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Entlastungen (kindbedingte) für
berufstätige Eheleute in sog. Anlassfällen
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 87/99
Urteil vom 03.07.2002
Vorinstanz: FG Münster - Az.:
II 5109/88 E - Urteil vom 30.05.1990
Leitsatz:
Ordnet das BVerfG in einem sog.
Anlassfall an, die Kläger hätten einen Anspruch darauf, dass der Erfolg ihrer
Verfassungsbeschwerde sich für sie in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben
entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt, so obliegt es
erforderlichenfalls dem BFH, vollen Rechtsschutz der Kläger durch eine
entsprechende Herabsetzung der Einkommensteuer sicherzustellen, ohne dass es
hierbei auf die im Klage- und Revisionsverfahren gestellten Anträge ankommt.
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr
1986 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte
als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in einer Gemeinschaftspraxis
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin als Fachärztin derselben
Fachrichtungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger haben drei
Kinder, die im Streitjahr ein, drei und vier Jahre alt waren. Für die Betreuung
ihrer Kinder entstanden ihnen im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von 19.792 DM.
Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) eine
Anerkennung der Kinderbetreuungskosten abgelehnt hatte, begehrten die Kläger mit
der Klage den hälftigen Betrag in Höhe von 9 896 DM als außergewöhnliche
Belastungen oder als Werbungskosten der Klägerin zu berücksichtigen. Die Klage,
mit der die Kläger vorbrachten, sie würden gegenüber nichtverheirateten Personen
und eheähnlichen Lebensgemeinschaften mit Kindern benachteiligt, blieb
erfolglos. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die dagegen eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. März 1991 III B 517/90 --unter
Bezugnahme auf sein Urteil vom 15. März 1991 III R 97/89 (BFHE 164, 65, BStBl II
1991, 578)-- als unbegründet zurück.
Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 10. November 1998
2 BvR 980/91 u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) die Entscheidung des BFH
aufgehoben. Es führte u.a. aus, der Beschluss des BFH und die finanzgerichtliche
Vorentscheidung verletzten die Kläger in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1
und 2 des Grundgesetzes (GG), soweit die Kläger vom Abzug der
Kinderbetreuungskosten und eines Haushaltsfreibetrages ausgeschlossen seien. Die
verfassungswidrigen Normen (im Streitfall § 32 Abs. 7 sowie § 33c Abs. 1 bis 4
des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der im Streitjahr 1986 geltenden
Fassung: EStG 1986) seien nicht für nichtig zu erklären, sondern bis zur
gebotenen gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden.
Das BVerfG verwies das vorliegende Anlassverfahren an den BFH zurück. Zugleich
ordnete das BVerfG an, dass die Kläger "im Blick auf die verfassungsrechtlich
gebotene stufenweise Angleichung des geltenden Rechts .... einen Anspruch darauf
haben, dass der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerden sich für sie auch für die
jeweils anhängigen Veranlagungszeiträume in einer den verfassungsrechtlichen
Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt". Der BFH habe
"deshalb zu prüfen, ob durch eine erweiternde Anwendung der beanstandeten
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder durch entsprechende Anwendung des
Rechtsgedankens der §§ 163, 227 AO (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 - <Kinderleistungsausgleich> -)
sichergestellt werden kann, dass die in § 33c, ... und § 32 Abs. 7 EStG 1986
vorgesehenen Entlastungen in den konkreten Fällen den Klägern zugute kommen.
Anderenfalls müsste der Gesetzgeber insoweit eine rückwirkende Regelung
treffen".
Mit Beschluss vom 23. März 1999 VI B 74/99 hat der Senat die Revision
zugelassen.
Mit ihrer Revision tragen die Kläger nunmehr im Wesentlichen vor, die
angeführten Ausführungen des BVerfG seien für das Revisionsverfahren bindend
(§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG--). Nach
den verfassungsgerichtlichen Entscheidungsgründen sei im vorliegenden
Anlassverfahren eine verfassungskonforme Auslegung des § 33c und des § 32 Abs. 7
EStG 1986 nur in der Form denkbar, dass auch Steuerpflichtige, die in ehelicher
Gemeinschaft leben, in die Regelungsbereiche dieser Vorschriften einbezogen
werden.
