Erbrechtliche
Ansprüche - Verjährungsfrist
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
279/05
Urteil vom
18.04.2007
Leitsätze:
Die
30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche
aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB
in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
18. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, Onkel des Klägers, hat aufgrund eines Testaments des Großvaters
des Klägers die Testamentsvollstreckung über dessen Erbteil bis zu dessen 25.
Geburtstag am 4. August 1998 ausgeübt. Mit der im April 2005 eingegangenen Klage
verlangt der Kläger eine geordnete Abrechnung über die vom Beklagten in der Zeit
seit dem Tod seiner Mutter, die als Vorerbin eingesetzt war, getätigten
Geschäfte sowie Auskunft über den Bestand des ihm zustehenden Nachlasses.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der auf §§ 2218, 666 BGB
beruhende Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt sei. Dagegen richtet sich die
Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in ZEV 2006, 317
veröffentlicht ist, trifft die ratio legis des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB hier nicht
zu. Dass eine Klärung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit einer
Verfügung von Todes wegen unter Umständen erst nach langer Zeit möglich sei,
spiele in Fällen der vorliegenden Art keine Rolle. Die Beteiligten seien sich
vielmehr bekannt und könnten wie bei einer Geschäftsbesorgung unter Lebenden
ohne längere Überlegungsfrist einschätzen, ob und welche Rechte gerichtlich
geltend gemacht werden sollen. Infolge Anordnung von Vor- und Nacherbschaft
komme es allenfalls zu einer langfristigen Abwicklung der Erbfolge. Strukturell
sei der geltend gemachte Anspruch aber ein schuldrechtlicher und kein genuin
erbrechtlicher Anspruch. Das gelte auch, soweit der Kläger in dem geltend
gemachten Auskunftsanspruch einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch aus §
2219 BGB sehe. Mithin richte sich die Verjährung im vorliegenden Fall nach § 195
BGB. Die danach geltende Dreijahresfrist laufe vom 1. Januar 2002 an (Art. 229 §
6 Abs. 1 und 4 EGBGB) und sei bei Eingang der Klage verstrichen gewesen.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
a) Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft verjährte vor
dem 1. Januar 2002 in dreißig Jahren (§ 195 BGB a.F.). Diese Verjährungsfrist
wird in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB für familien- und erbrechtliche Ansprüche
aufrechterhalten. In der Begründung des Entwurfs dieser Vorschrift wird
ausgeführt (BT-Drucks. 14/6040, S. 106):
"Auch für Ansprüche aus dem Erb- und Familienrecht soll es bei der bisher
geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren bleiben. Dieser Entscheidung des
Entwurfs liegt zugrunde, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse mitunter erst
lange Zeit nach der Anspruchsentstehung klären lassen (z.B. im Erbrecht infolge
späten Auffindens eines Testaments). Wie der Eingangshalbsatz "soweit nicht ein
anderes bestimmt ist" von Absatz 1 klarstellt, bleiben die im vierten und
fünften Buch enthaltenen besonderen Verjährungsbestimmungen oder auch die
Unverjährbarkeit nach § 194 Abs. 2 RE [Regierungsentwurf] unberührt."
Danach ist die unverändert Gesetz gewordene Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2
BGB dahin zu verstehen, dass mit "erbrechtlichen Ansprüchen" alle Ansprüche
gemeint sind, die sich "aus" dem mit "Erbrecht" überschriebenen Buch 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Der Gesetzgeber verwendet in der zitierten
Begründung die Begriffe Erb- und Familienrecht im Sinne des Inhalts des vierten
und fünften Buches, wie der letzte Satz des Textes zeigt. Das spricht dafür,
dass auch in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nichts anderes gemeint ist. In diesem Sinne
ist die Entwurfsbegründung nicht nur von Vertretern der Meinung verstanden
worden, die § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf alle im fünften Buch geregelten Ansprüche
beziehen (vgl. Sarres, ZEV 2002, 96 f.; Bonefeld, ZErb 2003, 247, 248 f.). Auch
Baldus (FamRZ 2003, 308) räumt ein, den Materialien liege anscheinend die
Vorstellung zugrunde, Ansprüche aus dem Familien- und Erbrecht definierten sich
durch ihre formale Zugehörigkeit zu den Büchern 4 und 5 des BGB.
b) Als Motiv für die Beibehaltung der bisherigen Verjährung im gesamten Bereich
des Familien- und Erbrechts nennt der Entwurf die Auffassung, die maßgeblichen
Verhältnisse ließen sich "mitunter" erst lange nach Anspruchsentstehung klären.
