Entgeltumwandlungsvereinbarung - Wirksamkeit
Arbeitsgericht
Siegburg
Az: 2 Ca
2831/07
Urteil vom
27.02.2008
In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts SIEGBURG auf die
mündliche Verhandlung vom 27.02.2008 für Recht erkannt:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.) Streitwert: 7.004,00 Euro.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Lohnansprüche bzw. Schadensersatz geltend.
Hierzu trägt der vor, er sei vom 01.03.2000 bis 30.09.2007 bei der Beklagten als
Personalreferent beschäftigt gewesen. Zum 01.12.2004 hätten die Parteien eine
Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen, nach der ab dem 01.12.2004 monatlich
206,00 € in eine von der Beklagten bei e. abzuschließenden Rentenversicherung zu
zahlen gewesen seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung
Blatt 7 und 8 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte habe einen
Gruppenversicherungsvertrag und für ihn bei der Pensionskasse eine
Rentenversicherung abgeschlossen, bei der ihm ein unwiderrufliches Bezugsrecht
eingeräumt worden sei. Diese sei jedoch so gestaltet gewesen, dass die ersten
Beiträge vollständig für die Kosten der Versicherung verbraucht worden seien.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag Blatt 13 ff der
Akte Bezug genommen. Zwar sei er als Personalreferent der Beklagten damit
betraut gewesen, für das Angebot einer Riesterrente eine
Versicherungsgesellschaft zu finden, nicht jedoch ein Modell der
Entgeltumwandlung. Diesen Vorgang habe er jedoch lediglich operativ begleitet,
d.h. Aufgaben und Termine koordiniert, sich jedoch nicht mit Versicherungsart
und -form, insbesondere den rechtlichen Auswirkungen gezillmerter Verträge
auseinandergesetzt. Von Dezember 2004 bis September 2007 seien dann die 206,00 €
auf den Vertrag gezahlt worden. Mit Schreiben vom 20.08. und 22.10.2007 habe er
die Beklagte aufgefordert, diese Beträge an ihn auszuzahlen. Er ist der Ansicht,
die Entgeltumwandlungsvereinbarung sei unwirksam, da die Anwartschaft nicht
wertgleich i.S. von § 1 Abs. 2 Ziff.3) des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden BetrAVG) sei.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.004,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
a) dem Nettobetrag von jeweils 206,00 € für den Zeitraum vom 11.12.2004 bis
01.09.2007 jeweils
b) ab dem 1. eines Monats sowie aus dem Nettobetrag von 7.004,00 € aus dem
02.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte ist im Kammertermin vom 27.02.2008 säumig geblieben, woraufhin der
Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte beantragt hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemacht Anspruch nicht zu.
Soweit der Kläger die Nachzahlung der Gehaltsbestandteile verlangt, die von
Dezember 2004 bis September 2007 zum Zwecke der Entgeltumwandlung auf den für
ihn abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag gezahlt worden sind, steht ihm
der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
1. Die von den Parteien getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung ist wirksam.
Zwar hat das Landesarbeitsgericht München in seinem Urteil vom 15.03.2007 (OB
2007, 1143 ff) angenommen, dass eine Entgeltumwandlungsvereinbarung
rechtsunwirksam sei, wenn das dafür aufgewendete Entgelt auf einen
Lebensversicherungsvertrag gezahlt werde, dem ein sogenannter gezillmerter Tarif
zugrunde liege, da dieser gegen das zwingende gesetzliche Verbot der Umwandlung
des Entgelts in eine wertgleiche Anwartschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG)
verstoße ebenso wie gegen § 307 BGB und die Portabilität von
Betriebsrentenansprüchen; dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen.
