Erfolgshonorare - anwaltiche
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR
2576/04
Beschluss vom
12.12.2006
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2004 - AnwSt(B)
11/03 -,
b) das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. Juni 2003 - AGH 25/02
(I) -,
c) das Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des
Freistaates Sachsen vom 8. Oktober 2002 - SAG II 24/01 - EV 4/00 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - am 12. Dezember 2006
beschlossen:
1. § 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 2.
September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und § 49 b Absatz 2 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I
Seite 718) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher
Erfolgshonorare vorsehen.
Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist
verpflichtet, bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin und wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen anwaltsgerichtliche Maßnahmen, die gegen sie wegen
der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Form der Streitanteilsvergütung (quota
litis) verhängt wurden.
I.
1. Nach der Legaldefinition in § 49 b Abs. 2 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) ist ein Erfolgshonorar ("palmarium",
output- oder erfolgsbasierte Vergütung) vereinbart, wenn der Vergütungsanspruch
eines Rechtsanwalts oder zumindest die Anspruchshöhe vom Ausgang der Sache oder
vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Die Abhängigkeit
kann in verschiedener Weise hergestellt werden. Möglich ist eine spekulative
Vergütung, bei der Rechtsanwalt und Mandant vereinbaren, dass nur im Fall des
Erfolges eine bestimmte Summe, im Fall des Misserfolges hingegen keine Vergütung
zu entrichten ist ("no win, no fee"). Auch eine bloße Erfolgsorientierung ("no
win, less fee") kommt in Betracht, bei der an ein bestimmtes Ergebnis
anwaltlicher Tätigkeit lediglich eine unterschiedliche Höhe der Vergütung
geknüpft wird. Ferner ist die Vereinbarung eines Erfolgszuschlags möglich, bei
der der Rechtsanwalt im Fall des Erfolges eine höhere als die gewöhnliche
Vergütung erhält. Einen Unterfall des Erfolgshonorars in der Form der
spekulativen Vergütung stellt die Streitanteilsvergütung oder quota litis dar
(vgl. Kilian, Der Erfolg und die Vergütung des Rechtsanwalts, 2003, S. 19), die
das Gesetz in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO dahin beschreibt, dass der Rechtsanwalt
einen bestimmten Teil des von ihm erstrittenen Betrags als Honorar erhält.
2. Seit 1994 wird Rechtsanwälten durch § 49 b Abs. 2 BRAO a.F., an dessen Stelle
seit dem 1. Juli 2004 die wortgleiche Regelung in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO
getreten ist, die Vereinbarung von Streitanteilsvergütungen und anderer Formen
des Erfolgshonorars untersagt.
a) Ein vergleichbares reichsgesetzliches Verbot gab es in Deutschland nach 1871
zunächst nicht. Seit 1887 gingen jedoch ehrengerichtliche Entscheidungen
zumindest im Ergebnis von der Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare aus
(vgl. Schepke, Das Erfolgshonorar des Rechtsanwalts, 1998, S. 102). In der
Folgezeit wurde die Unzulässigkeit solcher Vergütungsformen mit der Funktion des
Rechtsanwalts begründet. Als Organ der Rechtspflege dürfe sich der Rechtsanwalt
nicht zum Gesellschafter einer Partei im Rechtsstreit herabwürdigen, weshalb
insbesondere das pactum de quota litis in der Regel unzulässig sei (vgl.
Friedländer, Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., 1920, Exkurs II zu §
28 Anm. 16). Das Reichsgericht bewertete in ständiger Rechtsprechung die
Streitanteilsvergütung als schwere Standesverfehlung und ihre Vereinbarung als
sittenwidrig (vgl. RGZ 115, 141; 142, 70).
Mit der Neufassung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: RAGebO)
durch die Verordnung vom 21. April 1944 (RGBl I S. 104) trat am 1. Juni 1944
erstmals ein gesetzliches Verbot des Erfolgshonorars für Rechtsanwälte in Kraft.
§ 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO bestimmte ausdrücklich die Unwirksamkeit von
Vereinbarungen, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder
sonst vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Die
Vorschrift wurde 1950 in das Bundesrecht übernommen und galt bis zum
In-Kraft-Treten der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957
(BGBl I S. 907; im Folgenden: BRAGO) am 1. Oktober 1957. Weder in diesem Gesetz
noch in der zwei Jahre später in Kraft getretenen Bundesrechtsanwaltsordnung vom
1. August 1959 (BGBl I S. 565) wurde ein Verbot des Erfolgshonorars geregelt.
Hingegen enthielten die anwaltlichen Standesrichtlinien, in denen die
Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in der Fassung vom 1.
August 1959 die "allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des
Anwaltsberufs" festgestellt hatte, unter § 52 eine Regelung über das
Erfolgshonorar. Das Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, sollte nach der
Überzeugung der Standesangehörigen den Regelfall darstellen (Abs. 1), von dem
aber Ausnahmen möglich sein sollten (Abs. 2). Aus der systematischen Stellung
der den Streitanteil betreffenden Regel (Abs. 3) wurde geschlossen, dass eine
entsprechende Vereinbarung ausnahmslos unzulässig sein sollte (vgl. Hummel, in:
Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen
Standesrechts, 2. Aufl., 1988, § 52 Rn. 23).
§ 52 in der Fassung der von der Bundesrechtsanwaltskammer am 21. Juni 1973
festgestellten "Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Richtlinien gemäß §
177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO)" lautete:
Erfolgshonorar und quota litis
(1) Vereinbarungen, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder
vom sonstigen Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, sind
unzulässig.
(2) Nur in Ausnahmefällen kann eine solche Vereinbarung standesrechtlich
zulässig sein. Bei Vereinbarungen dieser Art ist aber mit besonderer Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit zu prüfen, ob der Rechtsanwalt nicht Gefahr läuft,
hierdurch seine unabhängige Stellung zu verlieren.
(3) Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt im voraus einen Teil des
erstrittenen Betrages als Honorar ausbedingt (quota litis), sind unzulässig.
Der Bundesgerichtshof folgte der früheren Rechtsprechung und hielt auch nach
Außer-Kraft-Treten des gesetzlichen Verbotes in § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO
namentlich die Vereinbarung einer Streitanteilsvergütung für standeswidrig (vgl.
BGHSt 30, 22) und hieraus folgend auch für sittenwidrig (vgl. BGHZ 22, 162; 34,
64; 39, 142; 133, 90 <93 f.>). Dabei stellte der Bundesgerichtshof die
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in den Vordergrund seiner Argumentation. Das
Gesetz habe dem Rechtsanwalt Aufgaben zugewiesen, die ihn aus der Ebene
allgemeiner wirtschaftlicher Betätigung heraushöben. Die Wahrung der
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei gefährdet, wenn bei Führung der Sache
wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben könnten (vgl. BGHZ 39, 142 <146
f.>).
b) Im Zuge der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts, die auf Grund der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171
und 76, 196) erfolgte, wurde durch das am 9. September 1994 in Kraft getretene
Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung ein
Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars aufgenommen. § 49 b Abs. 2 BRAO a.F.
lautete:
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache
oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird
(Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen
Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig.
Seit dem 1. Juli 2004 findet sich diese Regelung unverändert in § 49 b Abs. 2
Satz 1 BRAO. Durch Art. 4 Abs. 18 des Gesetzes zur Modernisierung des
Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG -,
BGBl I S. 718) wurde ein zweiter Satz angefügt, nach dem kein verbotenes
Erfolgshonorar vorliegt, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren
vereinbart wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll hierdurch das
grundsätzliche Verbot eines Erfolgshonorars nicht angetastet, sondern nur für
solche Anwaltsgebühren gelockert werden, für die das Gesetz Erfolgskomponenten
vorsieht. Es solle beispielsweise zulässig sein, für die Einigungsgebühr einen
höheren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag zu vereinbaren (vgl. BTDrucks
15/1971, S. 232).
c) Ein Verbot von Erfolgshonoraren gilt in Deutschland nicht nur für
Rechtsanwälte. Vergleichbare Regelungen bestehen auch für Patentanwälte (§ 43 a
Abs. 1 der Patentanwaltsordnung), für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (§
9 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes) sowie für Wirtschaftsprüfer (§ 55 a Abs. 1
der Wirtschaftsprüferordnung).
II.
1. Mit Schreiben vom 24. September 1990 trat die in den USA lebende Frau Hanna
N. an den Sozius der Beschwerdeführerin heran. Sie beabsichtigte, Ansprüche
wegen eines in Dresden gelegenen Grundstücks geltend zu machen, das ihrem
Großvater gehört hatte und von den nationalsozialistischen Machthabern enteignet
worden war. Für die Durchsetzung ihrer Vermögensinteressen bat sie um
anwaltliche Unterstützung. Gleichzeitig führte sie aus: "Bitte lassen Sie mich
wissen, ob Sie geneigt sind, mich auf procentueller Gewinn-Beteiligung von einem
Drittel (33 1/3 %) als Ihr Honorar zu vertreten."
Der Sozius der Beschwerdeführerin bestätigte die Übernahme des Mandats mit
Schreiben vom 10. Oktober 1990 und erklärte sich mit dem unterbreiteten
Honorarangebot einverstanden. In der Folge wurde die Angelegenheit allerdings
nicht von ihm, sondern von der Beschwerdeführerin bearbeitet. Sie erhielt im
September 1998 zusätzlich eine Vollmacht des ebenfalls in den USA lebenden
Bruders der Auftraggeberin, Herrn Joseph S. Von dessen Existenz hatte die
Beschwerdeführerin erst kurz zuvor durch ein Schreiben der Mandantin N. Kenntnis
erlangt.
