Entgeltvereinbarung sittenwidrig – Voraussetzungen für Sittenwidrigkeit
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR
549/05
Urteil vom
26.04.2006
In Sachen hat der Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2006
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2005 - 4 Sa 589/04 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.
Der am 7. Dezember 1940 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind zum
Unterhalt verpflichtet. Er war seit 1959 im Schuldienst der DDR zunächst als
Unterstufenlehrer, dann als Diplomlehrer, Diplompädagoge und
Sozialarbeiter/Sozialpädagoge tätig. Im Jahre 1976 wurde er an der Akademie der
Pädagogischen Wissenschaften B zum Dr. paed. promoviert, 1988 folgte die
Habilitation zum Dr. paed. habil. an der Pädagogischen Hochschule E. Dem Kläger
wurde im Jahre 1987 die "facultas docendi" für Theorie der Erziehung verliehen.
1989 wurde er zum Hochschuldozenten für Erziehungswissenschaften berufen. In der
Zeit von 1979 bis 1991 war er Oberassistent und Hochschullehrer im Bereich
Erziehungswissenschaften und stellvertretender Direktor des Instituts für Aus-
und Weiterbildung von Fachlehrern der Pädagogischen Hochschule und der
Universität H.
Der Beklagte betreibt staatlich anerkannte Berufsfachschulen und Fachschulen.
Der Kläger war vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Mai 2003 beim Beklagten als
Lehrkraft beschäftigt. Seit dem 1. August 1996 leitete er die "Private
Fachschule für S" in der Stadt Br. Für seine Tätigkeit als Schulleiter erhielt
der Kläger im Jahre 1996 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 5.100,00 DM
brutto. Im Jahre 2000 vereinbarten die Parteien eine Erhöhung des Gehalts auf
6.400,00 DM (= 3.272,27 Euro) und zum 1. September 2002 auf 3.350,00 Euro. Der
Kläger erhielt keine weiteren Zahlungen, wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Die Genehmigung von Ersatzschulen ist in Brandenburg im Schulgesetz (BbgSchulG)
vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
August 2002 (GVBl. I S. 78) geregelt. Dort ist bestimmt:
"...
§ 120
Ersatzschulen
(1) Ersatzschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen
entsprechen, die aufgrund dieses Gesetzes bestehen oder vorgesehen sind. Sie
können das Angebot der in diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgänge durch
besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen.
...
§ 121
Genehmigung von Ersatzschulen
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen
Ministeriums errichtet oder geändert werden.
...
(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss genügend
gesichert sein, indem zumindest
...
3. die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der
Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht
wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Abständen gezahlt werden.
...
(10) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das
Nähere zu den einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen und zum
Genehmigungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
...
3. zur Mindesthöhe der Vergütungen der Lehrkräfte und
...
...
§ 124
Finanzhilfe
(1) Die Träger von Ersatzschulen haben Anspruch auf einen öffentlichen
Finanzierungszuschuss. Sie erhalten Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden
Absätze.
(2) Die vom Land den Trägern von Ersatzschulen zu gewährenden Zuschüsse betragen
97 vom Hundert der Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher
Trägerschaft (vergleichbare Personalkosten). Sie umfassen pauschaliert einen
öffentlichen Finanzierungszuschuss für Personalkosten, Sachkosten und Kosten für
die Schulraumbeschaffung. Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren
Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrkräfte und
sonstigen Schulpersonals im Angestelltenverhältnis an Schulen in öffentlicher
Trägerschaft. Übersteigen die Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage
arbeitenden Trägers 35 vom Hundert der vergleichbaren Personalkosten, wird der
Zu-schuss um den darüber liegenden Vomhundertsatz gekürzt.
...
(9) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das
Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln,
insbesondere
1. das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung
überzahlter Beträge sowie deren Verzinsung,
2. die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten durch die
Bildung von Kostensätzen je Schülerin oder Schüler (Schülerkostensätze),
3. die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule und
..."
In der Verordnung über die Genehmigung von Ersatzschulen
(Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGV) vom 30. Juni 1997 (GVBl. II S. 608)
in der Fassung vom 15. August 2001 (GVBl. II S. 539) heißt es:
"...
§ 2
Erfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen
...