a) In der Literatur ist streitig, welche Bedeutung der Wertgleichheit in § 1
Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG zukommt. Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine
versicherungsmathematische Betrachtung notwendig. Danach ist Wertgleichheit
gegeben, wenn sich die zugesagte Leistung unter Beachtung biometrischer Daten
und eines Rechnungszinssatzes in ein Verhältnis zum umgewandelten Entgelt setzen
lässt (Blohmeyer/Rolfs/Otto, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, 4. Auflage
(2006), § 1 BetrAVG, Rd.Nr. 146 und 149 ff; Hanau/Arteaga/Rieble/Veit,
Entgeltumwandlung, 2. Auflage 2006 Teil A, Rd.Nr. 105 ff.; Höfer, Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 1 BetrAVG, Rd. Nr. 25, 66;
Döring/Grau, BB 2007, 1546 ff). Bei der Wahl eines versicherungsförmigen
Durchführungsweges ist nach dieser Ansicht Wertgleichheit bereits dann gegeben,
wenn der Arbeitgeber die umgewandelten Entgeltteile vollständig, d.h.
betragsgleich, an den Versicherer abführt. Der Schutz des Arbeitnehmers wird
hierbei durch die Versicherungsaufsicht (§§ 8,11,13 bzw. 113 ff VAG
gewährleistet. Nach dieser Ansicht wäre auch bei gezillmerten Tarifen, die der
Versicherungsaufsicht unterliegen, Wertgleichheit gegeben.
Für diese Ansicht spricht, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG nach dem ersten
Referentenentwurf lauten sollte:
"Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche in
eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Anwartschaft aus
Versorgungsleistungen des Arbeitgebers umgewandelt werden." (BTDrucks. 13/8671
S. 80)
Diese Formulierung wurde in der Literatur kritisiert, da sie den Eindruck
erwecke, Entgeltumwandlung sei nicht auf allen Durchführungswegen sondern nur im
Wege der Direktzusage möglich. Stattdessen wurde die Umwandlung in eine
wertgleiche Altersversorgung vorgeschlagen, ohne dass damit eine über die
gewünschte KlarsteIlung hinausgehende inhaltliche Änderung diskutiert worden
wäre (Hanau/Arteaga/Kessel, DB 1997, 1401, 1402). Die daraufhin erfolgte
Änderung des Gesetzesentwurfs erfolgte aufgrund dieser Kritik.
b) Andere vertreten einen vertraglichen Ansatz, nach dem es den Parteien im
Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung obliegt, welche Versorgung sie als
wertgleich zum umgewandelten Entgelt ansehen (vgl. Kruip in Festschrift für
Löwisch, 2007 S. 169 (175 ff); Arend/Förster/Rühmann, Kommentar zum
Betriebsrentengesetz, 10 Auflage 2005, § 1 BetrAVG Rd. Nr. 22; Cisch/Kruip, NZA
2007,786 ff). Auch hierbei muss das umgewandelte Entgelt für die
Altersversorgung verwendet werden. Hiernach verstoßen gezillmerte Tarife
jedenfalls nicht ohne weiteres gegen das Gebot der Wertgleichheit, soweit die
Vertragsparteien sich in Kenntnis der Wirkung der Zillmerung für einen solchen
Tarif entschieden haben. Unter Zugrundelegung dieser Ansicht würde vorliegend
die Zillmerung des Vertrages nur dann Bedenken begegnen, soweit der Kläger
entweder keine Zillmerung wollte, eine solche also nicht vereinbart war, oder
nicht hinreichend über die Folgen der Zillmerung des abzuschließenden
Versicherungsvertrages hingewiesen worden wäre. Vorliegend hat der Kläger jedoch
behauptet, nicht umfassend informiert worden zu sein, ohne darzulegen welche
Informationen er hatte und welche ihm fehlten. Eine unzureichende Information
ist daher nicht feststellbar, zumal sich dem von ihm eingereichten
Versicherungsvertrag durchaus entnehmen lässt, wie sich im Laufe der Jahre die
garantierte beitragsfreie Altersrente und der garantierte Rückkaufswert
entwickeln sollten. Fraglich kann unter Zugrundelegung des vertraglichen
Ansatzes daher nur sein, ob der gewählte Tarif den Parteivereinbarungen
widersprach. Hingegen lässt sich der Entgeltumwandlungsvereinbarung selbst kein
Hinweis darauf entnehmen, ob der abzuschließenden Rentenversicherung ein in der
