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Vollkaskoversicherung – Haftungsbeschränkung des Entleihers
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 8 U 6/06
Urteil vom
30.03.2006
Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, Az.: 1 O 2040/05
Leitsatz:
Zur Frage,
unter welchen Umständen die Haftung des Entleihers eines Kraftfahrzeugs auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, weil er auf den Bestand eines
hinreichenden Versicherungsschutzes durch eine Vollkaskoversicherung vertrauen
darf.
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 9.
März 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Dezember 2005 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.322,28 € nebst Zinsen in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2005 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin stellte der Beklagten, deren Geschäftsfahrzeug sich zwecks
Reparatur in der Werkstatt der Klägerin befand, im Dezember 2004 während der
Reparaturdauer einen Pkw Smart unentgeltlich als Ersatzfahrzeug zur Verfügung.
Für das Fahrzeug bestand keine Vollkaskoversicherung. Die Geschäftsführerin der
Klägerin verursachte am 27. Dezember 2004 auf eisglatter Fahrbahn mit dem
Fahrzeug einen Unfall, bei dem dieses einen Totalschaden erlitt. Der Klägerin
entstand dadurch ein Schaden von 5.322,28 Euro. Die Beklagte stellt ihre Haftung
im wesentlichen mit der Begründung in Abrede, dass die Klägerin sie nicht auf
den fehlenden Vollkaskoschutz hingewiesen habe. Die Unfallverursachung beruhe
allenfalls auf einfacher Fahrlässigkeit.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin; sie rügt die Verletzung
materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 5.322,28 Euro nebst 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 1. April 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die
vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz in der mit der Klage geltend
gemachten Höhe wegen der Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden
Leiheverhältnisses verlangen.
Der Entleiher haftet grundsätzlich uneingeschränkt für eine schuldhaft
verursachte Beschädigung der Sache gemäß den §§ 598, 604, 280, 276 BGB. Das
Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Geschäftsführerin der Klägerin
den Unfall, bei dem der Pkw Smart einen Totalschaden erlitten hat, infolge
einfacher Fahrlässigkeit verursacht hat. Diese Feststellung greifen die Parteien
in der Berufungsinstanz nicht an.
In der Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH NJW 1979, 759 f; OLG Hamm NJWRR
1993, 672; 2001, 1047 f; OLG Karlsruhe DAR 2000, 308 f) ist anerkannt, dass die
Haftung des Entleihers auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein kann, wenn er
auf den Bestand eines hinreichenden Versicherungsschutzes durch eine
Vollkaskoversicherung vertrauen durfte; er kann dann von dem Verleiher
verlangen, so gestellt zu werden, als wäre das Fahrzeug entsprechend versichert
gewesen. Die von der Rechtsprechung in diesem Sinne entschiedenen Sachverhalte
sind dadurch gekennzeichnet, dass der Entleiher das Angebot zum Abschluss eines
Leihvertrages dahin verstehen durfte, dass die Gebrauchsüberlassung des
Ersatzfahrzeugs nicht mit einem höheren Risiko für ihn verbunden sein sollte als
die Benutzung seines eigenen neuen Fahrzeugs. Der Neuwagen des Entleihers war
durchweg vollkaskoversichert; es handelte sich um höherwertige Fahrzeuge. Für
den Verleiher war das berechtigte Interesse des Entleihers erkennbar, die mit
der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene Gefahr, Fahrzeugschäden von nicht
selten beträchtlicher Höhe zu erleiden, wirtschaftlich zu begrenzen. Aus einer
solchen Interessenlage erwächst dem Verleiher die konkrete Rechtspflicht, auf
das Fehlen eines Vollkaskoversicherungsschutzes für den Ersatzwagen hinzuweisen.
Unterlässt er einen derartigen Hinweis, so haftet der Entleiher für die
Beschädigung des Ersatzfahrzeugs nur in dem Maße, in welchem Verschulden durch
eine Vollkaskoversicherung nicht ausgeschlossen wird, also für – woran es im
hier zu entscheidenden Fall fehlt – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGH
aaO).
Diese Grundsätze lassen sich auf den vom Senat zu entscheidenden Sachverhalt
nicht übertragen. Auf das Bestehen eines Vollkaskoversicherungsschutzes durfte
die Beklagte gerade nicht vertrauen. Es ging nicht um die Stellung eines
hochwertigen Ersatzfahrzeugs für die Garantiereparatur eines Neuwagens; die
Beklagte selber hatte ihr Geschäftsfahrzeug nicht vollkaskoversichert. Das
Ersatzfahrzeug war ein bereits vor etwa 2 ½ Jahren zugelassener Kleinwagen, den
die Klägerin ansonsten als Werkstattfahrzeug nutzte. Der Wiederbeschaffungswert
lag bei etwa 5.000,00 Euro netto und damit eher niedrig; das Risiko, durch die
Nutzung des Fahrzeugs Schäden in beträchtlicher Höhe zu erleiden, drohte deshalb
nicht. Die Umstände der Verleihung sind im zwar einzelnen zwischen den Parteien
streitig; es steht jedoch fest, dass ursprünglich ein anderes Fahrzeug als
Ersatzfahrzeug in Aussicht genommen war, dass der Beklagten aber auf deren
Wunsch kurzfristig der Pkw Smart überlassen wurde. Ein berechtigtes Interesse
der Beklagten am Bestehen eines Vollkaskoversicherungsschutzes sowie eine
Hinweispflicht der Klägerin auf dessen Fehlen ergeben sich aus diesen Umständen
nicht.
Es verbleibt deshalb bei der Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß den
§§ 598, 604, 280, 276 BGB.
Der Ausspruch zu den Zinsen beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 2 BGB.
Verzug ist jedoch erst am 6. April 2005 eingetreten, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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