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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an einem Wochenfeiertag.
BAG
Az: 5 AZR
68/04
Urteil vom
01.12.2004
In Sachen XXX hat der Fünfte Senat
des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember
2004 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 26. November 2003 - 5 Sa 597/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an
einem Wochenfeiertag.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, als
Drucker beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug im Jahre 2001 36,78 DM. Beide
Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet der
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 6. Februar 1997 (MTV) Anwendung.
Außerdem galt die Betriebsvereinbarung 7/98 "Berechnung Lohnfortzahlung" vom
1./2. Juli 1998.
Der Kläger war am 14. Juni 2001, einem gesetzlichen Feiertag in Bayern
(Fronleichnam), arbeitsunfähig krank. An diesem Tag hätte er nach Maßgabe des
Arbeitsplans zehn Stunden arbeiten müssen. Die Beklagte leistete
Entgeltfortzahlung für zehn Arbeitsstunden in Höhe von 367,80 DM zzgl. der
Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 122,48 DM.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von weiteren 367,80 DM (= 188,05
Euro) sowie von 625,26 DM (= 319,69 Euro) verlangt. Unter Berufung auf das
Lohnausfallprinzip hat er geltend gemacht, er hätte, wenn er gearbeitet hätte,
außer der Feiertagsbezahlung ohne Feiertagszuschlag auch die Vergütung für die
Feiertagsarbeit nebst dem Zuschlag für Feiertagsarbeit von 170 % erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 507,74 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2002
(Rechtshängigkeit) zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und sich auf die tariflichen
Regelungen berufen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit es die
Beklagte zur Zahlung von 319,69 Euro (Zuschlag für Feiertagsarbeit) verurteilt
hat. Die Beklagte beantragt insoweit weiterhin Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend
entschieden, dass der Kläger als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch den
Zuschlag für Feiertagsarbeit beanspruchen kann, den er ohne die
Arbeitsunfähigkeit verdient hätte.
I. Nach dem auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbaren MTV sind für
die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall folgende Bestimmungen maßgebend:
"§ 12 Krankheit, Kur- und Heilverfahren
1. Im Falle von Erkrankungen und Unfällen, bei Kuren und Heilverfahren sowie bei
solchen Schonungszeiten, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, wird das
Arbeitsentgelt bis zur Dauer von 6 Wochen unabhängig von § 4 Abs. 1 Satz 1 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes fortgezahlt.
2. Als Arbeitsentgelt im Sinne der Ziff. 1 gilt abweichend von § 4 Abs. 1
aufgrund von § 4 Abs. 4 Entgeltfortzahlungsgesetz der Durchschnittsverdienst der
3 abgerechneten Lohnabrechnungsmonate oder der 13 abgerechneten Lohnwochen
(Berechnungszeitraum), die der Lohnwoche, in der die Arbeitsunfähigkeit beginnt,
vorausgehen. Es kann auch ein längerer Zeitraum bis zu einem Jahr zugrunde
gelegt werden, wenn hierüber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung erfolgt. Für
die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes gelten die Durchführungsbestimmungen
(6) zu § 10 ohne Beispiele 1 und 2 und ohne den letzten Absatz sowie die
Durchführungsbestimmung (8) zu § 10. Zur Ermittlung des täglichen
Arbeitsentgeltes wird der festgestellte Durchschnittsverdienst durch 65 geteilt.
Durch Betriebsvereinbarung kann auch geregelt werden, dass sich das
Arbeitsentgelt danach berechnet, was der Arbeitnehmer verdient haben würde, wenn
er gearbeitet hätte. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts bleibt bei beiden
Berechnungsarten die Überstundenbezahlung (einschließlich tariflicher
Überstundenzuschläge) und die Antrittsgebühr unberücksichtigt.
..."
§ 10 MTV regelt den Urlaub. Nach § 10 Ziff. 5 MTV besteht die Urlaubsbezahlung
aus dem Durchschnittslohn und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Grundlage für die
Berechnung des Durchschnittslohnes ist der Durchschnittsverdienst der drei
abgerechneten Lohnabrechnungsmonate oder der 13 abgerechneten Lohnwochen
(Berechnungszeitraum), die der Lohnwoche, in der der Urlaub beginnt,
vorausgehen. Der Urlaubsberechnung kann anstelle der Berechnung des
Durchschnittslohnes für drei abgerechnete Monate oder 13 abgerechnete Wochen
eine solche für einen längeren Zeitraum bis zu einem Jahr zu Grunde gelegt
werden, wenn hierüber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung erfolgt.
