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Erbrecht:
Nachweis durch Erbschein notwendig?
BGH
Az: XI ZR
311/04
Urteil vom
07.06.2005
Leitsätze:
a) Der Erbe
ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat
auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu
erbringen.
b) Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden
Nachweis für sein Erbrecht dar.
Der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 19.
August 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte - unter
Zurückweisung der Klage im übrigen - zur Zahlung an die Kläger als Mitgläubiger
verurteilt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Erstattung von Gerichtskosten für die
Erteilung eines Erbscheins in Anspruch.
Der Erblasser, Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3),
hatte der Beklagten ein langfristiges sogenanntes Berlin-Darlehen gewährt. Mit
notariell beurkundetem Testament vom 11. November 1997 setzte er die Kläger zu
gleichen Teilen als Erben ein und ordnete eine Vermögensauseinandersetzung an,
nach der die Klägerin zu 1) sein gesamtes geldwertes Vermögen und die Kläger zu
2) und 3) Eigentum an Grundstücken sowie Geschäftsanteile an einer GmbH erhalten
sollten. Mit notariell beurkundetem Testament vom 9. Februar 2000 nahm er eine
Änderung der Teilungsanordnung betreffend die Kläger zu 2) und zu 3) vor.
Nach dem Tode des Erblassers am 4. Dezember 2001 bat die Klägerin zu 1) die
Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2002 unter Beifügung von Fotokopien der
Sterbeurkunde und des eröffneten Testaments vom 11. November 1997 um
Umschreibung des Darlehenskontos auf ihren Namen. Die Beklagte antwortete am 23.
April 2002, die eingereichten Unterlagen seien für die Umschreibung nicht
ausreichend, weshalb sie um Übersendung des Erbscheins im Original bzw. in
beglaubigter Form bitte. Außerdem sei die Zustimmung der Volksbank S. (im
folgenden: Volksbank) erforderlich, an die die Forderungen aus dem Darlehen
sicherungshalber abgetreten worden waren. Nachdem die Volksbank mit Schreiben
vom 2. Mai 2002 unter Beifügung von Fotokopien der Sterbeurkunde sowie beider
eröffneter Testamente der Beklagten ihre Zustimmung zur Umschreibung des
Darlehens auf die Erben erklärt hatte, teilte die Beklagte auch ihr am 20. Juni
2002 mit, sie könne das Testament als Nachweiserleichterung nicht
berücksichtigen und benötige für die Übertragung des Darlehens eine beglaubigte
Kopie des Erbscheins zur Einsichtnahme. Eine Ablichtung dieses Schreibens
erhielt die Klägerin zu 1) zur Kenntnisnahme.
Mit Schreiben vom 1. August 2002 übersandten die drei Kläger der Beklagten den
von ihnen erwirkten Erbschein und baten um Umschreibung des Darlehenskontos auf
die Klägerin zu 1). Zugleich forderten sie die Beklagte erfolglos zur Erstattung
der durch den Erbschein verursachten Gerichtskosten in Höhe von 1.434 ¤ auf.
Die Kläger halten die Beklagte unter dem Gesichtspunkt positiver
Vertragsverletzung für verpflichtet, die Gerichtskosten für den Erbschein zu
erstatten. Dessen Anforderung sei unberechtigt gewesen, weil die Stellung der
Kläger als Erben bereits durch die eröffneten Testamente hinreichend
nachgewiesen worden sei. Die Beklagte hält ihr Vorgehen für berechtigt, zumal
sie angenommen habe, daß bereits ein Erbschein existiere, und die Kläger nicht
darauf hingewiesen hätten, daß dieser allein für die Kontoumschreibung bei der
Beklagten beantragt werden müsse.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.434 ¤ zuzüglich Zinsen
abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Erstattung der
Kosten an die Kläger als Gesamtgläubiger verurteilt. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im wesentlichen nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Den Klägern stehe als in den Darlehensvertrag des Erblassers eingetretene Erben
ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Erbscheins aus positiver
Forderungsverletzung wegen Erfüllungsverweigerung zu. Die Beklagte habe zu
Unrecht die Umschreibung des Darlehens auf die Klägerin zu 1) verweigert, obwohl
die Kläger die Erbfolge durch Übersendung des öffentlichen Testaments mit
Eröffnungsprotokoll des zuständigen Amtsgerichts dargetan und durch die
gemeinsame Unterschrift die Berechtigung der Klägerin zu 1), alleinige
Kontoinhaberin zu werden, mitgeteilt hätten. Die Beklagte könne sich weder
darauf berufen, daß der Erbschein der einzige rechtlich anerkannte Nachweis der
Erbfolge sei, noch daß sie ein sonstiges begründetes Interesse an dessen Vorlage
gehabt habe. In den Vorschriften des BGB existiere keine Vorschrift, wonach ein
Schuldner von dem Erben als Legitimation die Vorlage eines Erbscheins verlangen
und bis dahin die dem Erben geschuldete Leistung verweigern könne. Es habe auch
keine vertragliche Regelung zwischen den Parteien des Darlehensvertrages
bestanden, die es der Beklagten erlaubt habe, nur gegen Vorlage des Erbscheins
das Darlehen umzuschreiben. Das Sicherungsinteresse der Beklagten müsse hier
hinter dem Interesse des Erben, nicht mit unnötigen Kosten belastet zu werden,
zurückstehen, da Anhaltspunkte für die Existenz weiterer dem eingereichten
Testament widersprechender letztwilliger Verfügungen nicht bestanden hätten.
