Entfernungspauschale – nur kürzeste Straßenverbindungen werden ersetzt
Finanzgericht
Düsseldorf
Az: 1 K
3285/06 E
Urteil vom
23.03.2007
Der Einkommensteuerbescheid 2005
vom 31. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. August 2006 wird
dahin geändert, dass die Einkommensteuer 2005 auf 21.757 EUR festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Entfernungspauschale für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der kürzesten Straßenverbindung bemessen
werden muss oder hier ein Umweg als offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke
steuerlich zugrunde gelegt werden kann.
Die Klägerin, wohnhaft in Dormagen, ist im Innendienst einer Fluggesellschaft
beschäftigt; ihre Arbeitsstätte befindet sich am Flughafen Düsseldorf. Als
Leiterin einer Abteilung und zudem Mitglied eines weiteren Teams hat sie häufig
auch samstags oder sonntags Dienst.
In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2005 machte die Klägerin als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die
Entfernungspauschale für 280 Tage à 47 km geltend und gab an, allenfalls am
Wochenende gelegentlich die kürzere Strecke durch die Düsseldorfer Innenstadt zu
nutzen; montags bis freitags fahre sie aus Gründen der Zeitersparnis über die
Autobahnen A 44 und A 57, weil an diesen Tagen in der City regelmäßig
Verkehrsstau herrsche.
Der Beklagte legte dem Werbungskostenabzug zunächst 230 Arbeitsstage à 25 km
zugrunde (Bescheid vom 08. Mai 2006). Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein
und machte geltend, über die Autobahn spare sie ca. 20 Minuten. Die Routenplaner
bemäßen die kürzeste Verbindung unterschiedlich (via michelin 25 km Innenstadt;
rp online 29,2 km über Mörsenbroicher Ei); die dort angegebene Fahrzeit von 43
Minuten sei nicht realistisch, berücksichtige nämlich weder Staus noch
Berufsverkehr. Sie habe die vorgeschlagenen Strecken exemplarisch getestet und
durch die Innenstadt bzw. das Mörsenbroicher Ei jeweils 1 Stunde benötigt,
während sie die Strecke über die Autobahn in 35 Minuten zurück legen könne. Der
Beklagte half dem Einspruch nach weiteren Erläuterungen der Klägerin zur
Wochenendarbeit mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2006 insoweit ab, als er die
Zahl der berücksichtigungsfähigen Arbeitstage auf 255 erhöhte. Im Übrigen wies
der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 4. August 2006 als unbegründet
zurück.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung
im Wesentlichen Folgendes vor: Die Entfernungspauschale sei an 240 Tagen für 44
km und an 15 Tagen für 25 km zu gewähren. Diese Entfernungen habe sie
tatsächlich zurückgelegt. Während sie nur für einen Teil der Wochenendfahrten
die kürzeste Straßenverbindung durch die Düsseldorfer Innenstadt genutzt habe,
sei an den übrigen Tagen die Umwegstrecke über die Autobahn "offensichtlich
verkehrsgünstiger" i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes -EStG- gewesen. Je Fahrt habe sich eine Zeitersparnis
von ca. 30 Minuten ergeben. Zudem sei die innerstädtische Fahrt wegen des
häufigen "stop and go"-Verkehrs und des hinderlichen Parkens in zweiter Reihe
deutlich anstrengender und nervenaufreibender als die Autobahnfahrt - trotz der
dortigen Baustellen und der Engpässe bei den Auffahrten. Sie könne ihre
Fahrzeiten auch nicht auf das Verkehrsaufkommen abstellen, weil sie regelmäßig
von 9 Uhr bis 17 Uhr am Arbeitsplatz sein müsse.
