Skip to content

Urteile aus dem Erbrecht

Urteile und Artikel aus dem Erbrecht


Hier finden Sie interessante Urteile und Artikel aus dem Bereich des Erbrechts.

Wissenswertes zum Erbrecht

Horaz (65 – 8 v.Chr.), römischer Satiriker und Dichter:

Deines Reichtums wird sich ein Erbe bemächtigen.

In den nächsten 10 Jahren werden in Deutschland wahrscheinlich ca. eine Billionen Euro vererbt. Der größte Nutznießer wird hierbei der Fiskus sein. Durch geschickte Vorsorge und die Ausnutzung steuerbefreiender bzw. steuerbegünstigender Regelungen lässt sich die Steuerlast jedoch vermindern. Hierzu ist jedoch rechtzeitiges Handeln erforderlich!

Statistisch gesehen verfasst nur etwa jeder fünfte Deutsche ein Testament. Von diesen Testamenten sind rechtlich ca. ¾ nichtig. Wer sich bei der Verteilung seines zukünftigen Nachlasses nicht rechtlich beraten lässt, verschenkt regelmäßig bares Geld. Die finanziellen Folgen einer nicht optimalen Gestaltung übersteigen die Beratungskosten bei weitem. Im Übrigen führt die Verfassung eines nichtigen Testamentes dazu, dass gerade diejenigen Personen erben, die der Erblasser nicht für seine Rechtsnachfolge vorgesehen hatte. Andernfalls hätte er auf das Schreiben eines Testamentes verzichtet, da die gesetzliche Erbfolge seinem Willen entsprach.

Grundsätzlich werden auch Schulden vererbt. Auch unter diesem Aspekt kann das Fertigen eines Testaments sinnvoll sein, um Angehörige vor finanziellen Schwierigkeiten zu bewahren.

Eine optimale Nachlassverteilung erschöpft sich nicht in der Verfassung eines Testaments. Durch eine rechtzeitige Schenkung zu Lebzeiten innerhalb der Freibetragsgrenzen kann beispielsweise das erbschaftssteuerpflichtige Vermögen verringert werden.

Im Rahmen der „Altersvorsorge“ sollte auch an die Erteilung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung gedacht werden.

Das Erbrecht – Was Sie wissen sollten

Das Erbrecht setzt sich aus gesetzlichen Regelungen zusammen, welche die Rechte und Pflichten eines Verstorbenen sowie seiner Nachkommen und weiterer Erben bestimmen. Somit bietet das Erbrecht sowohl die Möglichkeit, Verfügungen über das Eigentum und anderer veräußerbare Rechte für den Todesfall zu treffen als auch Adressat solcher Verfügungen zu sein. Das Erbrecht bietet dem Verfügenden, der auch Erblasser genannt wird, vielfältige Optionen für die Gestaltung seines Nachlasses.

Das Bürgerliche Recht und das Verfassungsgebot

Erbschaft
Foto: kunertuscom / Bigstock

Die Bestimmungen des Erbrechts finden sich vornehmlich im fünften und damit letzten Buch des BGB, dessen Titel bezeichnenderweise auch „Erbrecht“ lautet. In den § 1922 bis § 2385 BGB finden sich zahlreiche Vorschriften mit erbrechtlichem Bezug. Das fünfte Buch des BGB gibt in etwa Aufschluss über die rechtliche Stellung des Erben, den Erfordernissen eines wirksamen Testaments, die Möglichkeiten eines Erbvertrags oder die Folgen eines Erbverzichts. Darüber hinaus ist das Erbrecht in Art. 14 Grundgesetz (GG) aufgeführt und wird dort als wichtiges Grundrecht garantiert. Laut Grundgesetz sind vor allem die Testierfreiheit und das Erbrecht der Verwandten gesichert. Die grundrechtliche Garantie des Erbrechts bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber keinen Einfluss nehmen kann. Der Inhalt und die Schranken des Erbrechts bestimmen sich vielmehr nach den einfach-rechtlichen Vorschriften des BGB.

