeutet.
Im Einzelnen:
Durch das Dritte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBL 2003 I, S. 2848), das insoweit gemäß
seinem Art. 124 Abs. 3 am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber
die Regelungen über die Bemessung des Arbeitslosengeldes grundlegend geändert.
Die bisherigen Regelungen wurden stark vereinfacht und in den neuen §§ 130 – 134
SGB III zusammengefasst; die § 135 – 139 SGB III wurden aufgehoben (vgl. im
Einzelnen Rolfs in Gagel, SGB III – Arbeitsförderung mit SGB II Grundsicherung
für Arbeitssuchende, München 2005, § 130 SGB III, Rz. 2 ff.)
Die Anwendung der in Frage stehenden Vorschriften auf den zur Entscheidung
stehenden Rechtsstreit führt dazu, dass die Klage im Ergebnis abgewiesen werden
müsste, wobei einzig im Rahmen des § 132 SGB III noch zu erörtern wäre, ob die
Zugrundelegung der Bezugsgröße Ost im Hinblick darauf, dass die Klägerin erklärt
hat, sie stehe einer bundesweiten Vermittlung zur Verfügung zutreffend ist. Aber
selbst wenn in diesem Punkt eine zugunsten der Klägerin von den Bescheiden der
Beklagten abweichende Entscheidung erginge, bliebe es dabei, dass die fiktive
Bemessung nach § 132 SGB III sie erheblich schlechter stellt, als eine
Berechnung auf der Grundlage ihres tatsächlich erwirtschafteten
Arbeitsentgeltes.
Die Höhenberechnung ist aufgrund der Neuregelungen wie folgt vorzunehmen:
Zunächst ist der Bemessungsrahmen zu bestimmen, da gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB
III der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem
jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume
der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen umfasst.
Insofern ergibt sich aus § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III, das dieser ein Jahr
umfasst und mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses
vor der Entstehung des Anspruches endet. Die Beklagte geht davon aus, dass
dieses Ende mit dem Auslaufen des Anspruches auf Erziehungsgeld einhergeht,
womit das Ende auf den 21.11.2005 festzusetzen wäre. Dem wird man so nicht
folgen können, weil dies zu einer Unvereinbarkeit mit den Regelungen der §§ 24
ff. SGB III führt. Denn hiernach - § 24 Abs. 1 SGB III – stehen in einem
Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen
Gründen sozialversicherungspflichtig sind. Der Personenkreis der "sonstigen
Versicherungspflichtigen" ergibt sich aus § 26 SGB III: Gemäß § 26 Abs. 2a Nr. 1
und Nr. 2 SGB III – diese Vorschrift wurde eingefügt durch das Job-AQTIV-Gesetz
vom 10.12.2001 (BGBL I, S. 3443), in Kraft ab 01.01.2003, Abs.2a Satz 1 Nr.1 neu
gefasst durch das 4.SGB III-Änderungsgesetz vom 19.11.2004 (BGBL I, S. 2902) in
Kraft mit Wirkung vom 01.01.2004 sind versicherungspflichtig Personen in der
Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
erziehen, wenn sie – wie die Klägerin – unmittelbar vor der Kindererziehung
versicherungspflichtig waren (Nr. 1) und sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich
aufhalten (Nr. 2). Da der Anspruch mit dem "zur Verfügung stellen" ab 11.01.2006
entstanden ist, erstreckt sich der Bemessungsrahmen grundsätzlich auf den
Zeitraum 11.01.2005 – 10.01.2006. Da in diesem Rahmen kein Zeitraum mit 150
Tagen oder mehr mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen ist, weil sich die
Klägerin ganz der Pflege ihres Kindes gewidmet hat, erfolgt zunächst gemäß § 130
Abs. 3 SGB III eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre. Damit
erweitert sich der Bemessungsrahmen auf den Zeitraum 11.01.2004 – 10.01.2006. Da
indes auch in diesem Bemessungsrahmen kein Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
festzustellen ist und in diesem Zusammenhang festgehalten werden muss, dass das
im Februar 2003 zur Welt gekommene Kind in der Rahmenerweiterung ja sogar noch
jünger war als im ursprünglichen Bemessungsrahmen unterfällt die Klägerin der
fiktiven Bemessung nach § 132 SGB III. Denn gemäß § 132 SGB III ist als
Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, wenn innerhalb
des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens kein Bemessungszeitraum von
mindestens 150 Tagen festgestellt werden kann.
