Entlassungsabfindung – Wegzug in das Ausland - Steuern
Bundesfinanzhof
Az: I R 81/07
Urteil vom
27.08.2008
Leitsatz:
Eine
Entlassungsabfindung für einen in das Ausland verzogenen Arbeitnehmer, die den
Verlust künftigen Arbeitsverdienstes abgelten soll und keinen Zusammenhang (z.B.
durch die Bemessung an der Dauer der bisher ausgeübten Tätigkeit) zu einer
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Inland aufweist, zählt nicht zu den
beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4
EStG 1997 (Rechtslage vor der Änderung des EStG durch das StÄndG 2003 vom 15.
Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710 ab dem Veranlagungszeitraum
2004).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht einer Abfindung.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist
österreichischer Staatsbürger. Nach einer Anstellung und Wohnsitznahme im
Oktober 1995 im Raum Nürnberg war er von August 1996 bis April 2001 (Streitjahr)
Geschäftsführer und Vorstandssprecher der T GmbH in Hamburg. Mit Wirkung zum 30.
April 2001 wurde der Geschäftsführervertrag auf Veranlassung der T GmbH
vorzeitig (vor Ablauf der regulären Laufzeit bis zum 31. Dezember 2001)
aufgehoben. Die T GmbH zahlte im Streitjahr (am 15. Mai 2001) für den Verlust
des Arbeitsplatzes und zur Abgeltung der durch die vorzeitige Vertragsaufhebung
entfallenden Vergütungsansprüche eine Abfindung in Höhe von 4,6 Mio. DM, die
sich wie folgt errechnete:
I. Restliche Vergütung 2001|DM|DM
1. Restgehalt + feste Jahresprämie 2001 (DM 60 000 x 8) + DM 80 000|560 000|
2. Variable Einjahresvergütung (durchschnittl. 10 % v. Festgehalt)|80 000|
3. Tantieme 2001|1 105 880|1 745 880
||
II. Vertragliche Abfindung (Jahresgehalt 2001 x 1,5)||
1. Festgehalt|800 000|
2. Var. Einjahresvergütung|80 000|
3. Tantieme|1 106 000|
|1 986 000 x 1,5|2 979 000
Summe I + II||4 724 880
||
Abzinsung mit 3 % p.a. für 1 Jahr Faktor 0,97087 x 4 724 880||4 587 263
Abfindung gerundet||4 600 000
Die Kläger kündigten mit Schreiben vom 27. September 2001 das Mietverhältnis für
die Hamburger Wohnung (mit Wirkung zum 31. Dezember 2001) und beauftragten am
19. November 2001 ein Umzugsunternehmen mit der Verpackung, Einlagerung und
Verbringung des Wohnungsinventars nach X-Stadt (Schweiz), dem Geburtsort der
Klägerin. Bereits zum 27. April 2001 waren die Kläger beim Einwohnermeldeamt
X-Stadt als dort wohnhaft gemeldet worden. Unter der Schweizer Adresse lebt die
Mutter der Klägerin in einem Doppeleinfamilienhaus, in dem voll ausgestattete
Wohnungsräumlichkeiten für Familienangehörige vorgehalten werden. Mit Wirkung
zum 1. Mai 2001 schlossen die Kläger bei einer Schweizer
Versicherungsgesellschaft eine "obligatorische" Krankenversicherung ab. Im
Juni/Juli 2001 trat der Kläger eine bis heute ausgeübte Tätigkeit als
Verwaltungsrat bei der S-AG (Schweiz) an. Aus der Betriebskostenabrechnung für
die Hamburger Wohnung ergab sich zu Lasten der Kläger eine Nachzahlung 2001 in
Höhe von 1 163,45 EUR; der durchschnittliche Stromverbrauch war gegenüber dem
Abrechnungszeitraum 2000 von ca. 28 kWh pro Tag auf ca. 19 kWh pro Tag gesunken,
wobei der Verbrauch in der Zeit vom 25. September bis 30. November 2001 ca. 18
kWh betragen hat. Die Hamburger Wohnung der Kläger wurde von ihrer
minderjährigen Tochter anlässlich eines mehrwöchigen Praktikums im Sommer des
Streitjahres zu Wohnzwecken genutzt.
