Entbindungsantrag Hauptverhandlung Ablehnung - Verfahrensrüge
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
799/07
Urteil vom
13.12.2007
Auf den Antrag des Betroffenen auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom
5. Juli 2007 und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 10. Juli 2007
gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 5. Juli 2007 hat der 2. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 12. 2007 durch den Richter am
Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
gem. § 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 i.V.m. § 349 StPO beschlossen:
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das
Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 5. Juli 2007 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Die Kreispolizeibehörde Märkischer Kreis hat gegen den Betroffenen mit
Bußgeldbescheid vom 2. April 2007 wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße
von 125 € und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Nachdem der Betroffene
Einspruch eingelegt hat, hat das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin bestimmt.
In diesem ist der Betroffene, der von der Pflicht zum Erscheinen nicht entbunden
war, nicht erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin, nachdem es den in der
Hauptverhandlung dann noch gestellten Antrag des Betroffenen, ihn vom Erscheinen
in der Hauptverhandlung zu entbinden, zurückgewiesen hat, den Einspruch des
Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Diese ist erst mit
Schriftsatz der Verteidigerin des Betroffenen vom 9. August 2007, der am 14.
August 2007 beim Amtsgericht eingegangen ist, begründet worden, obwohl das
angefochtene Urteil dem Betroffenen bereits am 13. Juli 2007 zugestellt worden
war. Der Betroffene beantragt Widereinsetzung in den vorigen Stand. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, die Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet zu
verwerfen.
II.
Dem Betroffenen war gem. §§ 44, 45 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG wegen
der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil
vom 5. Juli 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die
Fristversäumung beruht - wie der Betroffene durch die anwaltliche Versicherung
seiner Verteidigerin glaubhaft gemacht hat - nicht auf einem Verschulden des
Betroffenen, sondern auf einem Verschulden seiner Verteidigerin, die den
rechtzeitig Versand der Rechtsbeschwerdebegründung nicht sicher gestellt bzw.
nicht kontrolliert hat. Dieses Verschulden ist dem Betroffenen nicht
zuzurechnen.
III.
Die form- und somit nun fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war -
entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - als unbegründet zu
verwerfen.
1.
Die formelle Rüge des Betroffenen, mit dem ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG
und insbesondere geltend gemacht wird, das AG hätte dem in der Hauptverhandlung
gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen folgen müssen, ist schon nicht
ausreichend i.S. des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG
begründet.
Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen
(vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m.w.N.; Burhoff VRR 2007, 250,
255), die den strengen Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit §
344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen muss. Der Tatsachenvortrag zur Begründung der
Verfahrensrüge muss also so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht
allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler
vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (OLG Hamm in
NStZ-RR 1999, 23 = VRS 99, 60 = StraFo 1999, 132 = NZV 1999, 220; StraFo 2004,
281 = VRS 107, 120 = zfs 2004, 584; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rn. 27 d;
Junker in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche
OWi-Verfahren, Rn. 1750; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2007, Rn. 760 ff.). Es muss also in der
Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt
werden, aus welchen Gründen das Amtsgericht dem Entbindungsantrag nach § 73 Abs.
2 OWiG hätte stattgeben müssen. Es muss daher z.B. dargelegt werden aus welchen
Gründen der Tatrichter von der Anwesenheit des Betroffenen in der
Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen
Umständen hätte erwarten dürfen (OLG Hamm VRR 2006, 395 = NZV 2006, 667 = zfs
2006, 710 = VRS 111, 370) bzw. aus welchen Gründen ein Rechtsanspruch auf
Entbindung bestand (OLG Schleswig SchlHA 2003, 208; vgl. dazu auch OLG
Brandenburg zfs 2004, 235). Darlegt werden muss auch, wie sich der Betroffene
bislang zum Tatvorwurf geäußert hat und was er bzw. sein Verteidiger im Falle
seiner Anhörung in der Hauptverhandlung zur Sache vorgebracht hätte (OLG
Karlsruhe VRR 2005, 392).
Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift des Betroffenen nicht. Die
Rechtsbeschwerdebegründung enthält nur die Mitteilung, dass der Betroffene seine
Täterschaft nicht in Abrede gestellt habe, er sich außergerichtlich zur Sache
geäußert habe und sein Verteidigerin bevollmächtigt gewesen sei, weitergehende
Erklärungen abzugeben. Sie enthält aber keinerlei Angaben dazu, wie der
Betroffene sich bislang zum Tatvorwurf im Einzelnen geäußert hatte und was er
bzw. seine Verteidigerin im Fall der Anhörung in der Hauptverhandlung
vorgebracht hätten (vgl. dazu OLG Karlsruhe, a.a.O.). Zudem ist auch nicht
dargelegt, warum das Amtsgericht von der Anwesenheit des Betroffenen in der
Hauptverhandlung auf keinen Fall einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts
hätte erwarten dürfen (Senat in StraFo 2004, 281 = VRS 107, 120 = zfs 2004,
584). Der Betroffene hat zwar in seiner Stellungnahme zum Verwerfungsantrag der
Generalstaatsanwaltschaft Ausführungen dazu gemacht, was seine Verteidigerin in
der Hauptverhandlung hätte erklären können. Selbst wenn man daraus entnehmen
kann, dass damit vorgetragen werden soll, dass die Verteidigerin dies auch in
der Hauptverhandlung tatsächlich erklärt hätte, verhilft das der
Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Diese Ausführungen sind nämlich nach Ablauf
der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zur Akte gelangt und können daher bei der
Prüfung der Zulässigkeit der formellen Rüge nicht herangezogen werden.
2.
Auch die mit der Rechtsbeschwerdebegründung erhobene allgemeine Sachrüge führt
nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Mit der Sachrüge kann nur das
Vorliegen von Verfahrenshindernissen oder das Vorliegen von
Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden (vgl. Senat in VRS 109, 360).
Insoweit sind aber Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennbar.
IV.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 79 Abs. 3 OWiG, § 473 Abs. 1, 6 StPO.