Anders wäre die Situation dann, wenn sich die alleinerziehende Klägerin
durchgerungen hätte, ihr Kind im Bemessungsrahmen mindestens 150 Tage in eine
Fremdbetreuung zu geben und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
nachzugehen. Denn hätte sie sich innerhalb des zweijährigen Bemessungsrahmens
(730 Tage) höchstens 580 Tage ganz der Pflege ihres Kindes gewidmet, dann wäre
nicht nur keine fiktive Berechnung gemäß § 132 SGB III vorzunehmen, sondern die
Klägerin würde darüber hinaus gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III privilegiert.
Denn nach dieser Vorschrift bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes
außer Betracht "Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur
wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter
drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des
Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
gemindert war,"
Einem Arbeitslosen, der sich ausschließlich der Betreuung seines Kindes unter
drei Jahren widmet, bleibt diese Privilegierung verschlossen.
Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgeltes ist der Arbeitslose gemäß §
132 Abs. 2 SGB III der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen
Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die
die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken
hat. Es stehen vier Qualifikationsgruppen zur Verfügung, die eine Einordnung
nach dem Ausbildungserfordernis der angestrebten Beschäftigung notwendig machen.
Insoweit zutreffend hat die Beklagte die Klägerin der Qualifikationsgruppe 3
zugeordnet, da für sie eine Tätigkeit in Frage kommt, die eine abgeschlossene
Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordert. Als Arbeitsentgelt ist damit
zugrunde zu legen 1/450 der Bezugsgröße.
Nach der Legaldefinition des § 18 Abs. 1 SGB IV ist Bezugsgröße im Sinne der
Vorschriften für die Sozialversicherung, soweit in den besonderen Vorschriften
für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das
Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen
Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag.
Gemäß § 18 Abs. 2 SGB IV verändert sich die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet
(Bezugsgröße Ost) zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der
sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der
Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den für das Kalenderjahr der
Veränderung bestimmte vorläufige Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420
teilbaren Betrag.
Um die Anwendbarkeit dieser Definitionen in der Praxis zu erleichtern, bestimmt
§ 17 SGB IV, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales im Voraus
für jedes Kalenderjahr mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße bestimmt.
Maßgebend ist im vorliegenden Fall § 2 der Verordnung über maßgebende
Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
2006) vom 21.12.2005 (BGBL 2005 I, S. 3627 f.). Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der
Verordnung beträgt die Bezugsgröße (West) im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB IV im
Jahr 2006 29.400,-- EUR jährlich und die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18
Abs. 2 SGB IV im Jahr 2006 24.780,-- EUR jährlich.
Im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 SGB III bedeutet
dies: Das auf den Tag entfallende fiktive beitragspflichtige Arbeitsentgelt
beträgt unter Zugrundelegung der Bezugsgröße Ost 1/450 von 24.780,-- EUR und
damit 55,07 EUR. Ist die Bezugsgröße West maßgebend, so beträgt das auf den Tag
entfallende fiktive Arbeitsentgelt 1/450 von 29.400 EUR und damit 65,33 EUR. Der
so ermittelte Betrag ist als Bemessungsentgelt der weiteren Höhenberechnung
zugrunde zu legen. Bei der Bestimmung, welche Bezugsgröße im konkreten Fall zur
Anwendung kommt ist zu berücksichtigen, dass Anknüpfungspunkt in § 132 SGB III
nicht eine tatsächlich ausgeübte, sondern eine anzustrebende Beschäftigung ist.
Nur wenn die Beklagte wegen einer eingeschränkten Vermittelbarkeit des
Arbeitslosen ihre Vermittlungsbemühungen auf das Beitrittsgebiet beschränken
muss, kommt die Bezugsgröße Ost zur Anwendung. Davon ist die Beklagte ohne
nähere Prüfung ausgegangen. Nachdem die Klägerin, die weder durch Herkunft noch
durch Bindung auf die neuen Bundesländer beschränkt ist, in der mündlichen
Verhandlung erklärt hat, sie wäre überall hingegangen, sogar ins Ausland, dürfte
die Anwendung der Bezugsgröße West zutreffend sein. Dies ändert jedoch an der
hier vorliegenden Problematik im Ergebnis nichts.