Die Durchführungsbestimmung (6) zu § 10 MTV lautet wie folgt:
"Zum Bruttoverdienst des Berechnungszeitraums gehören auch Zuschläge für
Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, die Feiertagsbezahlung und die in den Anhängen zum
MTV genannten Zulagen. Hat der betreffende Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum
an einem Feiertag gearbeitet, ist der dafür erzielte Verdienst bei dem
Durchschnittslohn zu berücksichtigen, jedoch abzüglich der Zuschläge für
Feiertagsarbeit.
Zum Bruttoverdienst des Berechnungszeitraums gehört nicht für das betreffende
Urlaubsjahr bereits gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, der in die vereinbarte Wochenarbeitszeit
einbezogen ist, und wurde an einem solchen Feiertag gearbeitet, wird für den
Durchschnittslohn anstelle des Zuschlages für Feiertagsarbeit der Zuschlag für
Sonntagsarbeit berücksichtigt.
Antrittsgebühren bleiben außer Ansatz.
Wird ein längerer Berechnungszeitraum (bis zu einem Jahr) mit dem Betriebsrat
vereinbart, wird zur Ermittlung des Durchschnittslohnes je Urlaubstag der
Bruttoverdienst dieses längeren Berechnungszeitraumes durch einen Divisor
geteilt, der sich aus einem Vielfachen des jeweiligen in Ziff. 5 a) Abs. 2 für
einen 3-Monats-Zeitraum genannten Divisors ergibt; bei einem längeren Zeitraum
von 1 Jahr z.B. aus 4 x Divisor für 3-Monats-Zeitraum.
Bei einer Beschäftigungsdauer von unter 3 Monaten bemisst sich der Divisor nach
der Zahl der Werktage dieses kürzeren Beschäftigungszeitraums.
Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten längeren
Berechnungszeitraums in den Betrieb eintritt. Feiertage verändern den Divisor
nicht.
...
Fallen die volle Urlaubswochen überschreitenden Urlaubstage in eine
6-Tage-Arbeitswoche des betreffenden Arbeitnehmers, dann wird für diese
Urlaubstage der Divisor 78 angewendet.
...
Fallen in den Berechnungszeitraum Zeiten ohne Arbeitsentgelt, ohne fortgezahlten
Lohn im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder ohne Urlaubsentgeltzahlung,
so können diese Zeiten in die Durchschnittslohnberechnung nicht mit einbezogen
werden. Anstelle der Lohnabrechnungszeiträume, in welche diese Zeiten gefallen
sind, treten die entsprechenden Zahlen von Lohnabrechnungszeiträumen vor dem
Berechnungszeitraum.
Steht einem Neuausgelernten Urlaub zu und fällt der Berechnungszeitraum für die
Urlaubsbezahlung ganz oder zum Teil noch in die Lehrzeit, wird trotzdem für den
gesamten Berechnungszeitraum der Gehilfenlohn zugrunde gelegt."
Die Durchführungsbestimmung (8) zu § 10 MTV betrifft die Berücksichtigung von
Lohnerhöhungen, die während des Berechnungszeitraums oder während des Urlaubs
eintreten.
Die Entgeltzahlung und die Entgeltfortzahlung an Feiertagen sind im MTV ua. wie
folgt geregelt:
"§ 6 Feiertage (1)
1. Für gesetzliche Feiertage ist der entsprechende Lohnausfall zu bezahlen (2).
2. Die Feiertagsbezahlung erfolgt in der Weise, dass der Arbeitnehmer für den
Tag den gleichen Lohn ohne Zuschlag für Feiertagsarbeit und ohne Antrittsgebühr
erhält, den er verdient haben würde, wenn er gearbeitet hätte (3) (4).
...
Durchführungsbestimmungen zu § 6
(1) Die gesamten Bestimmungen über die Feiertagsbezahlung und die Bezahlung von
Arbeit an Feiertagen sind in der Durchführungsbestimmung (4) zu § 8
zusammengefasst.
(2) "Feiertage" sind alle Tage, an denen aufgrund gesetzlicher Regelung die
Arbeit zu ruhen hat. Für diese Feiertage darf ein Lohnabzug nicht erfolgen. ...
