Elternzeit –
Arbeitspflicht und Beschäftigungspflicht ruhen
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
380/07
Urteil vom
15.04.2008
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2008
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 1. März 2007 - 4 Sa 553/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Verringerung seiner
Arbeitszeit während der Elternzeit hat.
Der Kläger ist von Beruf Erzieher und trat am 1. April 1993 als Angestellter in
die Dienste der Beklagten ein. Zuletzt war er als Leiter eines Jugendtreffs der
Beklagten in Vollzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden
wöchentlich beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 des TVöD.
Am 6. November 2005 wurde der Kläger Vater von Zwillingen. Er wohnt mit seinen
insgesamt drei Kindern und seiner Ehefrau in einem Haushalt. Er betreut und
erzieht die Kinder.
Am 30. Mai 2006 übertrug die Beklagte das bisher von ihr selbst betriebene
Jugendaufbauwerk auf die neu gegründete J GmbH. Dies beruhte darauf, dass
öffentliche Einrichtungen zur Förderung der beruflichen Qualifikation von der
Vergabe von Dienstleistungsaufträgen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen
ausgeschlossen sind (vgl. OLG Düsseldorf 17. November 2004 - VII-Verg 46/04 -).
Von diesem Betriebsübergang waren zumindest 21 Beschäftigte erfasst. 15
Arbeitnehmer widersprachen dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses.
Nach dem Betriebsübergang wies der Stellenplan der Beklagten noch zwei
Erzieherstellen der Entgeltgruppe 9 aus. Eine davon ist die Stelle des Leiters
des Jugendtreffs. Zwei der weggefallenen, beim Jugendaufbauwerk angesiedelten
Erzieherstellen in der Entgeltgruppe 9 waren mit den ordentlich unkündbaren
Arbeitnehmern S. und R. besetzt. Beide widersprachen dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses auf die J GmbH.
Die Beklagte beabsichtigte, die tariflich unkündbaren Arbeitnehmer S. und R. auf
den beiden verbliebenen Arbeitsplätzen für Erzieher mit Entgeltgruppe 9 zu
beschäftigen. Aus Sicht der Beklagten war deshalb der Arbeitsplatz als Leiter
des Jugendtreffs für den Kläger weggefallen. In einem Personalgespräch am 7.
Juni 2006 wies der büroleitende Beamte der Beklagten den Kläger darauf hin, ihm
drohe nunmehr die betriebsbedingte Kündigung. Zur Abwendung dieser Maßnahme
erhielt der Kläger eine Übersicht der freien oder frei werdenden Stellen mit der
Bitte, diese hinsichtlich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten
Bedingungen zu sichten.
Am 12. Juni 2006 bot die Beklagte dem Kläger die Stelle eines Erziehers in der "Kita
C" ab 1. August 2006 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 27,5 Stunden bei
einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 an. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006
teilte der Kläger der Beklagten mit, er nehme für sein Kind P. L. für die Zeit
vom 5. September 2006 bis 4. September 2008 Elternzeit in Anspruch. Gleichzeitig
beantragte er die Zustimmung zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit mit 30
Wochenstunden bei einer Lage der Arbeitszeit montags bis mittwochs von 11.30 Uhr
bis 19.30 Uhr, donnerstags und freitags von 11.30 Uhr bis 14.30 Uhr.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe
seinen Antrag auf Elternzeit zur Kenntnis genommen, die damit am 5. September
2006 beginne und am 4. September 2008 ende. Dem Antrag auf Teilzeitarbeit könne
sie wegen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe nicht stattgeben.
Diese bestünden darin, dass seine Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen
Arbeitsplatz nicht möglich sei. Sie müsse deshalb auf Grund der nach dem
Betriebsübergang erforderlichen Sozialauswahl eine Änderungskündigung
aussprechen.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 1. August 2006 beim Landesamt für
Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein, die
beabsichtigte Änderungskündigung mit dem Angebot, den Kläger zukünftig als
Erzieher mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden in der
Entgeltgruppe 6 einzusetzen, für zulässig zu erklären. Mit Bescheid vom 19.