Vorgestellt wird in der weiteren Darstellung die Höhenberechnung unter
Zugrundelegung der Bezugsgröße Ost, der Bezugsgröße West und die Höhenberechnung
auf der Grundlage des vorgeburtlich erzielten Bruttoarbeitsentgeltes.
Gemeinsam ist den Berechnungen, dass sich aus dem Bemessungsentgelt – sei es nun
fiktiv oder auf der Grundlage eines tatsächlichen Einkommens ermittelt – gemäß §
133 Abs.1 SGB III der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen ab
01.01.2005 maßgebenden Neufassung das Leistungsentgelt errechnet. Auch gegen
diese Vorschrift gibt es verfassungsrechtliche Bedenken, die die erkennende
Kammer indes nicht teilt. Hiernach ist das Leistungsentgelt das um die
Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgeltes, der
Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle und den Solidaritätszuschlag verminderte
Bemessungsentgelt. Die Einzelpositionen sind unabhängig von dem Computerprogramm
der Beklagten, das der Leistungsabteilung zur Ermittlung des Anspruches zur
Verfügung steht, wie folgt aufzuschlüsseln:
Bei Anwendung der Bezugsgröße Ost:
55,07 EUR Bemessungsentgelt - 11,56 EUR 21 % des zugrunde gelegten
Bemessungsentgeltes als Sozialversicherungspauschale - 4,74 EUR Lohnsteuer
(55,07 EUR auf den Tag entfallendes Arbeitsentgelt x 365 Tage = 20.100,55 EUR).
Hieraus ergibt sich nach der Allgemeinen Lohnsteuertabelle 2006, die sich aus
dem Programmablaufplan ergibt unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse II eine
jährliche Lohnsteuer von 1.731 EUR, was einer täglichen Belastung von 4,74 EUR
entspricht. - 0,26 EUR Solidaritätszuschlag = 5,5 % von der täglichen
Lohnsteuer.
38,51 EUR Leistungsentgelt
Dies entspricht einem erhöhten Leistungssatz (67%) von täglich 25,80 EUR.
Die geringfügige Abweichung zu dem von der Beklagten ermittelten
Leistungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Lohnsteuer auf der
Grundlage des auf den Tag entfallenden Bemessungsentgelt errechnet. Da die
heranzuziehende Lohnsteuertabelle aber Jahreseinkommen zugrunde legt, wird
vorliegend deren Maßgeblichkeit angenommen. Da überdies eine Abweichung der
Beklagten zugunsten der Leistungsempfänger vorliegt und sie überdies so gering
ist, dass die unter- schiedliche Berechnungsart keinen Einfluss auf die hier zu
erörternde verfassungs- rechtliche Problematik hat, erfolgt an dieser Stelle
keine Vertiefung.
Bei Anwendung der Bezugsgröße West:
65,33 EUR Bemessungsentgelt - 13,72 EUR 21 % des Bemessungsentgeltes als
Sozialversicherungspauschale, - 8,31 EUR Lohnsteuer (65,33 EUR auf den Tag
entfallendes Arbeitsentgelt x 365 Tage = 23.845,45EUR. Hieraus ergibt sich nach
der Allgemeinen Lohnsteuertabelle unter Zugrundelegung der Lohnsteuer- klasse II
eine jährliche Lohnsteuer von 3.033 EUR, was einer täglichen Belastung von 8,31
EUR entspricht) - 0,46 EUR 5,5 % der Lohnsteuer als Solidaritätszuschlag
42,84 EUR Leistungsentgelt
Die entspricht einem erhöhten Leistungssatz von 28,70 EUR.