Versicherungswirtschaft absolut üblicher gezillmerter Tarif oder ein
ungezillmerter Tarif zugrunde liegen sollte. Die Zillmerung hat für den
Arbeitnehmer den Vorteil, dass die Ablaufleistung bei Erfüllung des
Versicherungsvertrages bis zum Ende höher ist als bei einem ungezillmerten
Tarif. Der Nachteil ist, dass für die ersten Beiträge kein garantierter
Rückkaufswert entsteht. Selbst wenn man trotz der Vorteile der gezillmerten
Tarife unter Zugrundelegung des vertraglichen Ansatzes vorliegend Wertgleichheit
mangels Vereinbarung eines gezillmerten Tarifes nur dann annehmen würde, wenn
die Beklagte einen ungezillmerten Tarif gewählt hätte, wäre nach Ansicht der
Kammer jedoch kein Grund ersichtlich, die Entgeltumwandlung als ganzes für
unwirksam zu halten, da nach der Abrede der Parteien gerade ein ungezillmerter
Tarif gewollt gewesen ist und womit die Abrede selbst nicht unwirksam sein kann.
Vielmehr wäre hier der von der Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag
nicht vertragsgerecht, was die Frage einer Haftung des Arbeitgebers aufwerfen
würde. Eine Rückabwicklung käme jedoch nicht in Betracht.
c) Schließlich wird die Ansicht vertreten, eine Zillmerung sei im Rahmen der
Entgeltumwandlung generell unwirksam (LAG München, Urteil vom 15.03.2007, DB
2007, 1143; Reinecke DB 2006,555,562). Während Reinecke hierbei bei Verwendung
eines gezillmerten Tarifes die teilweise Unwirksamkeit der
Entgeltumwandlungsvereinbarung annimmt mit der Folge, dass der Arbeitnehmer
unabhängig von einem Verschulden des Arbeitgebers so zu stellen ist, als wäre
ein ungezillmerter Tarif verwendet worden (Reinecke DB 2006, 555, 562 sowie RdA
2005, 129, 142), scheint das LAG München von der Unwirksamkeit der
Entgeltumwandlungsvereinbarung insgesamt auszugehen, ohne jedoch zu bestimmen,
wann die von ihm verneinte Wertgleichheit gegeben ist (zustimmend Fiala/Keppel,
BC 2007, 206 ff). Soweit es zu verlangen scheint, dass der Rückkaufswert stets
dem umgewandelten Entgelt betragsmäßig entsprechen muss, bestehen hiergegen
jedoch erhebliche Bedenken, da mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen zur
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung Kosten anfallen, die getragen
werden müssen. Versicherungstarife, bei denen sich diese Kosten nicht auf den
Rückkaufswert auswirken gibt es nicht. Aus der Verwendung des Begriffes
"wertgleich" lässt sich auch nicht ableiten, dass diese Kosten vom Arbeitgeber,
der nach § 1 a BetrAVG zur Durchführung der Entgeltumwandlung verpflichtet ist,
zu tragen sind. Auch kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine
Abwälzung der Kosten auf die Versichertengemeinschaft gewollt hat, was dem im
Versicherungsrecht typischen Gedanken der Risikogemeinschaft widersprechen würde
(vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2005, OB 2005, 2686). Sind aber die Abschlusskosten
grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen, erscheint fraglich, ob die
Wertgleichheit der Anwartschaft von deren Verteilung auf die Laufzeit abhängen
kann. Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 12.10.2005 (a.a.O.) eine
intransparente Zillmerungsvereinbarung durch eine solche ersetzt, die dem
Versicherungsnehmer zumindest die Hälfte des eingezahlten Deckungskapitals
sichert, um der Tatsache gerecht zu werden, dass viele Lebensversicherungen der
Kapitalbildung dienen und vor ihrem vertraglich vorgesehenen Ablaufdatum beendet
werden. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung soll dem
Arbeitnehmer jedoch eine zusätzliche Versorgung im Alter sichern, weshalb es die
Kapitalisierung im Regelfall verbietet (vgl. § 3 BetrAVG). Einen Grund den
Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung besser zu stellen, als der
Versicherungsnehmer in dem vom BGH entschiedenen Fall durch ergänzende
Vertragsauslegung gestellt worden ist, ist daher an sich nicht gegeben (vgl.
