Entgeltumwandlungsvereinbarung Lebensversicherung
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Sa
454/08
Urteil vom
13.08.2008
Leitsätze:
1. Es
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, eine
Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Abschluss einer Altersrenten-, bzw.
Lebensversicherung zu kombinieren, für die sogenannte gezillmerte Tarife gelten
(entgegen LAG München vom 15.03.2007, 4 Sa 1152/06, NZA 2007, 813 ff.).
2. Maßgeblicher Bezugspunkt für eine Bestimmung des Begriffs "wertgleich" gemäß
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG in solchen Fällen ist nicht der vertragszweckwidrige
Störfall des vorzeitigen Rückkaufs der Lebensversicherung, sondern die Leistung,
die der Arbeitnehmer bei zweckentsprechender Durchführung des Vertrages aufgrund
des vollständigen Einsatzes der von ihm finanzierten Versicherungsbeiträge im
Versorgungsfall zu erwarten hat.
3. Als "wertgleich" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG sind daher
Versorgungsanwartschaften zu bezeichnen, in die die vom Arbeitnehmer zur
Verfügung gestellten Entgeltanteile in vollem Umfang eingeflossen sind und die
im bestimmungsgemäßen Versorgungsfall Leistungen bieten, die in einem
marktüblichen und versicherungsmathematisch bedenkenfrei ermittelten
Wertverhältnis zur Summe der eingesetzten Beträge stehen.
Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.02.2008 in Sachen 2 Ca 2831/07 wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht Rückforderungs- bzw. Ersatzansprüche geltend im Zusammenhang
mit einem im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zu seinen Gunsten
abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit "gezillmerten" Tarifen.
Der am 13.08.1974 geborene Kläger war vom 01.03.2000 bis zum 30.09.2007 als
Personalreferent bei der Beklagten beschäftigt. Er verdiente zuletzt 5.200,00
EUR brutto monatlich zuzüglich Sachleistungen (vgl. Bl. 6 d. A.). Die Beklagte
beschäftigt insgesamt ca. 4.200 Mitarbeiter. Das Arbeitsverhältnis mit dem
Kläger endete durch einen im beiderseitigen Einvernehmen getroffenen
Aufhebungsvertrag (Bl. 79 d. A.). Der zuletzt gültige Arbeitsvertrag der
Parteien vom 17.05.2001 enthält unter Ziffer 11 u. a. folgende Klausel:
"Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis müssen innerhalb einer Frist
von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die
nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, sind verwirkt. Diese
Regelung gilt sowohl für die Ansprüche des Mitarbeiters, wie auch für die
Ansprüche der Firma." (Bl. 75 d. A.).
Der Kläger war in seiner arbeitsvertraglichen Stellung als Personalreferent mit
Grundsatzfragen befasst (vgl. Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 17.05.2001). Im
Jahre 2002 wirkte der Kläger an der Einführung eines Modells zur
Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG im Unternehmen der Beklagten
mit. Dabei kam es zum Abschluss eines Rahmenvertrages zwischen der Beklagten und
der Victoria-Versicherung, dem ebenfalls so genannte gezillmerte Tarife zugrunde
lagen. Ob der Kläger an dem Projekt der Einführung der Entgeltumwandlung
federführend als Projektleiter beteiligt war, oder ob er das Projekt lediglich
im operativen/organisatorischen Sinne begleitete, ist zwischen den Parteien
streitig geblieben. Im Jahre 2004 organisierte der Kläger für die Mitarbeiter
der Beklagten deutschlandweit Sammeltermine, an denen eine Gruppenversicherung
der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse vorgestellt wurde. An einem solchen
Vorstellungstermin nahm auch der Kläger selbst teil. Bei diesem Termin sei nach
Bekunden des Klägers allerdings nicht inhaltlich vertieft besprochen worden,
welche Vor- und Nachteile ein gezillmerter Vertrag bei einer vorzeitigen
Kündigung für die Mitarbeiter hätte.