Zugunsten von Frau N. wurde durch die zuständige Oberfinanzdirektion im Oktober
1998 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von knapp 262.000 DM auf der Grundlage
des Entschädigungsgesetzes festgesetzt. Im Dezember 1998 wurde ihr ein weiterer
Betrag von 50.000 DM zuerkannt. Hiervon beanspruchte die Beschwerdeführerin auf
der Grundlage der getroffenen Gebührenvereinbarung einen Anteil von rund 104.000
DM, den sie einbehielt. Den Restbetrag mit Ausnahme einer Reserve von etwa 3.300
DM für die Vergütung eines hinzugezogenen Archivars kehrte sie an die Mandanten
N. und S. aus.
2. a) Die Vereinbarung einer Streitanteilsvergütung für die Mandate N. und S.
bewertete das Anwaltsgericht als Verstoß gegen die Grundpflichten eines
Rechtsanwalts gemäß § 43 a Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 352 des
Strafgesetzbuchs. Es erteilte der Beschwerdeführerin deswegen einen Verweis und
verurteilte sie zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 25.000 EUR. Einem
Rechtsanwalt sei die Verknüpfung eigener wirtschaftlicher Interessen mit der
Ausübung eines Mandats berufsrechtlich untersagt. Mit der Stellung eines
Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege sei die Vereinbarung einer
quota litis unvereinbar. Die Beschwerdeführerin sei mit der Honorarabrede eine
Bindung eingegangen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährdet habe.
b) Auf die Berufung der Beschwerdeführerin setzte der Anwaltsgerichtshof die
Geldbuße auf 5.000 EUR herab.
Hinsichtlich des Mandats S. habe die Beschwerdeführerin gegen § 49 b Abs. 2 BRAO
a.F. verstoßen und damit ihre anwaltlichen Berufspflichten verletzt. Mit der
Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin durch Herrn S. sei nach In-Kraft-Treten
der Verbotsnorm ein neues Mandatsverhältnis begründet worden, in das die mit
Frau N. getroffene Honorarvereinbarung konkludent einbezogen worden sei. Zweifel
an der Verfassungsmäßigkeit des Verbotes, eine Streitanteilsvergütung zu
vereinbaren, bestünden nicht. Zwar greife das Verbot in die
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein, die Beschränkung diene aber
vorrangigen Interessen der Allgemeinheit. Im Vordergrund der anwaltlichen
Tätigkeit solle nicht der Ausgang der Sache als Ansatzpunkt der Honorierung
stehen, sondern die gewissenhafte anwaltliche Arbeit. Der Rechtsanwalt werde
dafür mit bestimmten Privilegien ausgestattet. Das Verbot einer quota litis
hindere den mittellosen Rechtsuchenden auch nicht an der Rechtsverfolgung.
Vermögenslose Parteien könnten Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch
nehmen. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren greife zudem der Grundsatz
der Amtsermittlung, der anwaltliche Hilfe nicht unbedingt notwendig mache.
Was das Mandat N. angehe, so sei zwar § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. nicht anwendbar,
weil die zugrunde liegende Honorarvereinbarung vor dem In-Kraft-Treten der
Vorschrift getroffen worden sei. Insoweit habe die Beschwerdeführerin jedoch
gegen ihre aus § 43 BRAO folgende allgemeine Berufspflicht verstoßen. Dies gelte
unabhängig davon, dass Frau N. sich zunächst an den Sozius der
Beschwerdeführerin gewandt habe. Aus der Handhabung des Mandats, das seit 1995
allein durch die Beschwerdeführerin betreut und von dieser schließlich sogar
abgerechnet worden sei, folge, dass auch mit der Beschwerdeführerin ein
Anwaltsvertrag unter Einbeziehung der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung
zustande gekommen sei.
Nach § 43 BRAO habe der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und
sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche
die Stellung des Rechtsanwalts erfordere, würdig zu erweisen. Der Rechtsanwalt
dürfe keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährdeten.
Er dürfe danach die Ausübung des Mandats nicht mit seinen eigenen
wirtschaftlichen Interessen verknüpfen. Dass diese zentrale Pflicht des
Rechtsanwalts Grundlage für das Verbot einer quota-litis-Vereinbarung sei, habe
sich für den hier maßgeblichen Zeitraum aus § 52 der anwaltlichen
Standesrichtlinien ergeben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Juli 1987 (Hinweis auf BVerfGE 76, 171) stehe der Anwendung dieser
standesrechtlichen Vorschrift nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe
nämlich ausgeführt, dass innerhalb einer Übergangsfrist auf die
Standesrichtlinien zurückgegriffen werden dürfe, soweit es zur Aufrechterhaltung
einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich sei. Bestätigt habe das
Bundesverfassungsgericht dies nicht nur für die Verschwiegenheitspflicht und das
Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, sondern auch für die
Grundsätze der Gebührenberechnung.
Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof vor der Novellierung der
Bundesrechtsanwaltsordnung in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die
Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht nur standeswidrig sei, sondern auch
gegen die guten Sitten nach § 138 BGB verstoße. Rechtsanwälte seien nach dem
gesetzlichen Leitbild nicht nur einseitige Parteivertreter, sondern auch
unabhängiges Organ der Rechtspflege im Sinne des § 1 BRAO. Der Rechtsanwalt
erfülle damit zugleich öffentlichrechtliche Pflichten. Das Gesetz habe ihm
Aufgaben zugewiesen, die ihn aus der Ebene allgemeiner wirtschaftlicher
Betätigung herausheben würden. Diese herausgehobene Stellung erfordere es, dass
sich der Rechtsanwalt die erforderliche Freiheit gegenüber seinem Auftraggeber
und dessen Belangen bewahre. Die Unabhängigkeit gegenüber der vertretenen Partei
gefährde er, wenn er das Interesse an einer angemessenen Entlohnung seiner
Tätigkeit mit dem Parteiinteresse dadurch verquicke, dass er es in Abhängigkeit
zu dem Erfolg in der rechtlichen Auseinandersetzung setze.
c) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den
Anwaltsgerichtshof wies der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs mit
einstimmigem, nicht näher begründetem Beschluss zurück.
III.
Mit ihrer gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf freie Berufsausübung.
Zwar liege mit § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. eine gesetzliche Grundlage im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Diese Vorschrift sei jedoch zumindest dann
materiell verfassungswidrig, wenn - wie in ihrem Fall - mittellose Rechtsuchende
nur über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zu ihrem Recht kommen könnten.
Dem gesetzlichen Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars solle nicht
grundsätzlich abgesprochen werden, dass es Gemeinwohlzwecken dienen könne. Der
Rekurs auf die angeblich gefährdete Freiberuflichkeit oder die
Nichtgewerblichkeit des Anwaltsberufs sei zwar verfehlt. Ebenso wenig könne
ernsthaft behauptet werden, die Möglichkeit der Vereinbarung von
Erfolgshonoraren führe zu exorbitanten Schadensersatzklagen, unangemessen hohen
Anwaltshonoraren oder gar einer erhöhten Prozesslust der Bevölkerung. Es sei
jedoch denkbar, dass die ausschließliche anwaltliche Orientierung am Erfolg der
Bemühungen zur Folge habe, dass die unabhängige und kritische Vertretung des
Mandanten weniger an dessen Interessen, dem Recht als solchem und den Regeln des
Rechtsstaats orientiert sei als vielmehr an wirtschaftlichen Interessen des
Rechtsanwalts.
Die Bedenken der Beschwerdeführerin seien deshalb nicht gegen das Fehlen
schützenswerter Gemeinwohlbelange, sondern gegen den Umfang des Verbotes von
Erfolgshonoraren gerichtet. Dieses sei zur Erreichung der skizzierten
Gemeinwohlzwecke nicht uneingeschränkt erforderlich. Entgegen der Ansicht des
Anwaltsgerichtshofs bedinge die besondere Stellung des Rechtsanwalts nicht, dass
in keinem Fall ein Erfolgshonorar oder eine quota litis vereinbart werden
dürften, um die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gegenüber der von ihm
vertretenen Partei zu bewahren. Mit der an die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs angelehnten Argumentation, es müsse vermieden werden, dass
der Rechtsanwalt einer aus allgemeiner menschlicher Schwäche entspringenden
Eigensucht unterliege, negiere der Anwaltsgerichtshof das nachvollziehbare
Interesse einzelner Mandanten, in einer unsicheren und risikobehafteten
Situation für eine Dienstleistung nur bei einem Vermögenszuwachs auch ein
Entgelt zahlen zu müssen. Ein solches Interesse habe das
Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich anerkannt (Hinweis auf BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01
-, NJW 2002, S. 3531). In Fällen, in denen eine solche Interessenlage bestehe
und die Rechtsuchenden weder Prozesskostenhilfe beanspruchen könnten noch eine
Rechtsschutzversicherung eintrete, müsse es ihnen möglich sein, einen Anwalt
ohne eigenes Kostenrisiko auf Erfolgshonorarbasis zu mandatieren. Anderenfalls
liefen sie Gefahr, ihrer Rechte verlustig zu gehen.
Der Anwaltsgerichtshof gehe einer Erörterung der Verfassungsmäßigkeit von § 49 b
Abs. 2 BRAO a.F. aus dem Weg, indem er zwischen Erfolgshonorar und quota litis
differenziere und sich in seiner Entscheidung nur zu letzterer verhalte.
Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs könnten gegenüber der quota
litis jedoch keine anderen Bedenken gelten als gegenüber dem Erfolgshonorar im
Allgemeinen; die Grenzen zwischen beiden seien fließend. Zumindest im
vorliegenden Fall, in dem mittellose Mandanten auf der Vereinbarung eines
Erfolgshonorars bestanden hätten, sei das Erfolgshonorar mit Anteilsbeteiligung
nicht zu beanstanden. Der Verfahrensgegenstand wie auch sein Wert hätten im
Wesentlichen festgestanden, so dass spezielle Bedenken gegen eine quota litis
hier nicht durchgriffen.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesministerium der
Justiz namens der Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofs, das
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, das Sächsische Staatsministerium
der Justiz, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer, die
Patentanwaltskammer, die Wirtschaftsprüferkammer, der Deutsche Anwaltverein, der
Bundesverband Deutscher Patentanwälte, der Bund Deutscher Rechtspfleger, das
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, die Verbraucherzentrale
Bundesverband sowie der Bundesverband der Deutschen Industrie gemeinsam mit dem
Deutschen Industrie- und Handelskammertag.
1. Das Bundesministerium der Justiz ist der Auffassung, ein Erfolgshonorar
berühre sowohl die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege als
auch dessen Unabhängigkeit. Zwar ließen sich weder dem Begriff "Organ der
Rechtspflege" noch dem Prinzip der anwaltlichen Unabhängigkeit abschließend
verbindliche, abstrakte Vorgaben dafür entnehmen, welchem Maß an
Interessenverquickung bei der anwaltlichen Tätigkeit entgegengewirkt werden
müsse. Insoweit sei es jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, erforderliche Abwägungen
und Entscheidungen zu treffen. Ihm müsse ein Beurteilungsspielraum zustehen, der
auch die Schaffung generalisierender Verbote einschließe.