Im Anschluss an einen Erörterungstermin vom 13. Oktober 2006 hat das Gericht den
Prüfungsbeamten des Gerichts beauftragt, die Zeitdauer für die Benutzung der
Umweg- wie auch der kürzesten Strecke durch Abfahren zu überprüfen. Nach
Absprache mit den Beteiligten über Abfahrtszeiten und Daten der Fahrten hat der
Gerichtsprüfer am 6. und 7. Februar 2007 zwei (Hin)Fahrten von der Wohnung der
Klägerin zur Arbeitsstätte durchgeführt. Die Fahrdauer betrug 38,32 Minuten für
die Autobahnstrecke (43 km) und 63,20 Minuten für die kürzeste Verbindung (24
km); die Durchschnittsgeschwindigkeit belief sich auf 68,90 km/h bzw. 27,3 km/h
(Zeitersparnis insoweit: 25 Minuten). Hinsichtlich der Rückfahrt ergaben sich am
14. Februar 2007 für die Autobahnstrecke eine Fahrdauer von 47,40 Minuten (57,9
km/h) und am 7. Februar 2007 für die kürzeste Verbindung von 46,50 Minuten (33,7
km/h) (Zeitersparnis 0 Minuten). Auf den Einwand des Prozessvertreters hin, am
14. Februar 2007 habe auf den Autobahnen erhöhter Reiseverkehr (Kurzurlauber vor
Karneval) geherrscht, hat der Gerichtsprüfer vorsorglich am 14. März 2007 eine
weitere Rückfahrt über die Autobahnstrecke durchgeführt; die Fahrtdauer betrug
40 Minuten.
Die Klägerin hat daraufhin ergänzend vorgetragen, am 8. und 9. März 2007 für den
Rückweg beide Strecken (schnellste und kürzeste) nochmals abgefahren zu sein;
zeitgleich habe ein Kollege die jeweils andere Strecke gemessen. Hierbei hätten
sich Zeiten von 31 bzw. 32 Minuten (schnellste Strecke) und 52 bzw. 53 Minuten
(kürzeste Strecke) ergeben. Berücksichtige man sämtliche durchgeführte
Testfahrten, ergebe sich eine tägliche Zeitersparnis von 36,69 Minuten; diese
sei ausreichend, um die Umwegstrecke steuerlich zugrunde zu legen.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 31. Juli 2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 04. August 2006 dahin zu ändern, dass bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Entfernungspauschale von bisher
1.913 EUR auf 3.280,50 EUR erhöht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Entfernungspauschale könne nur dann
ausnahmsweise nach der längeren Strecke bemessen werden, wenn die tägliche
Zeitersparnis mehr als eine Stunde betrage; das entspreche den von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung von
Umzugskosten aufgestellten Grundsätzen. Eine derartige Zeitersparnis sei hier
nicht erreicht. Umweltpolitische Gründe könnten bei der Bemessung der
Entfernungspauschale nicht berücksichtigt werden.
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die von der Klägerin
benutzte Umwegstrecke über die Autobahn 44 km lang ist, während sich die
kürzeste, hier u. a. durch die Düsseldorfer Innenstadt führende Verbindung auf
25 km beläuft.
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-); der Beklagte hat
die Entfernungspauschale zu Unrecht ausschließlich nach der kürzesten
Straßenverbindung bemessen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gehören zu den Werbungskosten eines
Arbeitnehmers auch Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der
Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, je vollen Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale (Streitjahr 2005:
0,30 Euro) anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung war in der zunächst
geltenden Gesetzesfassung des Satz 3, 2. Halbsatz der Vorschrift die "kürzeste
benutzbare Straßenverbindung" maßgebend. Vom 1. Januar 2001 an stellte das
Gesetz auf die "kürzeste Straßenverbindung" ab. Die daraufhin aufgetretene
Unsicherheit, ob die Vorschrift wörtlich auszulegen und somit stets die objektiv
kürzeste Entfernung maßgebend sei, beendete der Gesetzgeber dadurch, dass er mit
Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 dem § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG einen Halbsatz anfügte. Nach dieser auch für das vorliegende Streitjahr
2005 geltenden Gesetzesfassung ist bestimmt, dass eine andere als die kürzeste
Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, wenn diese offensichtlich
verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Mit dieser Regelung sollte klargestellt
werden, dass die bis zum Jahr 2000 geltende Rechtslage fortbesteht. Der
Gesetzgeber hob hervor, die Ergänzung um den genannten Halbsatz entspreche
seiner Ansicht bei Einführung der Entfernungspauschale; die Anfügung beruhe auf
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- lt. Urteil vom 10. Oktober 1975
(Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages,
BT-Drucksache 14/7341, S. 10).
