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Verkehrsunfall – Ersatzfahrzeug und
MwSt. – nach neuem Recht!
LG Osnabrück
Az: 3 S 25/03
Urteil vom: 25.03.2003
Vorinstanz: Amtsgericht
Nordhorn – Az.: 3 C 1509/02
In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück auf die
mündliche Verhandlung vom 04.03.2003 für Recht erkannt:
1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn,
verkündet am 19.12.2002, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses
Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
3.) Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche aus Anlass eines
Verkehrsunfalls vom 30.08.2002. Der Streit der Parteien betrifft die Frage, ob
ein Anspruch des Klägers auf Mehrwertsteuer-Erstattung besteht.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
amtsrichterlichen Urteil Bezug genommen.
Die vom Kläger eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie keinen
Erfolg.
Da sich der Unfall am 30.08.2002 ereignet hat, ist das geänderte Schadensrecht
zu berücksichtigen (Art. 229, § 8, Abs. 1 EGBGB). Das Amtsgericht hat zu Recht
ausgeführt, dass einer Erstattung von Mehrwertsteuer die neue Vorschrift des §
249 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen steht. Vom Ansatz her ergibt sich die Regulierung
beschädigter Sachen aus § 249 BGB, während eine Entschädigung für zerstörte
Sachen auf § 251 BGB gestützt werden kann. Allerdings ist hinsichtlich
gebrauchter Kraftfahrzeuge in Rechtsprechung und Literatur seit längerem
anerkannt, dass als Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB nicht nur die
fachgerechte Reparatur eines Fahrzeugs anzusehen ist, sondern auch die
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs; auch insoweit handelt es sich
um Naturalrestitution (vgl. etwa BGHZ 115, 368; 115, 377; OLG Hamm NJW 1998,
3500). Daran hat die gesetzliche Neuregelung nach Ansicht des Gerichts nichts
geändert, so dass auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens die
Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. auch
Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 249, Rdz. 15; Münchner Kommentar zum
bürgerlichen Gesetzbuch – Oetker, Schuldrecht, Bd. 2 a, 4. Aufl. 2003, § 249,
Rdz. 426; Wagner NJW 2002, 2058). Soweit in der Berufungsbegründungsschrift vom
11.02.2003 ausgeführt wird, der BGH werde nach der Neufassung des
Schadensersatzrechts eine Änderung seiner Rechtsprechung vornehmen, handelt es
sich um reine Spekulation.
Danach konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht hielt es für gerechtfertigt, gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die
Revision zuzulassen, um die angesprochene Rechtsfrage höchstrichterlich klären
zu können.
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