In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärte der Kläger
steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1 840 235
DM. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Bruttoarbeitslohn laut
Lohnsteuerkarte in Höhe von 1 430 565,86 DM (4 Monatsgehälter 2001 zuzüglich
Tantieme 2000) zuzüglich anteiliger Abfindungsleistung in Höhe von 409 670 DM.
Darüber hinaus erklärte der Kläger einen Betrag in Höhe von 964 020 DM als in
der Abfindung enthaltene Entschädigungsleistung für die Einhaltung eines
Wettbewerbsverbots. Die nach Abzug dieser Beträge verbleibende anteilige
Abfindung in Höhe von 3 226 310 DM behandelte er als nicht der Einkommensteuer
unterliegenden Zufluss.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger
für das Streitjahr gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997)
zusammen zur Einkommensteuer. Die Abfindung berücksichtigte das FA bei den
Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit --nach Abzug eines
Freibetrags in Höhe von 16 000 DM gemäß § 3 Nr. 9 EStG 1997-- in Höhe von 4 584
000 DM (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mithin insgesamt 5 996 356 DM).
Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil
vom 28. September 2007 6 K 94/05, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG--
2008, 300).
Mit der Revision macht das FA die Verletzung materiellen Rechts geltend. Es
beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen
Antrag gestellt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG eine inländische
Steuerpflicht der streitigen Abfindungszahlung verneint.
1. Der streitgegenständliche Teil der Abfindung ist nicht im Rahmen einer
unbeschränkten Steuerpflicht der Kläger zu erfassen.
a) Nach § 1 Abs. 1 EStG 1997 sind natürliche Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997 unterliegen der
Einkommensteuer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der
Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.
Dies gilt unabhängig davon, ob die nichtselbständige Arbeit im In- oder Ausland
ausgeübt wird. Maßgebend ist dabei der Zahlungszeitpunkt als Zeitpunkt des
Zuflusses der Einnahme i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3
EStG 1997.
b) Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt
sich nach § 8 der Abgabenordnung (AO). Danach kommt es darauf an, ob die Person
im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen,
dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dazu ist unstreitig, dass die
Kläger bis Ende April 2001 in Hamburg einen Wohnsitz hatten. Die Beteiligten
streiten darüber, ob Umstände darauf schließen lassen, dass der Kläger die
Wohnung im Zahlungszeitpunkt der Abfindung (Mai 2001) beibehalten und benutzen
wollte. Dies hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
verneint. Darüber hinaus hat es aus dem von ihm festgestellten tatsächlichen
Verlassen der Wohnung durch die Kläger zu Recht abgeleitet, dass ein
gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland nicht mehr bestand.
aa) Da die Beurteilung der Begleitumstände des Innehabens einer Wohnung
weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegt, ist der erkennende Senat als
Revisionsgericht an die Beurteilung durch das FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO
gebunden. Er kann die Beurteilung durch das FG --abgesehen von hier nicht
geltend gemachten Verfahrensverstößen-- nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze
und gegen Erfahrungssätze hin überprüfen (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsurteile vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447;
vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917; s.a. Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87; Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 41, 54; Buciek in Beermann/Gosch, AO/FGO,
§ 8 AO Rz 11; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 8 AO Rz 6b). Entscheidend ist
allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Kläger die
Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehalten hat. Für die Beurteilung
dieser Frage können alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Sie
müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Kläger die
Wohnung weiterhin gehalten hat, um sie als solche zu nutzen.
bb) Vor diesem Hintergrund ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
das FG seine Beurteilung in erster Linie auf die Einlassungen der Kläger
gestützt hat, dass sie ihre Wohnung im April 2001 unter Umständen verlassen
hätten, die erkennen ließen, dass eine nicht nur vorübergehende Nutzung der
Hamburger Wohnung in Zukunft nicht mehr fortgesetzt und eine dauerhafte Rückkehr
nach Deutschland in absehbarer Zeit nicht erfolgen werde. Insoweit konnte das FG
auf die Umstände der Kündigung und die weiteren Lebensumstände der Kläger
(familiäre Bindungen im Ausland) verweisen. Die Einlassungen seien auch durch
die informellen Aussagen der Tochter und der (Schwieger-)Mutter der Kläger sowie
der Gesellschafter des neuen "Arbeitgebers" des Klägers und durch das Ergebnis
der Beweisaufnahme (Zeugenaussagen einer Haushaltshilfe und des Vermieters)
gestützt worden. Darüber hinaus hat das FG den Umfang der Wohnungs-Nebenkosten
und den Stromverbrauch in seine Würdigung einbezogen. Insoweit hat das FG eine
Würdigung nach dem "Gesamtbild der Verhältnisse" vorgenommen, die in ihrem
Ergebnis zwar nicht zwingend sein mag, aber jedenfalls möglich ist. Daran ist
das Revisionsgericht gebunden.