September 2006 lehnte das zuständige Landesamt den Antrag ab. Den Widerspruch
der Beklagten wies das Landesamt mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 zurück. Die
hiergegen von der Beklagten eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht
Schleswig-Holstein rechtskräftig ab.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seinem Angebot im Schreiben vom 10. Juli 2006, vom
5. September 2006 bis 4. September 2008 nur noch mit einer reduzierten
Arbeitszeit von 30 Stunden zu arbeiten, zuzustimmen, wobei die Arbeitszeit wie
folgt zu verteilen ist: Montag 11.30 Uhr bis 19.30 Uhr, Dienstag 11.30 Uhr bis
19.30 Uhr, Mittwoch 11.30 Uhr bis 19.30 Uhr, Donnerstag 11.30 Uhr bis 14.30 Uhr,
Freitag 11.30 Uhr bis 14.30 Uhr.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Angebot des Klägers, in der
Zeit vom 5. September 2006 bis 4. September 2008 mit reduzierter Arbeitszeit von
30 Stunden in der Woche zu arbeiten, zuzustimmen. Zugleich hat das
Arbeitsgericht die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Klägers auf die
Wochentage verteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht
die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren nach
Elternteilzeit weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Elternteilzeit).
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Klageantrag genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die
Beklagte soll der vom Kläger gewünschten Verringerung der Arbeitszeit auf 30
Stunden pro Woche während der Elternzeit zustimmen und die Arbeitszeit nach
Maßgabe des Klageantrags verteilen.
2. Für diesen Leistungsantrag besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Dies ergibt sich bereits aus der Nichterfüllung des erhobenen Anspruchs. Das
Rechtsschutzinteresse besteht auch für den mittlerweile abgelaufenen Zeitraum
fort (vgl. Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 22, AP BErzGG § 15 Nr. 49 =
EzA BErzGG § 15 Nr. 16; 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 13, AP BErzGG § 15 Nr.
47). Es kommen Ansprüche des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung in Betracht
(vgl. Senat 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - aaO).
II. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend
angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der
Elternzeit hat.
1. Der Anspruch folgt nicht aus § 15 Abs. 6 BErzGG.
a) Die Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden. Für bis zum 1.
Januar 2007 geborene Kinder gilt die Übergangsvorschrift des § 27 BEEG. Das
Kind, für das der Kläger Elternzeit in Anspruch nahm, wurde am 6. November 2005
geboren. Für das Rechtsverhältnis der Parteien ist danach die
Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 BEEG maßgebend. Nach dessen Wortlaut
wäre auf das Arbeitsverhältnis des Klägers als Vater dieses Kindes der Zweite
Abschnitt des BEEG anzuwenden. Dementsprechend ist nach Art. 3 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes vom 5. Dezember 2006 der Zweite Abschnitt des
Bundeserziehungsgeldgesetzes am 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten. Damit
ist jedoch keine Regelung getroffen worden, nach der auf die zum Inkrafttreten
am 1. Januar 2007 abgeschlossenen Sachverhalte mit Rückwirkung neues Recht
angewandt werden soll. Nur soweit nach dem 31. Dezember 2006 Tatsachen
entstehen, die für die im Zweiten Abschnitt getroffenen Bestimmungen maßgeblich
sind, soll neues Recht Anwendung finden. Für die hier zu beurteilende Frage der
Zustimmung zu einem Verringerungsantrag, den der Kläger mit Schreiben vom 10.
Juli 2006 gestellt hat, ist noch das alte Recht der §§ 15, 16 BErzGG anzuwenden.
Im Übrigen besteht für den Streitfall kein inhaltlicher Unterschied hinsichtlich
der Anwendung von §§ 15, 16 BErzGG oder §§ 15, 16 BEEG (vgl. hierzu Senat 5.
Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 25, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr.
16).
b) Nach § 15 Abs. 6 BErzGG kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der
Elternzeit vom Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BErzGG
zweimal eine Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit beanspruchen.
Das Recht, vom Schuldner ein Tun zu verlangen (Anspruch iSv. § 194 BGB), richtet
sich hier auf die Zustimmung des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer nach § 15
Abs. 7 Satz 2 BErzGG beantragten Vertragsänderung. Der Arbeitgeber hat dem
Antrag des Arbeitnehmers zuzustimmen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe
entgegenstehen. Seine Ablehnung muss er dem Arbeitnehmer innerhalb der in § 15
Abs. 4 Satz 4 BErzGG bestimmten Frist und mit schriftlicher Begründung mitteilen
(Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 26, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG §
15 Nr. 16).
c) Der Kläger durfte den Antrag auf Verringerung seiner Arbeitszeit gleichzeitig
mit der Inanspruchnahme von Elternzeit stellen.
Die Frage, ab wann der Arbeitnehmer Elternteilzeit beanspruchen kann, betrifft
die Fälligkeit des Verringerungsanspruchs. Nach der allgemeinen
Fälligkeitsregelung des § 271 Abs. 1 BGB kann ein Gläubiger die Leistung sofort
verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen
zu entnehmen ist. In § 15 Abs. 6 BErzGG ist dieser Fälligkeitstermin nicht
ausdrücklich festgelegt. Die gesetzlich zu berücksichtigenden Umstände machen
deutlich, dass der Anspruch auf Elternteilzeit frühestens mit dem Verlangen nach
Elternzeit iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG erhoben werden kann (Senat 5. Juni
2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 32, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16).
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Elternzeit und Beantragung von
Elternteilzeit ist deshalb zulässig.
d) Der Antrag des Klägers auf Elternteilzeit vom 10. Juli 2006 ist hinreichend
bestimmt. Er muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein
an Vertragsanträge iSv. § 145 BGB gestellt werden, mithin so formuliert sein,
dass er durch ein schlichtes "Ja" angenommen werden kann. Es ist auch zulässig,
dass die Festlegung der Einzelheiten erkennbar dem Antragsempfänger übertragen
wird (Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 1 der Gründe).
Die Kritik an der Rechtsprechung des Senats, dieser Rückgriff auf das
Vertragsrecht sei dogmatisch verfehlt, weil die Inanspruchnahme von Elternzeit
einseitig durch Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers und nicht auf Grund
Vertragsschlusses erfolge (Joussen Anm. AP BErzGG § 15 Nr. 44), ist
unzutreffend. Der Senat hat sich in seiner von Joussen kritisierten Entscheidung
mit der erforderlichen Bestimmtheit des Antrags auf Elternteilzeit (nicht
Elternzeit) befasst (19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - aaO). Das Recht auf
Elternteilzeit stellt im Gegensatz zum Recht auf Elternzeit gerade kein
einseitiges Gestaltungsrecht, sondern einen Anspruch auf Vertragsänderung dar.
Der Gesetzgeber hat die Vertragslösung gewählt. Denn die Parteien sollen sich
nach § 15 Abs. 5 BErzGG über den Antrag auf Elternteilzeit innerhalb von vier
Wochen einigen.
Der Antrag des Klägers entspricht den daraus resultierenden
Bestimmtheitsanforderungen. Er legt fest, ab welchem Zeitpunkt der Kläger in
Elternteilzeit arbeiten möchte, dass die wöchentliche Arbeitszeit ab diesem
Zeitpunkt 30 Stunden betragen und wie die Arbeitszeit auf die einzelnen
Arbeitstage konkret verteilt werden soll.
e) Der Kläger erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nrn.
