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Erbverzichtserklärung: Der Verzicht auf das Erbe – Wie funktioniert’s?

Der Verzicht auf das Erbe ist ein Schritt, für den es eine wahre Vielzahl von Gründen geben kann. Sei es, um mit dem Erbe einhergehende Streitigkeiten unterhalb mehrerer erbberechtigter Personen zu vermeiden, oder aber, weil mit dem Erbe auch besondere Verpflichtungen einhergehen würden. Aus welchem Grund auch immer sich der Erbe dazu entschließt, auf den Erbteil zu verzichten, der Schritt sollte wohlüberlegt durchgeführt werden. Vielen Menschen ist überhaupt nicht bewusst, wie der Erbverzicht überhaupt rechtlich realisiert werden kann und auf welchen Grundlagen die entsprechende Erklärung beruht. Hier in diesem Artikel geben wir Antworten auf diese Fragen und wir zeigen zudem auch die Unterschiede zwischen dem Erbverzicht und der Erbausschlagung auf. Zudem erläutern wir die Vorteile sowie auch Risiken, die mit der Erbverzichtserklärung einhergehen.

Das Wichtigste in Kürze


Die Erbverzichtserklärung ermöglicht es, auf das Erbe zu verzichten, sei es, um Streitigkeiten zu vermeiden oder besondere Verpflichtungen zu umgehen. Dieser Schritt sollte jedoch gut überlegt und rechtlich fundiert sein.

  • Erbverzichtserklärung ist eine Willenserklärung, bei der auf den Erbteil verzichtet wird.
  • Rechtliche Grundlage ist der § 2346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher schriftliche Form und rechtliche Folgen des Verzichts festlegt.
  • Unterschied zwischen Erbverzicht und Erbausschlagung: Erbverzicht erfolgt zu Lebzeiten, Erbausschlagung nach dem Tod des Erblassers.
  • Erbverzichtserklärung kann sowohl Vorteile für den Erblasser als auch für den Erbnehmer haben, z.B. bei Unternehmensnachfolge.
  • Erbverzichtserklärung erfordert eine notarielle Beurkundung und ist mit Kosten verbunden.
  • Nach einem vollständigen Erbverzicht erlischt der Anspruch gänzlich und geht auf die nächste erbberechtigte Person über.
  • Änderungen oder Aufhebungen des Erbverzichtsvertrags sind nur unter bestimmten Umständen möglich und oft mit Gerichtsverfahren verbunden.
  • Ein Erbverzicht kann ungültig sein, wenn er z.B. unter Bedrohung oder Täuschung zustande kam.

Grundlagen der Erbverzichtserklärung

Erbverzichtserklärung
Erbverzichtserklärung: Mehr als ein formaler Akt. Ob Streitvermeidung oder finanzielle Absicherung, der Verzicht auf das Erbe hat weitreichende Konsequenzen. Ein Schritt, der rechtlich fundiert und wohlüberlegt sein sollte. (Symbolfoto: JPC-PROD /Shutterstock.com)

Um die Grundlagen der Erbverzichtserklärung aufzuzeigen, muss zunächst erst einmal die rechtliche Definition dieser Erklärung geklärt werden. Der Gesetzgeber definiert die Erbverzichtserklärung als eine Willenserklärung von einer erbberechtigten Person, mit der diese Person auf den Anteil des Nachlasses verzichtet wird. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 2346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraf schreibt vor, dass eine derartige Verzichtserklärung der schriftlichen Vertragsform bedarf. Überdies zeigt der § 2346 BGB auch die rechtlichen Folgen des Verzichts dahin gehend auf, als dass der Verzichtende keinen Anspruch mehr auf seinen Nachlassanteil an der Erbmasse hat.

Die Erklärung des Erbverzichts wird als Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Erbnehmer zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen. In der gängigen Praxis geht dieser Schritt mit einer Abfindungszahlung zugunsten des Verzichtenden einher.

