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Emails (persönliche) Darstellung auf Homepage – Unterlassung

Landgericht Köln

Az.: 28 O 157/08

Urteil vom 28.05.2008


Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 31.03.2008 – Az.: 28 O 157/08 – wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Unterlassungsverpflichtung des Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Darstellung von persönlichen E-Mails auf der Homepage www………..com.

Der Verfügungskläger ist Geschäftsführer der J GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens ist u.a. die Entwicklung von Jugendschutzprogrammen im Internet.

Der Verfügungsbeklagte betreibt im Internet einen sog. Blog unter der Domain www………..de. Inhalt dieser Seite sind verschiedene politische Äußerungen des Verfügungsbeklagten. Auf der Homepage ist der Verfügungsbeklagte als Verantwortlicher ausgewiesen. Auf das als Anlage Ast 6 vorgelegte Impressum wird Bezug genommen. Die Homepage des Verfügungsbeklagten wird dabei durch Werbeeinnahmen unterstützt. Diese werden abgerechnet, indem bei der Verlinkung von der Homepage des Verfügungsbeklagten eine bestimmte Identifikationsnummer mit übersandt wird, um die Zahlung dem Verfügungsbeklagten zuzuordnen. Diese Werbecodes macht der Verfügungsbeklagte öffentlich, um so zu erreichen, dass andere Domaininhaber diese kopieren und so bei Verlinkungen von deren Seite Zahlungen an den Verfügungsbeklagten fließen und seine Homepage hierdurch finanziell unterstützt wird. Teilweise führt der Verfügungsbeklagte in der Überschrift der Homepage www………..de auch folgendes aus: „……….com“. Auf den als Anlage Ast9 vorgelegten Screenshot der vorgenannten Seite wird Bezug genommen.

Jedenfalls bis zum 11.08.2007 hostet der Verfügungsbeklagte auf seinem Server Inhalte der Homepage www………..com. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Verfügungsbeklagte auch in zutreffender Weise im Impressum als für den Inhalt verantwortlich aufgeführt. Jedenfalls bis zum 11.08.2007 waren die vorgenannten Homepages auch inhaltlich teilweise gleich.

Nach dem 11.08.2007 befanden sich die Inhalte der beiden vorgenannten Domains nicht mehr (wie bis zum 11.08.2007) auf dem gleichen Server. Die Domain www………..com weist ein Impressum aus, aus dem jedoch kein Betreiber der Homepage erkennbar ist. Auf das als Anlage Ast 7 vorgelegte Impressum wird Bezug genommen. Als Inhaber der Domain ist eine sog. „Anonym4.org“ mit Sitz in den Niederlanden eingetragen. Eine weitere für den Inhalt verantwortliche Person wird nicht genannt. Auf das als Anlage Ast8 vorgelegte Impressum wird Bezug genommen. Soweit auf der Homepage www………..com eine Werbung für T-Shirts eingebracht wurde, greift diese auf Grafiken der Homepage www………..de zurück. Auch soweit Werbung auf der Homepage www………..com veröffentlicht wird, ist für die Abrechnung der hieraus resultierenden Einnahmen eine Identifikationsnummer des Verfügungsbeklagten angegeben, dem aus diesem Grund die Einnahmen für Werbelinks von der Homepage www………..com zufließen.

Anfang März 2008 stellte der Verfügungskläger fest, dass zwei E-Mails, die er an den Betreiber der Homepage www………..com geschickt hatte, auf dieser Homepage veröffentlicht wurden. In den vorgenannten E-Mails wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung der Inhalte untersagt sei. Auf die E-Mails vom 01.08.2008 (Anlagen Ast 3a und 3b) wird Bezug genommen.

Auf eine Abmahnung des Verfügungsklägers lehnte der Verfügungsbeklagte die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ab, da er für die Seite www………..com nicht verantwortlich sei.