Die Kläger beantragen (sinngemäß), unter Aufhebung der Vorentscheidung und
Änderung der Einkommensteuer-Festsetzung für 1986 einen Betrag in Höhe von
9 896 DM für die Betreuung der Kinder zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das FA vertritt die Auffassung, das Begehren der Kläger sei nicht begründet. Es
fehle an einer gesetzlichen Regelung, um die in Rede stehenden
Kinderbetreuungskosten anerkennen zu können. Der Antrag der Kläger würde auch
das Ziel des BVerfG, beiderseits berufstätige Ehegatten mit Alleinerziehenden
gleichzustellen, offensichtlich überschreiten.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach den Ausführungen des BVerfG haben die Kläger einen Rechtsanspruch
darauf, dass der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerden sich für sie in einer den
verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung
auswirkt. Es ist sicherzustellen, dass den Klägern die in den Vorschriften des
§ 33c und des § 32 Abs. 7 EStG 1986 vorgesehenen Entlastungen zugute kommen
(BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 192, unter D. III.). An diese
Ausführungen ist der Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden (siehe auch
Senatsurteil vom 26. März 2002 VI R 26/00, BFH/NV 2002, 1085). Der Senat
versteht den Auftrag des BVerfG dahin, dass eine der Verfassung gemäße
Besteuerung der Kläger nur dann vorliegt, wenn die angeführten kindbedingten
Entlastungen betragsmäßig in voller Höhe berücksichtigt werden, ohne dass es auf
die im Klage- und Revisionsverfahren gestellten Anträge ankommt. Dies bedeutet
für den vorliegenden Anlassfall, dass zum einen Kinderbetreuungskosten in Höhe
von 8.000 DM (4.000 DM + 2.000 DM + 2.000 DM) und zum anderen der volle
Haushaltsfreibetrag in Höhe von 4.536 DM zu berücksichtigen sind. Bei den
Kinderbetreuungskosten scheidet der Ansatz einer zumutbaren Eigenbelastung aus
(vgl. auch BFH-Urteil vom 8. März 1996 III R 146/93, BFHE 179, 422, BStBl II
1997, 27).
2. Der --wenngleich ersatzweise zur Abhilfe berufene-- Gesetzgeber hat u.a. für
den vorliegenden Anlassfall z.B. im Zuge der Neuregelung des § 53 EStG (Gesetz
zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999, BGBl I 1999, 2552) keine
rückwirkende Regelung zugunsten der Kläger getroffen. Eine solche Regelung ist
auch nicht (mehr) zu erwarten. Zudem hat es das FA abgelehnt, den Klägern die
erforderlichen kindbedingten Entlastungen zugute kommen zu lassen; insbesondere
hat es die vom BVerfG angeregte Billigkeitsprüfung nicht aufgegriffen. Es ist
deshalb Aufgabe des Senats, die Vorgaben des BVerfG in einer den Rechtsschutz
der Kläger in vollem Umfang wahrenden Weise umzusetzen.
3. Nach den Angaben der Kläger hat es das Betriebsstätten-FA des Klägers
abgelehnt, die hälftigen Kinderbetreuungskosten bei dessen einheitlicher und
gesonderter Gewinnfeststellung anzuerkennen. Der Senat kann offen lassen, wie
weit die Bindung an eine solche in einem Grundlagenbescheid ausgesprochene
Feststellung reicht. Jedenfalls gehören die im Streitfall angesprochenen
steuerlichen kindbedingten Entlastungen --auch nach den Vorgaben des BVerfG--
schon ihrer Art nach eindeutig nicht in den Feststellungs- bzw. Regelungsbereich
eines Grundlagenbescheids (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 X R 32/86, BFH/NV
1990, 366; Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler,
Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 179 AO 1977 Rz. 26; Kunz in Beermann,
Abgabenordnung, § 180 Rz. 56 und 58, jeweils m.w.N.).
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