Erbenvermittlungsvertrag - Honoraranspruch
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 11 U
157/07
Urteil vom
20.05.2008
In dem Rechtsstreit hat der 11.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 01. April 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. September 2007 verkündete Urteil
des Landgerichts Potsdam - Az.: 1 O 495/06 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.763,08 EUR nebst Zinsen sowie
eine vorgerichtliche Gebühr gemäß RVG in Höhe von 1.032,56 EUR, jeweils nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.
Oktober 2006, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Wert der Beschwer der Beklagten:
104.763,08 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten ein vertragliches Honorar aus einem
Erbenermittlungs-Vertrag.
Dem Kläger ist vom Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden durch Verfügung vom
06. Dezember 1977 (Bl. 123 d.A.) die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Nachlasswesens erteilt worden.
Er ist als so genannter Erbensucher tätig.
Die Beklagte ist auf Grund folgender Erbfälle Erbeserbin des am 05. Juli 1955
verstorbenen R... T...: Erbe des R... T... war ausweislich des
gemeinschaftlichen Erbscheins des Notariats 9 in F... vom 18. Januar 2006 (Bl.
13 d.A.) S... T.... Erbe des am 16. Oktober 1959 verstorbenen S... T... war
gemäß dem gemeinschaftlichen notariellen Testaments vom 03. April 1959 (Bl. 10
d.A.) dessen Ehefrau G... T.... Diese errichtete am 24. Juli 1974 ein
notarielles Testament, in dem sie die "staatlichen Schlösser und Gärten P..."
zum Erben bestimmte (Bl. 85 d.A.). Nach dem Versterben der G... T... am 18.
Dezember 1981 wurde deren Testament am 06. Januar 1982 in Anwesenheit eines
Vertreters der "Staatlichen Schlösse und Gärten" eröffnet (notarielle Urkunde Bl.
81 d.A.).
Auf Grund eines Aufrufs des Notariats F... im Bundesanzeiger vom 05. Februar
2000 (Bl. 9 d.A.) wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 07. Juni 2002 (Bl.
114 d.A.) an die Beklagte und bot seine Tätigkeit an. In dem Schreiben heißt es
unter anderem:
"Bemerken möchte ich, dass mit dem Honorar von 25 % plus MwSt., welches erst und
vor allen Dingen nur bei Auszahlung des Ihnen zustehenden Anteiles an dem
Nachlass fällig wird, sämtliche mir bei den bisherigen umfangreichen
Nachforschungen entstandenen und die noch entstehenden Kosten und Auslagen
enthalten sind. (...) Meine Aufgabe wird sein, alle zur Durchsetzung des
Erbanspruches erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere:
1. den verwandtschaftlichen Zusammenhang vollständig zu klären.
2. die für den Erbnachweis erforderlichen Personenstandsurkunden zu beschaffen.
Eine Vielzahl von Urkunden habe ich bei meinen Nachforschungen schon erhalten.
3. den Entwurf des Erbscheinsantrages zu erstellen. Ich werde dann den Entwurf
einem Notar zur Beurkundung und Unterzeichnung durch einen der Erben übersenden.
4. den beurkundeten Erbscheinsantrag dem Nachlassgericht einzureichen. (...)
5. die zum Nachlass gehörenden Konten aufzulösen, damit problemlos die
Auseinandersetzung über den Nachlass durchgeführt werden kann. (...)
Eine reibungslose Abwicklung ist nur dann möglich, wenn ich von allen Erben und
Erbeserben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte. Ich bitte daher um Verständnis,
dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht werden muss, dass ich auch
tatsächlich von allen Erben und Erbeserben die Vertretungsunterlagen erhalte.
Die Bearbeitung einer derartigen Angelegenheit wird erst und nur dann
kompliziert, wenn ich nicht von allen Erben Vollmacht und Honorarvertrag
erhalte."
Auf Grund eines erneuten Anschreibens des Klägers unterzeichnete ein
Vertretungsberechtigter der Beklagten am 10. April 2003 eine Vereinbarung (Bl.
17 d.A.) wie folgt:
"1. Die Vergütung des Herrn M... beträgt für die Tätigkeit, durch welche ich
ermittelt wurde, 20 % vom Wert des unter a) Genannten (Anm. des Senats: der
Beklagten) zufallenden Vermögens bzw. Vermögensanteils bei dessen Auszahlung
oder Übernahme. Die Zahlung der Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer wird bei
Auszahlung bzw. Übernahme fällig.
2. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt noch Personenstandsurkunden oder sonstige
Beweismittel zum Nachweis der Verwandtschaft fehlen, wird Herr M... hiermit
beauftragt, diese unverzüglich im Rahmen der vorstehend vereinbarten Vergütung,
also ohne Berechnung von Mehrkosten, zu beschaffen.