Bei Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitseinkommens:
91,76 EUR Bemessungsentgelt (Bruttoeinkommen im Zeitraum 15.01.2002 –
14.01.2003: 33.493,17 EUR: 365 Tage = 91,76 EUR auf den Tag entfallendes
Arbeitsentgelt) - 19,27 EUR 21 % des Bemessungsentgeltes als
Sozialversicherungspauschale, - 16,29 EUR Lohnsteuer (33.493,17 EUR
Bruttoeinkommen; jährliche Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse
II nach der Allgemeinen Lohnsteuertabelle für das Jahr 2006: 5.949,-- EUR, was
einer täglichen Belastung von 16,29 EUR entspricht. - 0,90 EUR 5,5 % der
Lohnsteuer als Solidaritätszuschlag
55,30 EUR Leistungsentgelt
Die entspricht einem erhöhten Leistungssatz (67%) von 37,05 EUR.
Da auch bei Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitseinkommens die
Beitragsbemessungsgrenze nicht berührt wird, erfolgt auch unter diesem
Gesichtspunkt keine Kappung des Anspruches und der so errechnete Leistungssatz
ist in voller Höhe als Vergleichsgröße maßgebend.
Damit ist festzustellen, dass der Leistungsanspruch der Klägerin unter
Berücksichtigung ihres Arbeitseinkommens gegenüber der bewilligten Leistung um
fast 1/3 höher wäre.
III.
Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der §§ 130, 132 SGB III der durch
das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingefügten und
am 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassungen überzeugt.
1. Gesetzesbegründung
Der Gesetzentwurf für das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt wurde von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen unter
anderem eingebracht mit dem Ziel, die Beklagte zu einem leistungsfähigen und
kundenorientierten Dienstleister umzugestalten. Hierzu sollte ein
Instrumentarium geschaffen werden, das die Möglichkeit einer
Ressourcenkonzentration auf den Bereich Arbeitsvermittlung bot. Spielraum sah
man insoweit in einer grundlegenden Vereinfachung des Leistungsrechtes der
Arbeitslosenversicherung (BT DS 15/1515, S.1). Ziel der Reformbestrebungen war
deshalb, die Vielfalt und Komplexität der Regelungen zum Bemessungsrecht
zurückzuführen und das Verwaltungsverfahren deutlich und nachhaltig zu
vereinfachen. Dies sei allerdings nur zu erreichen, wenn detaillierte
Einzelfallregelungen durch ein größeres Maß an Pauschalierungen ersetzt und
Ausnahmeregelungen beschränkt würden (BT DS 15/1515, S. 85)
2. Grenzen
Dieses an sich zu begrüßende Bestreben muss jedoch an der Stelle enden, an der
die Regelungen mit den im Grundgesetz verankerten Grundwerten kollidieren. Das
ist vorliegend der Fall.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung. Das Grundgesetz regelt hier sowohl eine Institutsgarantie
wie ein Grundrecht auf Schutz vor störenden Eingriffen des Staates und enthält
darüber hinaus eine wertentscheidende Grundsatznorm für das die ganze Familie
betreffende Recht (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, Stand Juli 2006,
Art. 6 GG, Rz. 1) Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.2 GG schützt die Familie
zunächst und zuvörderst als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Dem liegt die
Erkenntnis zugrunde, dass die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder in
der Familie und in der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage findet
und gerade die ersten Lebensjahre das Fundament für die gesamte weitere
Entwicklung des Kindes bildet und deshalb besonders schützenswert sind (vgl.
insoweit auch Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, Stand Juli 2006, Art. 6
GG, Rz. 60).
Unvereinbar mit dieser verfassungsrechtlich geschützten Grunderkenntnis ist es,
dass ein Elternteil, das sich entschließt, sich nach der Geburt des Kindes
uneingeschränkt seinem Kind zu widmen, finanziell benachteiligt wird gegenüber
anderen Eltern, die sich entschließen, neben ihrer Betreuungsleistung im
aufgezeigten Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen
und hierdurch - wie dargestellt - eine doppelte Privilegierung erfahren.