Am 03.11.2004 schlossen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von § 3 Nr. 63
EStG, wonach mit Wirkung vom 01.12.2004 der Anspruch des Arbeitnehmers auf
Zahlung Barlohn in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in einen Anspruch
auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt wurde. Die Beklagte
verpflichtete sich, in Höhe des umgewandelten Betrages Beiträge zu einer bei der
Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG abgeschlossenen Gruppenrentenversicherung
abzuführen, und räumte dem Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die
Versicherungsleistungen einschließlich Überschussanteilen ein. Auf den
vollständigen Inhalt der Entgeltumwandlungsvereinbarung (Bl. 7 f. d. A.) wird
Bezug genommen.
Mit Wirkung zum 01.12.2004 wurde der Kläger in die mit der Hamburg-Mannheimer
Pensionskasse AG abgeschlossene Gruppenversicherung aufgenommen. Dem Kläger
wurde darin eine lebenslange monatliche Altersrente ab dem 01.09.2039 in Höhe
von 736,49 EUR oder alternativ eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von
146.290,77 EUR zugesagt bei einer monatlichen Beitragsleistung in Höhe von
206,00 EUR. Auf den vollständigen Inhalt der Versicherungsurkunde (Bl. 11 ff. d.
A.), insbesondere auf deren Seiten 12 und 13 (Bl. 22 f. d. A.), sowie auf die
als Anlage der Versicherungsurkunde beigefügten allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung, insbesondere auf deren § 6
(Bl. 99 ff. d. A.), wird Bezug genommen.
Bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum 30.09.2007 führte
die Beklagte insgesamt Beiträge in Höhe von 7.004,00 EUR vom Gehalt des Klägers
an die Versicherung ab. Ausweislich einer Versicherungsauskunft vom 05.08.2008
betrug das Deckungskapital der Versicherung des Klägers zum 01.10.2007
einschließlich Überschussanteilen 4.712,47 EUR. Der Versicherungsvertrag wurde
seit dem 01.10.2007 beitragsfrei gestellt. Entsprechend einer Mitteilung der
Versicherung an den Kläger standen ihm per Stand 01.12.2007 zum Rentenbeginn
eine lebenslange monatliche Altersrente in Höhe von 62,96 EUR oder eine
einmalige Kapitalleistung in Höhe von 12.505,96 EUR zu. (Bl. 165 d. A.).
Mit der vorliegenden, am 27.11.2007 eingereichten Klage verlangt der Kläger von
der Beklagten die Erstattung der an die Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG
abgeführten Versicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von 7.004,00 EUR brutto.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Entgeltumwandlungsvereinbarung vom
03.11.2004 sei in Gänze rechtsunwirksam. Sie verstoße nämlich gegen die
zwingende Gesetzesvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG; denn
Lebensversicherungsverträge mit gezillmerten Prämien stellten keine wertgleiche
Anwartschaft auf Versorgungsleistungen dar. Das Gebot der Wertgleichheit bedeute
dem Kläger zufolge, dass dem Arbeitnehmer aus der Versicherung auch vor Eintritt
des Versorgungsfalles stets so viel zustehen müsse, wie insgesamt an Beiträgen
eingezahlt worden sei. Da sich die Entgeltumwandlungsvereinbarung als
rechtsunwirksam erweise, lebe der Vergütungsanspruch des Klägers aus seinem
Arbeitsvertrag wieder auf.
Zudem hafte die Beklagte nach Ansicht des Klägers verschuldensunabhängig wegen
der Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten. Auch dies folge aus
diesem verletzten Gebot der Wertgleichheit.
Schließlich sei die Unzulässigkeit gezillmerter Verträge bei
Entgeltumwandlungsvereinbarungen auch aus der arbeitsvertraglichen
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herzuleiten. Diese verbiete es ihm, die ihm
anvertrauten Gehaltsanteile des Arbeitnehmers durch die Wahl eines gezillmerten
Vertrages zunächst ausschließlich zur Verrechnung mit den Abschlusskosten des
Versicherungsvertrages zu verwenden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.004,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz aus
a. den Nettobetrag von jeweils 206,00 EUR für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis
01.09.2007 jeweils ab dem 01. eines Monats sowie
b. aus dem Nettobetrag von 7.004,00 EUR ab dem 02.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte ist der Rechtsauffassung des Klägers schriftsätzlich
entgegengetreten und im Kammertermin vom 27.02.2008 vor dem Arbeitsgericht
Siegburg säumig geblieben.
Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg hat die Klage im Wege eines unechten
Versäumnisurteils abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die von
den Parteien getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung wirksam sei. Insbesondere
sei die Entscheidung der 4. Kammer des LAG München vom 15.03.2007 (DB 2007, 1143
ff.) aus verschiedenen Gründen nicht überzeugend. Selbst wenn jedoch der Aufbau
einer Versorgungsanwartschaft mit gezillmerten Verträgen im Rahmen einer
Entgeltumwandlungsvereinbarung als rechtswidrig angesehen werden müsste, folge
daraus nicht die vollständige Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung,
sondern allenfalls eine Haftung des Arbeitsgebers auf die Differenz zu einem
ungezillmerten Tarif. Ein Anspruch auf Nachzahlung des Gehalts in Höhe der auf
den Rentenversicherungsvertrag bei der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG
eingezahlten Beiträge bestehe somit nicht. Ebenso wenig habe der Kläger einen
Schadensersatzanspruch. Hierfür fehle es bereits an der Darlegung eines
Schadens.
Auf den vollständigen Inhalt der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen
Urteils vom 27.02.2008 wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde
dem Kläger am 20.03.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 02.04.2008 eingelegt
und diese gleichzeitig begründet.
Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen für falsch und
folgt weiterhin der Entscheidung des LAG München vom 15.03.2007, 4 Sa 1152/06.
Die Verwendung gezillmerter Tarife bei der Entgeltumwandlung stelle eine
unangemessene Benachteiligung dar, die mit wesentlichen Grundgedanken des
Betriebsrentengesetzes nicht zu vereinbaren sei. Wie aus § 1 b Abs. 5 Satz 1 und
§ 4 Abs. 3 BetrAVG hervorgehe, sei es dem Gesetzgeber auf die Werthaltigkeit der
Versorgung auch im Anwartschaftsstadium, besonders jedoch im Moment des
Ausscheidens des Arbeitnehmers angekommen.
Im Übrigen bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass der
Rentenversicherungsvertrag bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein
positives Deckungskapital in Höhe von 4.712,47 EUR ausgewiesen habe und dass
dieser Betrag dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ermittelt worden sei.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.02.2008, Az.: 2 Ca 2831/07,
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.004,00 EUR brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
a) dem Nettobetrag von jeweils 206,00 EUR für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis
01.09.2007 jeweils ab dem 01. eines jeden Monats, sowie
b) aus dem Nettobetrag von 7.004,00 EUR ab dem 02.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für richtig, die Entscheidung
des LAG München vom 15.03.2007 hingegen für falsch, und tritt der Berufung des
Klägers mit Rechtsgründen entgegen.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründung, der Berufungserwiderung
sowie der weiteren Schriftsätze des Klägers und Berufungsklägers vom 18.07.2008
und 07.08.2008 sowie der Berufungsbeklagten vom 06.08.2008 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom
27.02.2008 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde
innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und
begründet.
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das
Arbeitsgericht Siegburg hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine
Entscheidung sorgfältig und überzeugend unter kritischer Auswertung der
einschlägigen Rechtsprechung und Literatur begründet. Der Kläger hat weder einen
Anspruch auf Nachzahlung seines Gehaltes in Höhe der in der Zeit vom 01.12.2004
bis 01.09.2007 durch die Beklagte an die Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG
abgeführten Rentenversicherungsbeiträge, noch kommt dem Kläger ein
Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu.
Aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gilt in
Anknüpfung an die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe zusammenfassend und
ergänzend das Folgende:
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung von Gehalt
in Höhe von 206,00 EUR brutto monatlich für die Monate November 2004 bis
September 2007.
a. Ein solcher Anspruch wäre im Zweifel bereits zum ganz überwiegenden Teil
aufgrund der in Ziffer 11 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 17.05.2001
enthaltenen Verfallklausel verwirkt. Wie der Kläger selbst ausführt, wurden die
Gehaltsansprüche jeweils am Monatsende fällig. Die erste schriftliche
Geltendmachung seiner vermeintlichen Gehaltsnachzahlungsansprüche erfolgte nach
eigenen Angaben des Klägers im August 2007. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits
sämtliche eventuellen Teilansprüche für die Monate bis einschließlich April 2007
länger als 3 Monate fällig und somit verwirkt.
b. Ob bereits aufgrund Ziffer 11 Abs. 4 und 5 des Arbeitsvertrages der Parteien
der weit überwiegende Teil der klägerischen Forderung verwirkt ist, kann jedoch
letztendlich dahingestellt bleiben. Maßgeblich ist, dass keine Gehaltsansprüche
des Klägers aus der Vergangenheit mehr offen stehen. Gemäß Ziffer 2 der
Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 03.11.2004 haben die Parteien nämlich
vereinbart, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Barlohn in Höhe von 4
% der Beitragsbemessungsgrenze in einen Anspruch auf Verschaffung von
Versicherungsschutz umgewandelt wird. Der monatliche Anspruch des Klägers auf
Barlohn in entsprechender Höhe sollte von der Beklagten als Versicherungsbeitrag
auf die für den Kläger abgeschlossene Altersrentenversicherung bei der
Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG eingezahlt werden. Unstreitig hat die
Beklagte den sich auf 206,00 EUR brutto monatlich belaufenden Umwandlungsbetrag
ab dem 01.12.2004 pflichtgemäß und vollständig als Versicherungsbeitrag auf den
Altersrentenversicherungsvertrag zugunsten des Klägers eingezahlt. Gemäß Ziffer
2 Satz 2 der Vereinbarung vom 03.11.2004 ist der Anspruch des Klägers auf
monatlichen Barlohn in entsprechender Höhe durch Erfüllung untergegangen.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entgeltumwandlungsvereinbarung
vom 03.11.2004 keineswegs rechtsunwirksam. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die Altersrentenversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG,
in welche die umgewandelten Entgeltbestandteile als Versicherungsbeiträge
einzuzahlen waren, so genannte gezillmerte Tarife aufweist. Der gegenteiligen
Auffassung der 4. Kammer des LAG München in ihrer Entscheidung vom 15.03.2007 (4
Sa 1152/06), der sich der Kläger angeschlossen hat, ist nicht zu folgen. Diese
Auffassung geht von einem falschen Begriff der Wertgleichheit im Sinne von § 1
Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG aus und verfehlt den wesentlichen Sinn der
Entgeltumwandlung zum Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung.
a. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG enthält eine Definitionsnorm (!) der betrieblichen
Altersversorgung ("betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn..."). Die
steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile einer betrieblichen
Altersversorgung und die Schutzmechanismen des Betriebsrentengesetzes sollen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur für sich in Anspruch nehmen können, wenn die
Voraussetzungen der Definitionsnorm erfüllt sind.
b. Durch die Einbeziehung des Instruments der Entgeltumwandlung in die
Regularien der betrieblichen Altersversorgung will der Gesetzgeber Arbeitgeber
und Arbeitnehmer aber auch motivieren, in verstärktem Maße Altersversorge auf
privatrechtlicher Ebene zu betreiben. Wie ferner aus § 1 b) Abs. 5 Satz 1, 2.
Halbs. i. V. m. § 1 b) Abs. 2 BetrAVG zweifelsfrei hervorgeht, hat der
Gesetzgeber bei der Eingliederung der Entgeltumwandlung in die Instrumentarien
der betrieblichen Altersversorgung gerade auch daran gedacht, dass im Wege der
Entgeltumwandlung Versorgungsanwartschaften durch den Abschluss von
Lebensversicherungen auf das Leben des Arbeitnehmers aufgebaut werden sollten.
