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Emails: Beschlagnahme und Auswertung bei Strafverfahren gegen einen Dritten

BVerfG

Az: 2 BvR 902/06

Beschluss vom 29.06.2006


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. April 2006 – 6 Qs 88, 97/06 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 22. März 2006 – 3 Gs 844/06 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. März 2006 – 3 Gs 844/06 –
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2006 einstimmig beschlossen:

1. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig wird angewiesen, folgende Gegenstände bei dem Amtsgericht Braunschweig in Verwahrung zu geben:

a) sämtliche Datenträger, auf denen die von der Sch. AG zur Verfügung gestellten Dateien des E-Mail-Accounts des Beschwerdeführers gespeichert sind,

b) sämtliche Schriftstücke, auf denen der Inhalt der Dateien aus dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers sichtbar gemacht wurde,

c) sämtliche Schriftstücke, die sich auf den Inhalt der Dateien aus dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers beziehen wie Aufstellungen, Auszüge, Kurzfassungen, Auswertungen oder Zusammenfassungen.

2. Das Amtsgericht Braunschweig wird angewiesen, diese Gegenstände so zu versiegeln, dass nicht unbemerkt auf sie zugegriffen werden kann, und sie in Verwahrung zu nehmen.

3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beschlagnahme und Auswertung seiner bei einem Provider gespeicherten E-Mails in einem gegen Dritte geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

I.

1. In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue und des Betruges, der sich nicht gegen den Beschwerdeführer richtete, wurde die Durchsuchung seiner Wohnung angeordnet, um Unterlagen und Datenträger aufzufinden, die Aufschluss über zwei Unternehmen und deren Zahlungen von Konten geben könnten, für die der Beschwerdeführer verfügungsberechtigt war. Das Amtsgericht setzte hinzu: „Ferner wird gem. §§ 100 g, 100 h StPO die Auswertung von gegebenenfalls zu beschlagnahmenden Datenträgern gestattet, insbesondere von Textdateien und e-mail-Verkehr.“

Bei der Durchsuchung wies der Beschwerdeführer die Polizeibeamten zunächst darauf hin, dass er empfangene und versandte E-Mails bei seinem Provider gespeichert habe, und stellte auch eine Internetverbindung zu diesem Provider her. Dann verwahrte er sich aber gegen einen Zugriff der durchsuchenden Beamten auf die dort gespeicherten E-Mails, weil der Durchsuchungsbeschluss dies nicht zulasse.

2. Das Amtsgericht ordnete nun die Beschlagnahme des E-Mail-Accounts des Beschwerdeführers bei dem Provider-Unternehmen an. Das sei nach den § 94 und § 98 StPO gerechtfertigt, weil die auf dem E-Mail-Konto des Beschwerdeführers gespeicherten Daten als Beweismittel von Bedeutung seien. Der Beschwerdeführer wusste von diesem Beschluss, der fernmündlich aus seinen Räumen von der Staatsanwaltschaft beantragt und vom Amtsgericht ebenso dorthin übermittelt wurde. Am selben Tag wurden ungefähr 2.500 E-Mails, die der Beschwerdeführer seit Jahresbeginn 2004 bis zum Tage der Durchsuchung im März 2006 bei dem Provider gespeichert hatte, auf einen Datenträger kopiert und dieser den Ermittlungsbehörden übergeben.

3. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Beschluss. Er meinte, die Beschlagnahme hätte nur auf Grund § 100 a StPO angeordnet werden dürfen. Das sei aber ausgeschlossen, da nicht wegen des Verdachts einer Katalogtat ermittelt werde. Solange die E-Mails auf dem Server des Providers, also in der Einflusssphäre eines Telekommunikationsunternehmens gespeichert seien, sei der Schutzbereich des Art. 10 GG betroffen. Selbst wenn die Beschlagnahme prinzipiell zulässig wäre, wäre sie doch unverhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer als nichtverdächtiger Dritter betroffen sei. Die bloße Annahme, er könne irgendwelche verfahrensrelevanten Mitteilungen empfangen oder versandt haben, könne den umfassenden Zugriff auf sämtliche E-Mails nicht rechtfertigen.