...
§ 8 Zuschläge
1. Für Arbeit ... an ... Feiertagen ... sind folgende Zuschläge zu bezahlen:
...
Zuschlag für Feiertagsarbeit einheitlich 170 % des Stundenlohnes (4).
...
3. Treffen verschiedene Zuschläge zusammen, gilt folgende Regelung:
...
Zuschläge für Nachtarbeit werden neben den Zuschlägen für Samstags-, Sonntags-
oder Feiertagsarbeit bezahlt (4).
Durchführungsbestimmungen zu § 8
...
(4) Feiertagsbezahlung und Bezahlung von Arbeit an Feiertagen
I. Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird:
1. Der Feiertag fällt auf einen Tag, an dem normalerweise gearbeitet worden
wäre.
Grundsatz:
Es besteht Anspruch auf Bezahlung desselben Lohnes, den der Arbeitnehmer
verdient haben würde, wenn er an diesem Tag gearbeitet hätte [ohne Zuschlag für
Feiertagsarbeit und ohne Antrittsgebühr, jedoch einschließlich etwaiger
Zuschläge für Sonntagsarbeit, etwaiger Zuschläge für Nachtarbeit sowie der
Bezahlung für etwaige Überstunden im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu § 6
Anmerkung (3) Abs. 3].
Beispiel a)
...
Beispiel b)
...
2. Der Feiertag fällt auf einen Tag, an dem nicht gearbeitet worden wäre (auf
einen arbeitsfreien Sonntag oder einen arbeitsfreien Werktag):
Die Feiertagsbezahlung entfällt.
II. Feiertage, an denen gearbeitet wird.
1. Der Feiertag fällt auf einen Tag, an dem auch
normalerweise gearbeitet worden wäre.
Grundsatz:
Der Arbeitnehmer erhält zunächst die Feiertagsbezahlung gem. I Ziff. 1, die
jedem Arbeitnehmer, falls er an dem betreffenden Tag gearbeitet hätte, nach
diesem Tarifvertrag zusteht, auch wenn er an diesem Feiertag nicht gearbeitet
hat. Jedoch bleibt der Zuschlag für Sonntagsarbeit insoweit unberücksichtigt,
als dieser durch den Zuschlag für die Feiertagsarbeit ersetzt wird. Zuschläge
für Nachtarbeit bleiben bei der Feiertagsbezahlung insoweit unberücksichtigt,
als sie in der Bezahlung der Feiertagsarbeit enthalten sind.
Außerdem erhält der Arbeitnehmer, weil er arbeitet, für diese Feiertagsarbeit
den ihm hierfür zustehenden Lohn einschließlich einer etwaigen Antrittsgebühr.
Beispiel a)
...
Beispiel b)
...
2. Der Feiertag fällt auf einen Tag (Sonntag oder Werktag), an dem normalerweise
nicht gearbeitet worden wäre.
Grundsatz:
Für diesen Feiertag erhält der Arbeitnehmer keine Feiertagsbezahlung. Der
Arbeitnehmer erhält für die Feiertagsarbeit den ihm dafür zustehenden Lohn
einschließlich einer etwaigen Antrittsgebühr.
Beispiel
..."
Im Jahre 2001 galt im Betrieb der Beklagten die Betriebsvereinbarung 7/98
"Berechnung Lohnfortzahlung" vom 1./2. Juli 1998 (BV 7/98) mit folgenden
Regelungen:
"1. Geltungsbereich
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung der Berechnung der
Lohnfortzahlung für alle Mitarbeiter des Unternehmens mit Ausnahme der leitenden
Angestellten gemäß § 5 BetrVG.
2. Lohnfortzahlung
Die Berechnung der Lohnfortzahlung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip.
3.
..."
II. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 12 Ziff. 1 und 2 MTV in Verb. mit Ziff.
2 der BV 7/98 und § 8 Ziff. 1 MTV.
