Erbunwürdigkeitserklärungsklage - Feststellungsinteresse
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 8 UH
496/06
Beschluss vom
19.10.2006
In Sachen wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 8. Zivilsenat des
Saarländischen Oberlandesgerichts am 19.10.2006 beschlossen:
I. Der Antrag des Klägers, ihm zur - beabsichtigten - Durchführung der Berufung
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
II. Keine Kostenentscheidung.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.07.2006 -3 O 415/05-, soweit sein
Antrag, seine Miterbenstellung zu 1/2 festzustellen, zurückgewiesen wurde. Der
Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist der Bruder des am 09.07.2005 verstorbenen M. S. D.. Dessen Eltern
sind der Beklagte und die allein sorgeberechtigte Mutter des Klägers, die
rechtskräftig geschiedene Ehefrau des Beklagten.
Der Kläger hat im Wege der Erbunwürdigkeitsklage begehrt, den Beklagten für den
Erbfall nach dem am 09.07.2005 in Homburg verstorbenen M. S. D. für erbunwürdig
zu erklären, weil der Beklagte diesen vorsätzlich getötet habe. Des weiteren hat
er die Feststellung begehrt, der verstorbene M. S. D. sei von ihm und seiner
Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je 1/2 beerbt worden.
Das Landgericht hat den Beklagten für erbunwürdig erklärt und die Klage im
übrigen abgewiesen, wobei es zur Begründung ausgeführt hat, der
Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Soweit der Kläger die Feststellung
der Miterbenstellung der Mutter zu 1/2 begehre, folge die Unzulässigkeit bereits
daraus, dass diese nicht Partei des Rechtsstreites sei. Die weitere Feststellung
sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Beklagte nie bestritten
habe, dass der Kläger den Verstorbenen beerbt habe.
Hiergegen richtet sich die - beabsichtigte - Berufung des Klägers, mit der er -
nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe - seinen auf Feststellung, dass er Erbe
zu 1/2 seines Bruders M. S. D. geworden sei, gerichteten Antrag weiterverfolgen
will. Er ist der Auffassung, dass er ein berechtigtes Interesse an der
Feststellung habe, da ohne Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage der Beklagte
gesetzlicher Erbe zu 1/2 des von ihm getöteten Kindes geworden wäre. Indem er
seine Erbunwürdigkeit bestritten und insgesamt Klageabweisung beantragt habe,
habe er die Miterbenstellung des Klägers zu 1/2 bestritten.
Der Beklagte verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung und meint,
aufgrund des rechtskräftigen Gestaltungsurteils fehle das Rechtsschutzinteresse
für das Feststellungsbegehren.
II.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens
Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Zu
Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den
Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Ein über die Wirkung der Erbunwürdigkeitserklärungsklage gemäß § 2344 Abs. 1 u.
2 BGB hinausgehendes Interesse des Klägers an der Feststellung gegenüber dem
Beklagten, dass er Erbe zu 1/2 nach seinen Bruder M. S. D. geworden sei, besteht
nicht. Ein solches hat der Kläger auch nicht dargelegt.
Die Erbunwürdigkeitserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung einer
Miterbenstellung des Klägers, denn nur in diesem Fall kann er anstelle des
Beklagten Erbe seines Bruders werden. Aus § 2344 Abs. 2 BGB folgt nämlich, dass
die Erbschaft demjenigen anfällt, der Erbe geworden wäre, wenn der Erbunwürdige
zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Ein der Anfechtungsklage wegen
Erbunwürdigkeit (§ 2340 BGB) stattgebendes Urteil verändert die materielle
Rechtslage (§ 2344 Abs. 1 BGB) und wirkt deshalb für und gegen jedermann (MünchKomm(BGB)-Helms,
4. Aufl. 2004, § 2342 Rn 9). Deshalb besteht nach Entscheidung über die
Erbunwürdigkeit des Beklagten kein besonderes Interesse mehr an der
Feststellung, dass der Kläger Erbe zu 1/2 geworden sei, denn der Beklagte ist
jedenfalls nicht mehr Erbe nach seinem verstorbenen Sohn. Da die Feststellung
aber nur im Verhältnis zwischen den Parteien wirkt, besteht insoweit kein
Feststellungsinteresse.
Zwar hat der Beklagte erstinstanzlich bestritten, erbunwürdig zu sein, und hat
damit auch die Erbberechtigung des Klägers infrage gestellt. Nach Entscheidung
über dessen Erbunwürdigkeit steht jedoch fest, dass die Erbschaft dem Beklagten
nicht angefallen ist. Dann besteht diesem gegenüber aber auch kein Interesse
mehr daran, dass festgestellt wird, wer tatsächlich an seiner Stelle Erbe
geworden ist.
Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass infolge der
von ihm beabsichtigten Berufungseinlegung die Erbunwürdigkeit des Beklagten noch
nicht rechtskräftig feststehe, weil dieser Anschlussberufung einlegen könnte,
erscheint seine beabsichtigte Rechtsverfolgung auch mutwillig, denn nach seinem
eigenen Vortrag stünde - ohne die beabsichtigte Berufung - die Erbunwürdigkeit
des Beklagten rechtskräftig fest mit der Folge, dass eine Feststellungsklage
nicht mehr erforderlich wäre.
Die zur Durchführung des Berufungsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe war
danach zurückzuweisen.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da außergerichtliche Kosten gemäß §
118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht erstattet werden und eventuell angefallene
Gerichtskosten dem Antragsteller bereits gemäß § 22 Abs. 1 GKG zur Last fallen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben.