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Entlassungsgeld bei Zivildienst wird für
Kindergeld unabhängig vom Zuflussmonat erfasst
BUNDESFINANZHOF
Az.: VIII R 57/00
Urteil vom 14.05.2002
Vorinstanz: FG Düsseldorf -
Az.:14 K 7012/99 - Urteil vom 22.08.2000
Leitsatz:
Das einem Zivildienstleistenden
gezahlte Entlassungsgeld entfällt auf die Zeit nach Beendigung des
Zivildienstes. Es gehört zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und ist
in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen.
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater seines
am 12. September 1977 geborenen Sohnes T, der in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis
31. Juli 1998 seinen Zivildienst leistete. Er erhielt im Juli 1998 ein
Entlassungsgeld in Höhe von 1.500 DM.
Am 1. August 1998 begann T seine Lehre. Seine Einkünfte aus diesem
Ausbildungsverhältnis betrugen im Kalenderjahr 1998 4.122 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) lehnte den im Juli 1999
gestellten Antrag des Klägers ab, ihm ab August 1998 Kindergeld für seinen Sohn
zu gewähren; dieser habe Einkünfte und Bezüge gehabt, die den anteiligen
Jahresgrenzbetrag von 5.150 DM überstiegen. Dabei sei das Entlassungsgeld in
Höhe von 1 500 DM zu berücksichtigen.
Einspruch und Klage blieben erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG--
2000, 1258).
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4
Sätze 2, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und ihm
Kindergeld für seinen Sohn T für die Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Dezember
1998 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Kläger hat für die Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 1998 keinen
Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn T.
1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 1998 anzuwendenden
Fassung wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur
berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts
oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als
12 360 DM im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag, § 52 Abs. 22 a Satz 2
Buchst. a EStG). Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG für
jeden Kalendermonat um 1/12, in dem die Voraussetzungen für eine
Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen (Kürzungsmonate). Bei
der Prüfung, ob der sich danach ergebende anteilige Jahresgrenzbetrag --im
Streitfall (5/12 von 12 360 DM =) 5 150 DM-- überschritten ist, bleiben nach
§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG diejenigen Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz,
die auf die Kürzungsmonate entfallen.
2. Die berücksichtigungspflichtigen Einkünfte und Bezüge des Sohnes T von August
bis Dezember 1998 betragen insgesamt mindestens 5 262 DM. Zu den "Bezügen" i.S.
von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört auch das von T im letzten Monat seines
Zivildienstes bezogene Entlassungsgeld.
a) Was unter "Bezügen" i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu verstehen ist, wird
im Gesetz nicht näher erläutert. Nach ständiger Rechtsprechung sind darunter
solche Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen der
einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht
steuerbare oder im Einzelnen für steuerfrei erklärte Einnahmen (Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2000 VI R 85/99, BFHE 192, 485, BStBl
II 2000, 684). Das Entlassungsgeld ist eine steuerfreie Einnahme (§ 3 Nr. 5
EStG). Es gehört zu den Geldbezügen im Sinne des Wehrsoldgesetzes und damit auch
zu den Geldbezügen im Sinne des Gesetzes über den Zivildienst der
Kriegsdienstverweigerer --Zivildienstgesetz (ZDG)-- (§ 35 Abs. 1 ZDG; ebenso zu
dem Entlassungsgeld von Grundwehrdienst leistenden Soldaten als Bezüge i.S. von
§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 48/89, BFHE 164,
286, BStBl II 1991, 716).
b) Das Entlassungsgeld entfällt nicht auf die Kürzungsmonate der
Zivildienstzeit; es bleibt deshalb nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG bei der
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge außer Ansatz.
aa) Das EStG sagt nicht, wie die Einkünfte und Bezüge zu ermitteln sind. Der
erkennende Senat hat dazu unter Hinweis auf das für das Einkommensteuerrecht
geltende Jahresprinzip (§ 2 Abs. 7 EStG) ausgeführt, dass bei der Feststellung,
ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, alle Einkünfte und Bezüge des Kindes
anzusetzen sind, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung
geeignet oder bestimmt sind und die diesem im Laufe eines Jahres zufließen;
Zuflüsse und Abflüsse in anderen Jahren bleiben außer Betracht (BFH-Urteile vom
16. April 2002 VIII R 76/01 und VIII R 96/01, juris). Dagegen ist die Frage, auf
welchen Monat innerhalb des Kalenderjahres die Einkünfte und Bezüge i.S. von
§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG "entfallen", grundsätzlich nicht danach zu beantworten,
in welchem Monat die Einkünfte und Bezüge zufließen, sondern für welchen Monat
sie zufließen (wirtschaftliche Zurechnung, BFH-Urteil vom 1. März 2000
VI R 162/98, BFHE 191, 55, BStBl II 2000, 459). Das Zuflussprinzip gilt hier
allenfalls und ausnahmsweise aus Vereinfachungsgründen dann, wenn sich die
Einkünfte und Bezüge nicht eindeutig dem Ausbildungszeitraum oder den
Kürzungsmonaten zurechnen lassen, wie z.B. bei einem vom Arbeitgeber sowohl für
den Ausbildungszeitraum als auch für das sich daran anschließende
Arbeitsverhältnis gezahlten Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (vgl. dazu BFH-Urteile
vom 12. April 2000 VI R 34/99, BFHE 191, 60, BStBl II 2000, 464, unter 3. a bb
der Gründe, sowie vom 12. April 2000 VI R 135/99, BFHE 191, 74, BStBl II 2000,
466, unter 3. a der Gründe; Hollatz, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung
--HFR-- 2000, 584). Soweit sich solche Sonderzuwendungen aber eindeutig einem
der beiden Zeiträume zuordnen lassen, wie etwa bei einem Arbeitgeberwechsel nach
Ausbildungsende, bleibt es bei dem Grundsatz, dass nach der wirtschaftlichen
Zurechnung der Zahlung zu entscheiden ist, ob sie bei den Einkünften oder
Bezügen im Rahmen von § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 7 EStG zu berücksichtigen ist.