1 bis 3 sowie Nr. 5 BErzGG. Die Beklagte beschäftigte mehr als 15 Arbeitnehmer,
das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand ohne Unterbrechung länger
als sechs Monate, die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für
mindestens drei Monate verringert werden und die Arbeitszeit nicht mehr als 30
Wochenstunden betragen. Auch wurde der Verringerungsanspruch des Klägers der
Beklagten acht Wochen vor Beginn der beabsichtigten Teilzeittätigkeit
schriftlich mitgeteilt.
f) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elternteilzeit, weil ihm dringende
betriebliche Gründe iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG entgegenstehen. Dem
Arbeitgeber wird mit § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG ein Ablehnungsrecht
eingeräumt. Dabei handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung, deren
tatsächliche Voraussetzungen vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen sind (Senat 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 33, AP BErzGG § 15 Nr.
47).
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, für den Kläger bestehe
während der Elternzeit kein Beschäftigungsbedarf. Denn nach dem Betriebsübergang
des Jugendaufbauwerks gebe es nur noch zwei Stellen für Erzieher in der
Entgeltgruppe 9. Diese seien mit den unkündbaren Erziehern S. und R. besetzt.
aa) Der Begriff der "entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe" stellt
einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die mit einem unbestimmten Rechtsbegriff
verbundene Einräumung eines Beurteilungsspielraums ist revisionsrechtlich nur
beschränkt überprüfbar (vgl. BAG 14. Januar 1993 - 2 AZR 343/92 - EzA KSchG § 1
Krankheit Nr. 39, zu II 1 der Gründe). Eine Rechtsverletzung liegt nur dann vor,
wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, wenn bei der Unterordnung des
festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, wenn nicht alle wesentlichen
Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis in sich widersprüchlich
ist (Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 44, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA
BErzGG § 15 Nr. 16). Das Berufungsurteil hält diesem eingeschränkten
Prüfungsmaßstab stand.
bb) Der gesetzliche Begriff der "entgegenstehenden dringenden betrieblichen
Gründe" ist im Gesetz nicht näher erläutert. Seine Auslegung bestimmt sich
deshalb nach dem allgemeinen Sprachverständnis unter Berücksichtigung des mit
der Vorschrift verfolgten Zwecks. Belange ist ein anderes Wort für Interessen.
Etwas ist "belangt", wenn es "betroffen" ist. Das können Interessen jeglicher
Art sein. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie "betrieblich" sind, sich also
auf die Verhältnisse des Betriebs beziehen (Senat 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 -
BAGE 105, 248, zu B I 2 a der Gründe). Im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 TzBfG genügen
für die Ablehnung eines Anspruchs auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit
nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG nicht nur betriebliche Gründe. Sie müssen
vielmehr "dringend", dh. von besonderem Gewicht sein (Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR
82/07 - Rn. 48, AP BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16; 19. April 2005 -
9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 4 b der Gründe).
cc) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, der Wegfall einer
Beschäftigungsmöglichkeit für einen weiteren Erzieher in der Entgeltgruppe 9
könne seinem Anspruch auf Elternteilzeit nicht entgegenstehen; denn er
beanspruche nicht die Erhöhung, sondern die Verringerung seiner Arbeitszeit.
Diesem Argument liegt das Verständnis zugrunde, wer die Verringerung der
Arbeitszeit auf Null (Elternzeit) beanspruchen könne, dürfe erst recht die
Verringerung der Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden
(Elternteilzeit) in Anspruch nehmen. Dem stimmt der Senat nicht zu.
(1) Den Ansprüchen auf Elternzeit und Elternteilzeit liegt entgegen der Revision
kein einheitliches Recht auf Verringerung der Arbeitszeit zugrunde. Sie sind
voneinander zu unterscheiden. Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist von keiner
Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Sie führt auf Grund des dem Arbeitnehmer
eingeräumten Gestaltungsrechts unmittelbar zum Ruhen der sich aus dem
Arbeitsvertrag ergebenden wechselseitigen Hauptpflichten (st. Rspr. Senat 19.