Die Beurteilung, ob eine (Umweg-)Strecke "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist
und damit den Anforderungen des unbestimmten Rechtsbegriffs genügt, ist somit
entsprechend dem Willen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der im
BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74 (BFHE 117,70, Bundessteuerblatt
-BStBl- II 1975, 852) aufgestellten Grundsätze vorzunehmen. Der BFH hat dort
ausgeführt, nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei darauf
abzustellen, welche Straßenverbindung im Rahmen des Zumutbaren für den
Steuerpflichtigen benutzbar sei. Es seien die allgemeinen Verkehrsverhältnisse
und die städtebaulichen Planungen zur Vermeidung von innerstädtischen
Verkehrsstauungen mit zu berücksichtigen. Würden zur Ableitung der
Verkehrsströme kilometermäßig längere, aber zeitlich günstigere
Verkehrsverbindungen durch Schnellstraßen, Ringstraßen usw. geschaffen, so würde
es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man diese Verhältnisse bei
der Auslegung des Gesetzes nicht mit heranziehen würde. Im Ergebnis hat der BFH
die erstinstanzliche Entscheidung des Hessischen FG bestätigt; er sei an die
tatsächliche Feststellung des FG gebunden, dass es im Berufsverkehr auf der
Straßenverbindung durch die Innenstadt zu erheblichen Verkehrsstörungen und oft
zum zeitweiligen Verkehrsstillstand gekommen sei, während der Kläger bei
Benutzung der Fahrtstrecke über die Bundesautobahn sein Fahrtziel trotz
gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher habe
erreichen können. Der dortige Kläger hatte täglich eine 20 km lange Umwegstrecke
über die Autobahn benutzt, während die kürzeste Straßenverbindung durch die
Innenstadt führte und 13 km lang war; hieraus ergab sich eine Zeitersparnis von
20 bis 30 Minuten, und zwar bezogen - so versteht der Senat die
Entscheidungsgründe des Hessischen FG - auf jede einzelne Fahrt (mithin tägliche
Zeitersparnis von 40 bis 60 Minuten; Urteil des Hessischen FG vom 13. November
1973 VIII a 548/71, Entscheidungen der Finanzgerichts -EFG- 1974, 210). Zeitlich
nachfolgende Entscheidungen des BFH mit grundlegenden Ausführungen zu der Frage,
unter welchen Voraussetzungen dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
4 EStG eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden
kann, sind nach Kenntnis des Senats nicht ergangen.
Soweit die Finanzgerichte über die dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 4 EStG zugrunde zu legende Wegstrecke zu entscheiden hatten, ist -
jedenfalls ausweislich der veröffentlichten Entscheidungen - die
Entfernungspauschale für eine Umwegstrecke stets verneint worden. So hat etwa
das FG Nürnberg mit Urteil vom 5. April 1977 III 100/75, Deutsches Steuerrecht
-DStR- 1977, 575, ausgeführt, dass die Mehraufwendungen für einen Umweg den
privaten Lebensführungskosten zuzuordnen seien, wenn der Umweg nach der Länge
der Fahrtstrecke und nach dem Zeitaufwand in einem Missverhältnis zur kürzesten
Wegstrecke stehe; dort hatte sich im Vergleich der kürzesten Strecke von 7 km
(30 bis 32 Minuten) zur Umwegstrecke von 21 km (18 bis 20 Minuten) eine
Zeitersparnis von 10 bis 14 Minuten ergeben. Nach Ansicht des FG Nürnberg sei
damit der Weg durch die Innenstadt nicht unzumutbar. Dass möglicherweise die
Gesundheit und die Nerven im Stadtverkehr mehr beansprucht würden als auf
Landstraßen bzw. Autobahnen, entspreche allgemeiner Erfahrung. Dabei handele es
sich um eine alle Verkehrsteilnehmer im Großstadtverkehr gleichmäßig treffende
Belastung, die es nicht unzumutbar mache, durch die Stadt zu fahren. Dasselbe
gelte für die möglicherweise im Großstadtverkehr gesteigerte Unfallgefahr,
solange sie eine allgemeine Erscheinung des Stadtverkehrs sei und nicht auf
besonderen Gründen, etwa auf besonders schlechten Straßenverhältnissen, beruhe.