3. Sofern keine Vermögenswerte zur Auszahlung gelangen bzw. auch keine
Vermögenswerte übernommen werden, entfällt jeglicher Anspruch auf Vergütung und
Auslagenersatz."
Gleichzeitig wurde durch den Mitarbeiter der Beklagten die Vollmacht zur
Vertretung "in allen Angelegenheiten, die die Nachlassangelegenheiten R... T...,
G... F... T... und G... T... geb. K... betreffen", erteilt (Bl. 16 d.A.).
Anschreiben, Vollmachtsschreiben und Honorarvertrag wurden vom Kläger
formularmäßig verwandt.
Mit Schreiben vom 29. August 2006 widerrief die Beklagte die erteilten
Vollmachten und kündigte die Honorarvereinbarung (Bl. 22 d.A.). Anfang Oktober
2006 wurde ein Betrag von 451.546,00 EUR an die Beklagte ausgezahlt. Gegenstand
der Klage ist - entsprechend der Honorarvereinbarung - ein Anteil hiervon zur
Höhe von 20 % zzgl. MwSt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104.763,08 EUR sowie eine vorgerichtliche
Gebühr gemäß RVG in Höhe von 1.032,56 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006, zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die vertragsmäßige Tätigkeit des Klägers
verstoße gegen § 134 BGB in Verbindung mit dem Rechtsberatungsgesetz. Auch
bestehe zwischen der Vergütungshöhe und der zu erbringenden Gegenleistung ein
auffälliges Missverhältnis; der Vertrag sei demgemäß nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB
nichtig. Erst nach Vertragsschluss habe sie, die Beklagte, erfahren, dass die
Erbenermittlung von Amts wegen erfolge; deshalb sei die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht zumutbar gewesen (§ 313 BGB). Weil
der Kläger eine kausale Tätigkeit für das Bekanntwerden der Erbschaft nicht
entfaltet habe, könne das Honorar auch nicht fällig werden. Hilfsweise hat die
Beklagte gemäß Schriftsatz vom 26. März 2007 (Bl. 113, 116) die Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung erklärt. Sie habe nämlich auf Grund des Honorarvertrages
die Fehlvorstellung gehabt, der Kläger müsse noch eine Tätigkeit entfalten, um
ihre Ermittlung als Erbin zu erreichen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der
Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch
aus Bereicherungsrecht; auch ein vertraglicher Anspruch bestehe nicht. Die
Vergütungsregelung in dem zwischen den Parteien zu Stande gekommenen
Erbensuchvertrag sei gemäß § 407 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der
Kläger lasse sich formularmäßig ein Honorar auch für den Fall versprechen, dass
seine - bereits erbrachte oder noch zu erbringende - Tätigkeit für den Anfall
des Vermögenswerts oder seine spätere Auszahlung kausal geworden sei bzw. werde.
Damit verstoße die Vereinbarung gegen einen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung. Der Erbensuchvertrag ähnele nämlich dem Maklervertrag; ein Makler
könne indes nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB nur im Falle einer kausalen Tätigkeit ein
Entgelt verlangen.
Auch hätten die Parteien an Stelle der somit ersatzlos entfallenen
Honorarregelung allenfalls eine kausalitätsabhängige Vergütungsregelung
getroffen. Der Kläger habe jedoch einen kausalen Beitrag seiner Tätigkeit für
den Anfall des Erbanteils zu Gunsten der Beklagten bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Die in diesem Zusammenhang
nachgereichten klägerischen Schriftsätze hat das Landgericht gemäß § 296a ZPO
unberücksichtigt gelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, welche dem
Kläger am 10. September 2007 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten
befindliche Urschrift (Bl. 186 ff.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 21. September 2007 eingelegte Berufung
des Klägers. Dieser hat das Rechtsmittel durch Schriftsatz, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 21. September 2007, wie folgt
begründet:
Grundgedanken des Maklerrechts, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis
eines Kausalbeitrags des Erbenermittlers für die Auszahlung des Erbanteils,
seien nicht anwendbar; ein solches Erfordernis stehe auch im Widerspruch zur
Judikatur sämtlicher Instanzgerichte. Im Übrigen sei auch die Kausalität seines,
des Klägers, Handelns für die Ermittlung der Beklagten durch die Vorlage des
Schreibens vom 02. August 2005 (Bl. 145 d.A.) nachgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
104.763,08 EUR sowie eine vorgerichtliche Gebühr gemäß RVG in Höhe von 1.032,56
EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der
Berufungserwiderung vom 11. Januar 2008 (Bl. 247 d.A.) und führt insbesondere
aus: Die vom Landgericht mit Recht angenommene Unwirksamkeit der
Honorarvereinbarung führe dazu, dass vertragliche Ansprüche ausgeschlossen
seien. Eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung gewonnene Honorarvereinbarung,
die im Übrigen gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion verstoße, sei
nicht möglich, weil hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen
Parteiwillen fehlten. Der Kläger könne erstinstanzlich versäumtes Vorbringen zum
Nachweis einer kausalen Tätigkeit in zweiter Instanz nicht mehr nachholen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und
Frist (§§ 516, 517, 519 ZPO) eingelegt und begründet worden. In der Sache hat
das Rechtsmittel Erfolg; denn die Beklagte ist verpflichtet, das mit dem Kläger
vertraglich vereinbarte Honorar, welches der Höhe nach nicht streitig ist, zu
zahlen.
