Erbschaftsausschlagung - Fristbeginn
OLG München
Az: 31 Wx
45/06
Beschluss vom
28.08.2006
Gründe:
I.
Der Erblasser ist am 13.4.2002 im Alter von 89 Jahren verstorben. Seine Ehefrau
ist 1995 vorverstorben. Der kinderlose Beteiligte zu 1 ist das einzige
gemeinsame Kind der Eheleute. Die Ehefrau hatte drei weitere Kinder aus erster
Ehe. Die Beteiligte zu 2 ist ihre Tochter, die Beteiligten zu 3 und 4 sind deren
Kinder. Eine weitere Tochter ist im Januar 1992 vorverstorben, der Beteiligte zu
5 ist ihr Sohn. Zum Sohn aus erster Ehe war der Kontakt abgebrochen.
Die Eheleute haben am 15.3.1992 ein privatschriftliches gemeinschaftliches
Testament errichtet, das wie folgt lautet:
"Unser letzter Wille.
Wir, die Eheleute ... setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
Unsere zwei Kinder und drei Enkel sollen als Nacherben nur das erhalten was nach
dem Tode des letzten Ehepartners von dem Nachlass des früher verstorbenen
Ehepartners noch übrig ist - und zwar wie folgt:
(Beteiligte zu 2) und (Beteiligter zu 1) je 25%
(Beteiligte zu 3, 4 und 5) je16 2/3 %
Verlangt eines unserer Kinder aus dem Nachlass des zuerst Versterbenden seinen
Pflichtteil, so soll er nach dem Tode des zuletzt Versterbenden auch nur den
Pflichtteil aus dessen Nachlass erhalten.
Das gleiche gilt, wenn eines unserer Kinder unseren letzten Willen anfechten
sollte.
(Ort, Datum, Unterschriften)"
Im Zusammenhang mit dem Erbscheinsantrag nach dem Tod seiner Ehefrau hat der
Erblasser erklärt: "Schlusserben sind im Testament eingesetzt. Die angegebenen
Nacherben sind auch die Erben meines Vermögens." Das drei Seiten umfassende
Protokoll enthält ferner am Ende der zweiten Seite einen handschriftlichen
Einschub, in dem die Formulierung "unsere zwei Kinder" erläutert und ausgeführt
wird: "Es war für mich kein Unterschied zu meinem eigenen Kind und (der
Beteiligten zu 2)."
Zum Nachlass gehört eine Eigentumswohnung; der Gesamtnachlasswert beträgt rund 1
Mio. EUR.
Der Beteiligte zu 1 hat mit Urkunde seines zugleich als Notar tätigen
Verfahrensbevollmächtigten vom 24.5.2002 die Erteilung eines Erbscheins
beantragt, der ihn als alleinigen gesetzlichen Erben ausweist. Zur Begründung
hat er ausgeführt, das gemeinschaftliche Testament vom 15.3.1992 enthalte keine
Erbeinsetzung nach dem Letztversterbenden, so dass gesetzliche Erbfolge
eintrete. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind dem entgegengetreten. Sie haben die
Auffassung vertreten, die als "Nacherben" bezeichneten Bedachten seien zugleich
Schlusserben nach dem Letztversterbenden. Der Beteiligte zu 4 hat die Erteilung
eines gemeinschaftlichen Teilerbscheins beantragt, der die Beteiligte zu 2 als
Miterbin zu 1/4, die Beteiligten zu 3 und 4 als Miterben zu je 1/6 ausweist.
Mit Verfügung vom 10.10.2002 hat das Nachlassgericht die Beteiligten darauf
hingewiesen, dass der Erklärung des Erblassers am 19.12.1995 für die Ermittlung
des Erblasserwillens maßgebliche Bedeutung zukomme, und ihnen eine Ablichtung
der Niederschrift des Nachlassgerichts übermittelt. Der
Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 hat mit Schriftsatz vom
30.10.2002 erwidert, es sei unrichtig, dass im Testament Schlusserben eingesetzt
seien. Überdies sei der handschriftliche Vermerk unverständlich, er stamme nicht
vom Erblasser, sondern von der Beteiligten zu 2, die ausweislich des Protokolls
bei dem Termin jedoch nicht anwesend gewesen sei. Insofern werde um Aufklärung
gebeten. Mit Schreiben vom 27.11.2002 hat er auf die noch ausstehende
Stellungnahme zu seinen letzten Schriftsätzen hingewiesen, insbesondere zur
Frage des handschriftlichen Vermerks.