Auch der Umstand, dass der Wagen durch zügiges Fahren geschont werde, sei ein
verständliches Motiv, das den Steuerpflichtigen zur Wahl des Umwegs veranlassen
könne. Steuerlich sei das aber ohne Belang, weil durch den Pauschbetrag des § 9
Abs. 1 Nr. 4 EStG die laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Kraftfahrzeugs
ohne Rücksicht darauf abgegolten würden, wie hoch diese Aufwendungen tatsächlich
seien. Das FG München hat mit Urteil vom 6. Oktober 1994 10 K 3304/92, EFG 1995,
308, eine Klage abgewiesen, bei der die kürzeste Strecke 57 km und der Umweg 73
km lang waren und sich die Zeitersparnis "in Grenzen" hielt; auch wenn sich auf
der kürzesten Straßenverbindung regelmäßig Verkehrsstaus bildeten, könne die
Umgehungsstrecke nicht angesetzt werden, wenn sie wegen der wesentlich größeren
Entfernung nicht zu erheblichen Einsparungen bei der Fahrzeit führe. Das FG
München hatte mit Urteil vom 20. August 2002 13 K 4298/00, juris, über einen
Sachverhalt zu entscheiden, bei dem die kürzeste Strecke 25 km und der Umweg 33
km betrugen; dort ließ sich lediglich eine - aus Sicht des Gerichts
unzureichende - Zeitersparnis von zwei Minuten feststellen. Auch in dem Fall,
der dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Juli 2005 10 K 514/05 E, EFG 2005,
1852, zugrunde lag, ließ sich die Behauptung des Arbeitnehmers, bei Benutzung
der Umwegstrecke mindestens 20 Minuten (bis zu 40 Minuten) Zeit zu sparen, nicht
feststellen; eine Überprüfung des Gerichtsprüfers ergab lediglich eine
Zeitdifferenz von zwei Minuten (kürzeste Strecke 17 km bei 34 Minuten; Umweg 28
km bei 32 Minuten).
Vorliegend steht nach der Gesamtheit der Umstände fest, dass die Klägerin durch
die Benutzung der 44 km langen Umwegstrecke im Vergleich zum Befahren der
kürzesten Straßenverbindung durch die Innenstadt (25 km) auf dem Hinweg von
ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte 25 Minuten einspart, wie die repräsentativen
Testfahrten des Gerichtsprüfers vom 6. und 7. Februar 2007 gezeigt haben
(Autobahnstrecke 38,32 Minuten; innerstädtische Strecke 63,20 Minuten). Die
Messungen der Klägerin haben zu vergleichbaren Ergebnissen geführt
(Zeitersparnis zwischen 20 und 30 Minuten). Für die Rückfahrt von der
Arbeitsstätte zur Wohnung ist hier eine Zeitersparnis von mindestens 6 Minuten
anzunehmen, wie die Testfahrt des Gerichtsprüfers am 14. März 2007 ergeben hat.
Diese Fahrt ist ausweislich des Vermerks des Prüfers vom 15. März 2007, der den
Beteiligten übersandt und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, bei
normalem Verkehrsaufkommen (ohne Erhöhung etwa um Reise- oder Messeverkehr) und
bei günstiger Witterung durchgeführt worden, so dass deren Ergebnis eine
respräsentative Durchschnittsgröße darstellt. Ob die vom Gerichtsprüfer
gemessene Fahrzeit von 40 Minuten sogar noch unterschritten werden kann - wie
die Klägerin unter Vortrag eigener Testfahrten mit Zeitangaben von 31 bzw. 32
Minuten geltend macht -, erscheint nicht zweifelsfrei, kann hier allerdings
dahinstehen. Ungeachtet der verschiedenen Ergebnisse hinsichtlich der Rückfahrt
steht eine tägliche Zeitersparnis von mehr als 30 Minuten - hier mindestens 31
Minuten - hinreichend sicher fest.
