Erbverzicht –
Unwirksamkeit und Beweislast bei Auslegung
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
266/06
Urteil vom
17.10.2007
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Pflichtteilsquote.
Der Kläger war 1981 durch Testament zum Alleinerben seines Vaters, des am 29.
Dezember 2002 verstorbenen Erblassers, eingesetzt worden. 1987 schloss dieser
mit seinem zweiten Sohn, dem Bruder des Klägers, einen notariellen "Erbschafts-
und Pflichtteilsverzichtsvertrag". Mit notariellem Erbvertrag vom 11. September
2000 setzte der Erblasser den Beklagten, seinen Cousin, zum Alleinerben ein.
Der Kläger will festgestellt wissen, dass ihm nach seinem Vater ein
Pflichtteilsanspruch von 50% zustehe. Der Beklagte ist hingegen der Ansicht, der
Kläger sei nur zu 25% pflichtteilsberechtigt, da dessen Bruder aufgrund der
Unwirksamkeit seines Verzichts bei der Berechnung des Pflichtteils zu
berücksichtigen sei (§§ 2310, 2350 BGB).
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das stattgebende Urteil
des Landgerichts aufgehoben und die Feststellungsklage abgewiesen. Mit seiner
Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gebührt dem Kläger nur eine
Pflichtteilsquote von 25%, da sein Bruder bei der Berechnung des Pflichtteils
nach § 2310 Satz 1 BGB mitzuzählen sei. Dessen Erbverzicht sei bereits wegen der
Vermutung des § 2350 BGB unwirksam; dem Tatsachenvortrag des Beklagten zur
Unterstützung dieser Vermutung habe daher nicht nachgegangen werden müssen. Der
Tatsachenvortrag des Klägers gegen einen Erbverzicht unter der Bedingung seiner
Erbeinsetzung sei unbeachtlich, weil es insofern auf den Willen beider
Vertragsparteien ankomme, ein entsprechender Wille des Erblassers jedoch nicht
festgestellt werden könne. Eine teleologische Reduktion des § 2350 BGB sei nicht
geboten. Dessen Schutzzweck ziele darauf, eine ungewollte Begünstigung
nachfolgender Erbordnungen oder Dritter durch deren verzichtsbedingtes
Nachrücken in die Erbenstellung zu verhindern. Auf den Pflichtteilsverzicht
finde § 2350 BGB aber keine Anwendung, da er ausschließlich die erbrechtliche
Stellung der Beteiligten betreffe; er diene deshalb nicht der Erhaltung oder
Erhöhung von Pflichtteilsansprüchen. Bei einer Pflichtteilsquote von 25%
verbleibe es auch, wenn man mit dem Landgericht von einer Unwirksamkeit des
Erb-, nicht aber des Pflichtteilsverzichts des Bruders ausgehe. Dass dem
Beklagten wirtschaftlich 75% des Nachlasses verblieben, sei nicht Rechtsfolge
des Erb-, sondern des Pflichtteilsverzichts.
II. Ob diesen Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 2350 BGB beizutreten ist,
kann offen bleiben; sie sind nicht entscheidungserheblich. Die von ihm gesehene
Zulassungsfrage nach der Reichweite des Schutzzwecks dieser Norm stellt sich
nicht. Gleichwohl ist der Senat an die Revisionszulassung gebunden (§ 543 Abs. 2
Satz 2 ZPO).
Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft auch aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag des
Klägers zu einer Abtretung des Pflichtteilsanspruchs seines Bruders nicht
berücksichtigt hat bzw. daran anknüpfenden Hinweispflichten (§ 139 ZPO) nicht
nachgekommen ist.