Das Gefährdungspotential konfliktträchtiger Interessenverquickungen bei einer
Vereinbarung von Erfolgshonoraren einschließlich Erfolgsbeteiligung beruhe
darauf, dass der Anwalt mit einer derartigen Vereinbarung ein besonderes eigenes
wirtschaftliches Interesse begründe. Dieses sei auf Eintritt des Erfolges
gerichtet, an den nach der Vergütungsvereinbarung die Zahlung des Honorars
geknüpft sei. Hieraus resultiere die Gefahr, dass der Anwalt, dessen Aufgabe und
Pflicht es sei, allein die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen, ein hiervon
abweichendes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolge, wenn auch nur
unbewusst oder aus der subjektiven Sicht des Mandanten.
Soweit der Gesetzgeber selbst Anreize verfahrenslenkender Art geschaffen habe,
unterschieden diese sich erheblich von einem vereinbarten Erfolgshonorar. Durch
die entsprechenden Gebühren würden - unabhängig vom materiellen Erfolg - vor
allem solche Tätigkeiten des Rechtsanwalts vergütet, die weiteren Aufwand der
Gerichte entbehrlich machten. Dies gelte beispielsweise für die im Gesetz über
die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vorgesehenen zusätzlichen Anwaltsgebühren
in Fällen gütlicher Einigung.
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs verweist auf die Entscheidung des III.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1996 zur Unzulässigkeit der
Vereinbarung eines Erfolgshonorars (BGHZ 133, 90) und nimmt im Übrigen als
Vorsitzender des Senats für Anwaltssachen Stellung. Der Bundesgerichtshof habe
schon frühzeitig die Sittenwidrigkeit von quota-litis-Vereinbarungen bejaht. Die
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei gefährdet, wenn er ein eigenes geldwertes
Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. In einem solchen Fall könnte er
sich veranlasst sehen, den Erfolg ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und
Rechtslage mit unlauteren Mitteln anzustreben. Sofern sich der Rechtsanwalt ein
Erfolgshonorar in Gestalt eines Streitanteils zusagen lasse, verstärkten sich
die Gefahren für die Rechtspflege noch erheblich. Unter diesen Umständen habe
der Rechtsanwalt nämlich nicht nur ein eigenes Interesse am Obsiegen, sondern
auch an der Höhe des Erstrittenen. Dadurch träten die kaufmännischen Erwägungen
in einem Maße in den Vordergrund, wie dies bei der nach anderen Gesichtspunkten
ausgerichteten Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nicht angängig sei.
3. Nach Auffassung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg ist eine
Interessenverquickung jeder anwaltlichen Tätigkeit immanent. Welches Maß an
Interessenverquickung die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege
gefährde, sei schwierig zu bestimmen. Als entscheidend werde angesehen, ob der
Unterschied zwischen der Vertretung fremder Interessen und der Parteirolle
gewahrt bleibe. Dies sei aber dann nicht mehr der Fall, wenn die Bezahlung des
Anwalts vom Ausgang des Rechtsstreits abhänge.
Hinzu komme, dass dem Mandanten die sich für ihn aus der Vereinbarung eines
Erfolgshonorars ergebenden Nachteile meist nicht vor Augen stünden. Des Weiteren
bestehe die Gefahr der Einleitung einer Vielzahl höchst zweifelhafter Verfahren,
für die der Anwalt das entsprechende Mandat durch offensive Werbung mit
Erfolgshonoraren akquiriert habe, und die er dann ohne Rücksicht auf sachliche
Gründe im Sinne einer "Konfliktvertretung" durchfechten müsse. Schließlich sei
zu befürchten, dass im Fall der Abhängigkeit des Honorars von einem sachlichen
Erfolg die anwaltliche Beratung praktisch zum Erliegen komme, wenn der
Rechtsanwalt einen für seine Partei ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits
gewärtigen müsse.
4. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist der Ansicht, es sei eine
primär vom Gesetzgeber zu entscheidende Frage, ob und inwieweit die
Vergütungsform des anwaltlichen Erfolgshonorars eingeführt werde. Es ließen sich
mit vertretbarer Argumentation sowohl für als auch gegen ein Erfolgshonorar
sprechende Gründe aufzeigen. Somit liege es innerhalb der - mit dem Verbot der
quota litis nicht überschrittenen - Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers,
für welche Argumentation er sich entscheide.
5. Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass zur Unabhängigkeit des
Rechtsanwalts auch die Eigenverantwortlichkeit bei der Wahrung der persönlichen
und wirtschaftlichen Bindungsfreiheit zähle. Grundsätzlich nehme das
wirtschaftliche Interesse des Rechtsanwalts an einem bestimmten Mandat diesem
nach der Wertung des Gesetzgebers nicht die nötige Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit für ein gesetzeskonformes Handeln. Der Gesetzgeber vertraue auf
Integrität, Professionalität und Zuverlässigkeit der Rechtsanwälte (Hinweis auf
BVerfGE 108, 150 <162 f.>).
Allerdings werde durch ein anwaltliches Erfolgshonorar besonders deutlich eine
Kongruenz zwischen den Interessen des Mandanten und des Anwalts hergestellt.
Dies könne die Versuchung erhöhen, einen Erfolg ohne Rücksicht auf die wirkliche
Sach- und Rechtslage auch mit nicht zu billigenden Mitteln anzustreben. Diese
Möglichkeit bestehe auch, wenn die Vereinbarung des Erfolgshonorars sich in Form
einer quota litis auf einen Teil des erstrittenen Betrages beziehe.
Der Umstand, dass der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsvergütungsrecht
wirtschaftliche Anreize verfahrenslenkender Art geschaffen habe, schließe nicht
von vornherein aus, dass er zur Rechtfertigung des Verbotes der Vereinbarung von
Erfolgshonoraren im Übrigen den Aspekt der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts
heranziehe. Ein gesetzlicher Gebührentatbestand, der an ausgewählte Erfolge
anwaltlicher Tätigkeit anknüpfe, habe eine andere Qualität als eine
Vergütungsvereinbarung im Einzelfall.
Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sei von Belang, dass jedes
Erfolgshonorar über die gesetzliche Vergütung hinaus dem Mandanten im
Erfolgsfall einen Teil seines berechtigten Anspruchs nehme. Allerdings bestehe
die Gefahr der Ausnutzung des Wissensvorsprungs des Rechtsanwalts in gleicher
Weise auch bei schlichten Honorarveinbarungen ohne Erfolgsbezug auf der Basis
von § 4 RVG.
6. Die Bundessteuerberaterkammer hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Die Vorschrift des § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars solle die
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sichern und zugleich das Vertrauen der
Rechtsuchenden in die Unabhängigkeit des Berufsstandes stärken. Beides seien
vorrangige Allgemeinwohlbelange.
7. Die Patentanwaltskammer betont, dass das Verbot des Erfolgshonorars und der
quota litis seit jeher zum Selbstverständnis der patentanwaltlichen
Berufsausübung zählten. Der Patentanwalt, ebenso wie jeder andere Anwalt, habe
im Verhältnis zum Mandanten eine Ausgleichs- und Mäßigungsfunktion wahrzunehmen.
Diese setze eine Parteiunabhängigkeit und eine uneigennützige
Interessenwahrnehmung voraus, die im Fall einer Interessenverquickung auf Grund
von Erfolgshonoraren nicht gewahrt sei.
8. Die Wirtschaftsprüferkammer ist der Ansicht, dass hinsichtlich des
Berufsbildes des Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers für die Frage
nach der Zulässigkeit eines Erfolgshonorars zwischen den verschiedenen
Tätigkeitsfeldern zu unterscheiden sei. Derzeit gebe es Überlegungen, den
Anwendungsbereich des Verbotes von Erfolgshonoraren auf bestimmte
Kernbereichstätigkeiten, nämlich die Abschlussprüfung, die Tätigkeit als
Sachverständiger und die treuhänderische Verwaltung, zu beschränken. Bei diesen
Tätigkeiten, beispielsweise bei der Jahresabschlussprüfung, komme die Anknüpfung
an einen Erfolg von vornherein nicht in Betracht, so dass das Verbot der
Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern
zwingend sei. Demgegenüber seien die Argumente für ein entsprechendes Verbot
nicht ohne weiteres auf andere Tätigkeiten, beispielsweise die Wirtschafts- und
Unternehmensberatung, übertragbar. Insoweit erscheine eine Lockerung des
Verbotes denkbar.
9. Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die
Frage der Zulässigkeit eines Erfolgshonorars sei in der Anwaltschaft höchst
umstritten. Zumindest ein umfassendes Verbot des Erfolgshonorars lasse sich aber
weder unter Berufung auf die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts noch unter
Berufung auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege rechtfertigen.
Jede Beauftragung eines Rechtsanwalts führe zu einer Interessenkongruenz
zwischen Mandant und Anwalt. Der Rechtsanwalt habe daher entsprechend § 43 a
BRAO eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine Vergütungsabsprache seine
Unabhängigkeit gefährde. Hierbei sei gerechtfertigt, dass sich der Rechtsanwalt
mit den Interessen seines Mandanten identifiziere. Dieser Interessengleichklang
sei im Mandatsverhältnis angelegt. Erst wenn der Rechtsanwalt das ihm
angetragene Mandat zur eigenen Sache mache und damit "fremdbestimmt" sei,
verliere er die Distanz zum Mandanten und damit auch seine Unabhängigkeit diesem
gegenüber. Ob dies der Fall sei, hänge aber nicht von der Art und Weise der
Vergütung ab; auch ein Anwalt, der gegen gesetzliche Gebühr tätig werde, könne
in eine Abhängigkeit geraten. Das umfassende Verbot des Erfolgshonorars sei
daher weder erforderlich noch geeignet, um die Unabhängigkeit und
Eigenverantwortlichkeit anwaltlicher Tätigkeit zu garantieren.
