Erbscheinsausschlagung - Form
Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 3 W 198/07
Beschluss vom
13.11.2007
In dem Verfahren betreffend die
Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem am 24. Oktober 2006
verstorbenen M.... H...., geb. am .............., zuletzt
wohnhaft..................., hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1)
vom 29. Oktober 2007 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Trier vom 29. Juni 2007 ohne mündliche Verhandlung am 13. November 2007
beschlossen:
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 50.000
EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) sind die Kinder des Erblassers, die Beteiligte
zu 2) ist dessen Enkelin und die Tochter der Beteiligten zu 1). Der Erblasser
und seine am 16. August 2006 vorverstorbene Ehefrau (im Weiteren auch: die
Ersterblasserin), errichteten am 17. September 1988 handschriftlich ein
gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben
und ihre drei Kinder als Schlusserben ein.
Am 2. Oktober 2006 verfügte der Erblasser zur Niederschrift eines Notars
letztwillig dahin, dass er zu seinen Erben die Beteiligten zu 1) bis 4) (also
seine drei Kinder und zusätzlich seine Enkelin) zu gleichen Teilen bestimme.
Die Beteiligte zu 1) hat nach dem Erbfall einen Erbschein beantragt, der
bezeugt, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) den Erblasser aufgrund des
notariellen Testaments vom 2. Oktober 2006 zu gleichen Teilen (1/4) beerbt
haben. Die Beteiligte zu 4) hat nach dem Erbfall einen Erbschein beantragt, der
bezeugt, dass die Beteiligten zu 1), 3) und 4) gemäß dem gemeinschaftlichen
Ehegattentestament vom 17. September 1988 den Erblasser zu gleichen Teilen (1/3)
beerbt haben.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2007, beim Nachlassgericht per Telefax eingegangen
am 26. Januar 2007, erklärte die Beteiligte zu 1) aufgrund einer ihr von dem
Erblasser erteilten und über dessen Tod hinaus fort geltenden Vorsorgevollmacht
die Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers nach seiner vorverstorbenen
Ehefrau.
Das Nachlassgericht hat mit Vorbescheid vom 8. März 2007 die Erteilung eines wie
von der Beteiligten zu 4) beantragten Erbscheins angekündigt. Die dagegen
eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) ist beim Landgericht ohne
Erfolg geblieben. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1)
weiterhin das Ziel, das Nachlassgericht solle angewiesen werden, ihnen einen
Erbschein mit dem beantragten Inhalt zu erteilen.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG), nicht an eine Frist
gebunden und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG). Dabei geht
der Senat davon aus, dass das Anwaltsschreiben vom 29. Oktober 2007 nicht (nur)
eine Begründung für das bis dahin unzulässige, weil mittels einer nicht von
einem Rechtsanwalt unterschriebenen Beschwerdeschrift eingelegte Rechtsmittel
ist, sondern dass hierin den Umständen nach (auch) die Einlegung einer
zulässigen weiteren Beschwerde liegen soll.
Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde
ergibt sich gemäß §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung ihrer
Erstbeschwerde.
2. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs.
1 FGG, § 546 ZPO). Das Nachlassgericht hat zu Recht angekündigt, einen Erbschein
entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 4) zu erteilen.
Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
a) Zu Recht hat das Landgericht - stillschweigend - die Zulässigkeit der
Erstbeschwerde bejaht. Dieser stand nicht ein fehlendes Rechtsschutzinteresse
der Beteiligten zu 1) entgegen, obwohl diese die Erteilung eines Erbscheines
anstrebt, der sie lediglich zu 1/4 als Miterbin ausweist, während das
Nachlassgericht mit dem angegriffenen Vorbescheid angekündigt hat, einen
Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1) zu 1/3, also weitergehend als
Miterbin ausweist. Eine Beschwerdeberechtigung im Verfahren auf Erteilung eines
Erbscheines nach § 20 Abs. 1 FGG besteht immer dann, wenn der Beteiligte geltend
macht, sein Erbrecht werde in dem (beabsichtigten) Erbschein - wie auch immer -
falsch ausgewiesen (BayObLG NJW-RR 2005, 1245 m.w.N.).
b) Die Beteiligte zu 1) beruft sich für ihr behauptetes Erbrecht (und dasjenige
der Beteiligten zu 2), ihrer Tochter) auf das Einzeltestament des Erblassers vom
2. Oktober 2006. Die darin verfügte Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 4)
als Miterben zu je 1/4 konnte der Erblasser jedoch nicht mehr wirksam treffen.