1. a) Der Kläger hat erst- und zweitinstanzlich unter Vorlage einer Kopie eines
Abtretungsvertrages vom 28. Juli 2004 vorgetragen, dass sein Bruder den ihm
zustehenden Pflichtteilsanspruch an ihn abgetreten habe. Dem ist der Beklagte
nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er eingewendet hat, dass die
vorgelegte Abtretungsvereinbarung nicht sämtliche zwischen dem Kläger und seinem
Bruder getroffenen Absprachen wiedergebe und die Abtretung tatsächlich
entgeltlich erfolgt sei, berührt dies die Wirksamkeit nicht. Damit ist die
Abtretung als unstreitig zugrunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO).
b) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht in seinem auf den
Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ergangenen Beschluss an, dass der
Klageantrag ("Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Pflichtteilsanspruch in
Höhe von 50% ... zusteht.") den abgetretenen Pflichtteilsanspruch nicht umfasst.
Trotz Abtretung handelt es sich weiterhin um einen Pflichtteilsanspruch des
Zedenten. Er steht als geldwerter Zahlungsanspruch mit der Abtretung zwar
nunmehr dem Zessionar zu, gleichwohl hat er sich durch die Abtretung nicht in
der Person des Klägers in dessen eigenen, originären Pflichtteilsanspruch
verwandelt, auf den sich der Klageantrag nach seiner insoweit
unmissverständlichen Formulierung allein bezieht.
c) Unzutreffend legt das Berufungsgericht im Weiteren allerdings zugrunde, der
Kläger habe "deutlich gemacht, dass es aus seiner Sicht auf die Abtretung gerade
nicht ankam". Dass der Kläger fälschlich davon ausging, mit dem gestellten
Antrag auch den Pflichtteilsanspruch des Bruders erfasst zu haben, kommt sowohl
in seinen gerichtlichen als auch außergerichtlichen Schriftsätzen klar zum
Ausdruck. Diesen lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass es dem Kläger zu
keinem Zeitpunkt auf die bloße Feststellung einer originären Beteiligungsquote
am Nachlass, sondern stets auf das daraus resultierende wirtschaftliche
Gesamtergebnis ankam, 50% vom Nachlass zugesprochen zu bekommen, sei es über
eine eigene oder eine abgeleitete Pflichtteilsberechtigung, auf die der Kläger
hilfsweise seinen Anspruch gestützt hat.
d) Diese offenkundige und - je nach den noch zu treffenden Feststellungen -
möglicherweise auch entscheidungserhebliche Diskrepanz zwischen Klageantrag und
tatsächlichem Klageziel hätte für das Berufungsgericht Anlass zu einem Hinweis
nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein müssen (vgl. BGHZ 79, 76, 79; BGH, Urteile vom
12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - NJW 1980, 2524 unter III; vom 6. Juni 1977 - III
ZR 53/75 - WM 1977, 1201 unter 5 b). Das gilt auch bei einer anwaltlich
vertretenen Partei, wenn der Anwalt wie hier die Rechtslage ersichtlich falsch
beurteilt (BGHZ 163, 351, 361 f.). Bereits dieser Verfahrensfehler zwingt zur
Aufhebung des Berufungsurteils.
2. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat mangels Entscheidungsreife
verwehrt (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf zunächst weiterer Tatsachenfeststellungen
zu den - umstrittenen - beiderseitigen Vorstellungen der Vertragsparteien über
Umfang und Wirkung des Erbverzichts insgesamt bzw. eines isolierten
Pflichtteilsverzichts. Für das weitere Verfahren weist der Senat dazu auf
Folgendes hin:
a) Bei einem unbeschränkten Verzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB teilt der
Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) grundsätzlich das
rechtliche Schicksal des Erbverzichts (vgl. Staudinger/Schotten, BGB [2004] §
2350 Rdn. 16; offenbar auch Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2350 Rdn. 2;
Tschichoflos in Frieser, KK-Erbrecht § 2350 Rdn. 12; Kretzschmar, Das Erbrecht
des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs 2. Aufl. [1913] S. 395 Fn. 22; BGB-RGRK/Johannsen,
12. Aufl. § 2350 Rdn. 5). Die Unwirksamkeit des Erbverzichts hat das
Berufungsgericht allerdings vorschnell mit § 2350 BGB begründet. Dieser enthält
zwei Auslegungsregeln. § 2350 BGB kann danach erst zur Anwendung kommen, wenn
erfolglos versucht wurde, den Willen der beiden Parteien des Verzichtsvertrags
zu ermitteln (Staudinger/Schotten, aaO Rdn. 10, 25; Kuchinke in FS Kralik S.
