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Erkennungsdienstlichen Behandlung – Anordnung – Voraussetzungen

Verwaltungsgericht Arnsberg

Az.: 3 L 53/07

Beschluss vom 31.01.2007


Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 23. Januar 2007 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung (gerade noch) in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügenden Weise begründet. Er hat sich nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern bezogen auf den Einzelfall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung noch hinreichend – sinngemäß – damit begründet, dass im Hinblick auf die Art der dem Antragsteller zur Last gelegten Taten – ein Körperverletzungsdelikt und das unerlaubte Führen einer Waffe – eine zeitliche Verzögerung der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durch die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit wegen bestehender Wiederholungsgefahr nicht verantwortet werden könne. Damit wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und er unter Abwägung der widerstreitenden Interessen aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen solchen Ausnahmetatbestand als gegeben angesehen hat.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. eines eventuellen Klageverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchsetzung der Anordnung, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Die an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierte Interessenabwägung führt nicht zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers. Die angefochtene Verfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Er spricht vielmehr nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung Vieles dafür, dass die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Widerspruchs- und einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren Bestand haben wird.

Die Verfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b 2. Alternative der Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Die auf die vorgenannte Norm gestützten Maßnahmen dienen den Zielen der Polizei zur Bekämpfung erst für die Zukunft befürchteter Straftaten. Insoweit wird die Polizei nicht repressiv („zum Zwecke der Strafverfolgung“) sondern als Schutz- und Sicherheitspolizei zu präventivpolizeilichen Zwecken tätig. Durch die Anfertigung und Aufbewahrung der Unterlagen soll nämlich die zukünftige Täterermittlung durch die bessere Identifizierung tatverdächtiger Personen erleichtert werden. Ausgehend hiervon verletzt die Erhebung personenbezogener Daten zu präventivpolizeilichen Zwecken auch nicht Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip. Insbesondere kann ein Verstoß gegen das Gebot der Unschuldsvermutung nicht festgestellt werden.

Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231.

Die Unschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und kraft Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zugleich Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland schützt den Beschuldigten zwar vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die hier erfolgte Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen stellt jedoch keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder -zuweisung dar. Die Feststellung eines Tatverdachts ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung.

Es spricht bei der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung Erhebliches dafür, dass die Voraussetzungen des § 81b 2. Alternative StPO vorliegen.

Der Antragsteller ist Beschuldigter, weil gegen ihn in einem Strafermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Körperverletzung (möglicherweise auch eines Verstoßes gegen das Waffengesetz) ermittelt wird.

Die angeordneten Maßnahmen sind auch für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Dies bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls – insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – in den Blick zu nehmen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61/88 -, NJW 1989, 2640.

Schließlich verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 5 B 1944/99 -.

Von diesen Grundsätzen ausgehend spricht Vieles für die Annahme, dass der Antragsteller nach kriminalistischer Erfahrung künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte.

Gegen den Antragsteller besteht bezogen auf das Anlassverfahren ein nicht unerheblicher kriminalistischer Verdacht, dass er einen ihm zuvor unbekannten Mann aus nichtigem Anlass körperlich misshandelt und zudem mit einer Waffe bedroht hat. Nach Aktenlage (insbesondere den Aussagen des betroffenen Autofahrers und seiner Beifahrerinnen – Ehefrau und Tochter -) befuhr der Antragsteller am Abend des 25. November 2006 die L 561 mit seinem Opel Corsa über längere Strecken ohne witterungsbedingten Anlass mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte. Obwohl der hinter ihm fahrende Fahrzeugführer H. M1. gab, um den Antragsteller hierauf hinzuweisen und zum Ausschalten der Leuchte zu veranlassen (möglicherweise fuhr Herr H. gleichzeitig unangemessen dicht auf das Kfz des Antragstellers auf), reagierte dieser nicht wie erhofft, sondern fühlte sich offenbar provoziert. Als Herr H. beabsichtigte, der Blendung durch die O. des Fahrzeuges des Antragstellers durch Abbiegen zu entgehen, bemerkte der Antragsteller dies und scherte noch kurz vor ihm ebenfalls in die Seitenstraße ein.