1. § 12 Ziff. 2 Abs. 1 MTV ersetzt das Lohnausfallprinzip des § 4 Absätze 1, 1 a
und 3 EFZG zulässigerweise durch ein Referenzprinzip (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG)
und trifft für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes in dem drei- bis zu
zwölfmonatigen Berechnungszeitraum nähere Bestimmungen, klammert hierbei ua. die
Zuschläge für Feiertagsarbeit gem. Abs. 1 der Durchführungsbestimmung (6) zu §
10 MTV aus. Andererseits lässt § 12 Ziff. 2 Abs. 2 MTV entsprechend § 77 Abs. 3
Satz 2 BetrVG Betriebsvereinbarungen zu, die das fortzuzahlende Arbeitsentgelt
nach dem Lohnausfall bestimmen. Auch bei dieser Berechnungsart müssen die
Überstundenbezahlung und die Antrittsgebühr unberücksichtigt bleiben.
Dementsprechend haben die Betriebspartner in dem Betrieb der Beklagten
vereinbart, dass die Berechnung der Lohnfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip
erfolgt. Hierdurch soll eine Besserstellung des Arbeitnehmers bei
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer überdurchschnittlich
hohen Arbeitsvergütung im Berechnungszeitraum vermieden werden.
2. Hätte der Kläger am 14. Juni 2001 wie nach dem Arbeitsplan vorgesehen
gearbeitet, hätte er außer der Feiertagsbezahlung (§ 6 Ziff. 2 MTV in Verb. mit
II.1. und I.1. der Durchführungsbestimmung (4) zu § 8 MTV) die Entgeltzahlung
für seine Feiertagsarbeit (II.1. Abs. 3 der Durchführungsbestimmung (4) zu § 8
MTV) beanspruchen können. Denn es handelte sich bei dem 14. Juni 2001 um einen
Donnerstag, an dem unstreitig auch normalerweise gearbeitet worden wäre. Die
Entgeltzahlung für die Feiertagsarbeit hätte die Vergütung für zehn
Arbeitsstunden zuzüglich der Nachtarbeitszuschläge sowie den 170 %igen Zuschlag
für Feiertagsarbeit umfasst (§ 8 Ziff. 1 bis 3 MTV).
3. Fällt die planmäßig vorgesehene Feiertagsarbeit wegen krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aus, ist Entgeltfortzahlung nach § 12 Ziff.
1 MTV in Verb. mit II., nicht I. der Durchführungsbestimmung (4) zu § 8 MTV zu
leisten. "Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird", sind solche, an denen die
Arbeit generell ruht. I. regelt die Feiertagsbezahlung und betrifft die Frage
des Ausfalls der Arbeit wegen des Feiertags. Der Ausfall der Arbeit wegen
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist ersichtlich nicht gemeint. Wegen
Arbeitsunfähigkeit kann die Arbeit nur an Tagen ausfallen, "an denen gearbeitet
wird".
4. Nach dem anzuwendenden Lohnausfallprinzip hat der Kläger auch bei
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf den 170 %igen Zuschlag für
Feiertagsarbeit.
a) Die Arbeit des Klägers an dem Feiertag ist allein auf Grund seiner
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen. Dadurch ist - abgesehen von
der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers - auch der
Gegenleistungsanspruch auf die Zuschläge für Feiertagsarbeit entfallen. Die
Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip will dem Arbeitnehmer
grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge erhalten.
Auszugehen ist von dem gesetzlichen Lohnausfallprinzip, wie es in § 4 EFZG
geregelt ist. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden
Zuschläge mit ein (BAG 16. Juli 1980 - 5 AZR 989/78 - AP FeiertagslohnzahlungsG
§ 1 Nr. 35 = EzA FeiertagsLohnzG § 1 Nr. 20, zu 2 a der Gründe; Hold in Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge
5. Aufl. § 4 EFZG Rn. 98; Feichtinger/Malkmus § 4 EFZG Rn. 169; Vogelsang
Entgeltfortzahlung Rn. 524; Schmitt 5. Aufl. § 4 EFZG Rn. 87 mwN). Dem
Feiertagszuschlag kommt nicht generell eine besondere Rechtsnatur dahingehend
zu, dass er nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung, nicht aber etwa im
Krankheitsfall, bei Annahmeverzug oder in anderen Fällen einer Aufrechterhaltung
des Lohnanspruchs gezahlt werden müsste. Auch die BV 7/98 bietet keinen
Anhaltspunkt für ein anderes Verständnis.
b) Tarifverträge dürfen gem. § 4 Abs. 4 EFZG Entgeltbestandteile aus der
Entgeltfortzahlung ausklammern (Senat 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - AP
EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 6). Das gilt insbesondere auch
für Feiertagszuschläge. Aus den tariflichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen kann
sich ergeben, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur der Grundlohn
ohne (bestimmte) Zuschläge fortzuzahlen ist. Zudem kann schon die Auslegung der
Zuschlagsregelung selbst zu dem Ergebnis führen, dass die tatsächliche
Arbeitsleistung auch in Ansehung der Entgeltfortzahlung Voraussetzung des
Anspruchs sein soll (vgl. etwa BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 100,
25, 26 f., zu I 1 der Gründe; 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - AP BAT § 33a Nr.