Soweit als Beispiel für den Bereich des Erbrechts das späte Auffinden eines
Testaments erwähnt wird, kann in der damit angesprochenen Problematik schon
deshalb nicht der einzig maßgebende Grund für die Regelung des § 197 Abs. 1 Nr.
2 BGB gesehen werden, weil sie keine Bedeutung für das Familienrecht hat.
Vielmehr ist die Entwurfsbegründung dahin zu verstehen, dass den Parteien anders
als in anderen Rechtsbereichen auf den Gebieten des Erb- und Familienrechts die
ihnen bisher im Verjährungsrecht zugebilligte Zeit zur gerichtlichen
Geltendmachung grundsätzlich auch in Zukunft zur Verfügung stehen solle, und
zwar selbst dann, wenn die maßgeblichen Verhältnisse schneller hätten geklärt
werden können. In der Begründung wird durchaus erkannt, dass die Klärung
keineswegs immer, sondern nur "mitunter" lange Zeit benötigt, gleichwohl aber
nicht darauf abgehoben, dass eine Klärung etwa bei bestimmten Ansprüchen
typischerweise oder im Einzelfall nicht innerhalb der neuen
Regelverjährungsfrist von drei Jahren möglich sei. Andererseits sprach für die
Beibehaltung der bisher im Erb- und Familienrecht geltenden 30jährigen
Verjährungsfrist, dass bei Ansprüchen unter Verwandten oder mit Auswirkungen auf
Verwandte persönliche Rücksichten darauf, ob und gegebenenfalls wann die
gerichtliche Klärung eines Anspruchs sinnvoll und erfolgversprechend erscheint,
eher Anerkennung verdienen als im Bereich geschäftlicher Beziehungen.
c) Demgegenüber möchten insbesondere Otte (ZEV 2002, 500 f.) und Baldus (FamRZ
2003, 308; Baldus/Roland, ZEV 2006, 318) der Entwurfsbegründung entnehmen, die
Herausnahme erbrechtlicher Ansprüche aus der dreijährigen Regelverjährung
beziehe sich nur auf Ansprüche, die etwa durch das späte Auffinden eines
Testaments beeinflusst werden könnten. Diese spezifisch testamentsrechtliche
Begründung treffe ohne weiteres zu auf Ansprüche, deren Durchsetzbarkeit von der
Klärung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit einer Verfügung von Todes
wegen abhänge. Insoweit gehe es um genuin oder strukturell erbrechtliche
Ansprüche, für die es außerhalb des Erbrechts keine Parallele gebe. Anders liege
es dagegen bei Ansprüchen, die zwar aus erbrechtlichen Verhältnissen entstehen,
sich inhaltlich aber nach Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsrecht, nach
allgemeinem Leistungsstörungsrecht oder nach der kaufrechtlichen Mängelhaftung
richteten. Insoweit handle es sich um schuldrechtliche Ansprüche, auch wenn
Anspruchsgrundlage eine Vorschrift aus dem fünften Buch des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sei. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse im Wege der teleologischen
Reduktion auf genuin erbrechtliche Ansprüche beschränkt werden. Zumindest sei §
197 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Ausnahme von der Regel des § 195 BGB eng auszulegen.
Selbst wenn eine Klärung nur auf lange Sicht möglich sei, könne die
Interessenlage für die Anwendung der kurzen Regelverjährung sprechen. Dieser
Argumentation stimmen jedenfalls im Ergebnis auch andere Autoren zu (vgl.
Staudinger/Peters, BGB [2004] § 197 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. §
197 Rdn. 11).
Sie beruht indessen auf einem Missverständnis der Begründung, die der
Gesetzgeber für § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben hat. Wie dargelegt, lässt sich
sein Motiv nicht auf den Gesichtspunkt beschränken, der in dem Beispiel des
späten Auffindens eines Testaments anklingt. Darüber hinaus ist weder aus dem
Wortlaut noch aus der Begründung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu entnehmen, dass
die im Buch 5 Erbrecht erwähnten Ansprüche allein aus Anlass des neuen
Verjährungsrechts in Zukunft danach unterschieden werden müssten, ob sie als
genuin erbrechtlich oder aber als strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind.
