Erbvertrag –
Erbeinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge
Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx
069/07
Beschluss vom
08.02.2008
Vorinstanzen:
LG
Schweinfurt 41 T 119/07
AG Schweinfurt VI 920/06
Der 31. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München hat am 8. Februar 2008 in der Nachlasssache wegen
Erbscheins b e s c h l o s s e n :
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des
Landgerichts Schweinfurt vom 16. August 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts
Schweinfurt vom 26. April 2007 aufgehoben.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 85.000
€ festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Erblasser ist am 6.10.2006 im Alter von 80 Jahren verstorben. Er war in
zweiter Ehe seit August 2005 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die erste,
1956 geschlossene Ehe wurde auf Antrag des Erblassers vom 22.3.2004 mit Urteil
vom 18.4.2005, rechtskräftig seit 21.7.2005, geschieden. Die Beteiligten zu 2
bis 4 sind die Kinder des Erblassers aus der ersten Ehe; sie sind zwischen 1960
und 1963 geboren.
Mit der Beteiligten zu 1 schloss der Erblasser am 30.4.2004 einen Erbvertrag, in
dem sie sich gegenseitig vertragsmäßig bindend zu Alleinerben einsetzten. Mit
seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser am 30.9.1968 einen Ehe- und Erbvertrag
geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:
„II.
Ehevertrag:
Wir heben hiermit den für uns geltenden gesetzlichen Güterstand auf und
vereinbaren an dessen Stelle für die fernere Dauer unserer Ehe die
Gütergemeinschaft nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Vorbehaltsgut wird nicht vereinbart.
Die Verwaltung des ehelichen Gesamtguts obliegt beiden Ehegatten. Die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft des Überlebenden von uns mit den
gemeinschaftlichen Abkömmlingen wünschen wir nicht. … Die Ehefrau ist
Eigentümerin von Grundstücken in der Gemarkung K. … . Ferner hat die Ehefrau mit
Urkunde vom heutigen Tag die Grundstücke … der Gemarkung K. übernommen. Wir sind
zu je 45/100 Eigentümer von Grundbesitz … Die Berichtigung des Grundbuchs
entsprechend dem vereinbarten Güterstand wird hiermit beantragt.
III.
Erbvertrag:
Der Erstversterbende von uns setzt hiermit in einseitig nicht widerruflicher
Weise unsere gemeinsamen Abkömmlinge nach gleichen Anteilen zu seinen Erben ein.
Der Überlebende von uns erhält als Vermächtnis den lebenslangen unentgeltlichen
und auch von einer eventuellen Wiederverheiratung unabhängigen Nießbrauch am
gesamten Vermögen des Erstversterbenden, mit dem Recht diesen soweit möglich und
zulässig, im Grundbuch auf eigene Kosten dinglich sicher zu stellen. Ferner
bestimmt der Erstversterbende den Überlebenden zu seinem Testamentvollstrecker.
Der Testamentsvollstrecker ist insbesondere befugt, den Nachlass zu verwalten;
er ist außerdem berechtigt, den Zeitpunkt der Auseinandersetzung nach seinem
Ermessen zu bestimmen.
IV.
Sonst bestimmen wir nichts. Der Überlebende von uns soll demnach in seiner
Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen frei sein."
Der Beteiligte zu 3 vertritt die Auffassung, die Erbeinsetzung der Abkömmlinge
in dem Vertrag vom 30.9.1968 gelte auch für den Fall der Ehescheidung, so dass
ihm und seinen Geschwistern ein gemeinschaftlicher Erbschein als Miterben zu je
1/3 zu erteilen sei. Die Beteiligte zu 1 beantragt dagegen einen Alleinerbschein
aufgrund des Erbvertrags vom 30.4.2004. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss
vom 26.4.2007 die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der die Kinder des
Erblassers als Miterben zu je 1/3 ausweist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1
hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.8.2007 zurückgewiesen. Gegen diese
Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Bei der Erbeinsetzung der Kinder in Ziffer III des Ehe- und Erbvertrages handle
es sich um vertragsmäßige Verfügungen. Durch die spätere Ehescheidung seien die
wechselbezüglichen Vermächtnisse bzw. die Einsetzung eines
Testamentsvollstreckers unwirksam geworden. Das gelte allerdings nicht für die
Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder. Es seien zwar keine Anhaltspunkte
ersichtlich, dass die Vertragsschließenden bedacht hätten, dass die Ehe
geschieden werden könne. Das Gericht sei jedoch davon überzeugt, dass der
hypothetische Wille des Erblassers dahin ging, die gemeinsamen Kinder auf jeden
Fall als Erben nach dem Erstversterbenden einzusetzen. Dies könne zwar nicht aus
der Wortwahl „Erstversterbender" geschlossen werden. Ein gewichtiges Indiz
ergebe sich jedoch aus den Personen der Bedachten. Erheblich sei auch der