Mit Beschluss vom 4.12.2002 hat das Nachlassgericht angekündigt, die vom
Beteiligten zu 4 beantragten Erbscheine zu erteilen. Mit Schriftsatz vom
19.12.2002, beim Nachlassgericht eingegangen am 23.12.2002, hat der Beteiligte
zu 1 die von seinem Verfahrensbevollmächtigten am 19.12.2002 notariell
beglaubigte Ausschlagung der Erbschaft als testamentarischer Miterbe vorgelegt,
die wie folgt lautet:
"Ich habe ... einen Erbschein beantragt, der mich als gesetzlichen Alleinerben
ausweisen soll. Ich habe von Notar B. nunmehr das Protokoll vom 19.12.1995
erhalten, das unter dem Aktenzeichen ... am 19.12.1995 errichtet worden ist und
das mir bisher als solches und inhaltlich nicht bekannt war. Bisher war ich der
Ansicht, dass die gesetzliche Erbfolge greife. Durch dieses Protokoll bin ich
nunmehr eines anderen belehrt worden. Ich fechte eine eventuelle Versäumung der
Ausschlagungsfrist an, fechte die Annahme der Erbschaft an und schlage die
Erbschaft als testamentarischer Miterbe aus. Zur Begründung sei nur soviel
vorgetragen: Ich war über den Berufungsgrund und die Notwendigkeit der
Einhaltung einer Frist im Irrtum. Von dieser habe ich erst nach dem 14.11.2002
von dem Notar erfahren. Nachdem nunmehr das Gericht über den Notar das
vorgenannte Protokoll übersandt hat, musste ich feststellen, dass ich mich
geirrt habe. Ich bin nicht alleiniger Erbe kraft Gesetzes, sondern wäre neben
anderen Personen testamentarischer Erbe. Den von mir gestellten Erbscheinsantrag
nehme ich hiermit zurück und bitte um eine Abschrift der ergehenden Entscheidung
über den weiter gestellten Antrag."
Der Beteiligte zu 4 hat darauf einen gemeinschaftlichen Teilerbschein beantragt,
der die Beteiligte zu 2 als Miterbin zu 1/3 und die Beteiligten zu 3 bis 4 als
Miterben zu je 2/9 ausweist. Das Nachlassgericht hat am 14.3.2003 den
Beteiligten zu 2 bis 5 jeweils Teilerbscheine entsprechend dieser Quoten
erteilt.
Am 13.12.2004 hat der Beteiligte zu 1 die notariell beglaubigte Anfechtung der
Ausschlagung bei Gericht eingereicht, in der er zugleich die Einziehung "des
Erbscheins" beantragt hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei Anfang 2002
wegen Verdachtes eines Gehirntumors behandelt worden, 2003 sei ein Tumor
diagnostiziert und operativ entfernt worden. Er habe die Tragweite seiner
Ausschlagungserklärung nicht erkannt. Im Übrigen sei diese in sich
widersprüchlich, da eine Teilausschlagung hinsichtlich der gewillkürten Erbfolge
nicht möglich sei. Ferner habe er sich über die Folgen der Ausschlagung geirrt,
da er geglaubt habe, sich dadurch das gesetzliche Erbrecht erhalten zu können.
Bei nochmaliger Durchsicht der Unterlagen habe er festgestellt, dass das
Protokoll vom 19.12.1995 einen handschriftlichen Vermerk enthalte, der ganz
offensichtlich nicht vom Erblasser oder von dem Gericht stamme, vielmehr handele
es sich um die Schrift der Beteiligten zu 2.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 4.5.2005 den Antrag auf Einziehung der
Teilerbschein zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das
Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen,
die erteilten Erbscheine einzuziehen. Dagegen richtet sich die weitere
Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet, soweit sie sich
gegen die Einziehung der den Beteiligten zu 2 bis 4 erteilten Erbscheine wendet,
und führt insoweit zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und
Zurückweisung der Erstbeschwerde. Zu Recht hat das Landgericht aber die
Einziehung des dem Beteiligten zu 5 erteilten Erbscheins angeordnet, insoweit
bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Auslegung der letztwilligen Verfügung vom 15.3.1992 ergebe, dass der
Beteiligte zu 1 neben den Beteiligten zu 2 bis 5 als Schlusserbe eingesetzt sei.
