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Erpressungsgelder wegen außerehelichem Verhältnis können nicht abgesetzt werden!


Bundesfinanzhof

Az.: III ZR 31/02

Urteil vom 18.03.2004


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Gezahlte Erpressungsgelder, um ein außereheliches Verhältnis zu verheimlichen, können nicht von den Steuern als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.


Sachverhalt: Der Kläger hatte mit einer Haushaltsgehilfin ein Verhältnis. Nach dem Ende dieses Verhältnisses wurde er von einer Freundin der Haushaltsgehilfin erpresst. Diese drohte, der herzkranken Ehefrau des Klägers von dem intimen Verhältnis zu erzählen. Der Kläger zahlte daraufhin an die Erpresserin  191.000 DM! Der Kläger hatte jedoch Buchhalterqualitäten und notierte sich jeweils den Zeitpunkt und Umfang der Zahlungen, er sammelte Überweisungsträger, kopierte übergebene Schecks und Einzahlungsbelege für Postanweisungen. Daneben ließ er sich von der Erpresserin den Empfang des Geldes quittieren (was für eine klevere Erpresserin). Nach dem Tod seiner Ehefrau zeigte der Kläger die Erpresserin an, die anschließend verurteilt wurde. Da die Erpresserin die Gelder ausgegeben hatte und eine Rückzahlung nicht zu erwarten ist, kam der Kläger auf die „glorreiche“ Idee diese von der Steuer als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Sein Finanzamt konnte sich jedoch mit dieser Idee nicht anfreunden.

Entscheidungsgründe: Erpressungsgelder können in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen den Fallgruppen, in denen der Steuerpflichtige durch sein Verhalten selbst eine hauptsächliche Ursache für eine Erpressung gesetzt hat und den Fällen, in denen es an einem „Mitverschulden“ fehlt. Auf keinen Fall sind solche Erpressungsgelder absetztbar, die angefallen sind, weil sich der Steuerpflichtige strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten oder gegen die von ihm selbst oder von ihm nahestehenden Personen für verbindlich anerkannten Verhaltensmaximen verstoßen hat. Denn eine außergewöhnliche Belastung entsteht nur dann, wenn die Aufwendungen zwangsläufig anfallen.

Im vorliegenden Fall sind die gezahlten Erpressungsgelder zwar außergewöhnlich gewesen, denn in der Regel wird man wegen eines außerehelichen Verhältnisses nicht gleich erpresst. Jedoch ist der Kläger das Verhältnis aus freien Stücken eingegangen und hat den Grund für die Erpressung mithin selbst gesetzt. Die Erpressungsgelder sind mithin nicht zwangsläufig angefallen. Ferner hätte der Kläger die Gelder nicht zahlen müssen. Er hätte seiner Ehefrau das beendete Verhältnis auch gestehen können. Dass seine Ehefrau so Herzkrank war, dass diese Alternative ausgeschlossen gewesen ist, hat der Kläger im Verfahren nicht dargelegt.


 

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