Das Verbot sei zudem unverhältnismäßig. Wolle ein Rechtsanwalt das mit einem
Erfolgshonorar verbundene Risiko eingehen, so sei es nicht Aufgabe des Staates,
diese Form der Berufsausübung durch das Verbot eines Erfolgshonorars zu
diskreditieren. Der Vorwurf, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars biete einen
Anreiz zum Prozessieren oder zur Geltendmachung überhöhter Ansprüche, sei
bislang nicht verifiziert. Vielmehr sei umgekehrt davon auszugehen, dass der
Rechtsanwalt vor Übernahme des Mandats besonders sorgfältig die
Erfolgsaussichten des eventuellen Prozesses prüfe, wenn sein Honoraranspruch vom
erfolgreichen Ausgang der Sache abhänge.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine konfliktträchtige Interessenverquickung
vorliege, komme es nicht auf die Ausgestaltung des Erfolgshonorars als
Festbetrag oder Streitanteilsvergütung an, sondern auf die Gesamtumstände des
Falles, insbesondere auf die Höhe der Vergütung. Eine feste Summe oder ein
fester Prozentsatz lasse sich hierbei jedoch nicht nennen. Ausreichender Schutz
vor wirtschaftlicher Übervorteilung der Auftraggeber werde durch § 138 BGB sowie
über die Regelungen in den §§ 305 ff. BGB gewährt.
Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne falle die
verfassungsrechtliche Beurteilung nicht anders aus. Hierbei sei zu
berücksichtigen, dass ein Erfolgshonorar in bestimmten Fallkonstellationen
durchaus auch verbraucherfreundliche Wirkung habe.
10. Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte erachtet es im Interesse der
Unabhängigkeit des Patentanwalts für notwendig, an einem absoluten Verbot von
Erfolgshonoraren einschließlich der quota litis festzuhalten. Eine Freigabe
könne zu Missbrauchsfällen führen, die die sachgemäße Handhabung eines
Verfahrens durch den Patentanwalt nicht garantierten.
11. Nach Ansicht des Bundes Deutscher Rechtspfleger liegt es in der Natur
anwaltlicher Tätigkeit, dass sich ihr Ergebnis auf die Vergütung auswirkt.
Verneine der Rechtsanwalt beispielsweise den fraglichen Anspruch, verdiene er
nur die Beratungs- oder Aussichtenprüfungsgebühr; bejahe er ihn, kämen die
Gebühren des gerichtlichen Verfahrens hinzu. Auch nach dem Gesetz hänge
beispielsweise für Einigungs-, Aussöhnungs- und Erledigungsgebühren die
Anwaltsvergütung weithin vom Erfolg ab. Eine sinnvolle Abgrenzung zwischen dem
Verbot des Erfolgshonorars und den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, die
quantitativ und qualitativ von erheblichem Gewicht seien, lasse sich nicht
erkennen. Dasselbe gelte für eine Differenzierung zwischen dem klassischen
Erfolgshonorar und der Streitanteilsvergütung.
12. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland ist der Auffassung, für
die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer im Rahmen von Abschlussprüfungen sei an dem
Verbot eines Erfolgshonorars festzuhalten. Zweifelhaft könne die
Erforderlichkeit eines Verbotes von Erfolgshonoraren demgegenüber bei
Tätigkeiten sein, bei denen die Unabhängigkeit und Neutralität des
Wirtschaftsprüfers nicht im selben Maße im Vordergrund stehe wie bei der
Abschlussprüfung. Zu denken sei in diesem Zusammenhang an den Bereich der
Unternehmensberatung und insbesondere auch der Interessenvertretung. Hier sollte
es letztlich der Entscheidung des Mandanten obliegen, ob er auch bei diesen
Dienstleistungen auf die unabhängige und neutrale Stellung des
Wirtschaftsprüfers Wert lege, die durch Vereinbarung eines Erfolgshonorars
beeinträchtigt sein könnte.
13. Die Verbraucherzentrale Bundesverband spricht sich für eine Beibehaltung des
Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren aus. Der Rechtsanwalt sei Organ
der Rechtspflege. Ihm werde von der Rechtsordnung eine privilegierte Stellung
eingeräumt. Daher erfordere das Berufsbild eine hohe Qualifikation und ein
besonderes Vertrauen der Allgemeinheit und der Mandanten in die Arbeitsweise des
Rechtsanwalts. Demgegenüber sei bei der Zulassung von Erfolgshonoraren zu
befürchten, dass dieses System zu einem lockeren Umgang des Rechtsanwalts mit
unlauteren Methoden führe. Zudem bestehe die Gefahr, dass ein Rechtsanwalt, der
sein Honorar an den Erfolg des Prozesses knüpfe, die Streitforderung künstlich
in die Höhe treibe. Zu warnen sei auch davor, dass die Zulässigkeit von
Erfolgshonoraren in Zeiten knapper öffentlicher Mittel den Wunsch des
Gesetzgebers hervorrufen könnte, die Prozesskostenhilfe mit dem Argument
abzuschaffen, der Mandant könne auf Erfolgshonorarbasis stets einen
vertretungsbereiten Anwalt finden, auch wenn er arm sei.
14. Der Bundesverband der Deutschen Industrie und der Deutsche Industrie- und
Handelskammertag stehen der Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare ablehnend
gegenüber. Nach ihrer Einschätzung gehe es bei der Entscheidung nicht nur um die
bloße Frage nach der Zulassung von Erfolgshonoraren, sondern vielmehr um die
grundsätzliche Überlegung, ob das deutsche Rechtssystem in seiner bisherigen
Form erhalten bleiben oder ob es zur Vermarktung durch Rechtsanwälte nach
amerikanischem Muster freigegeben werden solle.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.
Das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare (§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F.)
ist mit dem Grundgesetz insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahmen zulässt
und damit selbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der
Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person
des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte
zu verfolgen (I., II.). Da die Regelung jedoch für eine Übergangszeit weiterhin
anwendbar bleibt, berührt dies nicht den Bestand der - teilweise auf dieser
Regelung, teilweise auf § 43 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 3 der früheren
Standesrichtlinien beruhenden - berufsgerichtlichen Verurteilung der
Beschwerdeführerin (III.).
I.
Das uneingeschränkte Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare, das zu dem hier
maßgeblichen Zeitpunkt in § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. geregelt war und sich nun
wortgleich in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO findet, verstößt gegen das Grundrecht
der Beschwerdeführerin auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG).
1. Durch das gesetzliche Verbot wird in den Schutzbereich der Berufsfreiheit
eingegriffen. Die Regelung hindert Rechtsanwälte daran, mit ihren Auftraggebern
vertragliche Vereinbarungen zu treffen, durch die die Vergütung ihrer
beruflichen Tätigkeit von einem erzielten Erfolg abhängig gemacht wird. Die
Garantie der freien Berufsausübung schließt auch die Freiheit ein, das Entgelt
für berufliche Leistungen mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfGE 101,
331 <347>). Zwar wird die Vertragsfreiheit auch durch das Grundrecht der
allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE
65, 196 <210>; 74, 129 <151 f.>). Betrifft eine gesetzliche Regelung jedoch die
Vertragsfreiheit gerade im Bereich beruflicher Betätigung, die ihre spezielle
Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet die gegenüber anderen
Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus
(vgl. BVerfGE 68, 193 <223 f.>; 77, 84 <118>; 95, 173 <188>).
2. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG
vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch
ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 7, 377 <405
f.>; 94, 372 <390>; 101, 331 <347>). Die Beschränkungen stehen unter dem Gebot
der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 36, 212 <219
ff.>; 45, 354 <358 f.>; 93, 362 <369>). Der Eingriff muss zur Erreichung des
Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die
Gemeinwohlbelange erfordern. Ferner müssen Eingriffszweck und
Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 54,
301 <313>; 101, 331 <347>). Diesen Anforderungen genügt das angegriffene Verbot
des Erfolgshonorars nicht uneingeschränkt. Der Vorschrift liegen zwar legitime
Zwecke zugrunde (a); zu deren Erreichung ist das gesetzliche Verbot auch
geeignet (b) und erforderlich (c); jedoch erweist sich die Regelung nicht in
jeder Hinsicht als angemessen (d).
a) Mit dem Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare verfolgt der Gesetzgeber
Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die
Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können (vgl. BVerfGE 85, 248
<259>).
aa) Dies gilt zunächst für das in den Gesetzesmaterialien in den Vordergrund
gestellte Ziel des Schutzes der anwaltlichen Unabhängigkeit. Von ihrer
Gefährdung geht der Gesetzgeber aus, weil bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars
bei der Führung der Sache durch den Rechtsanwalt wirtschaftliche Erwägungen den
Ausschlag geben könnten (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 31).
(1) Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit
Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege
einen legitimen Zweck. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare
Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO)
und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch
ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen
können (vgl. BVerfGE 108, 150 <161 f.>).
(2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber die anwaltliche Unabhängigkeit bei Vereinbarung eines
Erfolgshonorars gefährdet sieht. Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren
für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und
Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum,
der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu
beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die
Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie
vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen
Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 110, 141 <157 f.> m.w.N.).
(a) Hiernach vermag allerdings das eigene wirtschaftliche Interesse des
Rechtsanwalts an dem erfolgreichen Abschluss eines Mandats für sich genommen
noch keine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit zu begründen.
Kommerzielles Denken ist mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar
(vgl. BVerfGE 87, 287 <329 f.>). Das Gegenteil ergibt sich aus der Konzeption,
die dem Berufsrecht der Rechtsanwälte zugrunde liegt. Als Angehörige eines
freien Berufes (§ 2 Abs. 1 BRAO) tragen Rechtsanwälte regelmäßig unmittelbar
oder - im Anstellungs- oder freien Mitarbeiterverhältnis - mittelbar das volle
wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 286 <294>).
Schon das geltende Recht kann und will es daher nicht ausschließen, dass
Rechtsanwälte auf ihre durch die erfolgreiche Erledigung von Mandaten
nachgewiesene Reputation auch deshalb Wert legen, weil sie sich dadurch für
weitere wirtschaftlich interessante Mandate empfehlen.