Eine Schlusserbeneinsetzung müsse nicht ausdrücklich vorgenommen werden, sondern
könne auch als selbstverständlich vorausgesetzt sein, etwa wenn - wie hier -
zugleich eine Pflichtteilsstrafklausel angeordnet sei. Die Bezeichnung "Unsere
zwei Kinder und drei Enkel" deute darauf hin, dass die Ehegatten nicht zwischen
den Kindern aus erster Ehe und dem gemeinsamen Kind unterscheiden wollten.
Dieses Ziel könne ohne Schlusserbeneinsetzung nicht erreicht werden. Andernfalls
wäre die Erbfolge ein Ergebnis des Zufalls, je nachdem, wer zuerst verstürbe.
Ohne Schlusserbeneinsetzung würde auch die Pflichtteilsstrafklausel weitgehend
ins Leere laufen. Dieses Auslegungsergebnis werde durch die Angaben des
Erblassers im Erbscheinsverfahren nach der vorverstorbenen Ehefrau bestätigt,
die "Nacherben" sollten auch die Erben seines Vermögens sein.
Der Beteiligte zu 1 habe die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen, so dass es
auf die Wirksamkeit der Anfechtung nicht mehr ankomme. Zwar gelte die
Annahmeerklärung vom 27.5.2002 als nicht erfolgt, da der Beteiligte zu 1 zu
diesem Zeitpunkt über den Berufungsgrund, nämlich die Berufung als
testamentarischer statt als gesetzlicher Erbe, im Irrtum gewesen sei. Die
Ausschlagung sei jedoch nicht fristgerecht innerhalb von sechs Wochen ab
Kenntnis vom Berufungsgrund erfolgt. Bei gewillkürter Vertretung genüge sowohl
die Kenntnis des Vertretenen als auch die Kenntnis des Vertreters, wobei die
früher ablaufende Frist entscheide. Unerheblich sei, ob die
Ausschlagungserklärung selbst durch den Vertreter vorgenommen werde. Hier habe
der richterliche Hinweis vom 10.10.2002 mit dem Protokoll vom 19.12.1995 den
Lauf der Frist bewirkt, weil damit positive Kenntnis vorgelegen habe. Das
gerichtliche Schreiben sei spätestens am 30.10.2002 beim
Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 eingegangen, so dass die Frist
am 11.12.2002 geendet habe. Zwar könne eine irrige rechtliche Beurteilung des
Sachverhalts dazu führen, dass die Ausschlagungsfrist nicht beginne. Die Grenze
der Berücksichtigungsfähigkeit liege jedoch dort, wo der Erbe sich bei
eindeutiger und auch für Laien überschaubarer Rechtslage rechtsblind verhalte.
Diese Grenze sei zwar nicht allein aufgrund des gerichtlichen Hinweises
erreicht. Jedoch enthalte das Protokoll vom 19.12.1995 eine so klare und
maßgebliche Auslegung des Testaments, dass die Rechtslage auch für einen Laien
eindeutig gewesen sei. Das habe auch der Beteiligte zu 1 in seiner
Ausschlagungserklärung zu erkennen gegeben. Das Fristversäumnis sei auch nicht
durch Anfechtung beseitigt worden. Der Beteiligte zu 1 habe zwar vorgetragen, er
sei über die Notwendigkeit der Einhaltung einer Frist im Irrtum gewesen. Er sei
jedoch anwaltlich vertreten gewesen, so dass es nach dem Rechtsgedanken des §
166 Abs. 1 BGB nicht auf seine Kenntnis, sondern die seines Vertreters ankomme.
Der Teilerbschein für den Beteiligten zu 5 sei schon deshalb einzuziehen, weil
es insoweit an einem Antrag fehle und auch keine stillschweigende Genehmigung
erfolgt sei.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546
ZPO) nicht in vollem Umfang stand.
a) Die Auslegung der letztwilligen Verfügung vom 15.3.1992 durch das Landgericht
begegnet keinen Bedenken; sie wird auch von keinem der Beteiligten mehr in
Zweifel gezogen. Danach wäre der Beteiligte zu 1 nach dem Tod des Erblassers als
Miterbe zu 1/4 berufen.