Tatsächlichen Schätzungen zufolge beziehen sich dementsprechend auch die weit
überwiegende, wenn nicht gar nahezu alle real existierenden
Entgeltumwandlungsvereinbarungen auf den Aufbau von Lebensversicherungen (Diller
NZA 2008, 340).
c. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass aufgrund der Vorteile, die das
so genannte Zillmerungsverfahren bei zweckentsprechender Durchführung eines
Lebensversicherungsvertrages allen am Versicherungsvertrag beteiligten Parteien
bietet, am Markt nahezu ausschließlich gezillmerte Lebensversicherungstarife
angeboten wurden und werden (Diller a. a. O.).
d. Hielte man es indessen mit dem Kläger für richtig, dass von einer
wertgleichen Anwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nur gesprochen
werden könnte, wenn der Rückkaufswert einer Lebensversicherung in jeder Phase
des Versicherungsaufbaus mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge
erreicht, so wären in der Tat die so genannten gezillmerten
Lebensversicherungstarife und damit die allermeisten am Markt angebotenen
branchenüblichen Lebensversicherungen von einer Entgeltumwandlung im Sinne von §
1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG ausgeschlossen; denn unstreitig bewirkt die Zillmerung
der Tarife, also die Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten des
Versicherungsvertrages mit den ersten anfallenden Versicherungsprämien, dass
nach Abschluss des Vertrages der Rückkaufswert der Versicherung für geraume Zeit
hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurückbleibt. Gerade derjenige Weg
des Aufbaus einer Versorgungsanwartschaft, der in der Praxis am engsten mit dem
Instrument der Entgeltumwandlung verbunden ist, nämlich der Abschluss
marktüblicher Lebensversicherungen, wäre damit aus dem Anwendungsbereich des § 1
Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG ausgeschlossen. Bereits dieser Zusammenhang lässt es als
äußerst unwahrscheinlich erscheinen, dass der Gesetzgeber das Merkmal
"wertgleich" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG in dem vom Kläger vertretenen
Sinne verstanden wissen wollte.
e. Es erscheint aber ohnehin aus grundsätzlichen Erwägungen von vorneherein
verfehlt, das Merkmal "wertgleich" in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bei einem
Entgeltumwandlungsvertrag mit Abschluss einer Lebensversicherung in erster Linie
auf den Rückkaufswert einer solchen Lebensversicherung zu fokussieren. Im Rahmen
des BetrAVG sind Entgeltumwandlung und Lebensversicherung ausschließlich unter
dem Aspekt zu betrachten, dass sie dem Zweck des Aufbaus einer Altersversorgung
dienen. Mögen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses Lebensversicherungen
bisweilen in mehr oder minder großem Umfang auch zum Zweck der Vermögensbildung
abgeschlossen werden, so ist dieser mögliche Aspekt im Rahmen des
Anwendungsbereichs des BetrAVG und insbesondere im Zusammenhang der
Entgeltumwandlung zu vernachlässigen. Die Entgeltumwandlung wurde zu dem Zweck
der Stärkung einer privaten Altersvorsorge in das Betriebsrentenrecht
eingeführt. Maßgeblicher Bezugspunkt für eine "Wertgleichheit" im Sinne von § 1
Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG können bei zweckentsprechender Begriffsbestimmung somit nur
die Leistungen sein, die der Arbeitnehmer aufgrund des Einsatzes der von ihm
finanzierten Versicherungsbeiträge im Versorgungsfall zu erwarten hat.
Versicherungsverträge mit gezillmerten Tarifen bieten bei zweckentsprechender
Vertragsdurchführung aber Versorgungsleistungen, die regelmäßig ein besseres,
mindestens aber eben so gutes Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen wie
ungezillmerte Tarife (vgl. Hartsoe , Betriebliche Altersversorgung, 2006, S. 323
ff.).
f. Der Rückkauf einer Lebensversicherung läuft demgegenüber dem Zweck des
Aufbaus einer privaten Altersversorgung diametral zuwider. Er kann geradezu als
Störfall des Vertragszwecks bezeichnet werden. Es erscheint methodenwidrig, den
Wert einer Versorgungsanwartschaft an den Verhältnissen zu messen, die sich in
einem zweckwidrigen Störfall wie dem vorzeitigen Rückkauf einer
Lebensversicherung ergeben, statt an den Verhältnissen, die bei
bestimmungsgemäßem Zweckeintritt vorliegen. Als wertgleich im Sinne von § 1 Abs.