Obgleich im Zusammenhang mit dieser Thematik oftmals auch der Erbverzichtsvertrag genannt wird, so gibt es rechtlich keinen Unterschied zwischen der Erbverzichtserklärung und dem Erbverzichtsvertrag. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Verzicht auf das Erbe erst durch einen entsprechenden Vertrag rechtlich seine Wirkung entfalten kann. Hier wird auch bereits sehr deutlich der Unterschied zwischen dem Erbverzicht und der Erbausschlagung offenbar.

Der Erbverzicht erfolgt noch zu Lebzeiten des Erblassers als einvernehmliche vertragliche Regelung, während hingegen die Erbausschlagung erst nach dem Ableben des Erblassers und dem damit verbundenen eingetretenen Erbfall möglich wird. Im Gegensatz zu dem Erbverzicht hat ein Erbe bei einer Erbausschlagung mitunter keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Erblassers.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit.

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2346.html

Der Verzicht ist nur bei der gesetzlichen Erbfolge möglich

Gem. § 2346 Abs. 1 BGB ist die Erklärung des Verzichts auf das Erbe lediglich denjenigen Personen vorbehalten, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als erbberechtigte Personen infrage kommen würden. Dies sind sowohl Familienmitglieder als auch der Ehegatte des Erblassers. Unterschieden werden muss hierbei jedoch zwischen der vollständigen Verzichtserklärung und dem teilweisen Verzicht auf das Erbe. Bei dem vollständigen Verzicht auf das Erbe wird die erbberechtigte Person rechtlich so gestellt, als ob sie zu dem Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr am Leben ist. Der vollständige Erbverzicht bezieht sich somit auch auf den bestehenden Pflichtteilsanspruch des Erbnehmers. Von der teilweisen Erbverzichtserklärung wird gesprochen, wenn die erbberechtigte Person auf ihren Erbanspruch in beschränkter Form verzichtet. Diese Verzichtserklärung hat keinen Einfluss auf den Pflichtteilsanspruch, der auch nach der abgegebenen Erklärung noch besteht.

Da der Verzicht auf das Erbe aus Sicht des Erbnehmers vermeintliche Nachteile mit sich bringt, immerhin kann nach der abgegebenen Erklärung ein Erbanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, stellt sich nunmehr die Frage nach der Sinnhaftigkeit dieses Schritts.

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Der Verzicht auf das Erbe ist mehr als nur ein formaler Akt. Ob Sie Streitigkeiten vermeiden oder finanzielle Verpflichtungen umgehen möchten, die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen. Ein Fehler in der Erbverzichtserklärung kann unumkehrbar sein. Wir bieten Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation und begleiten Sie durch den gesamten Prozess der Erbverzichtserklärung. Unsere Expertise sorgt dafür, dass Ihre Entscheidung auf solidem rechtlichem Fundament steht. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

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Wann ist eine Erbverzichtserklärung sinnvoll?

Die Erbverzichtserklärung kann auch Vorteile mit sich bringen. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden zwischen den Vorteilen, die der Erbnehmer für sich aus diesem Schritt heraus generiert und den Vorteilen des Erblassers. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen sowohl für den Erblasser als auch für den Erbnehmer gleichermaßen ein Vorteil aus dem Verzicht heraus erwächst. Ein regelrechtes Paradebeispiel hierfür ist die sogenannte Unternehmensnachfolge, welche nicht selten im Zuge von Erbangelegenheiten geregelt wird. Sollte der Erbnehmer überhaupt keine Eignung für die Unternehmensnachfolge aufzeigen und an dieser auch überhaupt kein Interesse haben, so kann mittels der Erbverzichtserklärung und einer entsprechenden Abfindungszahlung der Erblasser die Unternehmensnachfolge nach eigenem Ermessen ohne Berücksichtigung des Verzichtenden regeln.

Dies wäre eine klassische Win-win-Situation. Generell bietet die Erklärung des Verzichts für den Erblasser den Vorteil, dass das Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollständig auf der Basis der eigenen Wünsche von dem Testator geregelt werden kann. Überdies lassen sich auf diese Weise auch menschlich unangenehme und mitunter kostspielige Erbstreitigkeiten zwischen mehreren Erbberechtigten vermeiden. Ein weiterer Aspekt, der als Vorteil für den Erbverzicht nicht außer Acht gelassen werden darf, ist die persönliche wirtschaftliche Situation des Erblassers. Wenn dieser bereits zu Lebzeiten seinen Erben deutlich macht, dass seine wirtschaftliche Lage besonders schlecht ist und er Schulden angehäuft hat, so kann durch den Verzicht der Erbe vor den Schulden bewahrt werden.