April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 3 a aa der Gründe mwN). Dagegen
handelt es sich bei dem Recht auf Elternteilzeit um ein anderes Recht iSv. § 194
BGB (Senat 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 - Rn. 22, AP BErzGG § 15 Nr. 47).
Elternzeit- und Elternteilzeitanspruch beruhen somit auf zwei voneinander zu
unterscheidenden Rechtsgrundlagen. Sie bilden keinen einheitlichen, nur durch
den Umfang des Verringerungswunsches modifizierten Elternzeitanspruch
(Rudolf/Rudolf NZA 2002, 602, 604; Joussen NZA 2005, 336). Das zeigt auch ein
Blick auf die zur Realisierung der Rechte einzuhaltenden Fristen. Der
Arbeitnehmer muss die Elternzeit spätestens acht Wochen vorher verlangen (§ 16
Abs. 1 Satz 1 BErzGG). Dem Teilzeitanspruch geht dagegen zuerst eine bis zu vier
Wochen dauernde Einigungsphase nach § 15 Abs. 5 BErzGG voraus (Rudolf/Rudolf aaO).
(2) Der Anspruch nach § 15 Abs. 6 BErzGG ist auf eine befristete Verringerung
der vertraglichen Arbeitszeit gerichtet. Daraus lässt sich nicht herleiten, für
den Umfang der gewünschten Elternteilzeit bestehe eine Beschäftigungspflicht,
weil der Arbeitgeber im Verhältnis zur Elternzeit (Senat 9. Mai 2006 - 9 AZR
278/05 - Rn. 19, AP BErzGG § 15 Nr. 47) nicht vollständig von der
Beschäftigungspflicht freigestellt werde. Diese von der Revision vorgebrachte
Ansicht verkennt, dass anders als bei der Inanspruchnahme der Elternzeit nach §
15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BErzGG der Arbeitgeber dem Wunsch nach Beschäftigung mit
verringerter Arbeitszeit "dringende betriebliche Gründe" entgegenhalten kann.
Damit schützt der Gesetzgeber den Arbeitgeber insbesondere vor einer betrieblich
nicht sinnvoll verwertbaren Beschäftigung. Diese kann sich aus einem
Personalüberhang des Arbeitgebers ergeben.
(3) Für den Fall, dass der Arbeitnehmer zunächst nur Elternzeit in Anspruch
genommen hat und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entschließt, eine
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aufzunehmen, ist anerkannt, dass
die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit während der Elternzeit einer
Inanspruchnahme von Elternteilzeit entgegensteht. Insbesondere hat der Senat
entschieden, dass der Arbeitgeber, der für die Dauer der Elternzeit eine
Vollzeitvertretung befristet einstellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit
zu verringern, sich gegenüber dem Arbeitnehmer auf dringende betriebliche Gründe
berufen kann, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen
(19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 4 b der Gründe). Für die
gleichzeitige Inanspruchnahme von Elternzeit und Elternteilzeit kann nichts
anderes gelten.
(4) Diesem Ergebnis steht der Wortlaut des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG nicht
entgegen. Danach dürfen dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit keine
dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Daraus lässt sich nicht
herleiten, die dringenden betrieblichen Gründe müssten der (vertraglichen)
Arbeitszeitverringerung entgegenstehen. Der fehlende Beschäftigungsbedarf kann
allein der Vereinbarung einer verringerten Arbeitszeit nicht entgegenstehen.
Entscheidend sind vielmehr die Folgen der Vereinbarung. Die Elternteilzeit lässt
die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers während der Elternzeit mit der
verringerten Arbeitszeit wiederaufleben. Nur dem können betriebliche Gründe
entgegenstehen.