Die gesetzliche Erbfolge

Für den Übergang von Vermögenswerten nach dem Tod sieht der Gesetzgeber die gesetzliche Erbfolge vor. Diese gesetzliche Erbfolge ist im Grunde genommen hauptsächlich ein Familienerbrecht. Grundsätzlich erben nur die Verwandten sowie Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Zu den Verwandten im erbrechtlichen Sinne zählen alle Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch weiter entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Gemäß dieser Definition sind beispielsweise die Schwiegereltern oder mögliche Stiefkinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge wird nicht unterschieden, um was für einen Nachlass es sich handelt. Es spielt also keine Rolle, ob das Erbe aus einem Einfamilienhaus, einem Sparbuch oder einem großen Konzern besteht; das Erbrecht sieht für alle Formen des Nachlasses die gleichen Regelungen vor. Zudem unterscheidet die gesetzliche Erbfolge nicht, ob der Erblasser zu den gesetzlichen Erben ein gutes oder ein schlechtes Verhältnis hatte.

Die Rangfolge der gesetzlichen Erben

Um eine Reihenfolge beim gesetzlichen Erbrecht aufstellen zu können, teilt das BGB die Erben in solche der „ersten Ordnung“ bis hinab zu erben der fünften und ferneren Ordnungen ein. Wichtig ist hierbei, dass die Erben der ferneren Ordnung nicht erben, solange noch ein potentieller Erbe einer näheren Ordnung vorhanden ist. Zunächst werden also die Abkömmlinge des Erblassers als die nächsten Verwandten berücksichtigt. Erst danach würden die Eltern als Erben der zweiten Ordnung die Rechtsnachfolge des Verstorbenen antreten. Sind die Eltern bereits verstorben, treten deren Kinder, also die Geschwister bzw. Halbgeschwister des Verstorbenen, das Erbe an. Nach dem gleichen Schema normiert das Gesetz die dritte und die vierte Ordnung der gesetzlichen Erben. Da der Ehegatte im rechtlichen Sinne nicht mit dem Erblasser verwandt ist, fällt er auch nicht in die hier beschriebenen Ordnungen. Dennoch räumt ihnen das Gesetz ein Erbrecht ein. Die Höhe der Erbquote bemisst sich unter anderem nach dem Güterstand, in dem er mit dem Verstorbenen lebte. Je nach Güterstand und der Ordnungen weiterer Hinterbliebener beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehepartners ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte des Vermögens. Unter gewissen Umständen kann es sogar passieren, dass der Ehegatte das gesamte Vermögen erbt.

Die gewillkürte Erbfolge

Möchte der Erblasser nun sein Vermögen auf eine andere Art als vom Gesetz vorgesehen verteilen, stehen ihm zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann entweder ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, die gesetzliche Erbfolge nicht eintreten zu lassen. Gerade für den juristischen Laien ist die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge mitunter äußerst schwierig und kann zu unliebsamen Überraschungen führen. Mit der Errichtung eines Testaments muss der Erblasser hingegen nicht auf die Auslegung eines Gerichts vertrauen und kann seinen letzten Willen selbst bestimmen. Ein Testament kann jede Person errichten, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verfügende aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, die Bedeutung der abgegebenen Willenserklärung einzusehen. Grundsätzlich hat jedoch jeder das Recht, durch ein Testament über sein Vermögen beliebig zu verfügen, ohne an die gesetzliche Erbfolge gebunden zu sein. Zu beachten bleibt lediglich, dass gewisse gesetzliche Erben Pflichtteilsansprüche haben, die mit dem Tod des Erblassers fällig werden. Neben der Errichtung eines Testaments kann der Erblasser auch einen Erbvertrag aufsetzen. Hierbei wird ein Vertrag mit dem Erben geschlossen, in dem die genauen Bedingungen für das Erbe festgehalten werden.

Trotz der Vielfältigen Möglichkeiten der Nachlassgestaltung trauen sich viele Personen nicht an diese wichtigen Fragen heran. Dabei ist es sinnvoll, solche Entscheidungen frühzeitig zu treffen. Je eher sich der Einzelne mit seinem Erbe beschäftigt, desto nüchterner und klarer kann die Urteilsbildung stattfinden. Hinzu kommt, dass die Probleme des Erbrechts zu vielfältig sind, um sie als Laie zu überblicken. Aus diesem Grund ist es in jedem Falle sinnvoll, eine individuelle anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Wir möchten auch auf unsere Homepage www.erbrechtsiegen.de hinweisen, welche sich speziell dem Thema Erbrecht widmet.

Auch auf dieser Seite haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich mittels einer umfangreichen Auswahl an Beiträgen und Urteilen fortzubilden.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos