Erbbaurecht –
Grundstücksversteigerung - Wertfestsetzung
Bundesgerichtshof
Az: V ZB 8/07
Beschluss vom
05.07.2007
Wird ein mit einem Erbbaurecht
belastetes Grundstück zwangsversteigert, ist der Erbbauberechtigte nicht
berechtigt, den Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswertes
anzufechten.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Chemnitz vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt 2.500 EUR.
Gründe:
I.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 wurde die Zwangsversteigerung des im Rubrum
bezeichneten Grundstücks angeordnet. Das Grundstück ist mit einem Erbbaurecht
belastet. Erbbauberechtigte sind die Beteiligten zu 3 und 4.
Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks nach Einholung
eines Sachverständigengutachtens durch Beschluss vom 27. April 2006 auf 39.100
EUR festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den von dem Sachverständigen
ermittelten Bodenwert, den das Grundstück ohne die Belastung mit einem
Erbbaurecht in erschlossenem Zustand hätte.
Mit der sofortigen Beschwerde haben die Beteiligten zu 3 und 4 eingewandt, dass
sich die Verkehrswertfestsetzung - weil die Erschließungsleistungen von ihnen
erbracht worden seien - nach dem Wert des Grundstücks in unerschlossenem Zustand
richten müsse.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der
von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten
ihren Antrag auf Neufestsetzung des Verkehrswerts weiter. Die Beteiligte zu 1
beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt den Beteiligten zu 3 und 4 die
Beschwerdeberechtigung. Zwar seien sie als dinglich Berechtigte nach § 9 ZVG
Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens. Für eine Anfechtung der
Verkehrswertfestsetzung fehle ihnen jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Ihre
Rechtsposition als Erbbauberechtigte könne durch eine möglicherweise fehlerhafte
Festsetzung des Grundstückswerts nicht berührt werden, da das Erbbaurecht
aufgrund seiner ersten Rangstelle bei einer Versteigerung des Grundstücks in
jedem Fall bestehen bleibe. In ihrer Eigenschaft als potentielle Bieter oder
Ersteher des Grundstücks seien die Beteiligten zu 3 und 4 ebenfalls nicht
berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung anzufechten.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber
unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten
zu 3 und 4 mangels Beschwerdeberechtigung zu Recht als unzulässig verworfen.
1. a) Grundsätzlich sind zwar alle Beteiligten des
Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 9 ZVG) berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung
mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG anzufechten. Eine
Ausnahme gilt jedoch, wenn feststeht, dass die Rechtsstellung des Beteiligten
durch die Wertfestsetzung nicht berührt sein kann; in diesem Fall fehlt das -
für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche -
Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.2. a.E.;
Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., 23 Nr. 4; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.
Februar 2004, IXa ZB 185/03, WM 2004, 1040, 1041).
Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass eine solche Ausnahme im Fall
eines Erbbauberechtigten bei der Versteigerung des mit dem Erbbaurecht
belasteten Grundstücks gegeben ist (ebenso Stöber, aaO). Der Erbbauberechtigte
hat kein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Die Festsetzung des
Verkehrswerts kann - anders als die Beteiligten zu 3 und 4 offenbar befürchten -
auch den Bestand des Erbbaurechts nicht gefährden. Dies folgt bereits daraus,
dass die Gegenstände, auf die sich die Zwangsversteigerung erstreckt, gesetzlich
geregelt sind (vgl. §§ 90, 55, 20 Abs. 2 ZVG iVm § 1120 BGB, § 21 ZVG), also
nicht davon abhängen, ob und inwieweit sie bei der Verkehrswertfestsetzung
berücksichtigt werden. Die von den Beteiligten zu 3 und 4 beanstandete Bewertung
des Grundstücks in erschlossenem Zustand lässt ihre möglichen Rechte aus einer
Übernahme von Erschließungskosten (vgl. dazu Staudinger/Rapp, BGB [2002] § 2
ErbbVO Rdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 2 ErbbVO Rdn. 3) daher
unberührt.
Hinzukommt, dass ein Erbbaurecht durch ein das Grundstück betreffendes
Zwangsversteigerungsverfahren auch deshalb nicht gefährdet ist, weil es nur zur
ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1
ErbbauVO) und selbst dann bestehen bleibt, wenn es bei der Feststellung des
geringsten Gebots nicht berücksichtigt worden ist (§ 25 ErbbauVO). Noch weniger
ist deshalb eine zur Vorbereitung der Zwangsversteigerung des Grundstücks
erfolgende Wertfestsetzung geeignet, die Rechtsstellung des Erbbauberechtigten
zu beeinträchtigen.
b) Die von den Beteiligten zu 3 und 4 angeführte Möglichkeit, das Grundstück auf
der Grundlage der Verkehrswertfestsetzung freihändig oder in Ausübung ihres
Vorkaufsrechts mit Zustimmung der die Zwangsversteigerung betreibenden
Gläubigerbank zu erwerben, vermag ein Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht zu
begründen. Das Interesse eines Verfahrensbeteiligten, sich außerhalb des
Zwangsversteigerungsverfahrens auf die Wertfestsetzung des
Vollstreckungsgerichts berufen zu können, genügt hierfür nicht. Ebenso wenig ist
die Befürchtung der Beteiligten zu 3 und 4 erheblich, der Grundstückseigentümer
könne die gerichtliche Wertfestsetzung zum Anlass nehmen, den Erbbauzins nach §
9a ErbbauVO zu erhöhen. Das Rechtsschutzbedürfnis muss vielmehr einen
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren aufweisen, also
auf Nachteilen beruhen, die der Verfahrensbeteiligte infolge der
Zwangsversteigerung in Bezug auf das Recht erleiden könnte, welches seine
Stellung als Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 9 ZVG begründet.
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Beschwerdegericht habe den Anspruch der
Beteiligten zu 3 und 4 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
verletzt, weil es vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht darauf
hingewiesen habe, dass ihre Beschwerdeberechtigung zweifelhaft sei. Zum einen
ist Art. 103 Abs. 1 GG in einem solchen Fall erst dann verletzt, wenn das
Gericht, was hier nicht angenommen werden kann, ohne vorherigen Hinweis
Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und
kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt
vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu
rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; BVerfG, NJW 2003,
2524). Zum anderen kann auch unter Berücksichtigung des Vortrags der
Rechtsbeschwerde ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht zu einer
anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gelangt wäre, wenn die Beteiligten
zu 3 und 4 Gelegenheit erhalten hätten, seiner - zutreffenden - Rechtsauffassung
entgegenzutreten.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das
Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 KV-GKG) haben die
Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da sich
die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens im
Wertfestsetzungs-Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne
der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007,
V ZB 125/05, WM 2007, 947; Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727,
1730).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.