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Ersatzfahrzeug nach Verkehrsunfall und MwSt nach neuem Recht

 Amtsgericht Münsingen


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Münsingen nach Lage der Akten gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, wobei nur noch die Mehrwertsteuer in Streit steht.

Am 9. Oktober 2002 ereignete sich ein Verkehrsunfall in Münsingen, den der Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht hatte.
Der von der Klägerin hinzugezogene Gutachter veranschlagte die Reparaturkosten incl. Mehrwertsteuer mit über 7000 € und bezifferte den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs auf 2150,00 € incl. MWSt. den Restwert auf 50,00 € incl. MWSt. Die Klägerin beschaffte sich anschließend auf dem privaten Markt ein Ersatzfahrzeug für 2500,00 €.
Die Beklagte zahlte hierauf 1803,44 €, was dem Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Brutto-Restwert entspricht.

Die Klägerin verlangt die Differenz zwischen 2100,00 € und 1803,44 €, mithin den der Mehrwertsteuer aus 1803,44 € entsprechenden Betrag von 296,56 €. Sie ist der Ansicht, der Schädiger schulde im Falle eines Totalschadens nicht Naturalrestitution nach § 249 BGB, sondern habe nach § 251 BGB Wertersatz zu leisten, weshalb die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. nicht anwendbar sei.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 296,56 € Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 16. November 2002 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein, § 249 BGB finde vorliegend Anwendung, da die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach Totalschaden als Naturalrestitution einzuordnen sei. Mehrwertsteuer werde nach der neuen Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen sei. Bei einem Gebrauchtwagenkauf von Privatpersonen falle keine Mehrwertsteuer an, weshalb die Klägerin den Betrag auch nicht „fiktiv“ abrechnen könne.

Für die Beklagte ist beim Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage zulässig und begründet.

I.
Es ergeht eine Entscheidung der Akten. Gem. § 495a ZPO kann das Gericht bei Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 600 € das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. Eine strikte Bindung an die Verfahrensvorschriften der ZPO gibt es daher nicht, obgleich die wesentlichen Grundsätze der Verfahrensordnung einzuhalten sind. Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist damit entgegen §§ 331a, 251a Abs. 2 S. 1 ZPO auch ohne vorherige mündliche Verhandlung möglich. Auch im Falle der Säumnis einer Partei ist ein Versäumnisurteil nicht zwingend, sondern es kann ein kontradiktorisches Urteil ergehen (im Erg. Ebenso Zöller-Herget, 23. Auflage, § 495a, Rh. 12).

II.
Zwar handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung auch im Fall der Beschaffung eines gleichwertigen und gleichartigen Ersatzfahrzeuges um einen Fall der Naturalrestitution nach § 249 BGB (s. hierzu unter 1.), doch ist § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar (s. hierzu unter 2.).

1. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschaffung eines gleichwertigen und gleichartigen Ersatzfahrzeuges eine Form der Naturalrestitution sei (vgl. etwa BGHZ 115, 364 ff. = NJW 1992, 302 ff.). Diese Rechtsprechung hat der Änderungsgesetzgeber des Schadensrechtsreformgesetzes bei seinen Änderungen zugrundegelegt (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 13, re. Spalte), so dass Anlaß zu einer Abweichung von dieser ständigen Rechtsprechung nicht besteht.

2. Im vorliegenden Fall ist § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. nicht anwendbar (a. A. etwa Palandt-Heinrichs, 62. Auflage, Rn. 15 zu § 249; MüKo/Oetker, Band 2a, 4. Auflage, Rn. 429 zu § 249; Greger, NVZ 2002, S. 385 ff.; Heß, ZfS 2002, 367 ff.).

a) Der Änderungsgesetzgeber wollte durch die Einführung dieser Vorschrift einer Überkompensation des Schadens in Fällen fiktiver Schadensberechnung vorbeugen, nicht dagegen dem Geschädigten die (konkrete) Beschaffung einer gleichwertigen und gleichartigen Ersatzsache von Privat unmöglich machen.

In der Gesetzesbegründung heißt es, dass der „Grundgedanke einer konkreten Schadensabrechnung (….) wieder stärker in den Mittelpunkte rücken (soll und die Gefahr einer Überkompensation dadurch (….) verringert (werden soll), dass der Umfang des Schadensersatzes stärker als bisher daran ausgerichtet wird, welche Dispositionen der Geschädigte tatsächlich zur Schadensbeseitigung trifft“ (BT Drucksache 14/7752, Seite 13).
Dabei hatte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich die Fälle vor Augen, in denen der Geschädigte den vom Gutachter festgestellten Brutto-Reparaturbetrag erhielt und die Reparatur anschließend billiger, in Eigenleistung oder überhaupt nicht ausführte, mit dem Ergebnis, dass der Geschädigte die Umsatzsteuer ganz oder teilweise erhielt, auch wenn er den Betrag nicht zur Schadensbehebung verwandte. Der Ersatz fiktiver Umsatzsteuer stellte denjenigen, der seinen Schaden selbst reparierte, insofern besser als denjenigen, der eine Reparatur unter Anfall der Mehrwertsteuer durchführen ließ, was zu einer Überkompensation führte. Dies soll in Restitutionsfällen mit der Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB vermieden werden.

b) Eine solche Überkompensation infolge fiktiver Schadensberechnung droht vorliegend jedoch nicht.

