Entgeltfortzahlung bei mehreren Krankheiten
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 11 Sa
547/09
Urteil vom
04.03.2010
I Auf die Berufung des Beklagten
wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens vom 08. Juli 2009 - 4 Ca 602/08 - teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Monat April 2008 608,07 EUR
brutto zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2008 1.263,36
EUR brutto zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten 1. Instanz hat der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu
tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger ebenfalls 1/10,
der Beklagte 9/10 zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Monate
April und Mai 2008.
Der am 19.04.1972 geborene Kläger war seit dem 18.04.2006 beim Beklagten im
Dachdeckergewerbe beschäftigt. Er erzielte ein Arbeitseinkommen in Höhe von
13,16 EUR brutto pro Stunde bei einem 8- Stunden-Tag und 5 Tagen/Woche.
In der Zeit vom 30.12.2007 bis einschließlich 13.01.2008 war der Kläger aufgrund
eines Unfalls, bei dem er sich eine Kniedistorsion rechts zuzog, arbeitsunfähig.
Vom 29.03.2008 bis 20.04.2008 war der Kläger arbeitsunfähig aufgrund einer
erlittenen Platzwunde am Kopf/Gehirnerschütterung.
Am 21.04.2008 wurde der Kläger gegen 17:00 Uhr am Knie operiert, er erschien an
diesem Tag nicht zur Arbeit. Der Kläger legte dem Beklagten eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 21.04.2008 bis zum 15.05.2008
vor.
Der Beklagte erteilte zunächst unter dem 15.05.2008 dem Kläger die
Verdienstabrechung 04/2008. Wegen des Inhalts wird auf die entsprechende Anlage
zur Klageschrift (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen. Sodann erteilte der Beklagte am
06.08.2008 eine Korrekturabrechnung 04/2008 sowie eine Differenzabrechnung
04/2008. Auf diese Anlagen zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
29.09.2008 (Bl. 16 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 09.07.2008 forderte der Kläger durch seine
Prozessbevollmächtigten den Beklagten zur Zahlung von Lohnfortzahlung für den
Zeitraum vom 21.04.2008 bis zum 17.05.2008 auf.
Aufgrund der Korrekturabrechnungen wurden an den Kläger weitere 234,17 EUR
brutto gezahlt.
Seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verfolgt der Kläger mit der am 12.09.2008
beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -
eingegangenen Klage weiter. Der Kläger hat vorgetragen, er sei zwischen der
Arbeitsunfähigkeit in der Zeit bis zum 20.04.2008 aufgrund der
Gehirnerschütterung und der OP am 21.04.2008 gesundet gewesen. Die Krankheit
aufgrund der Platzwunde/Gehirnerschütterung sei mit Ablauf des 20.04.2008
abgeheilt gewesen. Am 21.04.2008 habe er lediglich aufgrund einiger
Voruntersuchungen an diesem Tag seine Arbeit nicht aufnehmen können. Er hätte am
21.04.2008 um 08:00 Uhr zur Arbeit erscheinen müssen. Die Voruntersuchungen
hätten am gleichen Tag um 09:00 Uhr begonnen.
Für April 2008 errechne sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch für 8 Arbeitstage
in Höhe von 842,24 EUR brutto, für Mai 2008 in Höhe von 1.263,36 EUR brutto für
insgesamt 12 Arbeitstage.