2 Nr. 3 BetrAVG sind somit Versorgungsanwartschaften zu bezeichnen, in die die
vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Entgeltanteile in vollem Umfang
eingeflossen sind und die im bestimmungsgemäßen Versorgungsfall Leistungen
bieten, die in einem marktüblichen und versicherungsmathematisch bedenkenfrei
ermittelten Wertverhältnis zur Summe der eingesetzten Leistungen stehen.
g. Legt man diese Begriffsbestimmung dem Merkmal "wertgleich" zugrunde, besteht
kein Zweifel, dass im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 03.11.2004
die vom Kläger zur Verfügung gestellten Gehaltsbestandteile in eine wertgleiche
Versorgungsanwartschaft investiert wurden.
3. Auch wenn nach der hier vertretenen Auffassung somit keine Bedenken dagegen
bestehen, eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Abschluss einer
Altersrenten- bzw. Lebensversicherung mit gezillmerten Tarifen zu kombinieren,
bieten die gezillmerten Tarife im Falle einer vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und damit auch der Entgeltumwandlungsvereinbarung "zur
Unzeit" wegen der in der Anfangsphase typischerweise ungünstigen Rückkaufswerte
ein Nachteilspotential für den Arbeitnehmer. Für einen solchen Störfall hat der
Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes allerdings in § 1 b) Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
BetrAVG eine Schutzvorkehrung getroffen. Soweit nämlich die betriebliche
Altersversorgung durch Entgeltumwandlung in Kombination mit einer
Lebensversicherung erfolgt, schreibt der Gesetzgeber vor, dass dem
ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit
eigenen Beiträgen eingeräumt werden muss. Dies ist auch im vorliegenden Fall
geschehen. Macht der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Fortführung der
Versicherung mit eigenen Beiträgen Gebrauch, kann er den Nachteil der für ihn
vorübergehend ungünstigen Rückkaufswerte bei gezillmerten Versicherungstarifen
vermeiden.
4. Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung davon auszugehen wäre,
dass eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zum Zwecke der tariflichen
Altersversorgung in Kombination mit einem gezillmerten Lebensversicherungstarif
generell unzulässig wäre, folgte daraus nicht die Begründetheit der
Klageforderung.
a. Aus welchem rechtlichen Grunde der Kläger glaubt, die ihm verbleibenden
Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag weiterhin in Anspruch nehmen,
gleichzeitig aber von der Beklagten die vollständige Rückführung aller im Zuge
der Entgeltumwandlung geleisteten Gehaltsbestandteile verlangen zu können,
erschließt sich nicht. Ausweislich der Mitteilung der Hamburg-Mannheimer
Pensionskasse AG vom 05.08.2008 betrug das Deckungskapital zugunsten des Klägers
aus der fraglichen Lebensversicherung am Tag nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses insgesamt 4.712,47 EUR. Der Kläger hat zwar mit Nichtwissen
bestritten, dass diese Auskunft richtig sei, dies jedoch offensichtlich ins
Blaue hinein. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sich die
Versicherungsgesellschaft im Falle einer Inanspruchnahme an diese von ihr selbst
erteilte Auskunft halten würde, also jedenfalls nicht von einem niedrigeren
Rückkauferlös auszugehen wäre. Selbst wenn somit die Ausgangsthese des Klägers
richtig wäre, dass ihm mindestens die Summe der eingesetzten Beiträge
zurückerstattet werden müßte, wäre das zu erlösende Deckungskapital hierauf
anzurechnen, so dass allenfalls ein Anspruch auf den Differenzbetrag in Frage
kommen könnte.
b. Abgesehen davon, wäre selbst für den Fall einer Unzulässigkeit der Verwendung
eines gezillmerten Lebensversicherungstarifes im Rahmen einer
Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht von der vollständigen Nichtigkeit des
Entgeltumwandlungsvertrages auszugehen, sondern allenfalls von einer
Teilunwirksamkeit in der Form, dass der Arbeitnehmer so zu stellen wäre, als
wäre ein ungezillmerter Tarif verwendet worden (ebenso Reinecke DB 2006, 562).