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Landgerichts, die Ausschlagung
durch den Beteiligten zu 1 sei nicht fristgerecht erfolgt.
aa) Für den Beginn der Ausschlagungsfrist ist nach § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB
Kenntnis von Erbfall und Grund der Berufung erforderlich. Kenntnis setzt ein
zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, auf Grund dessen ein
Handeln erwartet werden kann. Ein Irrtum im Bereich der Tatsachen kann Kenntnis
in diesem Sinne ebenso verhindern wie eine irrige rechtliche Beurteilung, wenn
deren Gründe nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (BGH NJW-RR 2000,
1530; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 892). Auch wenn dem Erben die richtige
Einschätzung der Rechtslage als mögliche Betrachtungsweise zwar bekannt ist, er
selbst aber die Rechtslage anders beurteilt oder sie jedenfalls für zweifelhaft
hält, kann ein die Kenntnis ausschließender Rechtsirrtum vorliegen. Auch bei
dieser Sachlage kann vom Erben nicht erwartet werden, dass er sich zur Annahme
oder Ausschlagung entschließt, obwohl für ihn unklar ist, welche Rechtsposition
er überhaupt erlangen bzw. aufgeben kann. Allerdings kann dann kein Rechtsirrtum
angenommen werden, wenn der Erbe zwar subjektiv zweifelt, aber bei objektiver
Beurteilung die Rechtslage völlig eindeutig ist; der Erbe darf sich nicht blind
stellen (MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. § 1944 Rn. 12; Soergel/Stein BGB 13.
Aufl. § 1944 Rn. 8). Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend
ausgegangen.
bb) Die Frage, wann ein Erbe hinreichend sichere Kenntnis vom Anfall der
Erbschaft und vom Grund der Berufung erlangt hat, liegt zwar im Wesentlichen auf
tatsächlichem Gebiet. Das Rechtsbeschwerdegericht hat insoweit die Feststellung
des Landgerichts daraufhin zu überprüfen, ob das Landgericht
Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend
erforscht (§ 12 FGG, § 2358 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle
wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen
gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen
hat, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden
sind (BayObLG FamRZ 1999, 819; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42).
Hier hat das Landgericht wesentliche Umstände außer Acht gelassen und die
Anforderungen an die Kenntnis vom Berufungsgrund zu niedrig angesetzt.
cc) Die Annahme, mit der spätestens am 30.10.2002 erfolgten Übersendung der
Niederschrift vom 19.12.1995 habe jedenfalls beim anwaltlichen Vertreter des
Beteiligten zu 1 wegen der völlig eindeutigen Rechtslage Kenntnis von der
testamentarischen Erbfolge vorgelegen, wird durch den der Entscheidung zu Grunde
liegenden Sachverhalt nicht getragen.
(1) Anlass für die widerstreitenden, jeweils eingehend begründeten
Erbscheinsanträge des Beteiligten zu 1 einerseits und der Beteiligten zu 2 bis 4
andererseits ist das privatschriftliche Ehegattentestament vom 15.3.1992, das
eine ausdrückliche Regelung für die Erbfolge nach dem zuletzt Versterbenden
nicht enthält und insoweit auslegungsbedürftig ist. Die vom Beteiligten zu 1
vertretene Auffassung, es trete nach dem Erblasser gesetzliche Erbfolge ein, war
deshalb nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Bei einer solchen
Fallgestaltung kann Kenntnis von der Berufung aufgrund Testaments in der Regel
erst dann angenommen werden, wenn das Erbscheinsverfahren einen Stand erreicht
hat, der dem Beteiligten Gewissheit über die Auslegung des Testaments gibt und
die bis dahin vertretene Auffassung als unhaltbar erscheinen lässt (vgl. OLG
Hamm FamRZ 2005, 306/308).
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, hatte das Verfahren einen solchen
Stand nicht aufgrund des knappen gerichtlichen Hinweises vom 10.10.2002
erreicht, der sich in einer Verweisung auf das gleichzeitig übersandte Protokoll
vom 19.12.1995 erschöpfte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war aber
auch die gleichzeitig vorgenommene Übermittlung des Protokolls vom 19.12.1995
nicht geeignet, die vom Beteiligten zu 1 und seinem Verfahrensbevollmächtigten
vertretene Rechtsauffassung als völlig unhaltbar und das weitere Festhalten an
ihr als rechtsblind erscheinen zu lassen.
