Elternzeit und
Arbeitszeitverringerung
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 6 Sa 43/08
Urteil vom
18.06.2008
In dem Rechtsstreit hat die 6.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche
Verhandlung vom 18.06.2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom
30.11.2007 - 2 Ca 2194/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob der Kläger im
ersten Jahr der Elternzeit Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 6,6
Wochenstunden hatte.
Der Kläger trat am 27.04.1994 in die Dienste der Beklagten, die 190 Arbeitnehmer
beschäftigt. Zuletzt arbeitete er als Reinigungskraft im Bereich
"Sandaufbereitung" und erzielte ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.125,00 EUR.
Seine Arbeitszeiten waren montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 13:52 Uhr. Der
Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Am 07.02.2007
wurde er Vater.
Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 19.02.2007 Elternzeit und
Teilzeitarbeit ab dem 12.04.2007 beansprucht hatte, nahm er mit Schreiben vom
28.02.2007 (Bl. 5 d. A.) für die Zeit vom 05.04.2007 bis 05.04.2009 Elternzeit
in Anspruch. Gleichzeitig begehrte er eine Teilzeitbeschäftigung auf 400,00
EUR-Basis für die Zeit bis 05.04.2008 und eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen
einer 30-Stunden-Woche (montags bis freitags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 21:00
Uhr) für die Zeit vom 06.04.2008 bis 05.04.2009.
Mit Schreiben vom 14.03.2007 lehnte die Beklagte das
Teilzeitbeschäftigungsverlangen des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus,
dass eine Teilzeitbeschäftigung auf 400,00 EUR-Basis bereits rechtlich nicht
möglich sei und dem Teilzeitverlangen für den Zeitraum vom 06.04.2008 bis
05.04.2009 dringende betriebliche Gründe entgegenstünden.
Der Kläger hat vorgetragen, Herrn R... sei ermöglicht worden, im Rahmen der
Elternzeit auf 400,00 EUR-Basis zu arbeiten. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer
eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden in der Woche
beanspruche, sei der Arbeitgeber in seiner Entscheidung nicht völlig frei. Es
handele sich insoweit vielmehr um eine Ermessensentscheidung, die nur dann
Bestand habe, wenn sie nicht unbillig sei. Es stelle eine unzulässige
Benachteiligung des Klägers dar, dass ihm eine solche Möglichkeit nicht eröffnet
werde.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit
des Klägers wie folgt zu erteilen:
a) in der Zeit bis 05.04.2008 wöchentlich 6,6 Stunden mit einem Arbeitsbeginn ab
15:00 Uhr;
b) in der Zeit ab 06.04.2008 bis 05.04.2009 auf 30 Stunden wöchentlich, verteilt
auf die Arbeitstage montags bis freitags von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass dem Kläger kein Anspruch auf Beschäftigung
im Rahmen eines 400,00 EUR-Arbeitsverhältnisses zustehe. Gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 3
BEEG stünde dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nur in
einem Umfang von 15 - 30 Wochenstunden zu. Bei der Beschäftigung von Herrn R...
habe es sich um einen Sonderfall gehandelt. Dem Verteilungswunsch des Klägers
für die beantragte Teilzeitarbeit in der Zeit vom 06.04.2008 bis 05.04.2009
stünden dringende betriebliche Gründe entgegen, weil in dem Zeitraum von 15:00
Uhr bis 21:00 Uhr weder der Vorgesetzte des Klägers noch eine andere Aufsichts-
bzw. Führungsperson durchgehend im Betrieb sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte
verpflichtet, ihre Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden
für den Zeitraum 06.04.2008 bis 05.04.2009 zu erteilen. Die auf Zustimmung zur
Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum 06.04.2007 bis 05.04.2008
gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass ein Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses nicht bestehe. Gemäß § 15 Abs. 7 Ziff. 3 BEEG könne
Teilzeit nur im Umfang von 15 - 30 Wochenstunden begehrt werden.
Gegen dieses ihm am 02.01.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.02.2008
(Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 03.03.2008 (Montag)
begründet.
Der Kläger meint, der Arbeitgeber sei bei Ablehnung eines Teilzeitverlangens
außerhalb des Anspruchs nach § 15 Abs. 7 BEEG nicht völlig frei. Er müsse die
gewünschte Beschäftigung ernsthaft prüfen. Die Beklagte habe den Teilzeitwunsch
des Klägers von vornherein mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, eine
geringfügige Beschäftigung sehe das Gesetz nicht vor. Sie habe nicht einmal
ansatzweise geprüft, ob sich ihr fortbestehender Bedarf an einer Tätigkeit des
Klägers mit seinem Teilzeitwunsch in Einklang bringen lasse. Eine Neueinstellung
für den Kläger habe die Beklagte nicht vorgenommen. Die Tätigkeit des Klägers
sei an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen, so dass er zu jeder
gewünschten Zeit hätte tätig werden können. Deshalb sei davon auszugehen, dass
die Ablehnung allein von sachfremden Erwägungen getragen sei. Die Beklagte
versuche seit geraumer Zeit, dem Kläger durch erschwerte Arbeitsbedingungen ein
Festhalten am Arbeitsverhältnis zu erschweren.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.11.2007
festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur
Verringerung seiner Arbeitszeit in der Zeit vom 05.04.2007 bis 05.04.2008 auf
wöchentlich 6,6 Stunden mit einem Arbeitsbeginn ab 15:00 Uhr hatte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, der Verringerungsanspruch folge weder aus Abs. 7 noch aus Abs. 5 des
§ 15 BEEG. Die Rechtsfolge, dass der Arbeitnehmer unabhängig von einer Einigung
Elternzeit beanspruchen kann, sehe § 15 Abs. 5 BEEG nicht vor. Dennoch habe die
Beklagte den Wunsch des Klägers geprüft. Sie habe aber an der gewünschten
Beschäftigung kein betriebliches Interesse gehabt.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft und form-
sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b, 66 Abs.