Der Kläger hat die ihm behandelnden Ärzte Dr. H. B. und Dr. F. von der
ärztlichen Schweigepflicht entbunden.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat April 842,24 EUR brutto zu zahlen
und
2. für den Monat Mai 2008 1.263,36 EUR brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
zwischen der Erkrankung des Klägers vom 29.03.2008 bis zum 20.04.2008 und der
wieder aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.04.2008 habe auch nicht für 1
Stunde Arbeitsfähigkeit des Klägers bestanden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch
des Klägers ende damit mit dem 24.04.2008. Die im Krankenhaus durchgeführten
Untersuchungen hätten in direkten Zusammenhang zu der Erkrankung bestanden, auf
Grund der die Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.04.2008 bestanden habe. Er sei
bereits um 09:00 Uhr stationär in die L.-Klinik in K. aufgenommen worden. Dies
sei aufgrund eines regelwidrigen Körperzustandes, nämlich der Kniedistorsion mit
Kreuzband rechts, der der Operation bedurft hätte, erfolgt.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die
gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern vom 08.07.2009 - 4 Ca 602/08 - Bl. 84 ff. d. A. Bezug genommen.
Das erstinstanzliche Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung
schriftlicher Aussagen der Zeugen Dr. F. und Dr. B. sowie deren mündliche
Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme
wird auf das Schreiben des Dr. F. vom 12.02.2009 (Bl. 41 d. A.), das Schreiben
des Dr. B. vom 09.03.2009 (Bl. 45 d. A.), das Schreiben des Dr. F. vom
18.03.2009 (Bl. 48 d. A.) und das Schreiben des Dr. B. vom 09.04.2009 (Bl. 53 d.
A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzungen vom 06.05.2009 (Bl. 59 ff. d.
A.) sowie vom 08.07.2009 (Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen.
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an
den Kläger 842,24 EUR brutto und 1.263,26 EUR brutto zu zahlen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, aufgrund
des unstreitigen Sachverhaltes des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest,
dass der Beklagte die Entgeltfortzahlung in dem vom Kläger beantragten Umfang,
die der Höhe nach nicht bestritten sei, schulde. Zwar ginge der Beklagte zu
Recht davon aus, dass eine Entgeltfortzahlung nur dann geschuldet werde, wenn
zwei selbständige Verhinderungsfälle vorlägen. Diese lägen nur vor, wenn der
Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeite oder wenn er zwischen
den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig sei, tatsächlich aber nicht hätte
arbeiten können, weil er nur innerhalb weniger außerhalb der Arbeitszeit
liegender Stunden arbeitsfähig gewesen sei. Nur für den Fall, dass zwischen zwei
Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit folglich wieder
hergestellt gewesen sei, die nicht zwingend mit einer Arbeitsleistung
einhergehen müsse, sei die weitere Entgeltfortzahlung bis zum Erreichen der 42
Krankheitstage geschuldet. Der Zeuge F., der die Operation am 21.04.2008
durchgeführt habe, habe überzeugend begründet, dass der Kläger am 21.04.2008
arbeitsfähig gewesen sei. Zwar wisse er nicht, was der Kläger von Beruf sei. Der
Kläger hätte jedoch die ihm als Dachdecker zugewiesenen Arbeiten vor der
Operation ohne weiteres ausüben können. Somit sei davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen von zwei selbständigen Verhinderungsfällen vorlägen.
Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 05.08.2009 zugestellt worden. Er hat
hiergegen mit einem am 02.09.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
eingegangenen Schriftsatz vom 31.08.2009 Berufung eingelegt und diese mit
Schriftsatz vom 04.11.2009 (Bl. 114 ff. d. A.), eingegangen innerhalb der durch
Beschluss vom 05.10.2009 bis zum 05.11.2009 verlängerten
Berufungsbegründungfrist, begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte nach Maßgabe des genannten
Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 02.03.2010 (Bl. 131 ff. d. A.), auf
die jeweils ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst geltend,
der Kläger habe bereits beim Abgeben der am 11.04.2008 festgestellten
Folgebescheinigung wegen der Gehirnerschütterung, die ihm eine
Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.04.2008 attestiert habe, ihn davon in Kenntnis
gesetzt, dass er danach nicht mehr käme, weil er ja montags, also am 21.04.2008
am Knie operiert werde.
