Entschädigung
für Mehraufwendungen – Unpfändbarkeit
Landgericht
Görlitz
Az: 2 T 282/05
Beschluss vom
29.11.2005
Vorinstanz: AG Zittau, Az.: 2 M 0813/05
In dem Verfahren wegen Zwangsvollstreckung erlässt das Landgericht Görlitz - 2.
Zivilkammer - am 29.11.2005 durch XXX folgenden
BESCHLUSS
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 14.10.2005 wird der Beschluß
des Amtsgerichts Zittau Vollstreckungsgericht - vom 30.09.2005 - Az.: 2 M 813/05
aufgehoben.
I
2. Die Sache gelangt gemäß § 572 Abs.3 ZPO an das Amtsgericht Zittau -
Vollstreckungsgericht - zurück mit der Anweisung, den Antrag auf Erlaß eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Beachtung der in diesem Beschluß
geäuten Rechtsauffassung der Beschwerdekammer neu zu bescheiden, wobei sich die
Neubescheidung auch auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu erstrecken hat.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
1.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2005 beantragte der Gläubiger die Pfändung und
Überweisung der dem Schuldner als Empfänger von Arbeitslosengeld II gemäß § 16
Abs.3 S.2 SGB 11 vom Drittschuldner geschuldeten Mehraufwandsentschädigung.
Das Amtsgericht hat mit dem dem Gläubiger am 04.10.2005 zugestellten Beschluß
vom 30.09.2005 den Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen seines Erlasses mit der Begründung
abgelehnt, bei der Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs.3 S.2 SGB TI handele
es sich um eine gemäß § 851 Abs.1 ZPO unpfändbare, da zweckgebundene
Sozialleistung.
Mit bei Gericht am 14.10.2005 eingegangenen Schriftsatz hat der Gläubiger
hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser mit
Verfügung vom 14.10.2005 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem
Landgericht vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das
Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit der Maßgabe, über den Antrag auf Erlaß
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Beachtung der im Folgenden
geäußerten Rechtsauffassung der Beschwerdekammer erneut zu entscheiden führt.
1) Die gemäß § 16 III S.2 SGB II an ALG-II-Empfänger in sogenannten
"1-Euro-Jobs" zu zahlende "Entschädigung für Mehraufwendungen" ist nicht gemäß §
54 Abs.1 -3 SGB I unpfändbar, da sie nicht unter den dortigen abschließenden
Katalog fällt. Sie ist daher prinzipiell gemäß § 54 Abs.4 SGB I wie
Arbeitseinkommen pfändbar.
2) Sie stellt auch keine zweckgebundene und damit gemäß § 399 BGB unabtretbare,
gemäß § 851 Abs.1 ZPO unpfändbare Forderung dar. Es ist anerkannt, daß
sogenannte "zweckgebundene" Forderungen insoweit gemäß § 851 Abs.1 ZPO
unpfändbar sind, als ihre Pfändung nur zu Gunsten desjenigen erfolgen darf, für
den die Mittel kraft Gesetzes oder Kraft entsprechender Vereinbarung bestimmt
sind (Thomas-Putzo, ZPO, § 851, Rn.3). In Betracht kommt vorliegend lediglich
eine gesetzlich bestimmte Zweckbindung. Ob die vom Amtsgericht angenommene
Zweckbindung der Zahlung der Entschädigung für Mehraufwendungen gemäß § 16 Abs.
3 S. 2 SGB II nur als Ausgleich für durch die Aufnahme der Arbeitsgelegenheit
entstehenden tatsächlichen Mehraufwendungen vorliegt, ist, da der Wortlaut
alleine insoweit nicht weiter führt, dem Sinn und Zweck des Gesetzes in
Verbindung mit dem Willen des historischen Gesetzgebers zu entnehmen.