Denn er war gemäß §§ 2271 Abs. 2 Satz 1, 2270 BGB durch die wechselbezügliche
und deshalb bindende Einsetzung der Beteiligten zu 1), zu 3) und zu 4) zu
Schlusserben in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute vom 17. September
1988 in seiner Testierfreiheit beschränkt. Er konnte deshalb seine frühere
letztwillige Verfügung nach dem Tode seiner Ehefrau nach § 2271 Abs. 2 Satz 1
BGB nicht mehr wirksam widerrufen. Dies haben beide Vorinstanzen zutreffend
festgestellt; es wird im Ausgangspunkt auch von der Beteiligten zu 1) nicht in
Frage gestellt.
c) Das Testament des Erblassers vom 2. Oktober 2006 hat auch nicht dadurch
Gültigkeit erlangt, dass die Beteiligte zu 1) die Erbschaft des Erblassers nach
dessen vorverstorbener Ehefrau ausgeschlagen hat.
Zwar kann der durch eine im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezügliche
Verfügung gebundene Ehegatte nach dem Tode des anderen Ehegatten seine
Testierfreiheit wiedergewinnen, wenn er das ihm von seinem Ehegatten letztwillig
Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Dieses Recht zur
Ausschlagung der Erbschaft ist vererblich (§ 1952 Abs. 1 BGB).
Nicht richtig ist im Weiteren die Auffassung des Landgerichts, die Beteiligte zu
1) habe die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB versäumt. Die Kammer hat
übersehen, dass nach § 1952 Abs. 2 BGB im Falle des Todes des Erben vor Ablauf
der Ausschlagungsfrist - wie hier - die Frist für dessen Erben, die (Erst-)
Erbschaft auszuschlagen, nicht vor dem Ablauf der für die (Zweit-)Erbschaft des
Erben geltenden Ausschlagungsfrist endet. Diese Frist zur Ausschlagung der
Erbschaft nach dem Erblasser betrug indes für die Beteiligte zu 1) nach § 1944
Abs. 3 BGB sechs Monate, weil sie sich zum Beginn des Laufs der
Ausschlagungsfrist im Ausland aufhielt.
Die von der Beteiligten zu 1) erklärte Ausschlagung der Erbschaft ist aber aus
anderen Gründen wirkungslos.
Es fehlt bereits an der nach § 1945 Abs. 1 BGB erforderlichen Form der
Ausschlagungserklärung. Diese hat entweder zur Niederschrift des
Nachlassgerichts oder aber in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Die
Beteiligte zu 1) hat die Ausschlagung hingegen nur per Telefax vom 25. Januar
2007 gegenüber dem Nachlassgericht erklärt.
Unabhängig hiervon besaß die Beteiligte zu 1) auch zu keinem Zeitpunkt die
Rechtsmacht, die Erbschaft des Erblassers nach dessen vorverstorbener Ehefrau
mit der Rechtsfolge eines Wiedergewinnens der Testierfreiheit nach § 2271 Abs. 2
Satz 1 Halbs. 2 BGB auszuschlagen. Denn aus der ihr von dem Erblasser erteilten
Vorsorgevollmacht ergab sich eine solche Befugnis der Beteiligten zu 1) nicht,
so dass dahin stehen kann, ob und mit welcher Wirkung die Beteiligte zu 4) diese
Vorsorgevollmacht widerrufen hat, wie dies das Landgericht in dem angegriffenen
Beschluss ausgeführt hat. Das Ausschlagungsrecht ist zwar vererbbar. Es ist als
unselbständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht aber nicht
rechtsgeschäftlich übertragbar, weshalb auch seine Ausübung nicht einem Dritten
überlassen werden kann (Otte in Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand 2000, §
1942 Rnr. 14). Es kann deshalb nicht auf der Grundlage einer privatrechtlich
erteilten Vollmacht für den Vollmachtgeber ausgeübt werden.
Eine Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers durch Erklärung der Beteiligten
zu 1) in ihrer Eigenschaft als Miterbin mit der in § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
BGB angeordneten Rechtsfolge scheitert daran, dass diese ohne die Mitwirkung der
Beteiligten zu 3) und zu 4) nach § 1952 Abs. 3 BGB die (Erst-)Erbschaft nur zu
dem ihr nach dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament zukommenden 1/3 Anteil
hätten ausschlagen können. Damit wäre aber die Bindungswirkung der im Übrigen
fortbestehenden wechselseitigen Verfügungen in dem Ehegattentestament nicht
entfallen.
Nach alledem braucht hier nicht entschieden zu werden, ob - so die herrschende
Meinung - nicht ohnehin nur der überlebende Ehegatte selbst zur Ausschlagung der
Erbschaft mit der in § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Wirkung berechtigt ist
(vgl. Kanzleiter in Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand 2006, § 2271 Rnr. 44
m.w.N. auch zur gegenteiligen Auffassung).
3. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde ergibt sich aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Eine
Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13 a Abs. 1
FGG ist nicht veranlasst, weil außer der Beteiligten zu 1) niemand förmlich am
Verfahren der Rechtsbeschwerde beteiligt worden ist.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde
hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs.1 KostO in Übereinstimmung mit der
unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landgericht bestimmt.