(4) Die Erfordernisse des § 121 Abs. 3 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes
sind erfüllt, wenn die Vergütung der Lehrkraft mindestens 75 vom Hundert des
Gehaltes der vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft beträgt;
sie soll aber nicht geringer als 90 vom Hundert des Anfangsgehaltes der
vergleichbaren Lehrkraft sein. Bei einer nach Satz 1 erforderlichen Berechnung
der Vergütung und des Dienstalters sind, wenn es sich um Angestellte handelt,
die Vorschriften des Landes Brandenburg für die Vergütung der Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis sinngemäß heranzuziehen. Handelt es sich um Beamte
öffentlich rechtlicher Körperschaften, so sind die beamtenrechtlichen
Vorschriften des Landes Brandenburg sinngemäß heranzuziehen.
..."
§ 2 der Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von
Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) vom 14. November 1997 (GVBl.
II S. 878) in der Fassung vom 23. Dezember 2001 (GVBl. II 2002 S. 6) bestimmt:
"(1) Der öffentliche Finanzierungszuschuss für Personalkosten, Sachkosten und
Kosten für die Schulraumbeschaffung gemäß § 124 Abs. 2 und 5 des
Brandenburgischen Schulgesetzes wird auf der Grundlage der vergleichbaren
Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft
berechnet. Vergleichbare Personalkosten im Sinne des § 124 Abs. 2 des
Brandenburgischen Schulgesetzes sind die durchschnittlichen Personalkosten für
angestellte Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal der entsprechenden Schulen in
öffentlicher Trägerschaft.
(2) Der Berechnung werden zugrunde gelegt:
1. Die Relationen Schüler je Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft der
jeweiligen Schulform oder Schulstufe, die dem Haushaltsplan des für Schule
zuständigen Ministeriums des vorhergehenden Jahres für den Zeitraum von Januar
bis Juli und dem Haushaltsplan des betreffenden Jahres für den Zeitraum August
bis Dezember zugrunde liegen.
2. Die Durchschnittssätze für Vergütungen der Lehrkräfte und des sonstigen
pädagogischen Personals, die das Land Brandenburg für angestellte Lehrkräfte
sowie pädagogische Hilfskräfte in vergleichbaren Schulen in öffentlicher
Trägerschaft nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zu
tragen hat. Zur Feststellung der Personalkostendurchschnittssätze ermittelt das
für Schule zuständige Ministerium den repräsentativen Beschäftigten des
öffentlichen Schulwesens nach Alter, Familienstand und Kinderzahl auf der Basis
der Personalausgaben des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht.
Die für diesen Beschäftigten unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtslage
hinsichtlich Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Tarifverbesserungen anfallenden
Vergütungen je Vergütungsgruppe bilden die Personalkostendurchschnittssätze.
3. Die Vergütungs- und Besoldungsgruppen für Lehrkräfte sowie für sonstiges
pädagogisches Personal, die den tarif- und besoldungsrechtlichen Vorschriften
entsprechen.
..."
Der Beklagte erhielt für die vom Kläger geleitete Fachschule vom Land
Brandenburg Personalkostenzuschüsse nach Maßgabe der ESZV. Den Berechnungen lag
eine Schulgröße von 81 bis 360 Schülern zugrunde. Im Jahre 2001 beliefen sich
die Zuschüsse für Lehrkräfte und sonstiges Personal auf 752.424,00 DM (=
384.708,28 Euro). Die Summe der Personalkosten, bestehend aus Löhnen, Gehältern,
Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung, pauschaler Lohnsteuer und Honoraren
betrug nach dem vorgelegten Betriebsabrechnungsbogen des Beklagten im Jahre 2001
insgesamt 700.519,16 DM (= 358.169,76 Euro).