Die in der Niederschrift enthaltenen Erläuterungen des Erblassers zum
gemeinsamen Testament stellen zwar ein Indiz für den übereinstimmenden Willen
der Testierenden dar. Sie sind jedoch nicht allein maßgeblich; insbesondere
bedarf es im Hinblick auf die Formbedürftigkeit einer letztwilligen Verfügung
zumindest einer Andeutung im Testament selbst. Dementsprechend hat das
Landgericht seine Auslegung insbesondere auf die im Testament enthaltene
Pflichtteilsstrafklausel gestützt, die ohne Schlusserbeneinsetzung weitgehend
ins Leere liefe, und auf das aus dem Wortlaut des Testaments abgeleitete
Bestreben der Testierenden, die Kinder aus erster und zweiter Ehe gleich zu
behandeln. Das Protokoll vom 19.12.1995 allein war nicht geeignet, so eindeutige
Erkenntnisse hinsichtlich der Erbrechtslage zu vermitteln, dass eine mit einer
Begründung versehene gerichtliche Entscheidung über die widersprechenden
Erbscheinsanträge für die Überzeugungsbildung überflüssig erscheinen musste.
Hinzu kommt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 mit
Schriftsatz vom 30.10.2002 sowohl inhaltliche als auch formale Bedenken gegen
die Niederschrift vom 19.12.1995 vorgebracht und um weitere Aufklärung gebeten
hat, die er mit Schreiben vom 27.11.2002 nochmals angemahnt hat. Eine gesonderte
gerichtliche Stellungnahme zu diesen Schriftsätzen ist nicht erfolgt. Die
Urheberschaft der handschriftlichen Einfügung wurde erst im Beschluss des
Nachlassgerichts vom 4.12.2002 angesprochen und als nicht entscheidungserheblich
angesehen, weil es auf den Inhalt des Vermerks für die Auslegung des Testaments
nicht ankomme. Angesichts der vorgetragenen und mit einer jedenfalls nicht
abwegigen Begründung versehenen Einwände gegen die Niederschrift vom 19.12.1995
als maßgebliche Auslegungshilfe kann demjenigen, der weiterhin von einem Fehlen
der Schlusserbeneinsetzung ausgeht, nicht Rechtsblindheit vorgeworfen werden.
(2) Eine hinreichend sichere Kenntnis über den Eintritt der testamentarischen
Erbfolge, auf deren Grundlage Erwägungen über das Für und Wider der Ausschlagung
angestellt werden konnten, wurde hier deshalb frühestens durch den Beschluss des
Nachlassgerichts vom 4.12.2002 vermittelt, der die Einwände gegen den
gerichtlichen Hinweis zurückweist und erstmals eine zusammenhängende Begründung
für die bereits zuvor geäußerte Auffassung des Gerichts über die Erbrechtslage
gibt. . Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1 nach seinen Angaben
in der Ausschlagungserklärung durch das Protokoll vom 19.12.1995 "eines anderen
belehrt" wurde und seine Ansicht aufgab, es trete gesetzliche Erbfolge ein. Der
Erbe ist nicht gehindert, sich eine Überzeugung aufgrund von Umständen zu
bilden, die bei objektiver Betrachtung noch keine sichere Beurteilung zulassen,
oder die Ausschlagung bereits vor Beginn der Frist zu erklären (vgl. § 1946
BGB). Abgesehen davon ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass die
Überzeugungsbildung bereits zu einem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen wäre, der
wesentlich vor Errichtung der am 19.12.2002 beglaubigten Ausschlagungserklärung
liegt. Selbst wenn das der Fall wäre - wogegen der Wortlaut der Erklärung
spricht -, könnte eine auf subjektiven Erwägungen beruhende Änderung der - nach
wie vor vertretbaren - Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1, die nicht in
irgendeiner Form nach außen hervorgetreten ist, nicht den Beginn der
Anfechtungsfrist auslösen.