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht auf seiten der Kläger liege nicht
vor. Angesichts ihrer - nicht substantiiert bestrittenen - Behauptung, die
Beklagte habe eine Umschreibung ohne Erbschein mehrfach verweigert, sei ihnen
nicht anzulasten, daß sie ihre Erstattungsforderung nicht vorab angekündigt
hätten.
II.
Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte den
Klägern aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung zur Erstattung
der Gerichtskosten für den Erbschein verpflichtet ist (1.). Allerdings steht der
Schadensersatzanspruch den Klägern - wie die Revision zutreffend beanstandet -
nicht als Gesamt- sondern als Mitgläubigern zu (2.).
1. a) Die Kläger sind als testamentarische Erben des ursprünglichen
Darlehensgläubigers gemäß § 1922 Abs. 1, § 2032 BGB in den Darlehensvertrag mit
der Beklagten eingetreten, auf den als Dauerschuldverhältnis für die Vorgänge
des Jahres 2002 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in
der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung findet.
b) Die Beklagte hat gegen die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten verstoßen,
indem sie die Umschreibung des Darlehenskontos von der Vorlage eines Erbscheins
abhängig gemacht hat. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht
angenommen hat - hier ein Fall der endgültigen Erfüllungsverweigerung vorlag.
Bei der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung handelt es sich
lediglich um einen Unterfall der Verletzung der allgemeinen
Leistungstreuepflicht (OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2001, 105, 106; OLG München
NJW-RR 2003, 201, 202; MünchKommBGB/Emmerich, 4. Aufl. (2001) Vor § 275 Rdn.
241). Aus der Leistungstreuepflicht folgt die generelle Verpflichtung, den
Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen
(vgl. BGHZ 11, 80, 83 ff.; 90, 302, 308; BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR
314/81, WM 1983, 125, 126 und vom 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288,
1289). Jedenfalls gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen, als sie
die Umschreibung des Darlehensvertrages auf die Kläger von der Vorlage eines
Erbscheins abhängig machte.
aa) Der Darlehensvertrag mit dem Erblasser enthielt unstreitig keine
Vereinbarung darüber, in welcher Art und Weise nach dem Tode des Darlehensgebers
dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Insbesondere waren die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Banken oder Sparkassen nicht Vertragsinhalt. Auch einer
der gesetzlich gesondert geregelten Fälle, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge
grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1
Grundbuchordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes
über Rechte an Luftfahrzeugen), liegt nicht vor.
bb) Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein
Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit,
diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004
- V ZR 120/04, BGH-Report 2005, 558, 559 = FamRZ 2005, 515, 516). Es existiert
keine Regelung, die den Nachlaßschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne
entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines
Erbscheins abhängig zu machen. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die
Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 343, 344) bereits entschieden hat,
läßt sich ein solches Leistungsverweigerungsrecht auch nicht aus der gemäß §
2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an
den Erbscheinserben ableiten (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59,
WM 1961, 479, 481). Dem entspricht auch die herrschende Auffassung in der
Literatur (MünchKommBGB/Mayer, 4. Aufl. § 2365 Rdn. 32; Staudinger/Schilken, BGB
(2004) § 2353 Rdn. 11 f., § 2365 Rdn. 5; Erman/Schlüter, BGB 11. Aufl. § 2365
Rdn. 2; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 2367 Rdn. 1; Schwintowski, in:
Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 2 Rdn. 27 f.).
Anlaß zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht - anders als die Revision
meint - auch aus Gründen des Schuldnerschutzes nicht. Der Umstand, daß die
Gefahr der doppelten Inanspruchnahme allein aus der Risikosphäre des Gläubigers
stammt, rechtfertigt es nicht, dessen Erben zum Schutz des Schuldners generell
zur Vorlage eines Erbscheins zu verpflichten. Bei den Anforderungen an den
Nachweis der Rechtsnachfolge ist auch den berechtigten Interessen der Erben an
einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung
zu tragen. Dabei kann die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins in unklaren
Fällen berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59, WM
1961, 479, 481), wird jedoch - wie hier - ein eröffnetes öffentliches Testament
vorgelegt, wird dies - entsprechend den Regelungen in § 35 Abs. 1 Satz 2
Grundbuchordnung und § 41 Abs. 1 Satz 2 Schiffsregisterordnung - in der Regel
als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen sein. Daß die
Beklagte bei Rückzahlung des Berlin-Darlehens an Unberechtigte mit Steuermitteln
haften müßte, ändert nichts.