Für den Erblasser ist es auf der Grundlage des deutschen Erbrechts nicht so einfach, eine bestimmte Person vollständig zu enterben. Die Erbverzichtserklärung ermöglicht jedoch genau diesen Schritt, da durch den vollständigen Verzicht die bestimmte Person gänzlich aus der Erbfolge herausgenommen werden kann. Dies setzt natürlich das Einverständnis dieser Person voraus.

Wie erstellt man eine Erbverzichtserklärung?

Der Gesetzgeber in Deutschland hat für eine rechtlich gültige Erbverzichtserklärung keinen zwingenden Inhalt festgelegt. Es darf dabei jedoch nicht vergessen werden, dass es sich um einen Vertrag zwischen zwei Parteien handelt. Dementsprechend ist die Schriftform in jedem Fall aus Beweissicherungsgründen ratsam. Obgleich ein Vertrag in Deutschland als ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft gilt, so muss der Erblasser nicht persönlich bei der Vertragsunterzeichnung anwesend sein. Es ist ihm möglich, sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten zu lassen. Dem Verzichtenden ist dies jedoch nicht möglich, er muss zwingend persönlich zugegen sein. Der Vertrag unterliegt dem reinen Grundsatz nach der Vertragsfreiheit.

Dies bedeutet, dass der Inhalt frei zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden verhandelt und festgelegt werden kann. In dem Vertrag sollten allerdings zwingend die persönlichen Daten des Erblassers sowie des Verzichtenden sowie der Gegenstand des Verzichts, sprich das Erbe, so detailliert wie möglich aufgeführt werden. Die Gegenleistung für den Verzicht muss ebenfalls in dem Vertrag enthalten sein. Dem Notar kommt bei diesem Rechtsgeschäft eine besonders tragende Rolle zu, da die Erbverzichtserklärung nur durch eine notarielle Beurkundung ihre rechtliche Wirkung entfaltet. Dies bedeutet, dass der Schritt mit weitergehenden Kosten verbunden ist. Als Kostenfaktoren kommen dabei die Notargebühren infrage, deren Höhe sich jedoch ausdrücklich an dem Gegenstandswert orientieren und in entsprechender Tabellenform transparent einsehbar sind.

Sowohl der Erblasser als auch die verzichtende Person müssen sich gegenüber dem Notar ausweisen. Gültige Passdokumente oder Ausweise müssen dementsprechend zu dem Termin mitgebracht und dem Notar zur Prüfung vorgelegt werden.

Auswirkungen einer Erbverzichtserklärung

Die rechtlichen Auswirkungen einer Erbverzichtserklärung sind davon abhängig, ob in teilweiser oder vollständiger Form auf den Erbanspruch verzichtet wurde. Bei einer teilweisen Verzichtserklärung hat der Verzichtende auch nach der abgegebenen Erklärung noch seinen Pflichtteilsanspruch und kann diesen geltend machen. Bei einem vollständigen Verzicht erlöscht der Anspruch gänzlich und geht auf die nächste erbberechtigte Person über. Hierbei kann es sich um die Kinder oder auch Enkelkinder des Verzichtenden handeln. Erhält die Person, die den Verzicht erklärt, eine finanzielle Gegenleistung, so müssen natürlich auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Der Gang zu einem Steuerberater ist in diesem Fall auf jeden Fall vorab ratsam.

Sind Änderungen oder die Aufhebung des Erbverzichtsvertrags möglich?