Umstand, dass die Eheleute sich nicht gegenseitig als Erben einsetzten, sondern
die Kinder unmittelbar als Erben nach dem Erstversterbenden. Diese
ungewöhnliche, vom ursprünglichen Entwurf mit Allein- und Schlusserbeneinsetzung
abweichende Vertragsgestaltung stärke die Rechte der Kinder und spreche für den
Willen des Erblassers, das Familienvermögen auf jeden Fall den Kindern zukommen
zu lassen. Das Wohnanwesen in K., das die frühere Ehefrau in das Gesamtgut
eingebracht habe, habe dem Erblasser nach Angaben seiner Tochter sehr viel
bedeutet. Diese habe das Verhältnis des Erblassers zu seinen Kindern auch nach
der Trennung von seiner Ehefrau als vertrauensvoll beschrieben, was nach der
Lebenserfahrung im Jahre 1968 nicht anders gewesen sein könne. Auch in späteren
Jahren habe der Erblasser offensichtlich den Willen gehabt, das Familienvermögen
für die Kinder zu erhalten. So habe er vorprozessual im Rahmen der Scheidung
seiner früheren Ehefrau vorgeschlagen, das Anwesen in K. den Kindern
schenkungsweise zu übertragen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand
(§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Nach § 2279 Abs. 2 BGB gelten die Vorschriften des § 2077 BGB für einen
Erbvertrag zwischen Ehegatten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist, wie
hier. Nach dieser Auslegungsregel (BGH FamRZ 1960, 28/29; BayObLG FamRZ 1997,
123/ 124 Staudinger/Otte BGB Stand 2003 § 2077 Rn. 4) ist die letztwillige
Verfügung des Erblassers im Erbvertrag mit seiner geschiedenen ersten Ehefrau
infolge der Auflösung der Ehe unwirksam geworden (§ 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB),
wenn nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für diesen Fall getroffen
haben würde (§ 2077 Abs. 3 BGB). Der Erbvertrag von 1968 enthält keine
ausdrückliche Regelung, ob die Erbeinsetzung auch für den Fall der Ehescheidung
gelten solle oder nicht. Es ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, ob die
Verfügung auch für den Fall einer späteren Scheidung Gültigkeit behalten sollte.
Lässt sich ein wirklicher, im Erbvertrag zum Ausdruck gekommener Wille des
Erblassers nicht ermitteln, so ist auf den mutmaßlichen – hypothetischen –
Erblasserwillen abzustellen. An die Feststellung eines Aufrechterhaltungswillens
sind keine niedrigen Anforderungen zu stellen (BGHZ 160, 33/39). Maßgeblich ist
der Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags, wobei spätere Umstände nur als
Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen
berücksichtigt werden können (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 193/195; OLG Zweibrücken
NJW-RR 1998, 941, jeweils m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist auch das
Landgericht ausgegangen.
b) Die Auslegung ist grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung
im Wege der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es
insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche
Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder
Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere
Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände
übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; Keidel/Meyer-Holz
FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42; MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. § 2087 Rn. 47 ff.).
Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Das
Landgericht hat den Inhalt des Erbvertrags nur unvollständig gewürdigt. Es hat
insbesondere die Regelung zur Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten in
Ziffer IV. des Ehe- und Erbvertrages vom 30.9.1968 völlig außer Betracht
gelassen, wonach der Überlebende in seiner Verfügung unter Lebenden und von
Todes wegen frei sein soll. Auf diesem Rechtsfehler beruht die Entscheidung des
Landgerichts. Denn bei einer Gesamtwürdigung der Bestimmungen des Erbvertrages –
auch unter Berücksichtigung des vorangegangenen Entwurfs – ist die Annahme des
Landgerichts nicht haltbar, es sei von den vertragsschließenden Ehegatten
bezweckt worden, die Stellung der Kinder zu stärken und ihnen auf jeden Fall das
Familienvermögen zu kommen zu lassen.
c) In Ziffer III des Ehe- und Erbvertrages vom 30.9.1968 haben die Ehegatten
zunächst bindend die gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen zu Erben des
Erstversterbenden eingesetzt. Zugleich haben sie jedoch durch das Vermächtnis
zugunsten des überlebenden Ehegatten sichergestellt, dass dieser die Nutznießung
am gesamten Nachlass des Erstversterbenden behält, und zwar auch im Fall der
Wiederverheiratung. Als Testamentsvollstrecker verwaltet der Überlebende den
Nachlass und ist berechtigt, den Zeitpunkt der Auseinandersetzung zu bestimmen.