Eine Zeitersparnis von etwa einer halben Stunde täglich mag zwar für sich
betrachtet, als einziger Umstand, eine Bemessung der Entfernungspauschale nach
der Umwegstrecke nicht zu rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese
zeitliche Mindestgrenze nur knapp erreicht ist und nicht noch zusätzliche
Gesichtspunkte die Umwegstrecke verkehrsgünstiger erscheinen lassen. Vorliegend
treten indes noch weitere Umstände hinzu. Die tägliche Zeitersparnis von
mindestens 31 Minuten ist schon bei absoluter Betrachtung nicht ganz unerheblich
und hier insbesondere in Relation zu den Gesamtfahrzeiten der Klägerin
bedeutend; sie entspricht in etwa dem Zeitaufwand für eine einfache Fahrt. Neben
dieser täglichen Zeitersparnis ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der
Autobahnstrecke genau die Straßenverbindung nutzt, die nach den städtebaulichen
Planungen zum Zwecke der Ableitung der Straßenverkehrsströme aus der
Düsseldorfer Innenstadt errichtet worden ist. Gerade die zum Flughafen
Düsseldorf führende Autobahn A 44 ist gebaut worden, um das Ziel ohne
innerstädtische Verkehrsstauungen zu erreichen. Die Ring- und Schnellstraßen um
Düsseldorf herum sollen die - gerichtsbekannt - durch Verkehrsdichte und
Verkehrsfluss übermäßig belastete City von denjenigen Verkehrsteilnehmern
befreien, deren Fahrtziel außerhalb der Innenstadt liegt. Zugleich dient eine
solche Ableitung des Fernverkehrs einer Verringerung der Feinstaubbelastung in
der Großstadt, von der gerade auch Düsseldorf betroffen ist (vgl. etwa das
geltende Durchfahrverbot für LKW zur Verminderung der Feinstaubbelastung auf der
Corneliusstraße). Damit verhält sich die Klägerin als Berufspendlerin genau so,
wie die Städtebauplanung die Verkehrsteilnehmer aus umwelt- und
verkehrspolitischen Gründen hat lenken wollen. Dieses die Innenstadt entlastende
Fahrverhalten, das städtebaulich bewirkt worden ist und den politischen Zwecken
entspricht, darf bei der steuerlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt
bleiben, d. h. zum Nachteil der Klägerin wirtschaftlich bewirken, dass sie die
durch Benutzung der längeren Strecke entstehenden Mehrkosten ohne steuerliche
Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang selbst tragen muss.
Würde man allein auf die Zeitersparnis abstellen, bliebe zudem außer acht, dass
es dem Gesetzgeber bei Bestimmung der "kürzesten Straßenverbindung" nicht um den
Ansatz einer fiktiven Mindestgröße zu Lasten des Steuerpflichtigen ging, sondern
um die Einführung einer Größe, die auch Raum für die Berücksichtigung
verkehrsbedingter Realitäten lässt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des
Ansatzes der Entfernungspauschale auf der Grundlage der "offensichtlich
verkehrsgünstigeren" Umwegstrecke unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10.
Oktober 1975 (VI R 33/74 a.a.O.) eingeführt und sich damit den dortigen
Urteilsgründen angeschlossen, dass die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und die
städtebaulichen Planungen zur Vermeidung von innerstädtischen Verkehrsstauungen
mit zu berücksichtigen sind. Im Übrigen verfolgte die Einführung der
Entfernungspauschale vor dem Hintergrund gestiegener Energiepreise das erklärte
Ziel, vor allem Berufspendler steuerlich zu entlasten (Bergkemper in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 9 Anmerkung 459 unter Hinweis auf BT-Drucksache
14/4435, S. 1).