(5) Die notwendige Unterscheidung der Anspruchsvoraussetzungen für Elternzeit
und Elternteilzeit führt zu Problemen, wenn der Arbeitnehmer Elternzeit in
Anspruch nimmt, um aus wirtschaftlichen Gründen während der Elternzeit mit
verringerter Arbeitszeit arbeiten zu wollen. Durch die Inanspruchnahme von
Elternzeit werden die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses zum Ruhen
gebracht. Verweigert der Arbeitgeber zu Recht die begehrte Teilzeittätigkeit
(Elternteilzeit) auf Grund fehlenden Beschäftigungsbedarfs, kann der
Arbeitnehmer seine wirtschaftlichen Überlegungen nicht verwirklichen. Er bleibt
in Elternzeit ohne die beantragte Elternteilzeit. Diesem Risiko ist er jedoch
nicht schutzlos ausgeliefert. Er hat die Möglichkeit, die Inanspruchnahme von
Elternzeit unter die Bedingung zu stellen, dass der Arbeitgeber der gleichzeitig
beantragten Elternteilzeit zustimmt. Die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit
von Gestaltungsrechten steht dem nicht entgegen. Der Arbeitgeber als
Erklärungsempfänger hat den Eintritt der Bedingung selbst in der Hand. Die
Ausübung eines Gestaltungsrechts unter einer solchen Potestativbedingung ist
zulässig, da beim Erklärungsempfänger keine Unklarheit über den
Bedingungseintritt vorliegt (vgl. Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 40, AP
BErzGG § 15 Nr. 49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16). Die Revision beruft sich deshalb
ohne Erfolg darauf, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, beim Kläger
nachzufragen, ob er die Elternzeit auch bei Verweigerung der Elternteilzeit
verlangen wolle.
dd) Die Beklagte verfügte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur
noch über zwei Stellen für Erzieher mit Entgeltstufe 9. Diese sollten mit den
beiden unkündbaren Erziehern, die auf Grund ihrer Qualifikation und bisherigen
Tätigkeit hierzu geeignet sind, besetzt werden. Deshalb bestand für die
Beschäftigung des Klägers kein Bedarf. Dem Arbeitgeber kann regelmäßig eine
zusätzliche Belastung dadurch, dass er einen Arbeitnehmer während der Elternzeit
in Teilzeit beschäftigt, obwohl kein Beschäftigungsbedarf besteht, nicht
auferlegt werden (Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 4 b
der Gründe). Ihm wird gesetzlich nicht zugemutet, den Arbeitnehmer trotz
fehlenden Beschäftigungsbedarfs (allein) wegen der Elternzeit als Teilzeitkraft
zu beschäftigen (Senat 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 52, AP BErzGG § 15 Nr.
49 = EzA BErzGG § 15 Nr. 16). Entgegenstehende dringende betriebliche Belange
sind deshalb gegeben.
(1) Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger bisher einen der beiden bei der
Beklagten verbleibenden Arbeitsplätze besetzt hatte. Entscheidend ist vielmehr,
dass die beiden weiteren Erzieher mit Entgeltgruppe 9 ebenso wie der Kläger
geeignet sind, diese Stelle auszufüllen. Es standen somit drei geeignete
Arbeitnehmer für zwei Arbeitsplätze zur Verfügung. Solange die Arbeitspflicht
des Klägers während der Elternzeit vollständig ruht, macht sich der
Personalüberhang nicht störend bemerkbar. Sobald der Kläger während der
Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, übersteigt der einsatzbereite
Personalbestand dagegen den Personalbedarf.
(2) Im Rahmen der "entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe" nach § 15
Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG ist es unerheblich, dass die beiden weiteren für den
Arbeitsplatz des Klägers geeigneten Arbeitnehmer nur deswegen um die
Arbeitsstelle des Klägers konkurrieren, weil sie vorher einem Übergang ihrer
Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 BGB gem. § 613a Abs. 6 BGB widersprochen
haben. Dies führt nicht - wie der Kläger meint - zu einer Sozialauswahl mit der
Folge, dass die Beklagte die beiden widersprechenden Arbeitnehmer nicht
vorrangig auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Klägers beschäftigen darf.