Mit dem weiteren angegriffenen Beschluss half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und ordnete die Beschlagnahme derjenigen Dateien an, in denen ein Zusammentreffen zweier Beschuldigter mit dem Beschwerdeführer und weiteren Personen vermerkt sei und die sich auf Geschäftsbeziehungen mehrerer benannter Unternehmen bezögen.

4. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss. Die Beschlagnahme sei zu Recht auf § 94 und § 98 StPO gestützt worden. Die Situation des Teilnehmers an der E-Mail-Kommunikation sei bei einer Speicherung auf einem auswärtigen Speicherplatz bei seinem Provider ohne weiteres vergleichbar mit der Speicherung auf einem bei dem Teilnehmer selbst vorgehaltenen Gerät. Der Übermittlungsvorgang sei beendet. Der Teilnehmer habe es in der Hand, die E-Mails zu speichern oder zu löschen. Dies sei der Unterschied zu einer nur in einer Mailbox zwischengespeicherten, noch nicht abgerufenen E-Mail. Die Beschlagnahme der Daten des nicht verdächtigen Beschwerdeführers sei angesichts der Erheblichkeit der gegen die Beschuldigten gerichteten Vorwürfe und wegen der ermittelten geschäftlichen Beziehungen zu ihnen verhältnismäßig. E-Mails, für die die Durchsicht ergebe, dass sie nicht als Beweismittel in Betracht kämen, seien zurückzugeben. Über ihren Inhalt sei die Staatsanwaltschaft zur Geheimhaltung verpflichtet.

II.

Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, einstweilen anzuordnen, dass die Durchsicht der beschlagnahmten E-Mails nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden dürfe. Art. 10 GG sei verletzt. Dieses Grundrecht und nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) schütze Kommunikationsdaten und damit auch -inhalte, die nicht in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, sondern beim Kommunikationsunternehmen gespeichert seien. Der Beschwerdeführer habe seine E-Mails auf dem Server des Providers gespeichert, und er habe deshalb keinen direkten, körperlich-konkreten Zugang zu ihnen gehabt. Die § 94 und § 98 StPO könnten Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 10 GG nicht rechtfertigen. Die Überwachung des E-Mail-Verkehrs sei nur nach § 100 a StPO zulässig; aber eine Katalogtat werde hier nicht verfolgt. Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Kunden, die er als Unternehmensberater und Finanzdienstleister betreue, seien zudem in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die Ermittlungsbehörden hätten das Übermaßverbot missachtet, indem sie den gesamten E-Mail-Account beschlagnahmt hätten, statt nach einer groben Sichtung etwa anhand der sie allein interessierenden Kommunikationspartner nur verfahrensrelevante E-Mails zu beschlagnahmen.

III.

1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Niedersächsische Justizministerium Stellung genommen. Für die Bestimmung des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 10 GG sei anhand des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 – (NJW 2006, S. 976) eine funktionale Abgrenzung des Herrschaftsbereichs des Betroffenen geboten. Nicht nur auf einen fassbaren physischen Datenspeicher am Ort der Durchsuchung dürfe nach den §§ 94, 98 StPO zugegriffen werden, sondern auch auf einen physisch dislozierten Speicher bei einem Provider, für den nur der Betroffene Zugriffsrechte habe. Ein solcher Speicher sei dem Herrschaftsbereich des Betroffenen zuzurechnen. Der Übertragungsvorgang sei abgeschlossen, wenn eine empfangene E-Mail auf dem durch besondere Zugriffsrechte gesicherten E-Mail-Account eingegangen sei. Die gesendete E-Mail habe den Herrschaftsbereich verlassen, wenn sie von dort versandt worden sei. Der Verkehr zwischen dem Provider und dem heimischen Computer des Betroffenen sei nicht mehr von Art. 10 GG geschützt.

Nur der Beschwerdeführer habe Zugriffsrecht auf die auf der dislozierten Festplatte des Providers gespeicherten E-Mails gehabt. Er habe sie löschen, verändern, speichern und weiterleiten können. Sie hätten sich allein in seinem Herrschaftsbereich befunden.

Der Zugriff auf den E-Mail-Account berühre das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Eingriff sei gerechtfertigt. Er finde in den §§ 94, 98 StPO eine ausreichende Grundlage. Die Beschränkungen des § 100 a StPO seien nicht zu beachten.