9, zu III 1 der Gründe). Der MTV enthält weder für die eine noch für die andere
Einschränkung hinreichende Anhaltspunkte.
aa) Soweit der MTV in § 8 Ziff. 1 und 3 und auch sonst von Zuschlägen für Arbeit
an Feiertagen und Zuschlägen für Feiertagsarbeit spricht, wird damit nur der
Grund der Zahlung benannt. Das Erfordernis einer tatsächlichen Arbeitsleistung
unter Ausschluss der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kommt nicht zum
Ausdruck. Dasselbe gilt für II.1. Abs. 3 der Durchführungsbestimmung (4) zu § 8
MTV. Hiernach erhält der Arbeitnehmer den Lohn, "weil er arbeitet". Daraus kann
nicht geschlossen werden, dass der Lohnanspruch ohne Arbeitsleistung nach
anderen Bestimmungen ausgeschlossen ist. Demgegenüber wird etwa die
Antrittsgebühr als besonderer Fall eines Sonn- und Feiertagszuschlags nach § 7
Ziff. 5 MTV "an alle mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmer" bezahlt.
Sie bleibt sowohl bei der Bemessung des Durchschnittsverdienstes nach der
Referenzmethode als auch bei der Berechnung des Arbeitsentgelts, das der
Arbeitnehmer bei tatsächlicher Arbeitsleistung verdient hätte
(Lohnausfallprinzip), nach § 12 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV ausdrücklich
unberücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus der
Höhe des Feiertagszuschlags von 170 % kein Hinweis auf einen Willen der
Tarifvertragsparteien, die vorausgesetzte Erschwernis müsse in jedem Falle real
eingetreten sein.
bb) Das anzuwendende Lohnausfallprinzip ist in Ziff. 2 der BV 7/98 nicht weiter
geregelt. Ergänzend ist der MTV heranzuziehen, der die Reichweite der Öffnung
für betriebliche Regelungen selbst bestimmt. Weder die einzelnen Normen des MTV
noch eine Gesamtschau erlauben den Schluss, bei der Bestimmung des ausgefallenen
Arbeitsverdienstes solle der Feiertagszuschlag unberücksichtigt bleiben.
(1) § 12 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 MTV klammert nur die Überstundenbezahlung und die
Antrittsgebühr aus. Von Feiertagszuschlägen ist keine Rede.
(2) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Wort "auch" in § 12
Ziff. 2 Abs. 2 Satz 1 MTV nichts zu Gunsten der Beklagten. Wenn die
Betriebspartner "auch" das Lohnausfallprinzip wählen können, wird statt des
tariflichen Referenzprinzips eben "auch" eine andere Berechnungsart zugelassen.
Es geht um die Einführung bestimmter Verfahren zur Bestimmung des
fortzuzahlenden Entgelts. Der Wille, die Berechnungsgrundlagen für beide
Berechnungsarten einheitlich zu regeln, kommt nicht zum Ausdruck. Vielmehr
enthält § 12 Ziff. 2 Abs. 1 MTV in Verbindung mit den in Bezug genommenen
Durchführungsbestimmungen eine selbständige und abschließende Regelung der
Entgeltfortzahlung, während die Öffnungsklausel des § 12 Ziff. 2 Abs. 2 MTV im
Grundsatz auf § 4 Abs. 1, 1a und 3 EFZG (zurück)verweist.
(3) § 12 Ziff. 2 Abs. 1 MTV verweist "für die Ermittlung des
Durchschnittsverdienstes" auf die Durchführungsbestimmung (6) zu § 10 MTV. Hier
wird festgelegt, was zum Bruttoverdienst des Berechnungszeitraums gehört. Die
Zuschläge für Feiertagsarbeit sind nicht zu berücksichtigen. Das bezieht sich
deutlich allein auf das tarifliche Referenzprinzip des § 12 Ziff. 2 Abs. 1 MTV.