(1) Das gilt zunächst in Fällen in denen der Geschädigte – anders als hier, wo ein höherwertiges Fahrzeug angeschafft wurde – ein gleichwertiges und gleichartiges Ersatzfahrzeug von Privat kauft.
In solchen Fällen muss § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. schon deshalb außer Anwendung bleiben, weil diese Vorschrift wie die Gesetzesbegründung zeigt, mit der Überkompensation einer Gefahr fiktiver Schadensabrechnung vorbeugen will, die Vorschrift demnach auch einen Fall fiktiver Abrechnung voraussetzt. Der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug tatsächlich anschafft, rechnet jedoch konkret ab. Grenze seines Ersatzanspruches kann daher allein sein, dass der Geldbetrag, den er verlangt „erforderlich“ war.
Die Vorschrift kann jedoch in solchen Fällen auch deswegen nicht zur Anwendung gelangen, weil die Gesetzesänderung andernfalls dazu führen würde, dass Ersatzbeschaffungen nach Verkehrsunfällen sinnvoll nur noch bei Händlern erfolgen könnten: Sind zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges einschließlich Mehrwertsteuer wie hier z. B. 2150,00 € erforderlich und wendete man § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB an, so stünden dem Geschädigten zur Ersatzbeschaffung auf dem privaten Markt nur rund 1800,00 € zur Verfügung. Für diesen Preis könnte er jedoch auf einem funktionierenden Markt wie dem Gebrauchtwagenmarkt von Privat kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen, da Fahrzeuge auf dem privaten Markt keineswegs um 16% günstiger sind als bei gewerblichen Händlern. Der Markt für Ersatzbeschaffungen wäre für gewerbliche Händler monopolisiert, was offensichtlich kein von der Gesetzesänderung beabsichtigtes Ergebnis wäre.

(2) Steht dieses Ergebnis für die Fälle der Beschaffung eines gleichwertigen und gleichartigen Ersatzfahrzeugs fest, ist anders auch dann nicht zu entscheiden, wenn – wie hier – der Geschädigte ein höherwertiges Ersatzfahrzeug beschafft. Das Gericht verkennt nicht, dass solche Fälle sich von zuvor behandelten dadurch unterscheiden, dass hier konkrete und fiktive Schadensberechnung gewissermaßen gemischt werden: Zwar wird ein Ersatz tatsächlich beschafft, jedoch nicht, wie das die Naturalrestitution im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu § 249 BGB voraussetzen würde, durch Beschaffung eines gleichwertigen und gleichartigen, sondern durch Beschaffung eines höherwertigen Fahrzeugs. Damit nutzt der Geschädigte über die reine Schadenskompensation hinaus den Schadenfall dazu, über sein Vermögen neu und anders zu disponieren, als er vor dem Unfall disponiert hatte. Diese Freiheit könnte nun ebenfalls als zu vermeidende Überkompensation im Sinne der Gesetzesbegründung angesehen werden. Nach Ansicht des Gerichts kann dies aber solange nicht als Überkompensation angesehen werden, wie sich die Ersatzbeschaffung der Größenordnung nach noch in dem Rahmen hält, der durch Art und Wert des zerstörten Fahrzeuges vorgegeben ist. Dies mag unter Umständen anders sein in Fällen, in denen der Geschädigte den erlangten Geldbetrag zur Anschaffung eines Neuwagens oder eines um ein vielfaches teureres Ersatzfahrzeugs verwendet. Darüber muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden. Solange der Geschädigte den vorgegebenen Rahmen nicht verlässt, muss ihm schon aus praktischen Gründen ein gewisser Spielraum eingeräumt werden. Ein exakt gleichartiges Fahrzeug kann schwierig zu beschaffen sein und eine mühsame und zeitaufwendige Suche ist dem immerhin Geschädigten nicht zumutbar.
Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug ist der Größenordnung nach nicht allzu weit von dem zerstörten Fahrzeug entfernt. Sie hat einen Anspruch auf Ersatz des vom Sachverständigen festgestellten Brutto-Wiederbeschaffungswertes.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Allein am Amtsgericht Münsingen liegen bereits mehrere gleichartige Verfahren vor. Um eine einheitliche Handhabung des neuen § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu erreichen, wäre eine Entscheidung durch das Berufungsgericht wünschenswert.

 

 

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