Erbvertrag und
spätere Verfügung von Todes wegen
Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx
51/07
Beschluss vom
27.07.2007
I. Die weitere Beschwerde des
Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 20. März 2007
wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000
EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Erblasserin verstarb am 9.6.2006 im Alter von 85 Jahren. Ihr Ehemann war
vorverstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die leiblichen Kinder der
Erblasserin.
Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 6.6.2002 einen Erbvertrag. In
diesem Erbvertrag wurde die bereits früher vereinbarte gegenseitige
Erbeinsetzung der Eheleute ausdrücklich aufrechterhalten. Als Rechtsnachfolger
des Letztversterbenden sowie für den Fall des gleichzeitigen Todes setzten die
Eheleute die Beteiligte zu 2 zur alleinigen Erbin ein. Als Ersatzerben
bestimmten sie den Ehemann der Beteiligten zu 2. In dem Erbvertrag war
vorgesehen, dass sämtliche Verfügungen als vertragsmäßig anzusehen sind. Gründe
für den Ausschluss der Beteiligten zu 1 und zu 3 von der Erbfolge sind in dem
Erbvertrag nicht genannt. Mit notarieller Urkunde vom 3.2.2005 focht die
Erblasserin die Schlusserbeneinsetzung sowie die Ersatzerbeneinsetzung in dem
Erbvertrag vom 6.6.2002 an. Die Erblasserin stützte ihre Anfechtung darauf, dass
sie und ihr Ehemann bei Abfassung des Erbvertrags vom 6.6.2002 erwartet hätten,
die Beteiligte zu 2 pflege den länger Lebenden bis zu seinem Tod persönlich und
nehme ihn in ihren Haushalt auf. Dieses Versprechen habe sie ihren Eltern
unmittelbar vor Unterzeichnung des Erbvertrags mündlich gegeben. Mit weiterer
notarieller Urkunde vom 3.2.2005 setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 1 und
zu 3 zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein.
Das Nachlassgericht kündigte mit Beschluss vom 11.12.2006 die Erteilung eines
Erbscheins mit dem Inhalt an, dass die Erblasserin von der Beteiligten zu 2
allein beerbt worden ist. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1 mit
Schriftsatz vom 20.12.2006 Beschwerde ein. Diese hat das Landgericht mit
Beschluss vom 20.3.2007 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich
die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 24.4.2007. Nach dem
Beschwerdeverfahren hat das Nachlassgericht den beantragten Alleinerbschein
erteilt. Der Beteiligte zu 1 hält seine weitere Beschwerde mit der Maßgabe
aufrecht, dass das Beschwerdeverfahren zur Einziehung des Erbscheins führen
solle.
II. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die zwischenzeitliche Erteilung des
Erbscheins an die Beteiligte zu 2 hat das Rechtschutzbedürfnis des Beteiligten
zu 1 nicht entfallen lassen. Sein Vorbringen ist nunmehr dahin aufzufassen, dass
er mit der weiteren Beschwerde das Ziel verfolgt, den erteilten Erbschein
einzuziehen (vgl. BayObLGZ 1982, 236/239; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27
Rn. 51).
2. Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beteiligte zu 2 habe die Erblasserin allein beerbt aufgrund des Erbvertrages
vom 6.6.2002. Das Testament vom 3.2.2005 komme nicht zum Tragen, weil die
erbvertragliche Bindung entgegenstehe. Die Wirkungen des Erbvertrages seien
nicht durch Anfechtung entfallen, weil für das Gericht nicht feststehe, dass ein
Anfechtungsgrund gegeben sei. Zwar könnten letztwillige Verfügungen angefochten
werden, wenn ein so genannter Motivirrtum vorliege. Ein solcher wäre anzunehmen,
wenn maßgeblicher Grund für die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 die
Erwartung oder deren Zusage gewesen wäre, ihre Eltern bis zu deren Tod
aufzunehmen und zu pflegen. Dies könne jedoch nicht hinreichend sicher
festgestellt werden. Das Gericht gehe davon aus, dass die Erblasserin von ihrer
Tochter enttäuscht gewesen sei, nachdem sie von ihrer Haltung erfahren hatte,
sie in ein Pflegeheim zu geben. Es könne als wahr unterstellt werden, dass die
Erblasserin sich gegenüber Dritten enttäuscht geäußert und diesen mitgeteilt
habe, die Tochter habe die Pflege bis zum Ableben in ihrem Haushalt versprochen.