(b) Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bestehen
jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei
Vereinbarung eines Erfolgshonorars von einer spezifischen Gefährdung der
anwaltlichen Unabhängigkeit ausgeht, weil hierdurch eine weitgehende
Parallelität der wirtschaftlichen Interessen von Rechtsanwalt und Auftraggeber
herbeigeführt wird. So kann die zur Wahrung der Unabhängigkeit gebotene
kritische Distanz des Rechtsanwalts zum Anliegen des Auftraggebers (vgl. BVerfGE
110, 226 <258>) Schaden nehmen, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine Teilhabe am
Erfolgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelassen hat. Vor allem aber liegt
die Befürchtung nicht völlig fern, dass mit der Vereinbarung einer
erfolgsbasierten Vergütung für unredliche Berufsträger ein zusätzlicher Anreiz
geschaffen werden kann, den Erfolg "um jeden Preis" auch durch Einsatz
unlauterer Mittel anzustreben (vgl. etwa BGHZ 34, 64 <72 f.>; 39, 142 <146 f.>).
Insbesondere die Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl. nur § 138
Abs. 1 ZPO) ist aber als Grundlage einer allseits akzeptierten und Rechtsfrieden
stiftenden gerichtlichen Entscheidung unverzichtbar.
bb) Ein weiterer legitimer Zweck des Verbotes von Erfolgshonoraren ist in dem
Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte
Vergütungssätze zu sehen. Der Mandantenschutz zählt nicht nur als Ausprägung des
allgemeinen Verbraucherschutzes (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom
28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261 <1263>) zu den
Gemeinwohlbelangen. Geschützt wird vielmehr auch das - für eine funktionierende
Rechtspflege wesentliche - Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der
Anwaltschaft.
Zwar kann auch das geltende Recht keinen vollständigen Schutz vor finanziellen
Nachteilen etwa durch das vom Anwalt veranlasste Betreiben eines aussichtslosen
Prozesses bieten. Mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung sind
jedoch spezifische Gefahren auch für die wirtschaftlichen Interessen der
Rechtsuchenden verbunden. Sie erklären sich aus der asymmetrischen
Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der
Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie hinsichtlich des zu ihrer sachgerechten
und möglichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwandes. Einem
unredlichen Rechtsanwalt ist es hier möglich, den Mandanten durch unzutreffende
Darstellung der Erfolgsaussichten oder übertriebene Schilderung des zu
erwartenden Arbeitsaufwandes zur Vereinbarung einer unangemessen hohen Vergütung
zu bewegen. Es kommt hinzu, dass der Mandant wegen der Ungewissheit der eigenen
Leistungsverpflichtung eher geneigt sein kann, sich auf eine überzogene
Erfolgsbeteiligung des Rechtsanwalts einzulassen. Dabei kann für den Regelfall
nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Problematik bei Zulässigkeit von
Erfolgshonoraren durch einen Preiswettbewerb unter den Rechtsanwälten lösen
würde. Soweit nicht Unternehmen betroffen sind, stellen Rechtsstreitigkeiten für
die Mandanten typischerweise singuläre, außergewöhnliche Ereignisse dar, die zum
Teil auch den höchstpersönlichen Bereich berühren. Diese Rahmenbedingungen
machen es unwahrscheinlich, dass Mandanten vor der Beauftragung eines bestimmten
Rechtsanwalts weitere Angebote einholen und damit die Grundlage für
Preiswettbewerb schaffen.
cc) Schließlich verfolgt das gesetzliche Verbot des Erfolgshonorars auch im
Hinblick auf die Förderung der prozessualen Waffengleichheit ein hinreichendes
Gemeinwohlziel. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der allgemeine
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewährleisten insbesondere im Zivilprozess
die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter
(vgl. BVerfGE 52, 131 <144>; 69, 248 <254>). Der Gesetzgeber bewegt sich noch in
den Grenzen seines bereits aufgezeigten Beurteilungsspielraums (vgl. oben B I 2
a aa <2>), wenn er die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars als Gefährdung der
prozessualen Waffengleichheit einschätzt, weil der Beklagte - im Gegensatz zum
Kläger - nicht über die Möglichkeit verfügt, sein Kostenrisiko auf vergleichbare
Art zu verlagern. Obgleich auch für einen Beklagten erfolgsbasierte
Honorarabreden nicht schlechthin ausgeschlossen sind, ist es für ihn verglichen
mit dem Kläger faktisch schwieriger, einen Erfolg - etwa durch den Umfang der
Klageabweisung - zu definieren und zum Maßstab für Grund und Höhe der
Anwaltsvergütung zu machen.
dd) Andere zur Rechtfertigung des Verbotes anwaltlicher Erfolgshonorare in
Erwägung gezogene Gemeinwohlziele halten hingegen einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
(1) So scheidet das Ziel, eine starke Zunahme substanzloser Prozesse abzuwehren,
als Zweck des Verbotes aus. Eine Gefahr, der entgegengetreten werden müsste,
besteht insoweit nicht; denn für die Annahme, bei Zulassung anwaltlicher
Erfolgshonorare drohe eine "Prozessflut", gibt es keine Grundlage. Im
Rechtsstaat, der dem Einzelnen zu wirkungsvollem Rechtsschutz verpflichtet ist
(vgl. BVerfGE 85, 337 <345>), stellt es keinen Gemeinwohlbelang dar, den Zugang
zu den Gerichten generell zu erschweren. Ziel kann es nur sein, zur Wahrung der
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege solche Prozesse zu vermeiden, für welche die
Inanspruchnahme der Gerichte nicht notwendig erscheint, insbesondere weil es dem
verfolgten Anliegen an jeder Aussicht auf Erfolg mangelt. Es ist aber nicht zu
erwarten, dass solche gerichtlichen Verfahren bei Zulässigkeit eines
Erfolgshonorars zunehmen werden; denn der die Sache betreuende Rechtsanwalt hat
gerade wegen der Abhängigkeit seiner Vergütung vom Ausgang des Rechtsstreits ein
gesteigertes Eigeninteresse daran, nur hinlänglich aussichtsreiche
Rechtsstreitigkeiten zu vertreten. Hinzu kommt, dass der Mandant für den Fall
des Unterliegens die ihn regelmäßig treffende Verpflichtung, etwa gemäß §§ 91
ff. ZPO, berücksichtigen muss, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern
auch die Kosten des Prozessgegners zu erstatten. Die drohende Kostenbelastung
wird im Allgemeinen auch Mandanten von Rechtsstreitigkeiten ohne
Erfolgsaussichten abhalten (vgl. Schepke, a.a.O., S. 132; Kilian, a.a.O., S. 415
f.; ders., ZRP 2003, S. 90 <93>; vgl. auch Breyer, Kostenorientierte Steuerung
des Zivilprozesses, 2006, S. 230 f.).
Dafür sprechen Studien aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die zeigen, dass
ein Anreiz zur Erhebung aussichtsloser Klagen weniger auf dem Umstand
erfolgsbezogener Anwaltsvergütungen als vielmehr auf dem dort üblichen
Kostenerstattungsrecht beruht, nach dem die unterliegende Partei nicht die
Kosten der obsiegenden Partei übernehmen muss ("American Rule"). So ging
beispielsweise die Zahl unbegründeter Klagen wegen vermeintlicher ärztlicher
Behandlungsfehler in Florida in den 1980er Jahren erheblich zurück, nachdem der
Bundesstaat für dieses Rechtsgebiet ein mit den §§ 91 ff. ZPO im Grundsatz
vergleichbares Kostenerstattungsregime eingeführt hatte, die Prozesse aber
weiterhin auf der Grundlage von Streitanteilsvergütungen geführt wurden (vgl.
Hughes/Snyder, Journal of Law and Economics 38 <1995>, S. 225 <229 f., 234
ff.>).
(2) Ebenso wenig werden durch ein anwaltliches Erfolgshonorar grundlegende
Institute des geltenden Verfahrensrechts in Frage gestellt, so dass in dieser
Hinsicht der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht als Zweck des
Verbotes herangezogen werden kann.
(a) So besteht keine Unvereinbarkeit zwischen einer erfolgsbasierten Vergütung
des Prozessbevollmächtigten einer Partei und dem namentlich im Zivilprozess
(vgl. §§ 91 ff. ZPO) geltenden streitwertbezogenen Modell der Kostenerstattung
(anders jedoch Schons, ZRP 2006, S. 31).
Zwar wird die Höhe eines vereinbarten Erfolgshonorars regelmäßig die
gesetzlichen Gebühren überschreiten und dazu führen, dass der Betrag, den der
unterlegene Prozessgegner zu erstatten hat, diese Vergütung nicht erreicht.
Allerdings kann dem geltenden Recht, das sich an den streitwertbezogenen
gesetzlichen Gebühren orientiert (vgl. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nicht der
Grundsatz entnommen werden, dass derjenige, der im Rechtsstreit obsiegt, vom
Unterliegenden vollständigen Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen
Anwaltskosten erhalten muss. So kann etwa der Abschluss einer
Honorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 und 2 RVG schon derzeit dazu führen, dass
die nach §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähige Vergütung hinter dem Betrag
zurückbleibt, den die Partei ihrem Prozessbevollmächtigten schuldet.
(b) Auch die Voraussetzungen und der Umfang der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe werden durch die Zulassung erfolgsbasierter Anwaltshonorare
nicht berührt.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz folgt, dass das
Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE
81, 347 <356> m.w.N.; stRspr). Es ist daher notwendig, Vorkehrungen zu treffen,
die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen.
Dem hat der Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe entsprochen
(vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Handlungsgebotes kann die
Möglichkeit, mit einem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, das
Institut der Prozesskostenhilfe nicht ersetzen. Wegen der von der Verfassung
gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes darf der mittellose
Rechtsuchende durch Versagung von Prozesskostenhilfe faktisch nicht dazu
gezwungen werden, eine Erfolgshonorarvereinbarung abzuschließen und damit im
Unterschied zu einer finanziell besser gestellten Partei, die hierauf nicht
eingehen müsste, auf einen Teil seiner realisierten Forderung zu verzichten.
Wird dies beachtet, verdrängt die Möglichkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung
auch nicht die von der Verfassung gebotene Prozesskostenhilfe.
(c) Ein legitimes Ziel kann schließlich nicht aus der Überlegung hergeleitet
werden, es gelte zu verhindern, dass mit einer erfolgsbasierten Vergütung ein
Anreiz zur nachlässigen Betreuung wenig Erfolg versprechender Mandate geschaffen
werde. Die Annahme einer solchen Gefahr lässt sich nicht überzeugend begründen.