Meinungen oder Ansichten, die zu einer bestimmten Entscheidung geführt haben, können sich im Verlauf der Zeit verändern. Auch die Erklärung des Verzichts auf die Erbschaft ist hiervor nicht gefeit. Ist der Vertrag jedoch erst einmal unterschrieben, so sind Änderungen oder gar eine Aufhebung nur unter ganz bestimmten Rahmenumständen möglich. Da es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Personen handelt, ist die Aufhebung des Vertrages nur möglich, wenn er angefochten wird. Hierfür muss allerdings der Umstand bewiesen werden, dass die unterzeichnende Person bedroht wurde oder wenn durch den Vertrag eine Sittenwidrigkeit vorgelegen hat. Auch der Irrtum oder die arglistige Täuschung sind Gründe für die Anfechtung des Erbverzichtsvertrags.

Möchte ein Beteiligter den Erbverzichtsvertrag anfechten, so trägt diese Person auch die Beweislast. In der gängigen Praxis ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anfechtung nur schwerlich in Eigenregie beweisbar. Die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts wird auf jeden Fall erforderlich, da in der gängigen Praxis mit diesem Schritt ein Gerichtsverfahren einhergeht.

Änderungen sind lediglich einvernehmlich möglich, wobei hierfür dann zunächst ein Aufhebungsvertrag und ein neuer Vertrag erforderlich werden. Dieser Vertrag bedarf dann der erneuten notariellen Beurkundung, sodass wiederum weitergehende Notarkosten entstehen. Dem reinen Grundsatz nach sind jedoch Änderungen oder ein vollständig neuer Vertrag ohne das Vorliegen von bestimmten Gründen möglich, es müssen sich nur beide Vertragsparteien über die Änderungen und den neuen Vertrag einig ein und dies gegenüber dem Notar auch gemeinschaftlich im Einvernehmen erklären.

Wann ist ein Erbverzicht ungültig?

Ein Erbverzicht kann in Deutschland unter bestimmten Bedingungen ungültig sein. Er muss in einer bestimmten Form erfolgen und kann unter bestimmten Umständen angefochten werden.

  • Formfehler: Gemäß §2348 BGB muss ein Erbverzicht zwingend von einem Notar beurkundet werden. Ein Verzichtsvertrag, der diese Form nicht einhält, ist nichtig und somit ungültig.
  • Anfechtung wegen Irrtums: Laut §119 BGB kann der Erbverzichtsvertrag unwirksam sein, wenn bei der Erstellung des Vertrages ein Irrtum vorgelegen hat. Dies kann entweder ein Inhaltsirrtum des Vertrages sein oder ein Erklärungsirrtum, wenn ein Verzichtender eine derartige Erklärung gar nicht abgeben wollte.
  • Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung: Gemäß §123 BGB ist ein Erbverzichtsvertrag immer dann ungültig, wenn er durch eine Täuschung oder auch eine Drohung zustande gekommen ist.
  • Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit: Nach §138 BGB wird der Erbverzichtsvertrag ungültig 2, wenn Sittenwidrigkeit vorliegt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Erblasser einen unerfahrenen verzichtenden Erben mit einer Abfindung abspeisen will 2, die weit unter seinem wertmäßigen Verzicht liegt.

Unterschied Erbverzichtserklärung vs. Erbausschlagung

Sowohl die Erbverzichtserklärung als auch die Erbausschlagung ermöglichen es einer Person, auf ein Erbe zu verzichten. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Bedingungen und der Auswirkungen.

  • Erbverzichtserklärung: Ein Erbverzicht ist im Grunde genommen eine Vereinbarung zwischen dem potenziellen Erben und dem Erblasser. In dieser Vereinbarung erklärt sich der potenzielle Erbe einverstanden, auf sein zukünftiges Erbrecht zu verzichten. Ein solcher Verzicht muss notariell beurkundet werden, um gültig zu sein. Der Erbverzicht hat auch Auswirkungen auf die Pflichtteilsansprüche, die durch den Verzicht entfallen. Ein einmal abgegebener Erbverzicht ist endgültig und kann in der Regel nicht rückgängig gemacht werden.
  • Erbausschlagung: Die Erbausschlagung hingegen ist eine Entscheidung, die jeder Erbe nach dem Tod des Erblassers treffen kann. Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, tritt er sein Erbrecht ab und wird so behandelt, als ob er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Die Ausschlagung muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Kenntnisnahme des Erbfalls beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Im Gegensatz zum Erbverzicht hat eine Erbausschlagung in der Regel keine Auswirkungen auf die Pflichtteilsansprüche des ausschlagenden Erben.

Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl der Erbverzicht als auch die Erbausschlagung ernsthafte rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben können, und es ist ratsam, vor der Entscheidung rechtlichen Rat einzuholen.

Unterschied Pflichtteilsanspruch vs. Erbanspruch

Der Pflichtteilsanspruch und der Erbanspruch sind zwei unterschiedliche Elemente im deutschen Erbrecht, die sich in ihrer Natur und ihren Auswirkungen erheblich unterscheiden.

  • Erbanspruch:  Der Erbanspruch bezieht sich auf das Recht einer Person, einen Teil oder das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person zu erben, basierend auf den Regelungen in einem Testament oder nach gesetzlicher Erbfolge. Der Erbanspruch kann beispielsweise auf Verwandtschaftsverhältnissen oder auf einer testamentarischen Verfügung beruhen. Der Erbe tritt rechtlich in die Position des Verstorbenen ein und übernimmt sowohl Vermögen als auch Schulden.
  • Pflichtteilsanspruch:  Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlich verankertes Recht, das bestimmten nahen Verwandten (Kinder, Ehegatten, Eltern) zusteht, wenn sie durch ein Testament von der Erbschaft ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe und haftet auch nicht für die Schulden des Erblassers.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Ansprüchen besteht darin, dass der Erbanspruch eine umfassende Rechtsnachfolge beinhaltet, während der Pflichtteilsanspruch nur einen finanziellen Ausgleich für den ausgeschlossenen Erben darstellt. Zudem kann, wie bereits erwähnt, ein Erbausschlagung oder ein Erbverzicht den Pflichtteilsanspruch beeinflussen. Bei einer Erbausschlagung bleibt der Pflichtteilsanspruch normalerweise erhalten, während er bei einem Erbverzicht in der Regel entfällt. Für eine genaue Beurteilung ist jedoch immer der Einzelfall zu betrachten,

Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags

Irrtümer und Täuschungen können Gründe für eine Anfechtung des Erbverzichtsvertrags sein. Hier sind einige Details dazu:

  • Irrtum als Anfechtungsgrund: Ein Erbverzichtsvertrag kann angefochten werden, wenn der Verzichtende bei Vertragsschluss einem Irrtum unterlag. Dieser Irrtum kann sich auf die Person des Erblassers, die Art des Vertrages oder die Art und den Umfang des zu erwartenden Nachlasses beziehen. Wenn der Verzichtende beispielsweise davon ausgegangen ist, dass der Nachlass nur geringen Wert hat, und sich später herausstellt, dass der Nachlass tatsächlich sehr wertvoll ist, könnte dies einen Anfechtungsgrund darstellen.
  • Täuschung und Drohung als Anfechtungsgründe: Ein weiterer Grund für die Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags kann eine Täuschung sein. Wenn der Erblasser oder ein Dritter den Verzichtenden zum Beispiel über die tatsächliche Vermögenssituation getäuscht hat, kann der Verzichtende den Vertrag anfechten.  Ebenso kann eine Drohung zur Anfechtung führen. Wenn der Verzichtende unter Druck gesetzt wurde und aus diesem Grund den Erbverzicht erklärt hat, kann er den Vertrag unter Umständen anfechten.

Die Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags ist allerdings nicht einfach und erfordert in der Regel die Unterstützung eines Anwalts. Zudem gibt es für die Anfechtung Fristen, die eingehalten werden müssen. Es ist daher ratsam, bei Verdacht auf einen Irrtum oder bei dem Vorliegen von Täuschung oder Drohung schnellstmöglich juristischen Rat einzuholen.