Daß und aus welchen Gründen die Beklagte Anlaß gehabt hätte, Zweifel an der
Richtigkeit der durch das notariell beurkundete Testament belegten Erbfolge zu
haben, hat sie nicht dargetan. Ob die Beklagte die Umschreibung des Darlehens
noch von ergänzenden Erklärungen der Kläger zur Nichtexistenz weiterer
Testamente oder Erbberechtigter hätte abhängig machen können (vgl. OLG Bremen,
OLGZ 65, 170, 172 f.), bedarf keiner Entscheidung. Ein solches Begehren hat die
Beklagte nicht gestellt. Vielmehr hat sie die Umschreibung des Darlehens in
ihren Schreiben vom 23. April 2002 und 20. Juni 2002 ausdrücklich von der
Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte mit diesen beiden
Schreiben auch nicht lediglich die Vorlage eines bereits existierenden
Erbscheins verlangt; vielmehr ist den Schreiben unzweideutig zu entnehmen, daß
die Vorlage eines Erbscheins in jedem Fall erforderlich sei. Die Beklagte hat
auch nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen sie zu der Annahme gelangt
sein will, den Klägern sei bereits ein Erbschein erteilt worden.
c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Ein etwaiger Rechtsirrtum über die
Verpflichtung eines Erben zur Vorlage eines Erbscheins wäre unerheblich, weil
nicht unverschuldet. Der beklagten Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte
verfügt, mußte bekannt sein, daß Erben ihr Erbrecht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur nicht nur
durch einen Erbschein, sondern auch auf andere Weise nachweisen können.
d) Die vertragswidrige Forderung der Beklagten, einen Erbschein vorzulegen, ist
für die Beantragung des Erbscheins durch die Kläger ursächlich geworden.
Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich aufgrund der Forderung der Beklagten
beantragt worden und war für die Abwicklung des Nachlasses im übrigen nicht
erforderlich. Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, daß die
Umschreibung des Darlehenskontos auf die Klägerin zu 1) vor Erwirkung des
Erbscheins nicht von den Klägern gemeinsam, sondern nur von der Klägerin zu 1)
verlangt worden ist. Denn die Beklagte hat dies in ihren Schreiben vom 23. April
2002 und 20. Juni 2002 zum Anlaß genommen, nicht nur die Umschreibung des Kontos
auf die Klägerin zu 1) zu verweigern, sondern jede Umschreibung von der Vorlage
eines Erbscheins abhängig zu machen.
e) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden ist den Klägern nicht anzulasten.
Angesichts der eindeutig gefaßten Schreiben der Beklagten vom 23. April 2002 und
20. Juni 2002 durften die Kläger davon ausgehen, daß sich die Beklagte durch
einen Hinweis auf die durch die Erwirkung eines Erbscheins entstehenden Kosten
nicht veranlaßt sehen würde, von der verlangten Vorlage eines Erbscheins Abstand
zu nehmen.
2. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das
Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger
verurteilt hat. Eine Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB liegt nicht vor.
Vielmehr gehörte der Anspruch auf Umschreibung des Darlehensvertrages zum
Nachlaß und war gemäß § 2039 BGB gegenüber allen Erben zu erfüllen. Der
Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der entsprechenden Verpflichtung der
Beklagten gehört deshalb ebenfalls zum Nachlaß (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober
1986 - IX ZR 126/85, WM 1987, 217, 219).
a) Der Auffassung der Revisionserwiderung, die Kläger seien deshalb
Gesamtgläubiger der Beklagten, weil sie durch die gemeinschaftliche
Klageerhebung stillschweigend eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart hätten, ist
nicht zu folgen. Für diese Annahme fehlt es bereits an einem ausreichenden
Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Allein die Formulierung des Klageantrags
auf Zahlung an die Kläger "als Gesamtgläubiger" durch ihren
Prozeßbevollmächtigten läßt keinen Schluß darauf zu, daß die Kläger
untereinander einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen geäußert hätten.
Im übrigen setzt die Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft an einer
bestehenden Forderung die Mitwirkung des Schuldners voraus (vgl. BGHZ 64, 67, 70
f.; BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, WM 1996, 1632).
b) Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger
kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht deshalb aufrecht
erhalten bleiben, weil die Miterben einen von ihnen dazu ermächtigen können, von
dem Verpflichteten die Leistung an sich selbst zu verlangen. Auch für die
Annahme einer solchen Ermächtigung fehlt es an jeglichem tatsächlichen Vortrag
der Kläger in den Vorinstanzen.
III.
Die Verurteilung der Beklagten hatte deshalb - nur insoweit hat die Revision
Erfolg - nicht zur Zahlung an die Kläger als Gesamtgläubiger, sondern als
Mitgläubiger zu erfolgen; eine solche Verurteilung stellt ein Weniger gegenüber
einer Verurteilung zur Zahlung als Gesamtgläubiger dar (vgl. BGH, Urteil vom 7.
Mai 1991 - XII ZR 44/90, WM 1991, 1727, 1728).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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