Die Bestimmung in Ziffer IV. des Vertrages überlässt es ohne jede Einschränkung
dem Überlebenden, wie er mit seinem Vermögen verfährt. Ihm wird damit die
Möglichkeit eingeräumt, nach seinem Belieben auch andere Personen als die
gemeinsamen Abkömmlinge zu seinen Erben zu bestimmen mit der Folge, dass sein
Anteil am gemeinsamen Vermögen auch auf Familienfremde übergehen kann. Der Ehe-
und Erbvertrag vom 30.9.1968 stellt deshalb gerade nicht sicher, dass das
gesamte Familienvermögen den Kindern zufällt. Die getroffenen Regelungen legen
vielmehr nahe, dass es den Vertragsschließenden vor allem um die Absicherung des
überlebenden Ehegatten ging. Dieser hat – außer im Falle der Ausschlagung (§
2306 Abs. 1 Satz 2 BGB) – keine Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, behält bis zu
seinem Tod, auch bei einer Wiederverheiratung, Nießbrauch und
Verwaltungsbefugnis am Vermögen des Erstversterbenden und ist in der Verfügung
auch von Todes wegen über sein Vermögen völlig frei. Die Kinder sind zwar zu
Erben des Erstversterbenden berufen, jedoch zu Lebzeiten des anderen Elternteils
erheblichen Beschränkungen und Beschwerungen unterworfen. Demgegenüber sah der
Entwurf eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten und eine
Schlusserbeneinsetzung der Kinder vor, die der überlebende Ehegatte nur
innerhalb der gemeinschaftlichen Kinder abändern durfte. Für den Fall der
Wiederverheiratung sollte er den gemeinschaftlichen Kindern einen ihrem
gesetzlichen Erbteil entsprechenden Bruchteil des Nachlasses des zuerst
Versterbenden als Quotenvermächtnis hinausbezahlen, auf das der erhaltene
Pflichtteil angerechnet werden sollte.
Die Annahme des Landgerichts, die Stellung der Kinder habe durch den Ehe- und
Erbvertrag vom 30.9.1968 gegenüber dem Entwurf eine wesentliche Stärkung
erfahren, ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der jeweiligen Regelungen
nicht haltbar.
d) Auch die vom Landgericht herangezogenen weiteren Umstände tragen nicht die
Annahme, den vertragsschließenden Ehegatten sei es vorrangig darum gegangen, das
Familienvermögen den Kindern zukommen zu lassen. Dass nach der allgemeinen
Lebenserfahrung bei Abschluss des Erbvertrages ein gutes Verhältnis zwischen dem
Erblasser und seinen damals 8, 6 und knapp 5 Jahre alten Kindern bestand, reicht
dafür nicht aus. Wie sich das Verhältnis zu den Kindern später gestaltet hat,
ist für die Ermittlung des hypothetischen Willens zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht erheblich, so dass dem diesbezüglichen streitigen
Vorbringen der Beteiligten nicht nachgegangen werden muss. Die Schilderungen der
Tochter zu den Vorstellungen des Erblassers insbesondere hinsichtlich des
Anwesens in K. und des Hauses in S. sind angesichts der tatsächlich getroffenen
erbvertraglichen Regelungen kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der
Erblasser die Erbeinsetzung der Kinder auch im Falle der Auflösung der Ehe
aufrechterhalten wollte. Das gilt auch für den im Vorfeld des
Scheidungsverfahrens unterbreiteten Vorschlag, das Anwesen in K. den Kindern zu
übertragen. Soweit der Beteiligte zu 3 dem Umstand entscheidende Bedeutung
beimessen will, dass der Erblasser nach der Eheschließung mit der Beteiligten zu
1 den Ehe- und Erbvertrag vom 30.9.1968 nicht angefochten hat, kann dem nicht
gefolgt werden. Denn in dem Erbvertrag mit der Beteiligten zu 1 vom 30.4.2004
ist bereits ausdrücklich festgehalten, dass der Erblasser den Ehe- und
Erbvertrag von 1968 wegen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens für unwirksam
hält.
3. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig. Nachdem keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind, kann der
Senat in der Sache selbst entscheiden. Wie oben ausgeführt, sind unter
Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Ehe- und Erbvertrages vom 30.9.1968
und des Vorbringens der Beteiligten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass der Erblasser und seine damalige Ehefrau, hätten sie die
spätere Scheidung der Ehe in Erwägung gezogen, auch für diesen Fall die
Einsetzung der Kinder als Erben nach dem Erstversterbenden hätten
aufrechterhalten wollen.
Es bleibt deshalb bei der gesetzlichen Auslegungsregel (§ 2279 Abs. 2 i.V.m. §
2077 Abs. 1 BGB). Die Erbfolge richtet sich somit nach dem Erbvertrag vom
30.4.2004, in dem die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin eingesetzt ist. Die Sache
wird unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Nachlassgericht
zurückgegeben, das der Beteiligten zu 1 nach Einhaltung der Förmlichkeiten (§
2356 BGB) den mit Schriftsatz vom 23.1.2007 beantragten Erbschein zu erteilen
haben wird.
4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet, § 13 a Abs. 1
Satz 1 FGG.