Sinn und Zweck der Einführung der sogenannten "Ein-Euro-Jobs" ist es, den nicht
in den ersten Arbeitsmarkt zu vermittelnden erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, die
auch nicht in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vermittelt werden können, einen
Anreiz zur Aufnahme von im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten zu
verschaffen. Dies soll einerseits dadurch bewerkstelligt werden, daß mit der
Ablehnung der Aufnahme einer derartigen Tätigkeit finanzielle Einbußen im
Hinblick auf die Höhe des ALG-II verbunden werden. Anderseits soll durch die
Gewährung der "angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen" ein zusätzlicher
finanzieller Anreiz zur Annahme einer derartigen Tätigkeit geschaffen werden.
Dies entspricht dem Prinzip von Zuckerbrot und Peitsche. Der dem Gesetz ohne
große Mühe zu entnehmende, in der politischen Diskussion in den Vordergrund
gestellte Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 SGB II widerspricht auch nicht dem aus
den Motiven ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Aus der - in diesem Punkt
dann Gesetz gewordenen, vom ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drs 15/1516,
S.13, S.54) geringfügig abweichenden - Formulierung in der Stellungnahme des
Ausschusses (BT-Drs. 15/1728, S.177/178) und der hierfür gegebenen Begründung (BT-Drs
15/1516, 54; BT-Drs. 15/1728) läßt sich entnehmen, daß § 16 Abs.2 SGB II im
Groben zunächst nichts anderes als "alten Wein in neuen Schläuchen", nämlich die
Übernahme der Regelung des § 19 Abs.2 BSHG (so auch Zwanziger, AuR 2005, Heft 1)
darstellt. Dabei hat der Gesetzgeber aber in wohl bewußter Abkehr von der
"Kann-Regelung" des § 19 Abs.2 BSHG die Gewährung der angemessenen Entschädigung
für Mehraufwendungen obligatorisch - und damit vom Anfallen derartiger
Mehraufwendungen unabhängig - gemacht und die Möglichkeit der Gewährung des
üblichen Arbeitsentgeltes wegfallen lassen. Damit entfällt (entgegen Zwanziger,
a.a.O.) auch das in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
(BVerwGE 68, 91 ff; BVerwG, Besch.v.23.2.1979, Az.: 5 B 114/78) zum Zwecke der
Einordnung dieser "angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen" als eben
dies, nämlich eine Aufwandsentschädigung, geltend gemachte Argument der
GegenübersteIlung von "Arbeitsentgelt" und "Entschädigung" in ein und derselben
Norm.
Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der "Entschädigung für
Mehraufwendungen" im sinne des § 16 Abs.3 SGB 11 ist damit allein der deutlich
erkennbare Sinn und Zweck der Norm, die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit für
den Hilfsbedürftigen finanziell attraktiv zu machen. Damit stellt die
"Entschädigung für Mehraufwendungen" dann aber nicht mehr eine solche, sondern
lediglich ein sozialpolitisches Steuerungsinstrument in Bezug auf die
Bereitschaft Arbeitloser, im öffentlichen Interesse liegende
Arbeitsgelegenheiten wahrzunehmen, dar.
3) Ausgehend von dem oben unter 2) Gesagtem kommt eine Unpfändbarkeit der
streitgegenständlichen Zahlungen gemäß § 850 a Ziffer 3 ZPO ebenfalls nicht in
Betracht.
4) Die "angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen" im Sinne des § 16 Abs.3
SGB II könnte sich vorliegend aber trotzdem als in gewissem Umfange
pfändungsfrei erweisen. Denn gemäß § 850 f Abs.1 lit.b ZPO könnte sie dem
Schuldner ganz oder teilweise auf einen von ihm zu stellenden entsprechenden
Antrag pfändungsfrei gestellt werden, wenn er darlegen und nachweisen kann, daß
er auf Grund der Annahme der Arbeitsgelegenheit - mithin aus beruflichen Gründen
- besondere Bedürfnisse mit ihr zu befriedigen hat. Der Schuldner wird im
weiteren Verfahren hierzu anzuhören sein.
5) Unter Beachtung der oben unter Ziffern 1)-4) gemachten Ausführungen wird das
Amtsgericht - nach Anhörung des Schuldners - über den Antrag des Gläubigers
erneut zu befinden haben.
III.
Gemäß § 574 Abs.2 Ziffern 1 und 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.