Das Lohnausfallprinzip geht nämlich weder von einem Durchschnittsverdienst noch
von einem Berechnungszeitraum aus, sondern ermittelt den Lohnausfall möglichst
konkret. Die Festlegung des Lohnausfallprinzips stellt keine Reduzierung des
Referenzzeitraums auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei ansonsten gleicher
Berechnung der Arbeitsvergütung dar. Vielmehr geht es um eine eigenständige
Berechnungsart der fortzuzahlenden Vergütung nach dem Lohnausfall (vgl. BAG 21.
November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 100, 25, 28 f., zu II 2 der Gründe; Hold in
Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge 5. Aufl. § 4 EFZG Rn. 6 ff.; Feichtinger/Malkmus §
4 EFZG Rn. 25 ff., 26; Vogelsang Entgeltfortzahlung Rn. 440 ff.). Zwar wäre es
zulässig, den Lohnausfall auch dann abstrakt zu modifizieren, wenn eine konkrete
Berechnung an sich möglich wäre. Für eine solche Regelung besteht aber kein
Anhaltspunkt im MTV. § 12 Ziff. 2 MTV nennt die Berechnungsart nach dem
Lohnausfall in einem eigenen Absatz 2. Dessen Satz 2 regelt selbständig, was bei
dieser Berechnungsart unberücksichtigt bleibt. Die Durchführungsbestimmung (6)
zu § 10 MTV ist hier nicht einschlägig; auf sie wird auch nicht im Sinne einer
Rechtsfolgenverweisung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Revision
regelt die Durchführungsbestimmung (4) zu § 8 MTV in I.1. nur die
Feiertagsbezahlung, nicht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem
Lohnausfallprinzip. Wortlaut und Zusammenhang der Tarifregelung lassen es nicht
zu, für die eigenständige Berechnungsart nach dem Lohnausfallprinzip
Berechnungsregelungen heranzuziehen, die als solche nicht passen. Es wäre
widersprüchlich, bei tariflich vorgesehener Anwendung des Lohnausfallprinzips im
Wege der Auslegung gleichwohl die Regelungen einer Durchschnittsberechnung
heranzuziehen.
(4) Die Tarifregelung trägt dem Zweck der Öffnungsklausel des § 12 Ziff. 2 Abs.
2 MTV, eine Besserstellung von kranken Arbeitnehmern (gegenüber den arbeitenden
Kollegen) zu vermeiden, Rechnung. Nach dem Lohnausfallprinzip verdient der
arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer nicht mehr als der Gesunde. Er kann nicht
durch einen besonders hohen Durchschnittsverdienst in dem Berechnungszeitraum
eine höhere Vergütung als bei tatsächlicher Arbeitsleistung erzielen. Die
Nichtberücksichtigung des Feiertagszuschlags würde dagegen eine erhebliche
Schlechterstellung des kranken gegenüber dem gesunden Arbeitnehmer bedeuten.
Demgegenüber fällt die Herausnahme der erzielten Feiertagszuschläge durch § 12
Ziff. 2 Abs. 1 MTV bei einem mehrmonatigen Berechnungszeitraum weniger ins
Gewicht. Für die Entgeltfortzahlung nach dem Referenzprinzip kommt es nicht
darauf an, ob der Arbeitnehmer gerade an einem Feiertag erkrankt ist. Es wäre in
der Tat wenig sinnvoll, hier nur deshalb eine höhere Entgeltfortzahlung
festzulegen, weil in den Referenzzeitraum Feiertage fallen.
(5) Der Hinweis der Revision auf § 13 Ziff. 2 Abs. 4 des MTV für die
Angestellten der Druckindustrie in Bayern ist unbehelflich. Den
Tarifvertragsparteien bleibt es gem. § 4 Abs. 4 EFZG unbenommen,
Feiertagszuschläge aus der Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Entgelts
auszunehmen. Sie müssen das für Arbeiter und Angestellte schon im Hinblick auf
die Unterschiede zwischen Stundenlohn und Monatsgehalt nicht gleich regeln.
Zudem sind der MTV für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der MTV
Bayern von unterschiedlichen Verbänden abgeschlossen worden. Die von der
Revision geltend gemachte Übernahmeempfehlung ändert nichts daran, dass sich die
jeweiligen Tarifregelungen deutlich voneinander unterscheiden.
III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision
zu tragen.
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