Stellt sich etwa nach Übernahme des Mandats heraus, dass der Prozess entgegen
den ursprünglichen Erwartungen vermutlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden
kann, ist es nicht nur im Interesse des Rechtsanwalts, sondern auch des
Mandanten, die Verfolgung des vermeintlichen Rechts aufzugeben und keine
weiteren Kosten auszulösen. Das Erfolgshonorar setzt hier keinen Fehlanreiz.
Vielmehr mag eher umgekehrt das streitwertbezogene Modell einen Anwalt dazu
anhalten, die Angelegenheit auf Kosten des Mandanten bis zum endgültigen
Misserfolg vor Gericht weiter zu betreiben und damit die kompletten Verfahrens-
und Terminsgebühren zu erhalten.
b) Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ist zur Erreichung der legitimen
Ziele des Schutzes der anwaltlichen Unabhängigkeit, des Mandantenschutzes und
der Förderung der prozessualen Waffengleichheit geeignet.
Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsausübungsregelung der
gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die
Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfGE 96, 10 <23>; 100, 313 <373>;
103, 293 <307>). Diese ist hier gegeben. Das Verbot schützt nicht nur die
Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Erfolgshonorare und die
Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien im Rechtsstreit. Es ist
auch zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit geeignet. Insoweit geht es nicht
darum, die volle wirtschaftliche Unabhängigkeit des Anwalts von seinen Mandaten
zu wahren, so dass die Eignung des Verbotes in dieser Hinsicht offen bleiben
kann. Geeignet ist das Verbot jedenfalls, um die vom Gesetzgeber bei
Vereinbarung von Erfolgshonoraren befürchteten Anreize zu unlauterer
Prozessführung auszuschließen.
c) Zur Verfolgung der genannten legitimen Gemeinwohlziele kann das Verbot
anwaltlicher Erfolgshonorare auch als erforderlich angesehen werden.
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur dann erforderlich, wenn ein anderes,
gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht
zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 80, 1 <30> m.w.N.). Auch soweit die Freiheit
der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter gehen, als es
die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 216 <219>).
Allerdings steht dem Gesetzgeber auch bei der Beurteilung dessen, was er zur
Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten
darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vom
Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden
Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden,
und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft
werden kann. Nicht nur bei der - bereits erörterten - Einschätzung von Gefahren,
die der Allgemeinheit drohen, sondern auch bei der Beurteilung der Maßnahmen,
die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der
Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst dann überschritten, wenn die
gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine
Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 110, 141 <157 f.>
m.w.N.).
aa) Vor dem Hintergrund der hiernach nur eingeschränkt möglichen Überprüfung
durfte der Gesetzgeber das Verbot zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit für
erforderlich halten.
(1) Allerdings ist es einem Rechtsanwalt auch ohne das Verbot von
Erfolgshonoraren bereits durch § 43 a Abs. 1 BRAO untersagt, eine
Gebührenvereinbarung zu treffen, durch deren Ausgestaltung im konkreten Fall die
anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet wird. Erst recht ist es ihm verboten, sich
bei der Wahrnehmung der Interessen eines Mandanten von unbedingtem
Erfolgsstreben leiten zu lassen und sich über seine Bindung an Gesetz und Recht
(§ 3 Abs. 1, § 43 BRAO) und über die ihn treffende Wahrheitspflicht (§ 43 a Abs.
3 BRAO) hinwegzusetzen. Hierbei beruht die Konzeption des anwaltlichen
Berufsrechts nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit
zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des
Rechtsanwalts führt (vgl. BVerfGE 108, 150 <163>). Kommt es gleichwohl zu
Verstößen gegen die beruflichen Pflichten, so bestehen im Wege der
anwaltsgerichtlichen Ahndung nach den §§ 113 ff. BRAO berufsrechtliche
Sanktionsmöglichkeiten. Zudem können Straftatbestände - namentlich § 263 StGB im
Fall des Prozessbetruges - verwirklicht sein.
Für eine ausreichende Wirksamkeit dieser Bestimmungen könnte sprechen, dass die
Rechtsordnung - trotz des Verbotes anwaltlicher Erfolgshonorare - Regelungen
kennt, die im Ergebnis zu einer erfolgsbezogenen Vergütung führen, und es im
Zusammenhang mit solchen Vergütungsformen keine Hinweise auf pflichtwidriges
Verhalten von Rechtsanwälten gibt. So erhielt etwa ein Rechtsanwalt bis zum 30.
Juni 2004 die zusätzliche Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) wie auch die
Aussöhnungsgebühr (§ 36 Abs. 2 und 3 BRAGO) nur dann, wenn seine Mitwirkung
tatsächlich zum angestrebten Erfolg führte (vgl. nunmehr die Einigungsgebühr
nach Nr. 1000 und die Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 der Anlage 1 zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Auch wenn ein Mandat unter Inanspruchnahme von
Prozesskostenhilfe geführt wird, ist die Höhe des Vergütungsanspruchs des
Rechtsanwalts gegen die Staatskasse im Misserfolgsfall nach § 49 RVG geringer
als die Höhe der Vergütung, die er im Fall eines Obsiegens gemäß § 126 ZPO in
Verbindung mit §§ 91 ff. ZPO gegenüber dem Prozessgegner geltend machen kann.
Vergleichbare Regelungen gelten im Rahmen der Beratungshilfe (§ 9 BerHG) und der
Pflichtverteidigung (§ 52 RVG).
(2) Trotz der auf den Einzelfall bezogenen Berufspflichten und
Sanktionsmöglichkeiten und trotz der fehlenden Erkenntnisse über Anreize zu
unredlichem Verhalten durch die zulässigen erfolgsbezogenen Vergütungsformen
lässt sich mit Blick auf den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers dessen
Einschätzung, es sei erforderlich, die Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare
generell zu untersagen, verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Es erscheint
zumindest zweifelhaft, ob die auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkte
gesetzliche Zulassung von Erfolgselementen belastbare Erkenntnisse verschafft,
um auch die Folgen einer allgemeinen Zulassung von Vereinbarungen über
anwaltliche Erfolgshonorare hinreichend sicher einschätzen zu können. Nach den
dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten
Erfahrungen ist nicht feststellbar, dass die als Alternative in Betracht
kommenden und wegen ihrer Ausrichtung auf den Einzelfall weniger belastenden
berufsrechtlichen Bestimmungen die gleiche Wirksamkeit wie das Verbot
anwaltlicher Erfolgshonorare versprechen (vgl. auch BVerfGE 102, 197 <218> m.w.N.).
bb) Auch zum Schutz der Mandanten ist das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare
erforderlich.
(1) Soweit Mandanten vor überhöhten Vergütungsvereinbarungen geschützt werden
sollen, stehen allerdings Alternativen zum Verbot von Erfolgshonoraren zur
Verfügung. Dazu zählen zivilrechtliche Wirksamkeitshindernisse und
Haftungsansprüche, etwa nach §§ 280 ff. BGB wegen einer Verletzung von Pflichten
aus dem Anwaltsvertrag, sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen Herabsetzung
unangemessen hoher Gebühren gemäß § 4 Abs. 4 RVG. Daneben kann eine
strafrechtliche Sanktion wegen Gebührenüberhebung nach § 352 StGB in Betracht
kommen.
Insbesondere der gerichtlichen Überprüfung von Honorarvereinbarungen auf deren
Angemessenheit kann die Wirksamkeit nicht abgesprochen werden. Die
Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit der Honorarkontrolle nach § 4 Abs. 4 RVG
Maßstäbe für die Angemessenheit von Honorarvereinbarungen entwickelt (vgl. etwa
BGHZ 162, 98). Vor diesem Hintergrund kann erwartet werden, dass sich auch für
die Beurteilung der Angemessenheit eines Erfolgshonorars praktikable Richtwerte
finden lassen.
Der Gesetzgeber könnte zudem - zumindest für bestimmte Verfahrensarten - prüfen,
ob im Interesse eines effektiven Mandantenschutzes nicht gesetzliche
Begrenzungen insbesondere von Streitanteilsvergütungen möglich sind (zu
entsprechenden Regelungen in den USA vgl. Kilian, Der Erfolg und die Vergütung
des Rechtsanwalts, 2003, S. 187 ff.). Außerdem kann der Gesetzgeber zum Schutz
der Rechtsuchenden vor einem unüberlegten Abschluss von Honorarvereinbarungen
dadurch beitragen, dass er über das schon jetzt für Honorarvereinbarungen
geltende Schriftformerfordernis (§ 4 Abs. 1 RVG) hinaus auch die Erfüllung von
Aufklärungspflichten durch den Rechtsanwalt zur Wirksamkeitsvoraussetzung einer
Erfolgshonorarvereinbarung bestimmt.
(2) Trotz dieser weniger belastenden Alternativen ist die Erforderlichkeit des
Verbotes für den Schutz der Mandanteninteressen letztlich zu bejahen. Auch hier
führen einerseits das Fehlen ausreichenden Erfahrungsmaterials und andererseits
der weite Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers dazu, dass nicht
von einer eindeutig gleichwertigen und damit die Erforderlichkeit des Verbotes
ausschließenden Regulierungsalternative ausgegangen werden kann.
cc) Zur Verfolgung des legitimen Ziels der Förderung der prozessualen
Waffengleichheit ist das Verbot aus § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. ebenfalls
erforderlich. Insoweit sind schon keine Alternativen ersichtlich, mit denen der
Gesetzgeber die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien wahren
könnte.
d) Hingegen ist die gesetzliche Regelung in § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. nicht in
jeder Hinsicht angemessen.