Es habe keine Möglichkeit bestanden, schon die Sicherstellung der E-Mails bei dem Provider auf solche dort gespeicherten Nachrichten zu beschränken, die für das Verfahren von Interesse seien. Es hätten alle vorhandenen E-Mails gesichert werden müssen, um sie im Gewahrsam der Polizei durchzusehen. Eine Auswahl bei dem Provider wäre nach dessen Auskunft anhand der Sender und Empfänger möglich gewesen. Das sei für die Zwecke der Ermittlungen aber unzureichend. Die Sender- und Empfängerangaben wiesen nur auf den Inhaber des E-Mail-Accounts hin, nicht aber auf den wahren Verfasser der Nachricht oder auf denjenigen, an den die Nachricht gerichtet sei.

2. Dem Bundesverfassungsgericht liegen die Akten 400 Js 30553/05 der Staatsanwaltschaft Braunschweig vor.

IV.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wesentlichen begründet.

1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; 105, 365 <370 f.>; stRspr).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

a) Sie wirft zunächst die noch nicht vollständig geklärte Frage auf, ob in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) eingegriffen wird, wenn die Ermittlungsbehörden die auf dem Server eines Kommunikationsunternehmens oder Serviceproviders gespeicherten E-Mails eines Kommunikationsteilnehmers kopieren und die so erlangten Daten auswerten. Es wird zu entscheiden sein, wie die Maßstäbe, die der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem Urteil vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 – (NJW 2006, S. 976 <978 f.>) zur Abgrenzung des Schutzbereichs des Art. 10 GG beim Zugriff auf die Inhalte und Verbindungsdaten der Telekommunikation aufgestellt hat, auf Fallkonstellationen wie die hier zu beurteilende anzuwenden sind.

b) Sollte der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG betroffen sein, so bedürfte der eingehenden Erörterung, welche Anforderungen von Verfassungs wegen an die gesetzliche Eingriffsgrundlage (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG) zu stellen sind, um einerseits dem sich aus dem Fernmeldegeheimnis ergebenden besonderen Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen und andererseits wirksame Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen. Dabei könnte es unter anderem auch um die Frage gehen, ob die allgemeinen strafprozessualen Regelungen über die Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 94, § 98 StPO) in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung (Speicherung von Daten nach Abschluss der Kommunikation beim Serviceprovider oder Kommunikationsunternehmen) eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG bilden.

3. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens hängt die Entscheidung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG von einer Abwägung der Folgen ab, die bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würden.

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beschlagnahme des Datenbestandes jedoch später Erfolg, so könnten dem Beschwerdeführer – möglicherweise irreparable – Beeinträchtigungen der rechtlich geschützten Geheimheit der Umstände und des Inhalts seiner E-Mail-Kommunikation erwachsen. Das grundrechtlich geschützte Vertrauen in die Abschottung der Telekommunikation vor fremdem, insbesondere vor staatlichem Zugriff bewahrt nicht erst vor der Verwertung unberechtigt erlangter Kenntnisse, sondern schon allein vor der fremden Kenntnisnahme.

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b) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Beschlagnahme der Daten aber später keinen Erfolg, dann wäre im Strafverfahren kein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus dem sichergestellten Datenbestand zu befürchten. Allerdings bliebe den Ermittlungsbehörden vorerst die Möglichkeit versperrt, mit Hilfe dieser Informationen weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die der Beweiserhebung oder der Verfahrenssicherung dienen könnten.

c) Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für den Beschwerdeführer schwerer. Die Beschränkungen der staatlichen Strafverfolgung sind insoweit weniger schwerwiegend, weil die Daten ohne Informationsverlust verwahrt werden können.

4. Soweit der Beschwerdeführer die einstweilige Anordnung eines Verwertungsverbots erlangter Kenntnisse begehrt, ist der Antrag unbegründet. Ob im Ermittlungsverfahren eventuell rechtswidrig erlangte Kenntnisse für die Feststellung von Schuld oder Unschuld des Beschuldigten verwendet werden dürfen, ist eine Frage, auf die eine Antwort bei der Entschließung über das Erheben der Anklage oder im Hauptverfahren gesucht werden muss (vgl. BVerfGE 96, 27 <42>). Einer vorgreiflichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren bedarf es nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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