Nach erfolgloser Abmahnung vom 06.03.2008 hat der Verfügungskläger mit Antrag vom 20.03.2008 bei der Kammer eine am 31.03.2008 erlassene einstweilige Verfügung erwirkt, durch die es dem Verfügungsbeklagten bei Meidung der in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist, die als Anlagen Ast3a beigefügten E-Mails des Antragstellers auf einer Webseite eingestellt zu halten, insbesondere, wenn dies auf der Domain www………..com geschieht.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens sind dem Verfügungsbeklagten auferlegt worden. Gegen diese einstweilige Verfügung der Kammer richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte sei auch Inhaber der Domain www………..com. Dies ergebe sich aus den vorgelegten unstreitigen Indizien.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln, 28 O 157/08, vom 31.03.2008 aufzuheben und die zugrundeliegenden Anträge zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte bestreitet, Inhaber der Homepage www………..com zu sein. Er sei seit dem 11.08.2007 nicht mehr für die Inhalte dieser Homepage verantwortlich, was sich auch daran zeige, dass die Inhalte seit diesem Zeitpunkt – unstreitig – nicht mehr identisch seien. Er ist der Ansicht, dass seine Stellung als Inhaber dieser Homepage auch nicht ausreichend durch Indizien belegt sei. So sage die Übernahme der Inhalte hierzu nichts aus, da er dies – unstreitig – gestattet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 31.03.2008 zu bestätigen. Dem Verfügungskläger steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu, da der Verfügungskläger eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht hat.

Die Voraussetzungen für ein Verbot sind neben der Aktiv- und Passivlegitimation, dass der Verfügungsbeklagte rechtswidrig in ein geschütztes Recht des Verfügungsklägers eingegriffen hat und eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr gegeben war (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 304 ff.).

Dabei ist die Widerholungsgefahr zu vermuten, wenn in den Äußerungen durch den Beklagten rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wurde (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rn 12.8, m.w.N.). Im Einzelnen:

Der Verfügungskläger selbst wird ausdrücklich in den streitgegenständlichen E-Mails namentlich genannt. Daher ist er von der Veröffentlichung betroffen und folglich für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.

Auch die Passivlegitimation des Verfügungsbeklagten ist gegeben. Zwar bestreitet der Verfügungsbeklagte Inhaber der Domain www………..com zu sein. Jedoch ergibt sich zumindest seine für den Unterlassungsanspruch ausreichende Eigenschaft als Störer aus den vorgetragenen Indizien und Zusammenhängen.

Diese legen die Vermutung nahe, dass der Verfügungsbeklagte weiterhin für den Inhalt der Homepage „www………..com“ verantwortlich ist. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Verfügungsbeklagten oblegen, substantiiert zu bestreiten, dass er für den Inhalt der vorgenannten Homepage verantwortlich ist.

Dieser sekundären Darlegungslast ist der Verfügungsbeklagte jedoch nicht nachgekommen:

Vorliegend hat sich der Verfügungsbeklagte auf einfaches Bestreiten der Verantwortlichkeit beschränkt. Eine weitere Glaubhaftmachung wie beispielsweise eine eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten hat er nicht vorgelegt.

Unstreitig war der Verfügungsbeklagte bis zum 11.08.2007 für den Inhalt der Homepage www………..com inhaltlich verantwortlich und als solcher auch in dem entsprechenden Impressum auf der vorgenannten Homepage ausdrücklich genannt. Nach seinem Vortrag wurde dann eine in den Niederlanden ansässige Anonym3.org als Domaininhaber eingetragen und die Inhalte über einen andern Server bereitgestellt. Die Werbeeinnahmen aus Verlinkungen fließen jedoch dem Verfügungsbeklagten weiterhin zu. Auch überschreibt der Verfügungsbeklagte seine Seite zeitweilig mit der Überschrift „………N.com“.

Nach Auffassung der Kammer hätte es dem Verfügungsbeklagten vor diesem Hintergrund oblegen, qualifiziert zu bestreiten, inhaltlich für die Homepage zumindest als Störer verantwortlich zu sein. Er übertrug die Seite nach seinem Vortrag zum 11.08.2007 auf die Anonym3.org, einer Organisation, die – wie der Name bereits mitteilt – gerade die Zuordnung und die presserechtliche Verantwortlichkeit verschleiern soll. Vor diesem Hintergrund verfügt er über weitere Kenntnisse, über die Person oder den Personenkreis, die nach seinem Vortrag nunmehr für die Inhalte dieser Homepage verantwortlich ist bzw. sind.

Zwar liegt die Darlegungslast und Beweislast dafür, dass der Verfügungsbeklagte presserechtlich für die Homepage „www………..com“ verantwortlich ist, beim Verfügungskläger. Grundsätzlich obliegt nämlich nach allgemeinen Grundsätzen dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Das würde hier jedoch bedeuten, dass der Verfügungskläger darzulegen hätte, dass der Verfügungsbeklagte die Homepage nicht an dritte Personen übertrug und so seine Verantwortlichkeit abgab. Der Verfügungskläger hat jedoch nur Kenntnis von der ursprünglichen Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Homepage. Davon, an wen der Verfügungsbeklagte die Verantwortlichkeit für die Homepage übertrug, hat er keine Kenntnis. Gleichwohl bliebe dabei, dass nach allgemeinen Beweisregeln hier von ihr ein Negativbeweis über Umstände aus der Sphäre des Verfügungsbeklagten verlangt werden würde.