Es ist demnach auch für das im Streitfall gezahlte Entlassungsgeld zu prüfen, ob
und ggf. welchem der genannten Zeiträume es wirtschaftlich zugerechnet werden
kann. Das Zivildienstverhältnis und das sich daran anschließende
Ausbildungsverhältnis stehen in keinem Zusammenhang.
bb) Der BFH hat die Frage, in welchem Zeitraum das Entlassungsgeld für
Wehrdienst- oder Zivildienstleistende zu erfassen ist, für den Bereich des
Kindergeldes noch nicht entschieden. In der Rechtsprechung der FG werden
unterschiedliche Meinungen vertreten. Zum Teil wird darauf abgestellt, ob das
Entlassungsgeld während oder nach der Zeit des Wehrdienstes bzw. des
Zivildienstes zugeflossen ist (so z.B. FG des Landes Brandenburg, Urteil vom
20. März 2001 6 K 2483/00, EFG 2001, 904). Die überwiegende Ansicht prüft, auf
welchen Zeitraum innerhalb eines Jahres das Entlassungsgeld entfällt, kommt
dabei aber zu unterschiedlichen Ergebnissen. Teils wird es der abgelaufenen
Dienstzeit zugeordnet (FG Münster, Urteil vom 16. Mai 2001 10 K 5266/99 Kg, EFG
2001, 1150), teils der sich typischerweise an die Entlassung anschließenden
Überbrückungszeit bis zur Eingliederung des Soldaten oder Zivildienstleistenden
in das Arbeitsleben oder bis zum Beginn eines Ausbildungsverhältnisses (Urteil
der Vorinstanz in EFG 2000, 1258; Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. März 2001
5 K 216/00, EFG 2001, 1303; im Ausgangspunkt auch FG Münster, Urteil vom
22. Februar 2001 1 K 3923/00 Kg, EFG 2001, 1222; Jachmann in Kirchhof/Söhn,
Einkommensteuergesetz, § 32 Rdnr. C 60; Schmidt/Glanegger,
Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 32 Rz. 28 i.V.m. § 33a Rz. 79). Letzteres
entspricht weitgehend der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, nach
der das Entlassungsgeld in vollem Umfang dem der Entlassung folgenden Monat
zuzurechnen ist (Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
--DA-FamEStG--, BStBl I 2000, 639, Tz. 63.4.2.3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 10
2. Halbsatz).
cc) Der Senat folgt im Ergebnis der zuletzt genannten Ansicht. Es besteht
allerdings weder eine Rechtsgrundlage für die Ansicht der Verwaltung, das
Entlassungsgeld sei im Wege einer Zuflussfiktion dem der Entlassung folgenden
Monat zuzurechnen, noch lässt es --wie ausgeführt-- die in § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG getroffene Regelung zu, das Entlassungsgeld einem über das Kalenderjahr der
Auszahlung hinausgehenden Zeitraum zuzurechnen und auf diesen zeitanteilig zu
verteilen (a.A. z.B. FG Münster in EFG 2001, 1222). Das Entlassungsgeld entfällt
auf alle Monate des jeweiligen Streitjahres nach Beendigung des Zivil- bzw.
Wehrdienstes. Es ist ungeachtet seiner Anknüpfung an einen einheitlichen
Monatssatz für die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes seinem Charakter nach eine
Überbrückungshilfe für die Zeit nach Beendigung der Dienstzeit (vgl. dazu die
Regierungsbegründung BTDrucks VI/1432, S. 3 zu § 9 des Wehrsoldgesetzes i.d.F.
des 7. Änderungsgesetzes vom 8. März 1971, BGBl I 1971, 169, auf das § 35 Abs. 1
ZDG verweist). Es tritt damit in typisierender Form an die Stelle von Einnahmen
aus einer anderen Tätigkeit, die der ehemalige Wehr- bzw. Zivildienstleistende
nach Beendigung seiner Dienstzeit voraussichtlich gehabt hätte, wenn er sich
während seiner Dienstzeit eine Erwerbsquelle aufgebaut hätte (BFH-Urteile in
BFHE 164, 286, BStBl II 1991, 716, und vom 18. Dezember 1996 III R 207/94, BFHE
182, 199, BStBl II 1997, 430, unter 5. der Gründe). Diese Entscheidungen sind
zwar zu § 33a Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) und § 33a Abs. 2 Satz 4 (jetzt
Satz 2) EStG ergangen; für § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 7 EStG gilt aber nichts
anderes (zur Vergleichbarkeit der Regelungen, BFH-Urteil in BFHE 191, 55, BStBl
II 2000, 459, unter 4. c aa der Gründe).
Unter Berücksichtigung des Entlassungsgeldes betrugen die eigenen (Brutto-)Einkünfte
und Bezüge des T in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1998 insgesamt
8 802 DM.
c) Bei diesem Ergebnis kann der Senat offen lassen, ob die Werbungskosten
entsprechend dem Antrag des Klägers mit 3 180 DM und die bei den Bezügen zu
berücksichtigende Aufwandspauschale ungekürzt mit 360 DM anzusetzen wären. Der
Jahresgrenzbetrag von 5 150 DM wäre auch in diesem Fall überschritten
(8 802 DM ./. 3 180 DM ./. 360 DM = 5 262 DM). Das Fehlen einer
Härtefallregelung bei geringfügiger Überschreitung des Jahresgrenzbetrages ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 21. Juli 2000
VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II. 3. der Gründe).
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