Der Gesetzgeber hat als Ziele seiner Neuregelung vielmehr unter anderem die
Einheitlichkeit und Klarheit der Verjährungsfristen betont (BT-Drucks. 14/6040,
S. 100); neue Abgrenzungsprobleme sollten mithin nicht geschaffen werden. Ob der
Anspruch aus § 2218 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Auftragsrechts ein
genuin erbrechtlicher Anspruch sei oder nicht, ist streitig (dafür: Krug,
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Erbrecht, X. 9. Rdn. 121; Soergel/Niedenführ,
BGB 13. Aufl. Bd. 2 a § 197 Rdn. 18; dagegen: Löhnig, ZEV 2004, 267, 271 f.;
Baldus/Roland, ZEV 2006, 318; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 2218 Rdn. 1;
Staudinger/Reimann, BGB [2003] § 2221 Rdn. 14). Soweit auf den Anspruch aus §
2219 BGB abgestellt wird, dessen Vorbereitung der Anspruch aus §§ 2218, 666 BGB
(über die Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs aus §§ 2218, 667 BGB hinaus)
dienen könne, stehen sich ebenfalls unterschiedliche Auffassungen gegenüber (für
eine schuldrechtliche Sicht außer Otte, Baldus, Peters - aaO in Rdn. 21 - und
Grothe - aaO - auch Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2219 Rdn. 10; anders dagegen
Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2219 Rdn. 13; Staudinger/Reimann aaO § 2219 Rdn.
22; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2219 Rdn. 15; Bonefeld in
Praxiskommentar Erbrecht § 2218 Rdn. 35; AnwK-BGB/Mansel/Stürner, § 197 Rdn. 40;
AnwK-BGB/Weidlich, § 2219 Rdn. 21; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 197
Rdn. 7; Erman/M. Schmidt, aaO § 2219 Rdn. 7; Leipold, Erbrecht 16. Aufl. Rdn.
806). Die Revision meint, Ansprüche aus § 2218 BGB folgten ebenso wie die als
genuin erbrechtlich anerkannten Ansprüche der §§ 2018, 2130 BGB unmittelbar aus
der Rechtsstellung des Erben als des Gesamtrechtsnachfolgers des Erblassers und
könnten daher nicht anders als die in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten behandelt
werden. Jedenfalls sei nicht verständlich, weshalb Ansprüche aus §§ 2218, 666
BGB oder § 2219 BGB wegen ihrer Nähe zu Ansprüchen des Auftragsrechts einer
dreijährigen Verjährung unterliegen, der schuldrechtliche Anspruch des
Vermächtnisnehmers aus § 2174 BGB aber als genuin erbrechtliche Besonderheit in
dreißig Jahren verjähren soll (so aber Otte, Grothe und Staudinger/Peters, aaO).
Von der Prüfung derartiger dogmatischer Feinheiten für jeden einzelnen in
Betracht kommenden Anspruch aus dem Buch 5 Erbrecht kann die Dauer der
Verjährungsfrist nicht abhängen. Dadurch würde die Rechtsverfolgung mit
unerträglichen Unsicherheiten belastet.
d) § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zwar eine Ausnahme von der Regel des § 195 BGB;
das ändert aber nichts daran, dass sie für den ausgenommenen Regelungsbereich
uneingeschränkt gilt. Für die Auslegung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann
schließlich der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt keine Rolle
spielen, dass die Verjährung eines im Buch 5 geregelten Anspruchs, wenn man ihn
der Regelverjährung des § 195 BGB unterstellen würde, gleichwohl erst mit der
Kenntnis (oder grobfahrlässigen Unkenntnis) des Gläubigers von den
anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners beginnt, die
Entstehung des Anspruchs allein also nicht ausreicht (§§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 200
BGB).
e) Danach hält der Senat an seiner bereits im Urteil vom 18. September 2002 (IV
ZR 287/01 - NJW 2002, 3773 unter 2 a) beiläufig geäußerten Meinung fest, dass
die bis zum 31. Dezember 2001 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30
Jahren für Ansprüche aus dem Buch 5 Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch
§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich aufrechterhalten worden ist. Mithin greift
die Verjährungseinrede im vorliegenden Fall nicht durch. Die Sache war zur
Klärung der weiteren Streitpunkte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.