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Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozessgegner den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH in NJW-RR 1993, 746).

Nach diesen Grundsätzen wäre es folglich zunächst Sache des Verfügungsbeklagten, darzulegen, an wen er die Verantwortlichkeit für die Homepage übertrug. Nur diese vorgetragenen Umstände hätte der Verfügungskläger dann zu widerlegen oder ernsthaft in Frage zu stellen gehabt, zumal auch die weiteren Indizien für ein Fortbestehen der Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten sprechen.

Auf die Frage, ob der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen E-Mails selbst einstellte, kommt es hingegen nicht an, da dieser als Störer auch für fremde Inhalte haftet. So wird der Unterlassungsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Darstellung von fremden Inhalten nur eine beschränkte Haftung nach dem TMG besteht. Denn die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren Verletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg im TMG nicht ausgeschlossen (vgl. BGH in GRUR 2007, 708).

Hierdurch alleine wird jedoch keine Haftung des Verfügungsbeklagten im Rahmen einer vom ihm selbst begangenen Verletzung der Rechte des Verfügungsklägers begründet. Die Haftung als Störer greift jedoch vorliegend ein. Es ist davon auszugehen, dass derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH a.a.O.). Auch soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen, betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden (vgl. BGH a.a.O.).

So ist dem Betreiber eines Internetforums nicht zuzumuten, jeden Bericht vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Der Verfügungsbeklagte ist jedoch immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, verpflichtet, diese zu beseitigen.

Dem ist der Verfügungsbeklagte nicht nachgekommen, da die Veröffentlichung auch nach der Abmahnung nicht aus dem Blog entfernt wurde.

Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Verfügungsklägers auf der öffentlich zugänglichen Homepage www………..com durch den Verfügungsbeklagten stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers in Gestalt der Geheimsphäre dar. Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5.40).

In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe (Wenzel/Burghardt, a.a.O., Kap. 5.40), aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen (vgl. Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5.41 m.w.N.). Die Veröffentlichung der privaten E-Mails des Verfügungsklägers, die auf die ggf. rechtswidrigen Inhalte der entsprechenden Homepage hinweisen, stellt mithin einen Eingriff in die Geheimsphäre des Verfügungsklägers dar. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass der Verfügungskläger mit dem Versenden der streitgegenständlichen E-Mails den heimischen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine Sphäre begeben hätte. Davon könnte allenfalls gesprochen werden, wenn der Verfügungskläger an einen nicht abgegrenzten Personenkreis gerichtete E-Mails verfasst und versandt hätte, nicht jedoch im vorliegenden Fall einer an eine Person gerichteten und versandten E-Mail. Diese ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen. Auf die fehlende Einwilligung zur Veröffentlichung wies der Verfügungskläger darüber hinaus ausdrücklich hin.

Der Eingriff erfolgte widerrechtlich. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen sog. „offenen Tatbestand“ handelt, bei dem die Widerrechtlichkeit nicht indiziert, sondern positiv festzustellen ist (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 95).

Vor diesem Hintergrund ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich (Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 95). Zwar ist davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte durch die Veröffentlichung der E-Mails darstellen wollte, dass Angriffe gegen seine Homepage erfolgen, denen er sich nicht beugt. Dieses Interesse rechtfertigt indes nicht die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Verfügungsklägers. Insoweit überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des Verfügungsklägers. Bei der Interessenabwägung fällt dabei maßgeblich ins Gewicht, dass die Veröffentlichung von vertraulichen Schreiben einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, der in seiner Wirkung weit schwerer wiegt als die bloße Mitteilung des Inhalts derselben. Zu berücksichtigen ist ferner das Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsklägers an Angelegenheiten, die auch seine geschäftliche Sphäre betreffen können. Dieses Geheimhaltungsinteresse war für den Verfügungsbeklagten auch deutlich, da der Verfügungskläger ausdrücklich hierauf hinwies und einer Veröffentlichung widersprach.

Es bestand auch eine Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die erfolgte Verletzungshandlung indiziert und ist daher zu vermuten (vgl. Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Rn 12.8, m.w.N.).

Soweit der Beschluss vom 31.03.2008 auf § 97 UrhG gestützt wurde, handelt es sich um einen Schreibfehler, da Ansprüche aus dem UrhG weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind.

Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 ZPO.

Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 925 Rn. 9).

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