Die stationäre Aufnahme in der L.-Klinik schließe eine Arbeitsfähigkeit am
gleichen Tag aus. Der Kläger sei bereits vor dem OP-Termin am 21.04.2008 wegen
seiner Kniebeschwerden körperlich beeinträchtigt gewesen, so dass er die ihm
zugewiesenen Tätigkeiten nicht in vollem Umfang habe durchführen können.
Aufgrund der Verletzung sei die Gefahr gegeben gewesen, dass sich der
Gesundheitszustand des Klägers verschlimmere, wenn er seine Tätigkeit als
Dachdecker nachgehe. Diese Tätigkeit umfasse das sichere Besteigen von Leitern
bis 10 Meter, das Begehen, Arbeiten und Tragen von Lasten auf Dächern, welche
üblicherweise geneigt seien. Die erforderliche Trittsicherheit sei bei dem
Kläger aufgrund der Knieverletzung nicht mehr gegeben gewesen. Vor der
Gehirnerschütterung sei der Kläger täglich humpelnd mit bandagiertem Knie auf
der Arbeit erschienen. Er - der Beklagte - habe den Arbeitsablauf so
organisiert, dass er nicht ständig Leitern auf- und absteigen habe müssen,
sondern einmal auf dem Dach angekommen, dort seine Tätigkeit soweit ihm möglich,
habe verrichten können. Andere Arbeitnehmer hätten daher öfter auf- und
absteigen müssen. Er habe darauf geachtet, dass der Kläger nicht die 10 Meter
hohen Dächer mit der Leiter habe besteigen brauchen, sondern die mit einer
geringeren Höhe. Die Feststellung der Notwendigkeit der Operation am Knie sei,
wie von Dr. F. am 18.03.2009 ausgeführt, am 10.04.2008 festgestellt worden. An
diesem Tag sei auch die OP-Planung vorgenommen worden.
Die Aussage des Zeugen Dr. F., der Kläger sei am 21.04.2008 arbeitsfähig
gewesen, spiegele sich nicht in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
21.04.2008 wieder. Der Zeuge B. habe in seiner Stellungnahme vom 09.03.2009
ausgeführt, dass zwischen dem 20.04.2008 und dem 21.04.2008 keine
Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Gleichzeitig habe dieser Zeuge jedoch erklärt,
dass bereits am 25.03.2008, am 07.04.2008 sowie am 14.04.2008 Voruntersuchungen
zur Kreuzband-OP am 21.04.2008 durchgeführt worden seien (MRT, Vorstellung beim
Orthopäden Dr. M. sowie bei Dr. F.). Diese Voruntersuchungen seien durch den
Zeugen Dr. B. veranlasst worden. Die Aussage des Zeugen Dr. B. stimme nicht,
soweit er ausführe, dass er den Kläger nicht behandelt habe, sondern lediglich
die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Meldung der Fachärzte als Hausarzt
geschrieben habe. Auffällig sei auch, dass der Kläger, nachdem er am 10.04.2008
von seinem auf den 21.04.2008 festgelegten OP-Termin erfahren habe, bereits am
nächsten Tag (11.04.2008) beim Zeugen Dr. B. vorstellig gewesen sei, der ihm
eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.04.2008 attestiert habe, obwohl die
ihm von ihm am 07.04.2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum
13.04.2008 angenommen worden sei. Bei Abgabe der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.04.2008 habe der Kläger erklärt, dass er
nach dem 20.04.2008 nicht mehr käme, da er ja am 21.04.2008 operiert werde. Der
Kläger sei vor der Operation am 21.04.2008 nicht arbeitsfähig gewesen. Wenn
Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, wäre er nicht operiert worden. Während
bestehender Arbeitsunfähigkeit sei eine neue Krankheit zugetreten, die ebenfalls
zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe.
Außerdem habe das Erstgericht in seinem Urteil vom 08.07.2009 nicht
berücksichtigt, dass die Entgeltzahlungen bis zum 24.04.2008 geleistet worden
seien und deshalb der Klage habe nicht in vollem Umfang stattgegeben werden
können.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige
Kammern Pirmasens - vom 08.07.2009 - 4 Ca 602/08 - die Klage zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, aufgrund der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. F. sei
erwiesen, dass er vor der OP und damit bei Eintritt der weiteren
Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig gewesen sei und hätte wieder arbeiten können.