Die vom Gesetzgeber zur Verfolgung legitimer Zwecke gewählten Mittel müssen
nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen sein. Voraussetzung
hierfür ist, dass das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen
Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE
76, 1 <51>). Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den
Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte
erforderlich ist, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen
notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277 <327>). Die danach gebotene Gesamtabwägung führt
zu dem Ergebnis, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare zwar grundsätzlich
auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (aa), anderes aber im Hinblick darauf
gilt, dass Ausnahmen von der Unzulässigkeit solcher Vergütungsformen im Gesetz
nicht vorgesehen sind (bb).
aa) Mit der Regelung in § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. ist die Grenze der
Angemessenheit für den Regelfall gewahrt. Zwar stellt das Verbot anwaltlicher
Erfolgshonorare keinen geringen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil
Rechtsanwälten bestimmte Vereinbarungen über die Vergütung ihrer beruflichen
Leistungen schlechthin untersagt werden. Der Eingriff beschränkt sich indessen
ausschließlich auf die Freiheit der Berufsausübung, die zudem in ihrer
speziellen Funktion, Grundlage auch der wirtschaftlichen Lebensführung zu sein
(vgl. BVerfGE 101, 331 <346 f.>), nicht erheblich betroffen ist. Demgegenüber
sind die mit dem Verbot des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. verfolgten Interessen des
Gemeinwohls - insbesondere mit Blick auf das durch sie berührte Interesse an
einer funktionierenden Rechtspflege - im Grundsatz gewichtig genug, um die
Zumutbarkeit der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit zu begründen.
bb) Unangemessen ist das Verbot nach § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. jedoch insoweit,
als es keine Ausnahmen zulässt und damit selbst dann zu beachten ist, wenn der
Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen
Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon
abhielten, seine Rechte zu verfolgen.
(1) Obwohl unter ähnlichen Voraussetzungen § 49 b Abs. 1 Satz 2 BRAO im
Interesse des Mandanten eine Ausnahme vom Verbot der Gebührenunterschreitung
nach Erledigung des Auftrages vorsieht und vor Neuordnung des anwaltlichen
Berufsrechts selbst die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO a.F. festgestellten
Standesrichtlinien in § 52 Abs. 2 für Ausnahmefälle die Vereinbarung eines
Erfolgshonorars im engeren Sinne erlaubten, hat der Gesetzgeber - ungeachtet
seiner Zielsetzung, "im wesentlichen Regelungen der früheren Richtlinien in
Gebührenfragen" umzusetzen (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 31) - für das gesetzliche
Verbot jede Ausnahme ausgeschlossen. Während auf der Grundlage der zuvor
geltenden Standesrichtlinien zwar keine Streitanteilsvergütung, wohl aber ein
Erfolgshonorar in anderer Form etwa dann vereinbart werden durfte, wenn der
Auftraggeber erst durch den erfolgreichen Abschluss des Mandats in die Lage
versetzt wurde, dem Rechtsanwalt eine angemessene Vergütung zu zahlen (vgl.
Hummel, in: Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, a.a.O., § 52 Rn. 16, 23), ist diese
Möglichkeit im geltenden Recht verstellt.
(2) Dieses strikte, ausnahmslose Verbot einer erfolgsbasierten Vergütung
beeinträchtigt nicht nur die Vertragsfreiheit der Rechtsanwälte und ihrer
Auftraggeber, es führt auf Grund seines umfassenden Geltungsanspruchs vielmehr
auch zu nachteiligen Folgen für die Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte des
Einzelnen.
(a) Für die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten ist es im Rechtsstaat aus
Gründen der Chancen- und Waffengleichheit von maßgeblicher Bedeutung, dass sich
der Einzelne der Unterstützung durch Rechtsanwälte versichern kann (vgl. BVerfGE
110, 226 <252> m.w.N.). Bei der Entscheidung der Rechtsuchenden über die
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist die Kostenfrage von maßgebender Bedeutung
(vgl. die Prognos/Infratest-Studie "Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen -
Zugangsschwellen, Beratungsbedarf und Anwaltsimage", veröffentlicht von
Wettmann/Jungjohann, 1989, S. 34). Zwar können die von der Rechtsordnung
eröffneten Möglichkeiten, Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich und
Prozesskostenhilfe in Gerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen, die
Verwirklichung des Rechtsschutzes zugunsten unbemittelter Rechtsuchender
fördern. Die Bewilligung einer solchen Unterstützung ist jedoch von engen
wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig (vgl. § 115 ZPO; § 1 Abs. 2 BerHG).
Vor diesem Hintergrund können auch Rechtsuchende, die auf Grund ihrer
Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe oder
Beratungshilfe beanspruchen können, vor der Entscheidung stehen, ob es ihnen die
eigene wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaubt, die finanziellen Risiken
einzugehen, die angesichts des unsicheren Ausgangs der Angelegenheit mit der
Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung verbunden
sind. Nicht wenige Betroffene werden das Kostenrisiko auf Grund verständiger
Erwägungen scheuen und daher von der Verfolgung ihrer Rechte absehen. Für diese
Rechtsuchenden ist das Bedürfnis anzuerkennen, das geschilderte Risiko durch
Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise auf den
vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. Anders als der einzelne Rechtsuchende
ist er auf Grund der Vielzahl der Mandate zur Diversifikation der Kostenrisiken
in der Lage und kann nicht zuletzt deshalb diese besser tragen.
(b) Das Interesse der Rechtsuchenden und ihr Drängen auf eine Risikoverlagerung
werden an der vergleichsweise hohen Zahl von 8 % der befragten Rechtsanwälte
erkennbar, die bei einer empirischen Untersuchung zur Vergütungspraxis der
deutschen Anwaltschaft im Frühjahr 2005 einräumten, sich trotz des geltenden
Verbotes fallbezogen auf Erfolgshonorare einzulassen (vgl. Hommerich/Kilian,
Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte, 2006, S. 103). Noch deutlicher
wird das Interesse an Vereinbarungen über erfolgsbasierte Anwaltshonorare
angesichts der Existenz und des wirtschaftlichen Erfolges von
Prozessfinanzierungsunternehmen, die gegen einen Anteil des erstrittenen
Betrages sämtliche Kosten der Rechtsdurchsetzung übernehmen und im
Misserfolgsfall mit diesen Aufwendungen allein belastet bleiben. Nach
Schätzungen solcher Unternehmen beträgt das Volumen der aus finanziellen Gründen
nicht geführten Prozesse jährlich insgesamt zwischen 2 und 6 Milliarden Euro
(vgl. Siebert/Rohleder , Historie der Prozessfinanzierung in Deutschland,
http://www.pkf.hu-berlin.de, Abdruck in Beilage zum Handelsblatt vom 2. November
2005). Hierbei lässt die Möglichkeit der Prozessfinanzierung durch Dritte ebenso
wenig wie die Möglichkeit des Abschlusses einer Rechtsschutzversicherung das
Bedürfnis nach einer Risikoverlagerung durch anwaltliche Erfolgshonorare
entfallen. Während der Versicherungsschutz durch Zahlung von Prämien erkauft
werden muss, die nicht immer aufgebracht werden können oder wirtschaftlich
sinnvoll sind, und zudem bestimmte Rechtsangelegenheiten typischerweise vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, sind die Angebote der
Prozessfinanzierungsunternehmen nicht für alle Rechtsangelegenheiten
gleichermaßen geeignet. Sie richten sich bevorzugt nicht an Private, sondern an
kleinere und mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler und setzen
regelmäßig einen größeren Streitwert voraus (vgl. Siebert/Rohleder, a.a.O.).
Zudem entstehen durch die Einschaltung eines Dritten zur Prozessfinanzierung
zusätzliche Kosten, die den Rechtsuchenden belasten.
(3) Vor diesem Hintergrund erweist sich das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare
als Hindernis für den Zugang zum Recht, wenn ein Rechtsuchender auf Grund seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse das Risiko, im Misserfolgsfall mit den Kosten
qualifizierter anwaltlicher Unterstützung belastet zu bleiben, nicht oder
zumindest nicht vollständig zu tragen vermag, und ihn dies davon abhält, seine
Rechte zu verfolgen. Der Gesetzgeber verfehlt hier nicht nur sein Ziel, durch
das Verbot des Erfolgshonorars insbesondere die anwaltliche Unabhängigkeit sowie
das Vertrauensverhältnis zum Anwalt zu sichern und auf diese Weise auch im
Interesse der Rechtsuchenden einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege zu leisten. Das Verbot bewirkt vielmehr den gegenteiligen Effekt,
indem es den Einzelnen daran hindert, die ihm garantierte Vertragsfreiheit
wahrzunehmen und eine Vereinbarung abzuschließen, die ihm bei verständiger
Einschätzung der Kostenrisiken die Inanspruchnahme von Rechtsschutz erst
eröffnet. Die Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare fördert hier nicht die
Rechtsschutzgewährung, sondern erschwert den Weg zu ihr. Der Gesetzgeber hat
nicht beachtet, dass auch eine an sich gerechtfertigte Regelung nicht so
gestaltet werden darf, dass sie in ihren tatsächlichen Auswirkungen tendenziell
dazu führt, Rechtsschutz vornehmlich nach Maßgabe wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfGE 50, 217 <231>).
(4) Angesichts dieser ungünstigen Auswirkungen für die Interessen der
Allgemeinheit wird das Gewicht der Vorteile eines ausnahmslosen Verbotes so weit
gemindert, dass nicht in jedem Fall ein angemessenes Verhältnis gegenüber dem
Maß der Belastung der einzelnen Rechtsanwälte besteht. Der Eingriff in die
grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Rechtsanwälte verletzt in dieser
Hinsicht das Übermaßverbot.
Die nachteiligen Folgen des ausnahmslosen Verbotes führen in den geschilderten
Fallkonstellationen nicht nur dazu, dass das im Vordergrund stehende
Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege deutlich verfehlt wird; die
Regelung erweist sich vielmehr unter den geschilderten Umständen für die
Rechtsschutzgewährung sogar als dysfunktional.
Die Einschätzung des ausnahmslosen Verbotes als unangemessen scheitert nicht
daran, dass namentlich mit dem Institut der Prozesskostenhilfe die notwendigen
Vorkehrungen getroffen sind, um auch Unbemittelten den von Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen Zugang zu den Gerichten zu
ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Bei der Regelung dieser staatlichen
Leistung kann sich der Gesetzgeber auf eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes
beschränken, wobei ihm hinsichtlich des Ausmaßes der Angleichung ein
Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 78, 104 <118>). Im vorliegenden Fall
geht es jedoch nicht um die Begründung von Leistungsrechten des Einzelnen
gegenüber dem Staat, sondern um die Rechtfertigung eines staatlichen Eingriffs
in die von der Verfassung garantierte Berufsfreiheit. Hierüber ist - auch mit
Blick auf die Vertragsfreiheit als eigenverantwortlicher Gestaltung von
Rechtsbeziehungen - unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zu befinden (vgl. BVerfGE 93, 213 <235> m.w.N.).