452; MünchKomm-BGB/Strobel, 4. Aufl. § 2350 Rdn. 10). Dabei liegt die Beweislast
beim Kläger, da dieser entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem
unbedingten Verzicht Rechte herleiten will (vgl. RG LZ 1926, 1006; Erman/Schlüter,
BGB 11. Aufl. § 2350 Rdn. 6; Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht 2. Aufl. Rdn.
360).
Vom Kläger hierzu angebotene Beweise hat das Berufungsgericht mit unzutreffender
Begründung nicht erhoben. Seine Annahme, der Kläger habe lediglich behauptet,
dass (nur) der Bruder von einem unbedingten Verzicht ausgegangen sei, reißt in
unzulässiger Weise eine einzelne Aussage des Klägers aus ihrem Zusammenhang.
Sein Gesamtvortrag im Wechselspiel mit dem Vortrag des Beklagten lässt keinen
Zweifel daran, dass er zum übereinstimmenden Willen beider
Verzichtsvertragsparteien Beweis antreten wollte. Das Berufungsgericht wird
deshalb den dazu angebotenen Beweisen nachzugehen haben.
b) Sollte eine Überzeugungsbildung danach nicht möglich sein, stünde auch nach
der vom Berufungsgericht nachvollziehbar erwogenen Anwendung des § 2350 BGB noch
nicht fest, dass dem Bruder ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Vielmehr stellte
sich dann im Rahmen des § 139 BGB, der auf den Verzicht als Rechtsgeschäft unter
Lebenden Anwendung findet (Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 2346 Rdn. 2), die
Frage, ob die Parteien des Verzichtsvertrags bei Unwirksamkeit eines
Gesamtverzichts nicht zumindest einen isolierten Pflichtteilsverzicht (§ 2346
Abs. 2 BGB) gewollt hätten (vgl. BGHZ 146, 37, 47; 107, 351, 355 f.; 105, 213,
220 f.). Darüber eröffnete sich die Möglichkeit, einen unwirksamen Erbverzicht
i.S. des § 2346 Abs. 1 als einen Pflichtteilsverzicht i.S. des § 2346 Abs. 2 BGB
aufrecht zu erhalten. Dies hängt davon ab, welche Entscheidung die Parteien des
Verzichtsvertrages bei Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei
vernünftiger Abwägung getroffen hätten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR
133/96 - WM 1997, 625 unter B III 2 c m.w.N.). Beide Parteien haben hierzu
bereits Beweis angetreten. Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich
ergibt, dass ein isolierter Pflichtteilsverzicht auch ohne den unwirksamen
Erbverzicht vorgenommen worden wäre, liegt dabei beim Beklagten (vgl.
Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVa ZR 266/83 - NJW-RR 1986, 346 unter IV
3). In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht auch - ggf. nach
ergänzendem Parteivortrag - mit der Wirkung einer für den Pflichtteilsverzicht
evtl. gezahlten Abfindung zu befassen haben (vgl. Kuchinke, aaO S. 453;
jurisPK-BGB/Hau, 3. Aufl. § 2350 Rdn. 3; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2350 Rdn.
7; Soergel/Damrau, aaO Rdn. 7; Staudinger/Schotten, aaO Rdn. 25).
c) Eine solche Beweisaufnahme wäre auch außerhalb des vom Berufungsgericht
gezogenen Anwendungsbereichs des § 2350 BGB notwendig, um die Vereinbarung eines
dann in Betracht kommenden gewöhnlichen bedingten Erbverzichts nachzuvollziehen
(vgl. Staudinger/Schotten, aaO Rdn. 5). Erst wenn auch insoweit keine
Überzeugungsbildung möglich sein sollte, kann die Rechtsfrage nach einer
teleologischen Reduktion des § 2350 BGB, die das Berufungsgericht zur
Revisionszulassung veranlasst hat, entscheidungserheblich werden.