cc) Die Vorentscheidung steht in Übereinstimmung mit der ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das FG hat in seiner Entscheidung entgegen
der Darstellung des BMF weder einen bestimmten zeitlichen Umfang der Nutzung für
erforderlich gehalten (Hinweis auf die Senatsurteile in BFHE 182, 296, BStBl II
1997, 447, und vom 24. Januar 2001 I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402) noch verkannt,
dass eine fehlende tatsächliche Nutzung einen Wohnsitz nicht ausschließt
(Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl II
1996, 2). Das FG hat sich auch in seiner Argumentation nicht dadurch in
Widerspruch gesetzt, dass es bei der Prüfung, ob eine "ständige Wohnstätte" i.S.
des Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971
--DBA-Schweiz-- (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) vorliege, unter Hinweis
auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2007 I R 22/06 (BFHE 218, 217, BStBl II 2007,
812) ausgeführt hat, für die Begründung eines Wohnsitzes könne es ausreichen,
dass eine Wohnung ständig zur Nutzung bereit gehalten und tatsächlich nur von
Fall zu Fall genutzt werde. Denn das FG hat es im Streitfall als entscheidend
angesehen, dass die Kläger die Wohnung ab Ende April nicht mehr zu einer eigenen
Wohnnutzung bereitgehalten hätten. Dabei hat es in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgeschlossen, ein ausschließlich
besuchsweises oder ein zur Abwicklung des Mietverhältnisses dienendes Aufsuchen
der Wohnung einer regelmäßigen Wohnnutzung gleichzusetzen (s. insoweit
Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 64/06, BFH/NV 2007, 1893; Buciek in
Beermann/Gosch, a.a.O., § 8 AO Rz 27, m.w.N.). Das Innehaben einer Wohnung führt
nur so lange zum Bestehen eines Wohnsitzes, wie nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse wahrscheinlich ist, dass sich das Benutzen der Wohnung in Zukunft
fortsetzen wird (BFH-Beschluss vom 5. November 2001 VI B 219/00, BFH/NV 2002,
311).
dd) Das FG hat aus dem von ihm festgestellten Umstand, dass die Kläger
Deutschland Ende April 2001 verlassen haben, zugleich zu Recht abgeleitet, dass
ein gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) des Klägers in Deutschland, der einen
tatsächlichen Aufenthalt voraussetzt, im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung
nicht bestand.
2. Derjenige Teil der Abfindung, der nach der unter den Beteiligten nicht
streitigen Aufteilung der Gesamtabfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1
EStG 1997 anzusehen ist, unterfällt nicht der beschränkten Steuerpflicht.
a) Nach § 2 Abs. 1 EStG 1997 unterliegen der Einkommensteuer auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die der Steuerpflichtige als inländische Einkünfte
während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Eine natürliche
Person, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat, ist nach § 1 Abs. 4 EStG 1997 beschränkt steuerpflichtig, wenn sie
inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG 1997 erzielt. Maßgebend ist dabei der
Zahlungszeitpunkt als Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahme i.S. des § 11 Abs. 1
Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG 1997.
b) Nach der im Streitjahr geltenden Fassung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997 sind
inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
worden ist und bestimmte Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen. Mit
Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wurde die zwischenzeitlich durch das
Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz --StÄndG--
2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) neu gefasste
Nr. 4 in § 49 Abs. 1 EStG 1997 durch das Anfügen eines Buchstaben d insoweit
ergänzt, dass als inländische Einkünfte auch Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zu erfassen sind, die als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG 1997 für
die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor
ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen
haben (Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften [StÄndG 2003] vom
15. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710).