Mögliche Vorteile und Nachteile eines Erbverzichts

Vorteile eines ErbverzichtsNachteile eines Erbverzichts
Klarheit und Sicherheit: Durch einen Erbverzichtsvertrag wird die Erbschaftsfrage bereits zu Lebzeiten des Erblassers geklärt. Dies kann Streitigkeiten unter den potenziellen Erben nach dem Tod des Erblassers vermeiden.Endgültigkeit: Ein einmal erklärter Erbverzicht ist grundsätzlich endgültig und kann nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden.
Schutz vor Schulden: Wenn der Erblasser verschuldet ist, kann ein Erbverzicht den potenziellen Erben vor der Übernahme dieser Schulden schützen.Verlust des Pflichtteils: Mit dem Erbverzicht verliert der Verzichtende auch seinen Pflichtteilsanspruch.
Ausgleichszahlung: Oft erhält der Verzichtende im Austausch für den Verzicht eine Abfindung oder andere Leistungen.Unvorhergesehene Vermögensänderungen: Die Vermögenssituation des Erblassers kann sich nach dem Verzicht noch ändern, zum Beispiel durch eine Erbschaft, die der Erblasser selbst erhält.

Schritte zur Erstellung einer Erbverzichtserklärung

Die Erstellung einer Erbverzichtserklärung unter deutschem Recht erfordert mehrere Schritte:

  • Schritt 1: Beratung durch einen Anwalt Da es sich um einen rechtlich bindenden Vertrag handelt, sollten Sie sich zunächst von einem Anwalt beraten lassen.
  • Schritt 2: Verhandlungen Die Bedingungen des Vertrages, einschließlich möglicher Ausgleichszahlungen, sollten zwischen den beteiligten Parteien verhandelt werden.
  • Schritt 3: Erstellung des Vertrages Der Anwalt erstellt den Erbverzichtsvertrag. Dieser muss alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die Interessen beider Parteien berücksichtigen.
  • Schritt 4: Notarielle Beglaubigung In Deutschland muss der Erbverzichtsvertrag notariell beglaubigt werden. Beide Parteien müssen den Vertrag in Anwesenheit eines Notars unterzeichnen.
  • Schritt 5: Aufbewahrung des Vertrages Der Vertrag sollte sicher aufbewahrt werden, um bei Bedarf nachweisen zu können, dass ein Erbverzicht stattgefunden hat.

Fiktive Beispiele und Fallstudien zum Erbverzicht

Beispiel 1: Erbverzicht wegen Schulden des Erblassers

Situation: Anna erfährt, dass ihr Vater hohe Schulden hat. Sie möchte vermeiden, diese Schulden zu erben und entscheidet sich für einen Erbverzicht.

Ergebnis: Durch den Erbverzicht kann Anna sicherstellen, dass sie nicht für die Schulden ihres Vaters aufkommen muss. Dies könnte besonders relevant sein, wenn die Schulden den Wert des restlichen Erbes übersteigen.

Beispiel 2: Erbverzicht zur Vermeidung von Familienstreitigkeiten

Situation: In einer Familie mit mehreren Kindern gibt es Streit um das Erbe der Eltern, insbesondere um ein wertvolles Familienanwesen. Ein Kind, Ben, möchte den Familienfrieden bewahren und verzichtet auf seinen Erbteil.

Ergebnis: Durch Bens Erbverzicht können die anderen Geschwister das Erbe unter sich aufteilen, ohne weitere Streitigkeiten. Als Gegenleistung erhält Ben eine Abfindungszahlung.

Beispiel 3: Erbverzicht im Kontext einer Unternehmensnachfolge

Situation: Claudia ist die Tochter eines Unternehmers, hat aber kein Interesse daran, das Unternehmen zu übernehmen. Ihr Bruder Daniel hingegen ist bereits im Unternehmen tätig und möchte es weiterführen.

Ergebnis: Claudia verzichtet auf ihren Erbteil zugunsten ihres Bruders, sodass dieser das Unternehmen ohne weitere Komplikationen übernehmen kann. Als Gegenleistung erhält Claudia eine Abfindung oder andere Vermögenswerte.

Fallstudie: Der komplizierte Fall einer Patchwork-Familie

Situation: In einer Patchwork-Familie gibt es verschiedene Kinder aus verschiedenen Beziehungen. Der Erblasser möchte sicherstellen, dass sein leibliches Kind aus einer früheren Beziehung nicht benachteiligt wird.

Ergebnis: Durch gezielte Erbverzichtserklärungen der Stiefkinder kann sichergestellt werden, dass das leibliche Kind den gewünschten Erbteil erhält.

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