Für die Einordnung der Umwegstrecke als offensichtlich verkehrsgünstiger war
nicht maßgeblich, dass die Benutzung dieser Straßenverbindung - wie die
Testfahrten des Gerichtsprüfers bestätigt haben - vom durchschnittlichen
Autofahrer als angenehmer und stressfreier empfunden wird. Der Verkehr fließt
dort mit Ausnahme von Baustellen üblicherweise zügig, während der
innerstädtische Verkehr wegen der erfahrungsgemäß auftretenden Störungen des
Verkehrsflusses durch Ampeln, Lade- und Belieferungsverkehr, Verkehrsmittel des
Personennahverkehrs, der Straßenreinigung oder Abfallentsorgung etc. erhöhte
Aufmerksamkeit und Konzentration erfordert; außerdem sind dort
Fahrzeugverschleiß, Kraftstoffverbrauch und Unfallgefahr höher (vgl. Urteil des
FG Düsseldorf 10 K 514/05 E a.a.O.). Die subjektiv als unangenehm empfundenen
Belastungen treffen indes jeden Verkehrsteilnehmer gleichmäßig; diese Umstände
können aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Benutzung der
kürzesten Wegstrecke nicht objektiv unzumutbar i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG machen (ebenso Urteil des FG Nürnberg III 100/75 a.a.O.).
Dass der BFH Umzugskosten nur dann als nahezu ausschließlich beruflich
veranlasst anerkennt und zum Werbungskostenabzug zulässt, wenn der Umzug den
erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um
mindestens eine Stunde täglich vermindert (BFH-Urteile vom 21. Februar 2006 IX R
79/01, BFHE 212, 456, BStBl II 2006, 598; vom 23. Mai 2006 VI R 56/02, BFH/NV
2006, 1650), führt hier nicht zu einer anderen Entscheidung. An die steuerliche
Beurteilung eines Umzugs können nicht dieselben Maßstäbe wie an die Benutzung
einer Umwegstrecke zur Arbeitsstätte angelegt werden. Ein Umzug wird
typischerweise entscheidend von privaten Erwägungen bestimmt - etwa durch die
Wahl einer nach Größe und Ausstattung besser auf die familiären Bedürfnisse
abgestimmten Wohnung oder durch die Lage der Wohnung in einer als schöner
empfundenen Umgebung. Vergleichbares gilt für die Wahl einer bestimmten Strecke
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht. Zwar erlangt der
Arbeitnehmer, der täglich eine längere, aber zugleich schnellere
Straßenverbindung zur Arbeit wählt, durch die Zeitersparnis einen Freizeitgewinn
und damit einen der Privatsphäre zuzurechnenden Vorteil. Indes ist die Fahrt von
und zur Arbeitsstätte - ob lang oder kurz - nicht privat motiviert bzw. wie ein
Umzug von privaten Gründen geprägt, sondern beruflich veranlasst und für einen
Berufspendler unvermeidlich; im Hinblick hierauf hat der Gesetzgeber gerade
diese Personengruppe steuerlich entlasten wollen.
Die Entfernungspauschale erhöht sich um folgenden Betrag:
bisher:255 Tg. x 25 km x 0,30 EUR = 1.912,50 EUR
neu: 240 Tg. x 44 km x 0,30 EUR = 3.168,00 EUR
15 Tg. x 25 km x 0,30 EUR =112,50 EUR
3.280,50 EUR
Erhöhung um 1.368,00 EUR
Die Einkommensteuer berechnet sich wie folgt:
Zu versteuerndes Einkommen bisher 72.015,00 EUR
Erhöhung Entfernungspauschale ./.1.368,00 EUR
Zu versteuerndes Einkommen neu 70.647,00 EUR
Einkommensteuer (Grundtabelle) 21.757,00 EUR
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war wegen der
Schwierigkeit der Sache notwendig, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtssache,
die die Interessen einer Vielzahl von Steuerpflichtigen berührt, grundsätzliche
Bedeutung hat. Darüber hinaus beruht die Revisionszulassung auf § 115 Abs. 2 Nr.
2 FGO; die Rechtsfortbildung erfordert eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu
der Frage, ob die Einordnung einer Umwegstrecke als offensichtlich
verkehrsgünstiger i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG nur von der vom
Berufspendler erreichten Zeitersparnis abhängt oder ob und ggf. welche weiteren
Umstände maßgebend sind.