1 S. 1 u. 2 ArbGG, 519, 520 ZPO.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hatte keinen
Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Verringerung seiner Arbeitszeit in der
Zeit vom 05.04.2007 bis 05.04.2008 auf wöchentlich 6,6 Stunden mit einem
Arbeitszeitbeginn ab 15:00 Uhr. Seine Feststellungsklage ist deshalb
unbegründet.
I. Die in der Berufung noch angefallene Klage ist mit dem auf gerichtlichen
Hinweis geänderten Antrag zulässig. Ist der vom Arbeitnehmer gewünschte
Elternteilzeitzeitraum verstrichen, kann das Klagebegehren nur noch mit der
Feststellungsklage im Sinne von § 256 ZPO verfolgt werden. Eine entsprechende
Antragsänderung ist zulässig (BAG 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 - ). Das
erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die
gerichtlich festgestellte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Festlegung der
Arbeitszeit zu Ansprüchen des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug führen kann.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch auf
die begehrte Elternteilzeit für den Zeitraum vom 05.04.2007 bis 05.04.2008 zu
Recht verneint.
1. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 S. 1 Nrn. 1 u. 2
BEEG liegen vor. Die Beklagte beschäftigt 190 Arbeitnehmer, so dass die nach §
15 Abs. 7 Nr. 1 BEEG erforderliche Unternehmensgröße gegeben ist. Die Wartezeit
gem. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 BEEG ist erfüllt, das Arbeitsverhältnis der Parteien
bestand ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte
Teilzeittätigkeit mit 6,6 Wochenstunden.
a) Der Verringerungsanspruch ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 7 BEEG. Die
Anwendungsvoraussetzung gem. § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG ist nicht erfüllt. Gemäß
dieser Vorschrift soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für
mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden
verringert werden.
Mit der Untergrenze von 15 Wochenstunden soll die Einbeziehung geringfügiger
Beschäftigungsverhältnisse vermieden werden (vgl. zum insoweit gleichlautenden §
15 Abs. 7 BErzGG: BT-Drs. 14/3553, S. 22).
Demnach können Arbeitnehmer gestützt auf § 15 Abs. 7 BEEG nicht verlangen in
einer Teilzeitbeschäftigung von nur wenigen Wochenstunden eingesetzt zu werden.
Sie müssen sich entscheiden, eine vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht
zu verlangen oder um eine Beschäftigung mit mindestens 15 und höchstens 30
Wochenstunden nachzusuchen (vgl. Erfurter Kommentar/Dörner 8. Aufl. § 15 BEEG
Rand-Nr. 15; Schaub/Linck 12. Aufl. § 172 Rand-Nr. 43 Hk-MuSchG/BEEG/Rancke § 15
BEEG Rand-Nr. 64).
b) Der Verringerungsanspruch folgt auch nicht aus § 15 Abs. 5 BEEG, insbesondere
nicht aus dessen Satz 2. Danach sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen über die beantragte
Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen. Eine
Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden kann also mit beliebiger
Verteilung und für eine beliebige Dauer vereinbart werden. Das bedeutet auch,
dass von der Untergrenze des § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG von 15 Wochenstunden
abgewichen werden kann. Eine solche Regelung ist allerdings nur mit Zustimmung
des Arbeitgebers möglich. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, kann die
wöchentliche Arbeitszeit während der Elternteilzeit also unter 15 Stunden
liegen. Erzwingen kann der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers jedoch
nicht. Das ergibt die Auslegung von § 15 Abs. 5 BEEG. Bereits der Wortlaut der
Vorschrift steht dem Anspruchscharakter entgegen. Es ist davon die Rede, dass
sich die Vertragsparteien "einigen" sollen. Ein Einigungszwang besteht danach
nicht. Innerhalb der vierwöchigen Frist des Einigungsverfahrens kann der
Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers daher jederzeit ohne Begründung
ablehnen (vgl. Erfurter Kommentar/Dörner a. a. O. Rand-Nr. 18; Hk-MuSchG/BEEG/Rancke
a. a. O. Rand-Nr. 66; Küttner/Reinicke, Personalbuch 2007, Elternzeit Rand-Nr.
22).
Dass kein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit neben dem aus § 15
Abs. 7 BEEG besteht, bestätigt die Systematik des Gesetzes. Die Regelung ist so
angelegt, dass der Arbeitnehmer einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit
stellen kann, über den sich die Parteien möglichst vertraglich einigen sollen.
Kommt die Einigung nicht zustande, hat der Arbeitnehmer unter den im Absatz 7
genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung. Das
Verfahren ist also in zwei Abschnitte aufgeteilt, den konsensualen und den
streitigen Teil. Erst wenn die Einigung im ersten Teil des Verfahrens misslingt,
räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ein.
Daraus wiederum folgt, dass der Arbeitgeber während des Einigungsverfahrens den
Antrag des Arbeitnehmers jederzeit ohne Begründung ablehnen kann. Damit wird der
zweite Abschnitt "eröffnet". Hier gewährt der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer einen
klagbaren Anspruch. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass selbst das
ergebnislose Verstreichen der Frist nicht zur Zustimmungsfiktion führt (Hk-MuSchG/BEEG/Rancke
a. a. O. Rand-Nr. 68; Schaub/Linck a. a. O. Rand-Nr. 45). Die Vorschrift
unterscheidet sich insoweit gerade von § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG.
III. Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu
tragen.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision
nicht zuzulassen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht gegeben;
im Übrigen wird auf § 92 a Arbeitsgerichtsgesetz verwiesen.