Der Kläger hätte im öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg als Schulleiter
einer vergleichbaren Schule eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Ia BAT-O
erhalten. Die Vergütung hätte unter Berücksichtigung seines Alters und
Familienstands im Jahre 2001 einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld
54.066,26 Euro betragen. Von dem Beklagten erhielt er 39.267,22 Euro, dh. 72,63
%. Im Jahre 2002 hätte die Vergütung im öffentlichen Dienst insgesamt 55.802,21
Euro betragen, das Einkommen bei dem Beklagten betrug 39.578,14 Euro, dh. 70,93
%. In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2003 hätte der Kläger im
öffentlichen Dienst ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld 22.423,72 Euro bezogen. Die
Vergütung bei dem Beklagten betrug in diesem Zeitraum insgesamt 16.750,00 Euro
und damit 74,70 %.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vergütungsvereinbarung sei
sittenwidrig, weil das Entgelt weniger als 75 % einer vergleichbaren im
öffentlichen Dienst des Landes Brandenburg stehenden Lehrkraft betragen habe. Er
habe Anspruch auf die übliche Vergütung, die dem Entgelt vergleichbarer im
öffentlichen Dienst beschäftigter Lehrer entspreche.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.
Januar 2001 bis 31. Mai 2003 in Höhe von 50.736,38 Euro brutto nebst fünf
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 1. Juni 2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung
vertreten, der Kläger sei ordnungsgemäß vergütet worden. Vorschriften des
Schulrechts in Brandenburg könnten zur näheren Bestimmung der guten Sitten nicht
herangezogen werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Sittenwidrigkeit
der Vergütungsvereinbarungen der Parteien zu Unrecht verneint. Das Urteil des
Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben (§ 562 ZPO). Der Senat kann die Sache wegen
fehlender Tatsachenfeststellungen zur Höhe der üblichen Vergütung nicht selbst
entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist deshalb an das
Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 ZPO).
I. Die Vergütungsvereinbarungen der Parteien verstoßen gegen die guten Sitten
und sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
1. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller
billig und gerecht Denkenden verstößt.
a) Eine Entgeltvereinbarung kann wegen Lohnwuchers oder wegen eines
wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nichtig sein. Sowohl der spezielle
Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB
und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein
auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (Senat 23.
Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - EzA BGB § 138 Nr. 29, zu II 1 der Gründe; 24. März
2004 - 5 AZR 303/03 - BAGE 110, 79, 82 f., zu I 1 der Gründe). Die
Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist allerdings nicht allein nach der
vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen § 138
Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund
und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu
vereinbaren ist (BGH 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 - BGHZ 107, 92, 97, zu II 1
a der Gründe; 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97 - BGHZ 141, 357, 361, zu I 2 b (1) der
Gründe). Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine
Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Handelnde die
Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (BGH 19. Januar 2001 - V
ZR 437/99 - BGHZ 146, 298, 301, zu II 1 b der Gründe). § 138 Abs. 1 BGB schützt
anerkannte Rechts- und Grundwerte des Gemeinschaftslebens (vgl. Soergel/Hefermehl
13. Aufl. § 138 Rn. 7; Staudinger/Sack 2003 § 138 Rn. 21). Das von den guten
Sitten Zugelassene erschließt sich deshalb aus dem Gesamtzusammenhang der
Rechtsordnung (Münch-KommBGB/Mayer-Maly/Armbrüster 4. Aufl. § 138 Rn. 12). Zu
den maßgebenden Normen zählen die Wertungen des Grundgesetzes sowie
einfachgesetzliche Regelungen (MünchKommBGB/Mayer-Maly/Armbrüster § 138 Rn. 20
mwN).
b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist
grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Senat 10. Oktober 1990 - 5
AZR 404/89 - AP BGB § 138 Nr. 47 = EzA BGB § 138 Nr. 24, zu III der Gründe; BGH
14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02 - BGHZ 156, 302, 306, zu II 1 der Grünnde). Bei
arbeitsvertragliche Vergütungsabreden ist jedoch auf den jeweils
streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen (ErfK/Preis 6. Aufl. § 612 BGB Rn.
3). Eine Entgeltvereinbarung kann zum Zeitpunkt ihres Abschlusses noch wirksam
sein, jedoch im Laufe der Zeit, wenn sie nicht an die allgemeine Lohn- und
Gehaltsentwicklung angepasst wird, gegen die guten Sitten verstoßen.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen verstoßen die für die Zeit vom 1. Januar 2001
bis zum 31. Mai 2003 maßgeblichen Entgeltvereinbarungen gegen die guten Sitten
iSv. § 138 Abs. 1 BGB. Entscheidend ist nicht allein das Verhältnis der Höhe des
vereinbarten Entgelts zum objektiven Wert der Arbeitsleistung. Vorliegend wird
der Begriff der guten Sitten vielmehr maßgeblich durch die
verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 7 Abs. 4 GG und die dieses Grundrecht
ausfüllenden landesrechtlichen Vorschriften näher bestimmt.
a) Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG ist zum Betreiben einer privaten Schule
als Ersatz für eine öffentliche Schule eine Genehmigung erforderlich, die zu
erteilen ist, wenn die private Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den
öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderstellung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Das Genehmigungserfordernis
hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu
schützen (BVerfG 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195, 203, zu D I
2 b der Gründe). Um dies zu gewährleisten, ist nach Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG die
Genehmigung zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der
Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG dient nicht nur
dem öffentlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Schulbetrieb, sondern auch
dem Schutz der Lehrkräfte (Robbers in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 5. Aufl. Art.
7 Rn. 200).
b) Gem. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG unterstehen private Ersatzschulen den
Landesgesetzen. Durch landesgesetzliche Bestimmungen ist näher zu bestimmen, was
eine genügende wirtschaftliche Sicherung der Lehrkräfte iSv. Art. 7 Abs. 4 Satz
4 GG ist.
Der verfassungsrechtliche Schutz der Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen wird
durch landesrechtliche Bestimmungen konkretisiert. Das Land Brandenburg hat dies
in § 121 Abs. 3 BbgSchulG sowie in der hierzu auf der Grundlage von § 121 Abs.
10 BbgSchulG erlassenen ESGV getan. Nach § 2 Abs. 4 ESGV ist der Träger einer
anerkannten privaten Ersatzschule verpflichtet, den Lehrkräften eine Vergütung
iHv. mindestens 75 % des Gehalts einer vergleichbaren im öffentlichen Dienst
stehenden Lehrkraft zu gewähren. Diese Regelung gilt seit dem In-Kraft-Treten
der ESGV am 1. Juli 1997. Die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten
erfolgt nach Maßgabe der auf der Grundlage von § 124 Abs. 9 BbgSchulG erlassenen
ESZV. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ESZV liegen der Berechnung die Durchschnittssätze
für Vergütungen der Lehrkräfte zugrunde, die das Land Brandenburg für
angestellte Lehrkräfte in vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft
nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zu tragen hat. Zur
Feststellung der Personalkostendurchschnittssätze ermittelt das zuständige
Ministerium den repräsentativen Beschäftigten des öffentlichen Schulwesens nach
Alter, Familienstand und Kinderzahl auf der Basis des Haushaltsjahres, das dem
Zuschusszeitraum vorangeht. Die für diesen Beschäftigten anfallenden Vergütungen
einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Tarifverbesserungen je
Vergütungsgruppe bilden die Personalkostendurchschnittssätze.
Gegen die Regelung der Mindestvergütung angestellter Lehrkräfte iHv. 75 % des
Gehalts der vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft bestehen
keine rechtlichen Bedenken, denn das Land Brandenburg gewährt den Trägern
anerkannter Ersatzschulen nach § 124 Abs. 2 BbgSchulG einen Zuschuss in Höhe von
97 % der vergleichbaren Personalkosten und finanziert damit deren Personalkosten
für angestellte Lehrkräfte einschließlich der Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung nahezu vollständig aus Steuermitteln. Das Land kann deshalb
auch eine Regelung über die Verwendung dieser Zuschüsse treffen.
c) Der Zusammenhang zwischen der aus Steuergeldern erbrachten Finanzhilfe zu den
Personalkosten und der festgesetzten Mindestvergütung verdeutlicht, dass eine 75
% unterschreitende Vergütung nicht den guten Sitten iSv. § 138 BGB entspricht.
Wenn die Personalkosten eines Unternehmens auf Grund gesetzlicher Regelung
nahezu vollständig aus Steuermitteln finanziert werden und der Gesetzgeber eine
Mindestvergütung der Mitarbeiter vorschreibt, ist es nach den Maßstäben der
guten Sitten nicht hinnehmbar, wenn diese Mindestgrenze unterschritten wird,
ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe vorliegen. Die Grenze von 75 % der
Vergütung vergleichbarer Lehrkräfte markiert die von der Rechtsordnung
vorgesehene Untergrenze der Vergütung angestellter Lehrkräfte privater
Ersatzschulen in Brandenburg. Eine diese Grenze unterschreitende
Vergütungsvereinbarung stellt nach der im maßgebenden Wirtschaftsraum
Brandenburg geltenden Rechtslage keine vertretbare Vergütung der Lehrkräfte an
privaten Ersatzschulen mehr dar und ist damit mit der in Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG
garantierten wirtschaftlichen Sicherung der Lehrkräfte unvereinbar.
Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts Bestimmungen in Schulgesetzen
zur Vergütung angestellter Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen in Hessen eine
lediglich öffentlich-rechtliche Wirkung ohne Auswirkung auf den Begriff der
guten Sitten beigemessen hat (19. Oktober 1983 - 4 AZR 257/81 -), wird hieran
nicht festgehalten. Eine Anfrage beim Vierten Senat nach § 45 Abs. 3 Satz 1
ArbGG war nicht erforderlich. Für Fragen des Entgelts für geleistete Arbeit ist
nach Tz. 5.1.3 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesarbeitsgerichts für das
Jahr 2006 allein der Fünfte Senat und nicht mehr der Vierte Senat zuständig.
d) Die von den Parteien vereinbarte Vergütung des Klägers lag im
streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Mai 2003 unter
der Grenze von 75 % der Vergütung vergleichbarer Lehrkräfte. Bei der Berechnung
der Vergütung vergleichbarer im öffentlichen Dienst beschäftigter Lehrkräfte
sind die vom Kläger vorgetragenen Sozialdaten zugrunde zu legen, nachdem diese
vom Beklagten nicht substantiiert bestritten wurden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zur
Vergütung der vergleichbaren im öffentlichen Dienst beschäftigten Lehrkräfte
gehören auch Zulagen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, denn nach § 2 Abs. 4
Satz 2 ESGV bestimmt sich die Vergütungshöhe nach den Vorschriften des Landes
Brandenburg für die Vergütung der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis.
Angestellte Lehrkräfte hatten in den Jahren 2001 bis 2003 nach den in
Brandenburg geltenden Tarifvorschriften des 6. und 7. VergTV-O Bund/Länder, des
TV-Zulagen Ang-O Bund/TdL, TV-Urlaubsgeld Ang-O, TV-Zuwendung Ang-O Anspruch auf
die allgemeine Zulage sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Es ist kein Grund ersichtlich, der ein Unterschreiten der Mindestvergütungshöhe
von 75 % vergleichbarer im öffentlichen Dienst beschäftigter Lehrkräfte
rechtfertigen könnte. Die Personalkosten des Beklagten waren im Jahre 2001 sogar
deutlich geringer als der Zuschuss des Landes. Dass die Aufsichtsbehörden des
Landes Brandenburg - nach dem Vortrag des Klägers trotz Kenntnis des
Sachverhalts - gegen die zu geringe Vergütung der Lehrkräfte nichts unternommen
haben, rechtfertigt die Mindervergütung des Klägers nicht.
II. Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch des
Klägers auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Zur Höhe der üblichen
Vergütung hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen.
Maßgeblich ist die übliche Vergütung in dem vergleichbaren Wirtschaftskreis
(Senat 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - EzA BGB § 138 Nr. 29, zu II 2 a der Gründe;
24. März 2004 - 5 AZR 303/03 -BAGE 110, 79, 83, zu I 1 a der Gründe). Das ist
der Geltungsbereich der ESGV und damit der Kreis der in Brandenburg anerkannten
privaten Ersatzschulen. Maßgeblich für die Üblichkeit ist nicht die Vergütung
von Lehrkräften an öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen und private
Ersatzschulen gehören unterschiedlichen Wirtschaftskreisen an. Das
Landesarbeitsgericht wird deshalb aufzuklären haben, wie hoch im Land
Brandenburg in den Jahren 2001 bis 2003 die Vergütung von Schulleitern privater
Ersatzschulen war. Dabei kommt es nicht auf die absolute Vergütungshöhe an,
sondern wegen der nach Schulart und -größe unterschiedlichen Anforderungen auf
den Prozentsatz der Vergütung im öffentlichen Dienst beschäftigter Lehrer.
Sollte die übliche Vergütung unter der Mindestgrenze von 75 % liegen, müsste
durch ergänzende Vertragsauslegung die angemessene Vergütung bestimmt werden.