Ein Widerspruch der Aussage des Zeugen Dr. F. zur schriftlichen Aussage im
Schreiben vom 18.05.2009 liege nicht vor.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, das Rechtsmittel ist an sich
statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und
begründet.
Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit
bis zum 17.05.2008. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige
Kammern Pirmasens - war jedoch insoweit abzuändern, als der Beklagte an den
Kläger aufgrund der Korrekturabrechnung und der Differenzabrechnung für den
Monat April 2008 unstreitig weitere 234,17 EUR brutto an den Kläger geleistet
hat.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3
Abs. 1 EFZG für den Zeitraum bis zum 17.05.2008. Der Anspruch des Klägers auf
Entgeltfortzahlung ist im vorliegenden Fall nicht auf die Dauer von 6 Wochen
seit Beginn der Erkrankung aufgrund der Gehirnerschütterung am 29.03.2008
begrenzt.
Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen steht
fest, dass der Kläger in der Zeit bis zum 17.05.2008 arbeitsunfähig war. Bis zu
diesem Zeitpunkt wird der 6-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG nicht
überschritten.
Zwar ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auch dann auf
die Dauer von 6 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während
bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur
Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei
entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten
Arbeitsverhinderung die 6-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz
der Einheit des Verhinderungsfalles). Eine weitere Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste
Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere
Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (vgl. BAG, Urteil vom
02.12.1981 - 5 AZR 89/80 - AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG vom 12.09.1967 - 1 AZR 367/66
- AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2001 - 11 Sa 889/00 -
zitiert nach juris). Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur vor, wenn
der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er
zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht
arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden
arbeitsfähig war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 - 2 Sa 109/07 -
zitiert nach juris Rd-Nr. 30). Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer
nach seiner Gesundung, also nach Beendigung des Verhinderungsfalles, die Arbeit
tatsächlich wieder aufgenommen hatte oder nicht. Für diese Abgrenzung sprechen
nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 -
AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG) gute Gründe. Falls der erste Verhinderungsfall
abgeschlossen war, ist die neue Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ein neues
Unglück, das nur zufällig in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der soeben
beendeten Arbeitsunfähigkeit eintritt. Hierfür spricht auch der Wortlaut der
einschlägigen Bestimmungen, der nicht auf eine Krankheit abstellt, sondern auf
eine Arbeitsunfähigkeit. Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der
Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war, die nicht
zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen muss, kommt es auf die Ursachen
der Arbeitsunfähigkeit, also auf die zugrundeliegenden Krankheiten an (LAG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 - 2 Sa 109/07 - zitiert nach juris Rdnr.
32).
Dabei entscheidet über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und
damit über das Ende des Verhinderungsfalles grundsätzlich der Arzt. Enthält die
ärztliche Bescheinigung nur die Angabe eines Kalendertages, wird in der Regel
die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeitnehmer
üblicherweise an diesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschichten bescheinigt
(BAG, Urteil vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 -). Die Bescheinigung der
Arbeitsunfähigkeit lässt sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sinnvoll
nur auslegen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse genügend berücksichtigt
werden. Die abhängige Arbeit ist in aller Regel nur an mehr- oder minder
regelmäßig bestimmten Teilen eines Kalendertages zu leisten. Dies kann bei der
Frage, wann eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit endet, nicht außer Acht
gelassen werden. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Arbeitsschicht die
maßgebende Zeiteinheit. Es muss also für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die
Arbeitsunfähigkeit andauerte, statt auf das Ende des Kalendertages auf den
Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Schicht endet. Nur bis zu diesem
Zeitpunkt hat die Arbeitsunfähigkeit rechtliche Bedeutung. Unter Zugrundelegung
dieser Grundsätze endete die Arbeitsunfähigkeit des Klägers am Sonntag, den
20.04.2008. Die Arbeitsunfähigkeit am 21.04.2008 begann erst mit der Operation,
frühestens jedoch mit der stationären Aufnahme in die L.-Klinik. Zwischen diesen
zwei Zeitpunkten lagen mehrere Stunden, in denen der Kläger arbeitsfähig war.
