Enteignungsverfahren Haus – Schadensersatz für mangelnde Vermietbarkeit
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
114/07
Beschluss vom
28.11.2007
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Februar 2007 - 16
U (Baul) 6/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 33.370,45 EUR
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der von der Beteiligten zu 1 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2.
Fall ZPO liegt nicht vor.
1. Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG den Bestand der Eigentumsposition in der Hand
des Eigentümers und deren Nutzung einschließlich der Überlassung des Eigentums
zur Nutzung an Dritte insbesondere gegen Entgelt (vgl. BVerfGE 98, 17, 35 f).
Bereits das Reichsgericht (RGZ 31, 214, 216; 43, 356, 358 ff; vgl. RG JW 1907,
290 f) hat eine Entschädigung für die mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses
während des Enteignungsverfahrens, vor dessen Abschluss, zugesprochen. Auch in
der Literatur ist eine mögliche Entschädigung für die mangelnde Vermietbarkeit
im Vorfeld einer bevorstehenden Enteignung anerkannt (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak,
Die Enteignungsentschädigung, 6. Aufl., Rn. 962; Büchs, Handbuch des Eigentums-
und Entschädigungsrechts, 3. Aufl., Rn. 3370). Grundlage für eine solche
Entschädigung ist, dass zwar entschädigungsrechtlich der Wert des genommenen
Objekts an sich ersetzt wird. Der Eigentümer erhält damit den Wert ersetzt, mit
dem er sich ein gleichwertiges Objekt beschaffen kann, aus dem er gleich hohe
Mieteinkünfte erzielen könnte. Solange ihm die Enteignungsentschädigung aber
noch nicht zusteht, weil das Enteignungsverfahren noch nicht zum Abschluss
gekommen ist, er gleichwohl aufgrund der bevorstehenden Enteignung sein Objekt
nicht mehr nutzen kann, so wird dieser Nachteil, der grundsätzlich von der
Eigentumsgarantie umfasst wird, durch diesen Wert nicht mit abgegolten. Eine
Entschädigungsfähigkeit kann daher nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
2. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einem Eingriff in die
Eigentumsposition der Beteiligten zu 1. Sie hat nicht substantiiert dargelegt,
dass Lärmimmissionen und optische Beeinträchtigungen die Nutzbarkeit des
Hausgrundstücks in rechtserheblicher Weise eingeschränkt haben sollen.
Ebensowenig ist dargetan, dass in dem Zeitraum bis zur Veräußerung des
Grundstücks dessen Vermietbarkeit ausgeschlossen gewesen ist. Dies hat bereits
das Landgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt;
die hiergegen gerichteten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde sind
unbegründet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.