Dies lässt sich auch nicht unter der Annahme rechtfertigen, ein Ausstieg aus dem
Erwerbsleben führe zu einer Erschwerung des Wiedereinstieges. Denn selbst wenn
dies zuträfe, wäre dies in diesem konkreten Zusammenhang, in dem die
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit der Betreuung eines Kleinkindes dient, kein
sachlicher Grund, der eine Schlechterstellung zu rechtfertigen vermag. Dies wird
im vorliegenden Fall der alleinerziehenden Klägerin, die als Mutter überdies
auch gemäß Art. 6 Abs. 4 GG einen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
Gemeinschaft hat und sich in einer nicht einfachen Lebenssituation befindet,
besonders deutlich.
Führt auch die Pauschalisierung in § 132 SGB III dazu, dass nicht jeder
Leistungsempfänger in der Lebenssituation der Klägerin benachteiligt wird, so
kompensiert dies nicht den dargestellten Eingriff. Denn die finanzielle
Benachteiligung der Klägerin wird hierdurch nicht beseitigt, sondern eine
Ungleichbehandlung geschaffen, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist.
Hieran ändert sich auch nichts durch Wägung der im Prinzip zutreffenden Annahme,
dass der Anspruch einer Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft nicht
dazu führt, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft
zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (so LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2007 – AZ L 12 AL 122/06-). Denn diese
Erkenntnis greift vorliegend zu kurz. Jede Familie, in der ein Kind heranwächst
verdient die Fürsorge der Gemeinschaft und muss sich mit Erfolg dagegen wehren
können – jedenfalls im Rahmen des Sozialrechtes – dass eine Vollzeitbetreuung in
ihrer Bedeutung nicht nur nicht anerkannt wird, sondern mit einer
Diskriminierung einhergeht.
3. Die Herstellung einer verfassungsmäßigen Gesetzeslage
Konstruktiv sind jedenfalls zwei Ansätze denkbar.
Zutreffend ist, dass de lege lata eine Verlängerung, Verschiebung oder Teilung
des Bemessungsrahmens wegen Mutterschutz- bzw. Erziehungszeiten in Anwendung des
§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III nicht möglich ist, da die Gesetzeskonstruktion
eine strikte Trennung der Begriffe Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
voraussetzt (vergleiche hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2007 –
AZ L 12 122/06 - ). Das hat zwar die merkwürdige Folge, dass Erziehende – so sie
sozialversicherungspflichtig tätig sind- nach der Gesetzeslage zur Vermeidung
einer fiktiven Berechnung auch noch mindestens 150 Tage ungekürzt arbeiten
müssten, da gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III bei der Ermittlung des
Bemessungszeitraumes innerhalb des Bemessungsrahmens Zeiten außer Betracht
bleiben, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der
Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, wenn wegen der Betreuung und
Erziehung eines Kindes das Arbeitsgeld oder die wöchentliche Arbeitszeit
gemindert war. Dies wiederum steht aber in Widerspruch zu § 15 Abs. 4
Elternzeitgesetz, wonach ein Arbeitnehmer in der Elternzeit nicht mehr als 30
Wochenstunden tätig sein darf. Gleichwohl ist eine Normierung denkbar, die eine
Verschiebung des Bemessungsrahmens unter Ausklammerung der Mutterschutz- bzw.
Erziehungszeiten zulässt und damit eine klare und vermittelbare Gesetzeslage
schafft.
Ist aus übergeordneten Gesichtspunkten ein Festhalten an dem lediglich
erweiterbaren, aber ansonsten starren Bemessungsrahmen erforderlich, so ließe
sich eine verfassungsgemäße Gesetzeslage dadurch herstellen, dass der
Bemessungsrahmen bei Inanspruchnahme von Erziehungszeiten auf vier Jahre
erweitert würde. Denn auch dadurch könnte sichergestellt werden, dass bei einer
Vollzeitbetreuung der vorgeburtliche Verdienst maßgebend bliebe und die Frage
Kindererziehung ja oder nein keinen Einfluss auf die Höhe eines späteren
Leistungsanspruches hätte. Die derzeitige Gesetzeslage indes gibt auch dies
nicht her.
Für den vorliegenden Rechtsstreit hieße die Herstellung einer verfassungsgemäßen
Gesetzeslage, dass er zugunsten der Klägerin entschieden werden könnte.
Nach alledem hatte eine Aussetzung des Rechtsstreites zu erfolgen.