5. Ebenso wenig hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf die von ihm
eingeklagte Leistung.
a. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verletzung der
arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht kommt schon deshalb nicht in Betracht,
weil, wie oben ausführlich begründet, der Abschluss einer Lebensversicherung mit
gezillmerten Tarifen im Rahmen einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach
richtiger Auffassung nicht unzulässig ist.
b. Ein Schadensersatzanspruch kommt aber auch wegen der Verletzung von
Beratungs- und Informationspflichten nicht in Betracht. Schon dem Grunde nach
hat die Beklagte Beratungs- und Informationspflichten nicht verletzt.
aa. Einer allgemeinen Belehrung darüber, dass die vorzeitige Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses zu Nachteilen bei der betrieblichen Altersversorgung führt,
bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser Umstand jedem Arbeitnehmer bewusst
sein muss und daher als bekannt vorausgesetzt werden kann (LAG München vom
11.07.2007, 10 Sa 12/07, NZA 2008, 362 f.).
bb. Darüber hinaus konnte die Beklagte gerade bei dem Kläger aufgrund seines
beruflichen Aufgabenfeldes als Personalreferent für Grundsatzfragen und seiner
ausgiebigen Befassung mit dem Thema der Einführung der Entgeltumwandlung im
Unternehmen der Beklagten einen Verständnishorizont voraussetzen, der eine
besondere Belehrung des Klägers über die Folgen des Abschlusses einer
gezillmerten Lebensversicherung nicht erforderlich erscheinen lassen musste.
Auch wenn der Kläger die Behauptung der Beklagten bestreitet, selber als einer
von zwei federführenden Projektleitern die Einführung der Entgeltumwandlung
inhaltlich konzipiert zu haben, so war er doch unstreitig im operativen Bereich
intensiv mit dem Projekt befasst und hat überdies nach eigenem Bekunden auch an
einer Informationsveranstaltung über die Gruppenversicherungsverträge bei der
Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG teilgenommen. Aufgrund seines beruflichen
Einsatzes für die Beklagte stand er auch in einem intensiven Kontakt zu den für
die Beklagte tätigen Versicherungsvermittlern. Von daher musste die Beklagte
nicht davon ausgehen, dass der Kläger einer besonderen Belehrung darüber
bedurfte, dass die Rückkaufswerte einer Lebensversicherung bei frühzeitiger
Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht unbedingt die Gesamtsumme der
aufgewandten Versicherungsbeiträge erreichten.
cc. Zudem enthält die Versicherungsurkunde, welche gemäß Ziffer 8 der
Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 03.11.2004 auch als deren Bestandteil
anzusehen ist, auf den Seiten 12 und 13 im Klartext eine ausdrückliche und
leicht verständliche Belehrung über die Entwicklung der Rückkaufswerte der
Versicherung vom Jahr des Abschlusses des Vertrages an bis zum vorgesehenen Jahr
des Rentenbeginns. Aus der Tabelle auf Seite 13 der Versicherungsurkunde konnte
der Kläger mit Leichtigkeit ablesen, dass in den ersten Jahren des
Versicherungsverlaufs der garantierte Rückkaufswert regelmäßig hinter der Summe
der aufgewandten Beiträge zurückbleiben würde. Eine entsprechende Belehrung ist
überdies in § 6 Ziffer 2 Abs. 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen
enthalten, die als Anlage der Versicherungsurkunde beigefügt waren.
dd. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er im Falle einer entsprechenden
Belehrung durch die Beklagte von dem Abschluss des Entgeltumwandlungsvertrages
Abstand genommen hätte.
c. Es kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, ob zugunsten des Klägers dem
Grunde nach ein Schadensersatzanspruch in Frage kommt. Der
Schadensersatzanspruch scheitert nämlich, wie bereits das Arbeitsgericht
zutreffend festgestellt hat, jedenfalls daran, dass der Kläger den Eintritt
eines Schadens nicht dargelegt hat.