Bei der Prüfung der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe gem. § 15
Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG war eine Sozialauswahl zwischen dem Kläger und den um
die beiden Arbeitsplätze konkurrierenden Arbeitnehmern nicht vorzunehmen. Die
Beklagte erfüllt mit der Besetzung der Stellen durch die beiden Erzieher ihre
Beschäftigungspflichten. Demgegenüber bestand gegenüber dem Kläger wegen der
Inanspruchnahme der Elternzeit keine Beschäftigungspflicht. Es fehlt deshalb
schon die für eine Sozialauswahl erforderliche Vergleichbarkeit. Zudem könnte
der Arbeitgeber bei einer Sozialauswahl zu Gunsten des Klägers den dadurch
eintretenden Personalüberhang nur durch betriebsbedingte Kündigung gegenüber
einem der beiden anderen Erzieher beseitigen. Der Arbeitgeber ist aber nicht
gezwungen, gegenüber der Vertretungskraft oder anderen Arbeitnehmern Kündigungen
oder Änderungskündigungen auszusprechen, um Arbeitskapazität für eine
Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers in Elternzeit freizumachen. Die
Durchführung eines Kündigungsverfahrens, das mit den Risiken eines
Kündigungsschutzprozesses verbunden ist, stellt für den Arbeitgeber eine
unzumutbare Beeinträchtigung dar. Sie rechtfertigt die Ablehnung des
Teilzeitanspruchs eines Arbeitnehmers in Elternzeit nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr.
4 BErzGG (Senat 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 4 b der
Gründe).
ee) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die
beiden unkündbaren Erzieher von der Beklagten nach ihrer Bereitschaft befragt
wurden, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um eine Beschäftigungsmöglichkeit für
den Kläger zu eröffnen. Insoweit bedarf es keiner Zurückverweisung zur weiteren
Aufklärung. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 19. April 2005 ausgeführt,
der Arbeitgeber habe seinen Verpflichtungen dadurch genügt, dass er weitere, mit
dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer vergleichbare Arbeitnehmer befragt
habe, ob sie ihrerseits einer vorübergehenden Verringerung ihrer Arbeitszeit in
dem Umfange zustimmten, der dem Teilzeitarbeitswunsch des Arbeitnehmers in
Elternzeit entspreche (19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206, zu II 4 b
der Gründe). Eine generelle Pflicht des Arbeitgebers, alle vergleichbaren
Arbeitnehmer nach einer entsprechenden Bereitschaft zu befragen, wenn keinerlei
Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind, lässt sich daraus nicht ableiten.
Andernfalls bestände für den Arbeitgeber eine unzumutbare Härte, wenn er sich
auf das negative Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dringenden
betrieblichen Gründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG berufen will. Nach §
15 Abs. 7 Satz 4 BErzGG muss der Arbeitgeber den Verringerungsantrag innerhalb
von vier Wochen mit schriftlicher Begründung ablehnen. Die Prüfung des Antrags,
die allgemeine Umfrage im Betrieb zur Ermittlung von Arbeitnehmern, die zur
Änderung ihrer Arbeitsverträge bereit sind, die Auswertung und Prüfung des
Rücklaufs sowie die Vorbereitung der Änderungsverträge änderungsbereiter
Arbeitnehmer wird in großen Betrieben nicht innerhalb von vier Wochen möglich
sein.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Bereitschaft vorhanden gewesen wäre, zu Gunsten
des Klägers in eine Arbeitsplatzteilung einzuwilligen, sind weder vorgetragen
noch ersichtlich.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Teilzeitbeschäftigung
gem. § 11 TVöD. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit wegen
Kindesbetreuung nach § 11 TVöD besteht nur, wenn dem Teilzeitverlangen keine
dringenden betrieblichen oder dienstlichen Belange entgegenstehen. Er ist
insoweit an dieselben Voraussetzungen gebunden wie der gesetzliche Anspruch auf
Elternteilzeit. Die von der Beklagten geltend gemachten Ablehnungsgründe greifen
daher auch gegen den tariflichen Anspruch durch.
B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.