Die Ausschlagungserklärung ist bereits am 23.12.2002 bei Gericht eingegangen,
also knapp drei Wochen nach Erlass dieses Beschlusses, und jedenfalls
fristgerecht (§ 1944 Abs. 2 BGB). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Frist
bereits mit dem Zugang beim Verfahrensbevollmächtigten beginnt (so BayObLG NJW
1953, 1431/1432; NJW-RR 1999, 590/592; KG NJW-RR 2004, 801/802; Palandt/
Edenhofer BGB 65. Aufl. § 1944 Rn. 6; Soergel/Stein § 1944 Rn. 13) oder erst mit
dem Zugang beim Vertretenen (so MünchKommBGB/Leipold § 1944 Rn. 14; Staudinger/Otte
BGB Bearbeitungsstand 2000 § 1944 Rn. 15; differenzierend Erman/ Schlüter BGB
11. Aufl. § 1944 Rn. 3).
3. Da sich die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Beurteilung der
Erbrechtslage auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist sie
aufzuheben. Weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich; der Senat kann deshalb
in der Sache selbst entscheiden.
a) Die Ausschlagung ist auch im Übrigen wirksam.
aa) Die mit dem Erbscheinsantrag vom 24.5.2002 verbundene Annahme der Erbschaft
steht nicht entgegen (§ 1949 Abs. 1 BGB). Sie gilt als nicht erfolgt, da der
Beteiligte zu 1 die Erbschaft als vermeintlicher alleiniger gesetzlicher Erbe
angenommen hat, während tatsächlich die Erbfolge durch das Testament vom
15.3.1992 bestimmt wird, in dem er als Miterbe zu 1/4 eingesetzt ist.
bb) Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1 die Ausschlagung auf die Einsetzung
als testamentarischer Erbe beschränkt hat, macht die Erklärung nicht in sich
widersprüchlich. Die Ausschlagung kann auf einen Berufungsgrund beschränkt
werden. Das ergibt sich sowohl aus § 1949 Abs. 2 BGB, nach dem sie sich nur "im
Zweifel" auf alle Berufungsgründe erstreckt, und aus § 1948 Abs. 1 BGB. Im
vorliegenden Fall hatte die Beschränkung auf die Berufung als eingesetzter Erbe
lediglich keine Auswirkung, weil die Erbfolge umfassend durch Testament geregelt
ist und die gesetzliche Erbfolge deshalb nicht eintritt.
cc) Weder die vom Beteiligten zu 1 dargestellte schwere Erkrankung noch die
Behauptung, er habe die Tragweite seiner Erklärung nicht erfasst, bieten Anlass,
die Geschäftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 bei der Erklärung der Ausschlagung
in Zweifel zu ziehen. Geschäftsunfähig ist derjenige, der sich in einem Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbildung
ausschließt (§ 104 Nr. 2 BGB). Für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit
zum maßgeblichen Zeitpunkt - Ende 2002 - sind hinreichende Anhaltspunkte weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit auf die Belastungen durch die
Diagnose und Behandlung der schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung hingewiesen
wird, ist zum einen nicht erkennbar, dass etwa dadurch bedingte psychische
Beeinträchtigungen das Ausmaß einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit
erreicht haben, zum anderen wurde die Diagnose erst 2003 gestellt.
b) Die Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 Satz 1 BGB)
greift nicht durch.
aa) Der Beteiligte zu 1 stützt die Anfechtung darauf, dass er angenommen habe,
sich mit der Ausschlagung sein gesetzliches Erbrecht zu erhalten. Diese
Darstellung ist schon in tatsächlicher Hinsicht durch den Inhalt seiner
Ausschlagungserklärung widerlegt. Dort weist der Beteiligte zu 1 ausdrücklich
darauf hin, er habe bisher angenommen, gesetzlicher Erbe zu sein, sei nun aber
"eines Besseren belehrt" worden. Darüber hinaus hat er zugleich seinen
Erbscheinsantrag zurückgenommen, was zeigt, dass er gerade nicht angenommen hat,
nach der Ausschlagung gesetzlicher Erbe zu sein. Überdies wäre insoweit auch die
Anfechtungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 1954
Abs. 1 und 2 BGB) nicht eingehalten. Wie aus dem Schreiben seines
Verfahrensbevollmächtigen an das Nachlassgericht vom 11.3.2003 ersichtlich wird,
war sich der Beteiligte zu 1 jedenfalls zu diesem Zeitpunkt darüber im Klaren,
nicht Erbe zu sein. Dort wird eine Abschrift des erteilten Erbscheins
angefordert und weiter ausgeführt, der Beteiligte zu 1 habe bei Durchsicht
seiner Unterlagen festgestellt, noch im Besitz vom Schlüsseln für die Wohnung
des Erblassers zu sein, die er dem Berechtigten überlassen wolle. Dem
Beteiligten zu 1 war also offensichtlich bewusst, selbst nicht zu den
Berechtigten zu gehören. Überdies wurde der Inhalt der erteilten Erbscheine dem
Verfahrensbevollmächtigen des Beteiligten zu 1 mit Schreiben des
Nachlassgerichts vom 20.3.2003 mitgeteilt.