aa. Wie bereits die 10. Kammer des LAG München in ihrem Urteil vom 11.07.2007 (NZA
2008, 362 f.) zutreffend ausgeführt hat, setzt ein Schadensersatzanspruch wegen
mangelhafter Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Auflösung der
Rentenversicherungsvereinbarung mit Entgeltumwandlung zwingend voraus, dass das
den Kläger betreffende Versicherungsverhältnis tatsächlich vorzeitig beendet
wurde. Erst wenn sich der durch die Zillmerung verursachte ungünstige
Rückkaufswert tatsächlich verwirklicht, kann von einem Schadenseintritt
gesprochen werden, der jedoch der Höhe nach auch lediglich die Differenz
zwischen den aufgewandten Beiträgen einerseits, der tatsächlichen Rückkaufssumme
andererseits umfassen würde.
bb. Den Eintritt des von ihm reklamierten Schadens könnte der Kläger jedoch
insbesondere dadurch vermeiden, dass er die Versicherung über den 01.10.2007
hinaus mit eigenen Beitragsleistungen fortführte.
cc. Grundsätzlich kann sogar angenommen werden, dass der Kläger zu einer solchen
Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. BGB auch verpflichtet
gewesen wäre.
dd. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn es dem Kläger aus besonderen
individuellen Gründen unmöglich oder unzumutbar (gewesen) wäre, von der
Möglichkeit, den Schaden durch Fortführung der Versicherung mit eigenen
Beiträgen abzuwenden, Gebrauch zu machen. Hierfür ist jedoch ebenfalls nichts
ersichtlich.
6. Ungeachtet der vorstehend behandelten speziellen betriebsrentenrechtlichen
Implikationen waren die Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen und die
damit verbundenen Nachteile für den Versicherungsnehmer bei vorzeitiger
Vertragsauflösung in der Vergangenheit auch Gegenstand der höchstrichterlichen
Rechtsprechung auf den Gebieten des allgemeinen Zivil- und
Versicherungsvertragsrechts sowie des Verfassungsrechts (vgl. BVerfG vom
15.02.2006, NJW 2006, 1783 ff.; BGH vom 12.10.2005, NJW 2005, 3559 ff.).
a. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH verbleibt es grundsätzlich bei der
Verrechnung von Abschlusskosten des Versicherungsvertrages nach dem
Zillmerungsverfahren. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der
Beitragszahlung darf der Rückkaufswert aber einen Mindestbetrag nicht
unterschreiten, der durch die Hälfte des entsprechend berechneten ungezillmerten
Deckungskapitals bestimmt wird. Diese Rechtssprechung des BGH ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform (BVerfG a. a.
O.).
b. Im vorliegenden Fall betrug ausweislich der Auskunft des
Versicherungsunternehmens vom 05.08.2008 bereits das nach dem
Zillmerungsverfahren berechnete Deckungskapital 67,3 % der Gesamtsumme aller bis
dahin aufgewandten Beiträge. Da auch bei ungezillmerten Tarifen zulässigerweise
Abschluss- und Verwaltungskosten, wenn auch nicht kumuliert, sondern gleichmäßig
auf den vertraglichen Beitragszeitraum verteilt von den Versicherungsprämien in
Abzug gebracht werden, ist in Anbetracht der genannten Zahlenverhältnisse nicht
zu erwarten, dass vorliegend die vom BGH befürwortete Mindestgrenze
unterschritten würde. Dies vorzutragen wäre indessen auch Sache des Klägers
gewesen. Im Übrigen richtete sich ein entsprechender möglicher
Differenzerstattungsanspruch auch in erster Linie gegen das
Versicherungsunternehmen.
III. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom
27.02.2008 konnte daher keinen Erfolg haben. Sie war kostenpflichtig (§ 97 Abs.1
ZPO) zurückzuweisen.
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sowie wegen der Divergenz zu der Entscheidung des
LAG München, 4 Sa 1152/06, vom 15.03.2007 war die Revision zuzulassen.