aa) Nach der BFH-Rechtsprechung zur Auslegung von Regelungen des
Doppelbesteuerungsrechts bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit (entsprechend
Art. 15 des OECD-Musterabkommens --OECD-MA--) werden Entlassungsabfindungen, die
den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit einhergehenden Verlust eines
künftigen Arbeitsverdiensts abgelten sollen, nicht für die Ausübung einer
konkreten Tätigkeit im In- oder Ausland gezahlt, sondern für die Beendigung der
Tätigkeit. Deshalb ist eine Besteuerung dem Ansässigkeitsstaat vorbehalten
(Senatsurteile vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988,
819; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341;
Senatsbeschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13, m.w.N.; dem
folgend z.B. Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. April 2005 11 K 583/01, EFG
2005, 1948; s.a. Herlinghaus, EFG 2008, 595 f.). Dieser Auffassung hat sich das
BMF in einem Schreiben vom 14. September 2006 (BStBl I 2006, 532 Tz. 121) im
Grundsatz angeschlossen; allerdings sei im Zusammenhang mit dem DBA-Schweiz die
Verständigungsvereinbarung vom 13. Oktober 1992 zu beachten (BMF-Schreiben in
BStBl I 2006, 532 Tz. 125).
bb) Auch wenn der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997 --abweichend von Art.
15 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA-- nicht vorsieht, dass die Vergütung für die am
Tätigkeitsort ausgeübte Arbeitsleistung gezahlt wird ("dafür"), stellt die
Regelung mit dem Bezug auf die nichtselbständige Arbeit, die im Inland ausgeübt
worden ist, einen entsprechend engen Sachbezug zur (inländischen) Tätigkeit her.
Auch bei § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997 reicht ein ursächlicher Zusammenhang mit
einem Arbeitsverhältnis nicht aus, sondern kommt es darauf an, ob die Abfindung
(als sonstige Einnahme) im Zahlungszeitpunkt für die (frühere) Ausübung einer
nichtselbständigen Tätigkeit --d.h. einem persönlichen Tätigwerden-- im Inland
erzielt wird; damit ist der zum DBA-Recht maßgebende Ansatz auf § 49 Abs. 1 Nr.
4 EStG 1997 zu übertragen. Daraus folgt, dass eine Abfindung, die den Verlust
künftigen Arbeitsverdienstes abgelten soll und keinen Zusammenhang (z.B. durch
die Bemessung an der Dauer der bisher ausgeübten Tätigkeit) zu einer tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit (im Inland) aufweist, nicht zu den beschränkt
steuerpflichtigen inländischen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997
zählt (überwiegende Ansicht, vgl. z.B. Steinhäuser, Internationale Aspekte der
Besteuerung von Arbeitnehmerabfindungen, 2004, S. 88 ff., S. 100 f.; Haiß in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 49 EStG Rz 735, 785; Lieber in
Herrmann/Heuer/Raupach, Jahresband 2004, § 49 EStG Rz J 03-4; Hidien in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 49 Rz G 57, G 196; Gosch in Kirchhof, EStG,
8. Aufl., § 49 Rz 104; Heinicke in Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 49 Rz 7, 58;
Frotscher, EStG, § 49 Rz 122 f.; Lüdicke in Lademann, EStG, § 49 Rz 596, 599,
601, und vor § 49 StÄndG 2003 (2) Rz 1; Neyer, Internationales Steuerrecht
--IStR-- 2004, 403, 404; Herlinghaus, EFG 2008, 301, 302; a.A. Ramackers in
Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 49 Rz 332; wohl auch Wied in
Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 49 EStG Rz 142). Entgegen der Ansicht des
Bundesrates, die Einfügung des Buchstaben d in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002 durch
das StÄndG 2003 stelle lediglich klar, dass die BFH-Rechtsprechung zum DBA-Recht
keine Auswirkung auf den --den Rahmen des § 19 EStG ausfüllenden-- Tatbestand
des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG habe (BTDrucks 15/1798, S. 6), kommt dieser Einfügung
damit konstitutive Bedeutung zu (in diese Richtung wohl auch der Bericht des
Finanzausschusses, s. BTDrucks 15/1945, S. 11: die Ergänzung "stelle sicher",
dass eine Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfolgen könne).
3. Schließlich kommt im Streitfall eine Besteuerung unter Hinweis auf Art. 4
Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang kann
offenbleiben, ob die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift in der Person des
Klägers erfüllt sind. Denn eine Anwendung der abkommensrechtlichen Regelung
setzt jedenfalls voraus, dass ein inländischer Besteuerungstatbestand --nach
Maßgabe der beschränkten (oder erweitert beschränkten) Steuerpflicht-- gegeben
ist (Hamminger in Debatin/ Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 4 Schweiz Rz
137; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 4 Rz 106). Daran
fehlt es.