bb) Dem Vortrag zu den erneuten Zweifeln bezüglich der Urheberschaft des
handschriftlichen Vermerks lässt sich nichts entnehmen, was auf einen
Willensmangel bei der Abgabe der Ausschlagungserklärung schließen ließe. Zum
einen war dem Beteiligten zu 1 das Protokoll vom 19.5.1995 bei der Ausschlagung
bekannt; die handschriftliche Einfügung befindet sich auf derselben Seite wie
die Erklärung des Erblassers zur Einsetzung von Schlusserben. Die Frage wurde im
Schriftsatz vom 30.10.2002 eingehend erörtert und im Beschluss des Amtsgerichts
vom 4.12.2002 angesprochen und als nicht entscheidungserheblich bezeichnet.
Lediglich zur Klarstellung ist insoweit anzumerken, dass nichts gegen die
Urheberschaft des Rechtspflegers spricht, der die Erklärungen des Erblassers
entgegengenommen, die Niederschrift errichtet und neben dem Erblasser
unterschrieben hat.
c) Die erteilten Erbscheine entsprechen deshalb der Erbrechtslage. Durch die
wirksame Ausschlagung wächst der Erbteil des Beteiligten zu 1 den übrigen
eingesetzten Erben an (§ 1953 Abs. 1 und 2, § 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die
Erteilung einzelner Teilerbscheine anstelle des beantragten gemeinschaftlichen
Teilerbscheins für die Beteiligten zu 2 bis 4 stellt keinen so schwerwiegenden
Verfahrensfehler dar, dass deshalb die Einziehung dieser Erbscheine veranlasst
ist. Zudem haben die Beteiligten zu 2 bis 4 sie ohne Beanstandung
entgegengenommen und gegen den Einziehungsantrag des Beteiligten zu 1
verteidigt, so dass jedenfalls eine stillschweigende Genehmigung vorliegt (vgl.
Palandt/Edenhofer § 2361 Rn. 5).
4. Zu Recht hat das Landgericht die Einziehung des dem Beteiligten zu 5
erteilten Erbscheins angeordnet. Dieser ist zwar inhaltlich richtig, jedoch ohne
den erforderlichen Antrag erteilt worden. Der Beteiligte zu 4 hat ausdrücklich
einen Teilerbschein beantragt, der nur die Erbenstellung der Beteiligten zu 2
bis 4 ausweisen sollte. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen,
dass der Beteiligte zu 5 die Erbscheinserteilung nicht stillschweigend genehmigt
hat, da sich dieser im Erbscheinsverfahren nie geäußert hat. Überdies ist nach
Aktenlage der Erbschein auch nicht dem Beteiligten zu 5, sondern mit den übrigen
Teilerbscheinen dem Beteiligten zu 4 übermittelt worden.
5. Nachdem sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des
Nachlassgerichts im Wesentlichen als unbegründet erwiesen hat, hat er den
Beteiligten zu 2 bis 4 die im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht
entstandenen Kosten zu erstatten (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG; vgl. Keidel/Zimmermann
§ 13 a Rn. 41 a. E.).
Für die im Wesentlichen erfolgreiche Rechtsbeschwerde verbleibt es bei dem
Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (§ 13 a Abs. 1 Satz 1
FGG). Die aus formalen Gründen anzuordnende Einziehung des Erbscheins, der ohne
Antrag dem Beteiligten zu 5 erteilt wurde, fällt für die Kostenentscheidung
nicht ins Gewicht. Sie ist für die Beteiligten ersichtlich nicht von Bedeutung.
Den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde schätzt der Senat in
Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 262.500 EUR (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1
KostO).