Die beiden Krankheiten haben sich nicht überlappt. Dies hat der Zeuge Dr. F. in
seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage angegeben, in dem er ausgeführt hat, dass
der Kläger definitiv bis zu dem Zeitpunkt der Operation arbeitsfähig gewesen
sei.
Der Kläger war auch nicht durchgehend bereits aufgrund der Kniedistorsion rechts
arbeitsunfähig. Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der
Kniedistorsion rechts bestand bis zum 13.01.2008. Danach hat der Kläger, bis zu
dem Zeitpunkt, in dem er die Platzwunde erlitt, seine Arbeitsleistung erbracht.
Dabei kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger in diesem Zeitpunkt
in vollem Umfang arbeitsfähig war. Eine begrenzte Arbeitsunfähigkeit
(Teilarbeitsunfähigkeit) ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich
geschuldete Leistung nur noch teilweise in einem zeitlich verringerten Ausmaß,
zu anderen Tageszeiten oder nur beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten erbringen
kann. Auch ein derart vermindert Arbeitsfähiger ist arbeitsunfähig krank im
Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts, weil er seine vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung nicht voll erfüllen kann. Der teilarbeitsunfähige Arbeitnehmer
wird allerdings wieder dann arbeitsfähig, wenn die Arbeitsvertragparteien die
von ihm an sich vertraglich geschuldete Arbeitsleistung einvernehmlich
vorübergehend auf die Tätigkeit beschränken, die der Kläger ihrer Art nach
und/oder ihrem zeitlichen Umfang nach trotz seiner Erkrankung verrichten kann,
ohne den Heilungsprozess zu beeinträchtigen. Dies haben die Parteien nach dem
Vortrag des Beklagten in der Zeit ab dem 14.01.2008 getan, so dass davon
auszugehen ist, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die
Kniedistorsion nicht mehr arbeitsunfähig war.
Der Kläger wurde auch nicht aufgrund der durchgeführten Voruntersuchungen zur
Knieoperation am 25.03.2008, am 07.04.2008 sowie am 14.04.2008 arbeitsunfähig.
Die durchgeführten Untersuchungen selbst (MRT, Vorstellung beim Orthopäden sowie
beim Operationsarzt) führen an sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Der Beklagte
hat auch nicht vorgetragen, dass sich die Beschwerden des Klägers so
verschlechtert hätten, dass er im Gegensatz zum Zeitraum vom 14.01.2008 bis zum
28.03.2008 seine Arbeitsleistung nunmehr hätte überhaupt nicht mehr erbringen
können. Darüber hinaus ergibt sich aus der erstinstanzlichen Zeugenaussage des
Dr. F., dass der Kläger nach dessen Auffassung am Morgen des 21.04.2008 durchaus
in der Lage gewesen wäre, ein Dach zu besteigen und dort Arbeiten zu verrichten.