(5) Die Annahme der Unangemessenheit wird durch weitere Überlegungen gestützt.
(a) Da der Schutz der Rechtsuchenden vor Übervorteilung auf andere Weise
erreicht werden kann, erlangt dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung
nicht ein solches Gewicht, dass ein unbedingtes Verbot angemessen erscheint. Die
spezifischen Probleme des Verbraucherschutzes, die sich mit der Vereinbarung
einer erfolgsbasierten Vergütung verbinden lassen, werden auf die Befürchtung
gestützt, die asymmetrische Informationsverteilung zu Gunsten des Rechtsanwalts
ermögliche diesem, durch unzutreffende Darstellung der Erfolgsaussichten oder
übertriebene Schilderung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes eine unangemessen
hohe Vergütung zu erreichen. Der von ihm angenommenen Gefahr einer
Übervorteilung kann der Gesetzgeber allerdings - wie bereits angedeutet (vgl.
oben B I 2 c bb <1>) - in anderer Weise als im Wege eines ausnahmslosen Verbotes
etwa dadurch hinreichend effektiv entgegentreten, dass er als Voraussetzung
einer wirksamen Erfolgshonorarvereinbarung die Erfüllung von
Informationspflichten zu Gunsten des Mandanten verlangt. So könnten nicht nur -
wie schon jetzt in § 4 Abs. 1 RVG vorgesehen - die Schriftform und die Trennung
von der Vollmachtsurkunde zur Wirksamkeitsvoraussetzung bestimmt werden, sondern
auch der schriftliche Nachweis einer Aufklärung über die Höhe der im konkreten
Fall möglichen gesetzlichen Vergütung und - vergleichbar mit Regelungen im
englischen Recht (vgl. dazu Kilian, a.a.O., S. 418) oder in den Vereinigten
Staaten von Amerika (vgl. dazu Breyer, a.a.O., S. 44) - die Darlegung der
genauen Berechnungsmethode der erfolgsbasierten Vergütung. Dies würde der Gefahr
entgegenwirken, dass sich Mandanten vorschnell und ohne Kenntnis über die
Alternativen auf möglicherweise überhöhte Erfolgshonorarvereinbarungen
einlassen. Der Rechtsordnung sind vergleichbare Vorschriften im Interesse des
Verbraucherschutzes nicht fremd, wie etwa § 492 BGB für
Verbraucherdarlehensverträge oder § 312 c BGB für Fernabsatzverträge zeigen
(vgl. Kilian, a.a.O., S. 366).
(b) Ferner gibt es keinen überzeugenden Grund, die Vereinbarung eines
Erfolgshonorars speziell in Form einer Streitanteilsvergütung als Möglichkeit
der Risikoverlagerung auszuschließen (zur Diskussion um das Fehlen eines
sachlichen Grundes für ein Verbot der quota litis im englischen Recht vgl.
Breyer, a.a.O., S. 41 in Fn. 130) und an dem ausnahmslos geltenden Verbot für
den Fall einer quota litis festzuhalten. Maßgebende Unterschiede hinsichtlich
des Umfangs des Interessengleichklangs sind bei typisierender Betrachtung nicht
auszumachen. So wird zwar durch die Vereinbarung einer quota litis die Vergütung
des Rechtsanwalts nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach vom Erfolg
abhängig gemacht. Dass dies aber nicht zwingend zu einem zusätzlich
intensivierten Interesse des Rechtsanwalts an einem Erfolg seiner Tätigkeit
führen muss, zeigt etwa der Fall eines spekulativen Honorars, bei dem ein in
bestimmter Weise vereinbarter Erfolg hinsichtlich der anwaltlichen Vergütung
über alles oder nichts entscheidet. Letztlich handelt es sich über alle Formen
der erfolgsbasierten Vergütung hinweg nur um graduelle Unterschiede der von der
individuellen Vereinbarung abhängigen Interessenparallelität, ohne dass eine
Grenze zwischen den übrigen Formen des Erfolgshonorars und der
Streitanteilsvergütung ausgemacht werden kann, bei deren Überschreitung ein
Rechtsanwalt seine Gesetzestreue und seine Integrität eher aufgäbe.
II.
1. Die Verfassungswidrigkeit des Verbotes beschränkt sich nicht auf § 49 b Abs.
2 BRAO a.F., sondern erfasst auch die wortgleiche Regelung des § 49 b Abs. 2
Satz 1 BRAO in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. BVerfGE 113, 1
<27> m.w.N.). Allerdings führt die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften
nicht zu deren Nichtigkeit; denn dem Gesetzgeber stehen für die gebotene
Neuregelung mehrere Möglichkeiten zur Verfügung (vgl. BVerfGE 77, 308 <337>; 84,
168 <186 f.>).
Ursache des Verfassungsverstoßes ist das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes für
das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare. Der Gesetzgeber kann dieses
Regelungsdefizit dadurch beseitigen, dass er zwar an dem Verbot grundsätzlich
festhält, jedoch in Anlehnung an § 49 b Abs. 1 Satz 2 BRAO einen
Ausnahmetatbestand zumindest für die Fälle eröffnet, in denen auf Grund der
wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers bei verständiger Betrachtung erst
die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung die Inanspruchnahme
qualifizierter anwaltlicher Hilfe ermöglicht. Hierbei kann es der Gesetzgeber
für solche Rechtsangelegenheiten bei dem uneingeschränkten Verbot belassen, in
denen namentlich auf dem Gebiet des Familien- oder Strafrechts und in weiten
Bereichen des öffentlichen Rechts keine Vermögenswerte generiert werden, die den
Auftraggeber erst in die Lage versetzen, seine Anwaltskosten zu begleichen. Zum
Schutz der Vermögensinteressen der Rechtsuchenden und zum Schutz des Vertrauens
in die Anwaltschaft kann außerdem die Wirksamkeit der Vereinbarung eines
Erfolgshonorars von der Erfüllung vergütungsbezogener Informationspflichten
gegenüber dem Mandanten abhängig gemacht werden (vgl. oben B I 2 d bb <5> ).
Schließlich ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem verfassungswidrigen
Regelungsdefizit dadurch die Grundlage zu entziehen, dass das Verbot
anwaltlicher Erfolgshonorare - entsprechend der beabsichtigten Regelung für die
Beratungstätigkeiten der Wirtschaftsprüfer (vgl. Art. 1 Nr. 30 des Entwurfs
eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher
Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung, BTDrucks 16/2858, S. 9) - völlig
aufgegeben oder an ihm nur noch unter engen Voraussetzungen, wie etwa im Fall
unzulänglicher Aufklärung des Mandanten, festgehalten wird.
2. Für den Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung steht dem Gesetzgeber
eine Frist bis zum 30. Juni 2008 zur Verfügung. Bis zur Neuregelung bleiben § 49
b Abs. 2 BRAO a.F. und § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO anwendbar. Zwar hat die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Regelung für unvereinbar
mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass die Anwendbarkeit der
betroffenen Normen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 61, 319 <356>; 100, 104
<136>). Ausnahmsweise sind verfassungswidrige Vorschriften aber weiter
anzuwenden, wenn es die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm
notwendig macht, die Vorschrift als Regelung für die Übergangszeit fortbestehen
zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand entsteht, der von der
verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl.
BVerfGE 92, 53 <73>; 111, 191 <224> m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall erfüllt. Die Unanwendbarkeit des Verbotes hätte zur Folge,
dass anwaltliche Erfolgshonorare ohne jede Einschränkung vereinbart werden
könnten. Hiernach wäre insbesondere die Erfüllung von Informationspflichten
nicht Wirksamkeitsvoraussetzung solcher Vereinbarungen, weshalb sich etwa das
vom Gesetzgeber auch aus Gründen einer funktionierenden Rechtspflege in den
Blick genommene legitime Ziel des Mandantenschutzes (vgl. oben B I 2 a bb) nicht
mehr erreichen ließe.
III.
1. Da das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare weiterhin anwendbar
bleibt, kann die zur Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot im Fall des
Mandats S. ausgesprochene berufsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin
verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
2. Im Ergebnis nichts anders gilt, soweit sich die berufsgerichtliche Ahndung
hinsichtlich des Mandats N., das vor InKraft-Treten des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F.
übernommen wurde, nicht auf das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare,
sondern auf die Generalklausel des § 43 BRAO in Verbindung mit dem - ausnahmslos
geltenden - Verbot der Streitanteilsvergütung in § 52 Abs. 3 der früheren
Standesrichtlinien stützt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschlüssen
vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196) ausgesprochen, dass die
anwaltlichen Standesrichtlinien künftig weder als normative Regelung der
anwaltlichen Berufspflichten noch als rechtserhebliches Hilfsmittel zur
Konkretisierung der Generalklausel in Betracht kommen. Es hat jedoch die
Notwendigkeit anerkannt, dass für eine Übergangszeit - die hier bis zum Erlass
des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. im Jahre 1994 andauerte - auch weiterhin auf die
Standesrichtlinien zur Konkretisierung des § 43 BRAO zurückgegriffen werden
konnte, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege
unerlässlich war (vgl. BVerfGE 76, 171 <189 f.>). Diese Voraussetzung ist
vorliegend zu bejahen; denn ohne Heranziehung des Verbotes der
Streitanteilsvergütung in § 52 Abs. 3 der früheren Standesrichtlinien wäre
mangels einer anderweitigen Regelung der im Allgemeininteresse liegende Schutz
der Mandanten vor Übervorteilung nicht zu erreichen, mit dem auch das
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gewahrt und damit ein Beitrag
zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geleistet werden soll (vgl. oben B I 2 a
bb). Das Regelungsdefizit des Verbotes der Streitanteilsvergütung in den
Standesrichtlinien, das ebenfalls keine Ausnahme vorsah, kann ebenso wenig wie
bei der späteren gesetzlichen Regelung in § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. und § 49 b
Abs. 2 Satz 1 BRAO einer Fortgeltung während der Übergangszeit entgegenstehen.
IV.
Entsprechend dem Umfang des Erfolges der Verfassungsbeschwerde hat die
Bundesrepublik Deutschland der Beschwerdeführerin gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG
die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.