Döring/Grau, BB 2007, 1564,1567). Die Frage, wie Wertgleichheit genau zu
definieren ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da dem LAG München
jedenfalls hinsichtlich der angenommenen Folge der vermeintlich fehlenden
Wertgleichheit (Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung) nicht gefolgt
werden kann. Die völlige Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung hätte
nämlich zur Folge, dass, soweit die abgeschlossene Versicherung dem Arbeitnehmer
auch Versicherungsschutz gewährt, der Arbeitnehmer sich auf diesen nicht berufen
könnte, auch bei planmäßiger Durchführung der Versicherung auf seine
Gehaltsansprüche verwiesen werden könnte und schließlich die Gehaltsansprüche
nicht insolvenzgesichert wären. Daher wird die Unwirksamkeit der gesamten
Entgeltumwandlungsvereinbarung in der Literatur zu recht abgelehnt (So
Langohr-Plato, Anmerkung so LAG München, Urteil vom 15.03.2007, 4 Sa 1152/06,
Juris PR-ArbR 28/2007 Anmerkung 1; Cisch/Kruip, NZA 2007,786 ff). Ein solches
Ergebnis dürfte auch nicht § 139 BGB entsprechen, da es dem Parteiwillen gerade
entsprach eine Altersversorgung für den Arbeitnehmer zu schaffen welche bei
Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung jedoch vollständig infrage
stünde. Kommt mithin eine Unwirksamkeit der gesamten
Entgeltumwandlungsvereinbarung nur nach der Ansicht des LAG München in Betracht,
während nach den anderen Ansichten maximal eine Haftung des Arbeitgebers auf die
Differenz zu einem ungezillmerten Tarif denkbar erscheint, kann das
Klagebegehren des Klägers keinen Erfolg haben, da dieser für sein Entgelt eine
Versorgungsanwartschaft erhalten hat und die umgewandelten Entgeltbestandteile
daher nicht nachfordern kann.
2. Der Anspruch ist aber auch nicht teilweise unter dem Gesichtspunkt eines
Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte begründet. Dabei kann offen bleiben,
ob die Wahl eines gezillmerten Tarifes vorliegend zulässig war oder nicht, da
ein Schadensersatzanspruch des Klägers voraussetzen würde, dass dem Kläger ein
Schaden entstanden ist. Hierzu hat er jedoch nichts dargetan. Ein Schaden könnte
dem Kläger nur dann entstanden sein, wenn er die von der Beklagten
abgeschlossene Rentenversicherung gekündigt hätte, da sich bei langfristiger
Fortführung die Zillmerung des Versicherungsvertrages vorteilhaft für ihn
auswirkt. Vorliegend fehlt es jedoch an der Darlegung, dass der
Versicherungsvertrag gekündigt worden ist, ebenso wie an der Darlegung, welchen
Rückkaufswert er erhalten hat und bzw. welchen er erhalten hätte, wenn ein
ungezillmerter Tarif abgeschlossen worden wäre. Der Klage konnte daher auch
unter diesem Gesichtspunkt nicht entsprochen werden.
3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
4. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
Berufung
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthaistraße 33, 50670 Köln eingegangen
sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine
Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von
Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft
Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der
Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen
stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satz
durchführt.
Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.