1.
Die Parteien haben am 08. April 2003/10. April 2003 die schriftliche
Vereinbarung (Bl. 17 d.A.) getroffen, wobei für die Beklagte unstreitig ein
Bevollmächtigter gehandelt hat. Die Vereinbarung bezieht sich - in der
Zusammenschau mit der schriftlichen Bevollmächtigung des Klägers vom 10. April
2003 (Bl. 16 d.A.) - auf die hier in Rede stehende und das Honorar auslösende
Erbangelegenheit R..., S... und G... T.... Dass auch der Erbenermittler Dr. G...
M... im Zusammenhang mit der Nachlassangelegenheit "T..." Tätigkeiten entfaltet
hat - ohne zur Beklagten in einem Vertragsverhältnis zu stehen - ist insoweit
ohne Belang.
2.
Der Vertrag ist nicht gem. § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nichtig. Insbesondere
ist eine Sittenwidrigkeit mit Rücksicht auf ein besonders grobes Missverhältnis
zwischen dem Wert der Leistung (Tätigkeit des Erbenermittlers) und der
Gegenleistung (20 % des erhaltenen Erbes), welches gegebenenfalls das Bestehen
einer verwerflichen Gesinnung indizieren würde, nicht zu erkennen.
Für die Tätigkeit des Erbenermittlers gibt es typischerweise keinen Markt, der
es dem potentiellen Erben ermöglichen könnte, zwischen mehreren Angeboten zu
wählen; ebenso wenig kann sich - anders als bei den meisten sonstigen
professionellen Dienstleistungen - durch das Marktgeschehen unmittelbar ein
"angemessener Preis" bilden, der für die Ermittlung des Wertes herangezogen
werden könnte. Das Zustandekommen des Erbensuchvertrages ist vielmehr dadurch
gekennzeichnet, dass üblicherweise nur ein einziger Erbenermittler
ausschließlich an diejenige(n) Person(en) herantritt, die als Erben ernsthaft in
Betracht kommen.
Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit des Honorars kann indiziell die
Üblichkeit herangezogen werden. Üblicherweise (vgl. Gutbrod ZEV 1994, 337; LG
Nürnberg-Fürth, Urt. v. 05. Februar 2007, 10 O 7175/06 m.w.N.) wird ein Honorar
in Höhe von 10 % bis 30 % des Erbes vereinbart; der hier vereinbarte Satz von 20
% bewegt sich demgemäß innerhalb der Spanne. Dass dieser Satz hier unangemessen
wäre, ist nicht zu ersehen; Umstände, die zu einer unangemessenen
Benachteiligung der Beklagten führen könnten, werden von dieser auch nicht
konkret geltend gemacht. Allein die Tatsache, dass die Vereinbarung eines
prozentualen Honorars bei großen Erbschaften zu vergleichsweise Honoraren führen
kann, vermag die Unangemessenheit nicht zu begründen. Ob ein anderer Maßstab
überhaupt praktikabel wäre (etwa eine Orientierung am Aufwand, der im
Durchschnitt für eine honorarpflichtige Ermittlung entsteht), ist ohnehin
zweifelhaft (vgl. mit überzeugender Begründung Gutbrod a.a.O), im Ergebnis aber
auch nicht entscheidend. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der für den
Ermittler entstehende Aufwand naturgemäß großen Schwankungen unterliegt, wobei
ein erheblicher Teil zu einem Zeitpunkt geleistet wird, in dem der Abschluss
eines Honorarvertrages ungewiss ist. Zudem hat der Ermittler keinen Einfluss auf
die Höhe der Erbschaft, anfangs oftmals wohl auch keine genaue Kenntnis. Die
Vereinbarung eines anteilig bemessenen Erfolgshonorars ist daher generell nicht
unsachgerecht, jedenfalls aber nicht sittenwidrig. Dass im Streitfall aus
besonderen, für den Ermittler erkennbaren Gründen etwas anderes gelten könnte,
ist nicht zu ersehen; solche Umstände werden von der Beklagten auch nicht
benannt.
3.
Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nach §§
134 BGB, 1, 8 RBerG unwirksam. Soweit der Kläger sich in seinem Anschreiben vom
07. Juni 2002 bereit erklärt hat, den Entwurf eines Erbscheinsantrages zu
erstellen, stellt dies eine untergeordnete Hilfestellung dar, die im Übrigen von
der Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden umfasst ist.
4.
Die Honorarvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB
nichtig. Insbesondere steht es nicht im Widerspruch zu den wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass der Kläger sich ein Honorar auch
für den Fall hat versprechen lassen, dass er keinen kausalen Beitrag für den
Erhalt des Erbanteils leistet oder geleistet hat.
Zu Unrecht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten,
es bestehe eine Rechtsähnlichkeit zwischen einem Erbenthüllungsvertrag (wie dem
Vorliegenden) und einem Maklervertrag. Der Erbensucher ermittelt - oft auf Grund
eines Aufrufs im Bundesanzeiger - auf eigene Kosten und eigenes Risiko
tatsächliche Umstände, die einem Erben die Möglichkeit bieten, ein bereits
angefallenes Erbe auch anzutreten. Die Tätigkeit des Erbensuchers ist, wenn die
Ermittlung so weit fortgeschritten ist, dass er an einen potentiellen Erben
herantreten kann, oftmals schon im Wesentlichen beendet. Eine Verpflichtung, auf
einen Vertragsschluss oder sonst wie auf die Willensbildung seines
Vertragspartners oder eines Dritten einzuwirken, besteht für den Erbenermittler,
anders als für einen Makler, gerade nicht. Die Leistung des Erbenermittlers an
den potentiellen Erben besteht gerade darin, diesem den Antritt der Erbschaft
durch die Mitteilung des Erbfalls zu ermöglichen, wobei es dem potentiellen
Erben frei steht, es dem Zufall oder eigenen Bemühungen zu überlassen, ob er
auch ohne den Abschluss des Erbenthüllungsvertrags in die Lage versetzt wird,
sein Erbrecht geltend machen zu können.
5.
Die Honorarpflicht der Beklagten ist nicht auf Grund der Kündigung entfallen.
Ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht des Beklagten ist nicht zu ersehen.
Insbesondere kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger habe
seine vertragliche Pflicht zur Förderung des Vorgangs nicht hinreichend
wahrgenommen. Der Beklagten war auf Grund des Schreibens des Notariats F... vom
06. September 2005 (Bl. 183 d.A.) bekannt, dass die Tätigkeit des Klägers -
jedenfalls nach Auffassung des Notariats - das Verfahren nicht hinreichend
gefördert habe. Gleichwohl hat die Beklagte den Kläger nicht etwa in Verzug
gesetzt, sondern - ohne aus dem zögerlichen Verhalten des Klägers Konsequenzen
zu ziehen - noch am 04. Oktober 2005 eine erneute Vollmacht für den Kläger
überreicht (Bl. 18 d.A.).
6.
Der Honoraranspruch des Klägers ist nicht auf Grund der erklärten
Täuschungsanfechtung entfallen. So ist schon der Bezugspunkt der Täuschung der
Mitarbeiter der Beklagten nicht erkennbar. Die Vereinbarung vom 08./10. April
2003 benennt als honorarpflichtige Tätigkeit diejenige, durch die die Beklagte
(bereits) ermittelt worden sei. Dass - und warum - auf Seiten der Beklagten die
Vorstellung bestanden hat, der Kläger müsse noch - mehr oder weniger
-umfangreiche Tätigkeiten entfalten, um einen Erbanspruch der Beklagten zu
verifizieren, ist nicht zu ersehen. Im Übrigen hätte die Beklagte auch die
Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 124 Abs. 1 BGB) nicht gewahrt.
7.
Ohne dass es nach dem Ausgeführten noch darauf ankäme, weist der Senat darauf
hin, dass der Kläger tatsächlich auch einen kausalen Beitrag dazu geleistet hat,
dass die Beklagte das Erbe nach G... T... hat antreten können. Solches ergibt
sich schon aus dem bereits erwähnten Schreiben des Notariats F... vom 06.
September 2005, welches dieses unstreitig an die Beklagte gesandt hat, und aus
dem ersichtlich ist, dass der Kläger das Verfahren im Zusammenhang mit der
Ermittlung der Erben - wenn auch spät - gefördert habe.
III.
Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die
vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB
verlangen. Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten
aufzuerlegen. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar
zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis folgt aus § 711 ZPO. Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht
vor. Die Entscheidung steht, soweit zu ersehen ist, in Übereinstimmung mit der
herrschenden Rechtsprechung und ist im Übrigen - soweit die Hilfserwägungen in
Bezug auf die Kausalität des klägerischen Handelns betroffen sind -
einzelfallbezogen.