Der Zeuge hat insoweit wörtlich ausgeführt: "Nach meinem Dafürhalten und nach
meiner Doktion war der Kläger in dem Augenblick, wo die Operation erfolgt ist,
arbeitsunfähig, ansonsten war er definitiv am 21.04.2008 bis zu diesem Zeitpunkt
arbeitsfähig. Ich weiß nicht, was der Kläger von Beruf ist bzw. was er
gearbeitet hat, der Kläger hätte die ihm als Dachdecker zugewiesenen Arbeiten
vor der Operation am 21.04.2008 ohne weiteres machen können. Jedenfalls wäre
dies nicht ausgeschlossen. Nach meinem Dafürhalten hätte der Kläger theoretisch
am 21.04.2008, vor der Operation ein Dach begehen können". Der Zeuge hat den
Kläger am 21.04.2008 behandelt, und operiert. Er konnte daher eine fundierte
Aussage zum allgemeinen Gesundheitszustand des Klägers an diesem Tag und
insbesondere auch zum Zustand der Knieverletzung des Klägers machen. Bedenken an
der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage bestehen nicht. Der Zeuge ist in den
Rechtsstreit nicht involviert. Als operierenden Arzt verbindet ihn auch - anders
als möglicherweise ein langjährigen Hausarzt - kein besonderes Näheverhältnis
mit dem Kläger. Auch hat der Zeuge zunächst eingeräumt, dass er den Beruf des
Klägers nicht kennt. Er hat seine Aussage sodann im Hinblick auf die
Berufstätigkeit des Klägers als Dachdecker spezifiziert. Die mündliche
Zeugenaussage des Dr. F. entspricht auch seiner schriftlichen Stellungnahme an
das Gericht vom 18.03.2009, in der er ebenfalls ausgeführt hat, dass, da die
Operation erst am späten Nachmittag durchgeführt worden sei, der Kläger am
21.04.2008 noch die Frühschicht hätte arbeiten können. Dem stehen auch nicht die
Aussagen des Zeugen Dr. B. entgegen. Zwar hat der Zeuge Dr. B. im Schreiben an
das Gericht vom 09.03.2009 zunächst ausgeführt, zwischen dem 20. und 21.04.2008
sei keine Arbeitsfähigkeit eingetreten. Dies hat er jedoch durch Schreiben an
das Gericht vom 09.04.2009 dahingehend korrigiert, dass der Kläger am Vormittag
des 21.04.2008 arbeitsfähig gewesen sei. In seiner mündlichen Zeugenaussage hat
er darauf hingewiesen, das Dr. F. ihm auf Rückfrage mitgeteilt habe, dass
theoretisch zwischen dem 20. und 21.04.2008 Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe.
Auch aus dem von dem Beklagten behaupteten Vortrag, dass der Kläger bereits beim
Abgeben der am 11.04.2008 festgestellten Folgebescheinigung wegen
Gehirnerschütterung, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.04.2008
attestierte, den Beklagten ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er danach
nicht mehr käme, weil er ja montags also am 21.04.2008 am Knie operiert werde,
folgt nicht, dass der Kläger zwischen den beiden Verhinderungsfällen nicht mehr
arbeitsfähig gewesen ist. Da es zur Verneinung eines einheitlichen
Verhinderungsfalls ausreicht, wenn der Kläger auch nur wenige Stunden, die in
der arbeitsfreien Zeit liegen können, arbeitsfähig war, lässt sich der Aussage
des Zeugen nicht entnehmen, dass er von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen ist. Ebenso wenig lässt sich daraus, dass der Kläger am Tag nach der
Planung der OP seinen Hausarzt aufgesucht haben soll, der sodann die
Arbeitsunfähigkeit wegen der Gehirnerschütterung bis zum Vortag der Operation
verlängert hat, entnehmen, dass der Kläger vor der OP nicht mehr arbeitsfähig
geworden ist.
Der Kläger hat, da kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt, Anspruch auf
Entgeltfortzahlung bis zum 17.05.2008. Von dem eingeklagten Betrag für den Monat
April in Höhe von 842,24 EUR brutto waren die unstreitig vom Beklagten für den
Zeitraum vom 21. bis 24.04.2008 gezahlten 234,17 EUR brutto in Abzug zu bringen.
Eines weiteren Abzugs für den Operationstag am 21.04.2008 wegen unentschuldigten
Fehlens des Klägers bedurfte es bereits deshalb nicht, da der Beklagte das
Entgelt für diesen Tag unstreitig gezahlt hat.
Für den Monat Mai 2008 hat der Kläger Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.263,36
EUR brutto.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Ein
Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.