Dort brachte er sein Fahrzeug zum Stehen, wodurch gleichzeitig Herrn H. die Weiterfahrt unmöglich gemacht wurde. Beide Fahrzeugführer stiegen aus und bewegten sich aufeinander zu. Unmittelbar darauf soll der Antragsteller ohne jede Vorwarnung Herrn H. einen Kopfstoß gegen dessen Stirn – auf der die Polizei später eine sichtbare gerötete Schwellung feststellte – versetzt, ihm eine Waffe (wie sich später herausstellte, eine sog. PTB-Waffe) vor den Bauch gehalten und

ihn mit der Äußerung „ich mach dich alle“ bedroht haben.

Soweit der Antragsteller vor der Polizei insbesondere angegeben hat, er habe die Nebelschlussleuchte erst nach vorheriger Provokation (dichtes Auffahren, Lichthupe) durch Herrn H. eingeschaltet, um diesen zu mehr Abstandhaltung zu bewegen, wertet die Kammer dies als reine Schutzbehauptung. Ein nachvollziehbarer Anlass für die Annahme, dass die Auseinandersetzung ihren Beginn in einem Fehlverhalten des anderen Fahrzeugführers genommen hätte, ist nicht zu erkennen; auch der Antragsteller trägt insoweit nichts vor. Davon unabhängig – und das ist ungeachtet der „Vorgeschichte“ allein maßgeblich – hat der Antragsteller das Kerngeschehen (Kopfstoß; Bedrohung mit einer Waffe) nicht substantiiert bestritten.

Hiervon ausgehend bestehen nach kriminalistischer Erfahrung auch Anhaltspunkte, dass der Antragsteller in der Zukunft mit guten Gründen in weitere Ermittlungsverfahren einbezogen werden könnte. Zwar ist der Antragsteller nach Aktenlage in der Vergangenheit lediglich einmal kriminalpolizeilich – wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung – in Erscheinung getreten. Sein wegen des in jedem Falle überaus nichtigen Anlasses im Straßenverkehr völlig unverständliches, überzogenes und ein hohes Aggressionspotential deutlich werdendes Verhalten lässt aber die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer Körperverletzungs- und Bedrohungsdelikte (ggf. einhergehend mit der Verwendung von Waffen) als derzeit durchaus gerechtfertigt erscheinen.

Bei summarischer Prüfung ist die weitere Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass die abgeforderten erkennungsdienstlichen Maßnahmen die Aufklärung zukünftiger Straftaten fördern könnte. Es ist keineswegs zwingend, dass etwaige weitere einschlägige Straftaten des Antragstellers immer im Zusammenhang mit der Verwendung seines eigenen Kfz erfolgen werden (und so einen hinreichenden Rückschluss auf den Täter zuließen). Hiervon ausgehend kann erkennungsdienstliches Material – insbesondere Lichtbilder – wesentlich die zügige und beweissichere Aufklärung derartiger Straftaten erleichtern. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die angeordneten Maßnahmen auch der Entlastung des Antragstellers dienen können.

Bei der weiteren, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse.

Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Schwere und Begehungsweise des Delikts, der Umfang des Schadens für geschützte Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die Wiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des in Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen den Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit der Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtig geworden ist, zu berücksichtigen.

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Zwar fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass der vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff gravierend ist, er bislang offenbar nicht vorbestraft ist und aus seiner Sicht möglicherweise von dem anderen Kraftfahrzeugführer jedenfalls in gewissem Umfang zu der Tat provoziert worden sein mag. Andererseits hat der Antragsteller auch dies unterstellt völlig unangemessen und aggressiv reagiert sowie besteht deshalb, wie aufgezeigt, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er auch in naher Zukunft in einschlägiger Weise in Erscheinung treten könnte und solche Taten ohne erkennungsdienstliche Maßnahmen schwer aufklärbar sind. Könnten die in Frage stehenden erkennungsdienstlichen Unterlagen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens angefertigt werden, so wäre eine hinreichende Aufklärung der betreffenden Taten bis dahin beträchtlich erschwert oder würde ganz scheitern. Damit würde in erheblicher Weise der Schutz der Allgemeinheit vernachlässigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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