Die Einvernahme der Zeuginnen sei deshalb nicht erforderlich. In vergleichbarer
Weise habe sich die Erblasserin auch gegenüber dem Vormundschaftsgericht
geäußert. Das Landgericht gehe davon aus, dass zum Zeitpunkt der beschriebenen
Äußerungen es nicht mehr Wille der Erblasserin gewesen sei, wonach die
Beteiligte zu 2 sie allein beerben solle. Das Landgericht habe aber nicht die
Überzeugung gewinnen können, dass es vor Abschluss des Erbvertrages ein
Pflegeversprechen der Tochter wirklich gegeben habe und dieses der
ausschlaggebende Beweggrund für die letztwillige Verfügung gewesen sei. Aus den
beigezogenen Betreuungsakten ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein
entsprechendes Motiv der Erblasserin bei der Errichtung des Erbvertrages. Die
bestehenden Zweifel des Gerichts gingen zu Lasten desjenigen, welcher sich auf
die Anfechtung der letztwilligen Verfügung beruft. Dies sei hier der
Beschwerdeführer. Deshalb sei dessen Beschwerde zurückzuweisen gewesen.
3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, §
546 ZPO).
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass der
Erbvertrag vom 6.6.2002 für die Erbfolge bestimmend ist.
Ein Erbvertrag macht eine spätere Verfügung von Todes wegen insoweit unwirksam,
als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 Abs.
1 Satz 2 BGB). Diese Wirkung des Erbvertrags auf das spätere Testament vom
3.2.2005 ist nicht durch die Anfechtung mit gleichem Datum entfallen. Das
Landgericht ist ohne Beanstandung zu der Auffassung gelangt, wonach ein
Anfechtungsgrund nicht nachgewiesen werden konnte.
a) Nach § 2281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB kann eine erbvertragliche
letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung
durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines
Umstandes bestimmt worden ist. Darunter fällt jeder Motivirrtum. Es ist
gleichgültig, ob sich der Irrtum auf die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft
bezieht. Die Anfechtung kann nur auf solche irrige Vorstellungen und Erwartungen
gestützt werden, die der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung tatsächlich
gehabt hat; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die er zwar nicht
in sein Bewusstsein aufgenommen, aber als selbstverständlich seiner Verfügung
zugrunde gelegt hat (BGH NJW 1963, 246/247; BayObLG FamRZ 2003, 708/709).
Vorstellungen und Erwartungen, die der Erblasser bei Kenntnis von damals
unbestimmten Umständen gehabt haben würde, reichen für die Anfechtung nicht aus
(BayObLG FamRZ 1984, 1270/1271).
Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können auch nur solche Irrtümer die Anfechtung
rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW-RR
1987, 1412/1413). Ferner ist zu beachten, dass sich die Anfechtung nicht auf ein
Testament als solches bezieht, sondern nur auf die einzelne in ihm enthaltene
letztwillige Verfügung. Der Irrtum muss gerade für diese Verfügung ursächlich,
d.h. bestimmend oder zumindest derart mitbestimmend gewesen sein, dass der
Erblasser sie ohne die irrige Vorstellung nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ
1997, 1436/1437).
b) Die Frage, ob ein solcher Irrtum vorlag, liegt im Wesentlichen auf
tatsächlichem Gebiet. Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der
Tatsachen können nur auf Rechtsfehler überprüft werden (BayObLG NJW-RR 1997,
1027/1029), nämlich darauf, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt
genügend erforscht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat,
nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende
Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu
niedrig angesetzt hat (BayObLG FamRZ 2003, 708/709).
c) Die in diesem Rahmen vorgenommene Nachprüfung lässt Rechtsfehler nicht
erkennen.
aa) Das Landgericht hat bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht
gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Entgegen der Auffassung der
weiteren Beschwerde war es nicht erforderlich, die beiden benannten Zeuginnen H
und B zu vernehmen. Das Beweisthema, für welches die beiden Zeuginnen benannt
worden sind, war nicht geeignet, die Motivationslage der Eheleute bei der
Unterzeichnung des Erbvertrags vom 6.6.2002 zu erhellen. Diese beiden Zeuginnen
sind ausweislich des Beschwerdeschriftsatzes für die Tatsachen zum Beweis
angeboten worden, dass die Beteiligte zu 2 alles gekriegt habe, dem Opa (Ehemann
der Erblasserin) etwas versprochen habe und die Erblasserin ins Heim abschieben
wollte. Die beiden benannten Zeuginnen waren somit nicht für Tatsachen
angeboten, welche sich auf die Zeit um die Errichtung des Erbvertrags vom
6.6.2002 bezogen haben. Vielmehr sollten die Zeuginnen nur Umstände bekunden,
welche die Erblasserin nach Kenntnis der Tatsache, dass sich die Beteiligte zu 2
für eine Heimunterbringung ausgesprochen hat, eingetreten sind. Bei dieser
Sachlage war die Auffassung des Landgerichts nicht verfehlt, davon auszugehen,
dass die Erblasserin über ihre Tochter sehr enttäuscht gewesen sei, dies aber
nicht den Beweis dafür erbringe, es habe zum Zeitpunkt der Errichtung des
Erbvertrages ein Versprechen der lebenslänglichen Pflege in ihrem Haushalt
gegeben. Nachdem es auch keine Anhaltspunkte gab, dass die benannten Zeuginnen
über das benannte Beweisthema hinaus sachdienliche Angaben hätten machen können,
durfte das Landgericht von deren Einvernahme absehen.
bb) Das Landgericht hat sich auch eingehend mit den Äußerungen der Erblasserin
auseinander gesetzt, die diese im Rahmen ihres Betreuungsverfahrens abgegeben
hat. Die von ihm getroffenen Schlussfolgerungen sind ohne Rechtsfehler.
Die Darlegungen der Erblasserin, welche zu dem Beurkundungstermin vom 6.6.2002
in dem nervenärztlichen Gutachten vom 24.3.2004 wiedergegeben sind, lassen
keinen Schluss darauf zu, dass Motiv für den Erbvertrag ein Pflegeversprechen
der Beteiligten zu 2 war. Nichts anderes ergibt sich aus der richterlichen
Anhörung vom 9.6.2004, bei welcher die Erblasserin zwar bekundete, dass die
Beteiligte zu 2 ihrem Ehemann vor dessen Tod versprochen habe, sich um sie zu
kümmern; einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen erbvertraglicher Regelung und
Pflegeversprechen hatte die Erblasserin aber nicht hergestellt. Die Aussage der
Erblasserin am 6.4.2005 ist hingegen von höchst eingeschränktem Beweiswert, da
ihre hier wesentliche Äußerung auf einer Suggestivfrage beruhte. Nach alledem
ist die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, wonach die
Äußerungen der Erblasserin im Betreuungsverfahren keine Erkenntnisse zur
Motivationslage zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages im Juni 2002
erbringen.
Gegen eine Verknüpfung der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 mit einer
lebenslänglichen Pflegeverpflichtung der Eltern spricht, dass in dem Erbvertrag
vom 6.6.2002 nicht einmal andeutungsweise ein solches Motiv bekundet worden ist.
Wäre es der Erblasserin und ihrem Ehemann darauf angekommen, hätten sie ohne
weiteres eine Andeutung in den Erbvertrag einfügen können. Es verhält sich auch
nicht so, dass der Erblasserin eine Pflegeverpflichtung unbekannt gewesen wäre,
wie sich dem Überlassungsvertrag vom 17.8.1988 entnehmen lässt.
Weder der Beschwerde noch der weiteren Beschwerde sind schließlich zusätzliche
Anhaltspunkte für ergänzende Ermittlungen des Gerichts zur Motivationslage der
Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages zu entnehmen. Somit
war eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung durch die Tatsacheninstanzen nicht
geboten.
d) Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen (Beweggrund
und Kausalität) trägt der Anfechtende (BayObLG FamRZ 1997, 772/773), hier die
von der Anfechtung begünstigten Beteiligten zu 1 und 3. An den Nachweis sind
strenge Anforderungen zu stellen (BayObLG NJW-RR 2006, 372/375). Das Landgericht
ist in nicht rechtsfehlerhafter Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die
einzubeziehenden Umstände keinen Nachweis dafür bringen konnten, eine
Pflegeverpflichtung der Beteiligten zu 2 sei bewegender Grund für deren
Schlusserbeneinsetzung durch die Erblasserin gewesen.
4. Das Gesetz bestimmt, wer die Gerichtskosten zu zahlen hat. Anlass für eine
Erstattungsanordnung besteht nicht. In Übereinstimmung mit den Überlegungen des
Landgerichts setzt der Senat den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren
Beschwerde auf 3.000 EUR fest (§ 31 Abs. 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO).