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Ersatzfahrzeug: Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)
Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges
BGH
Az: VI ZR
91/04
Urteil vom
01.03.2005
Leitsatz:
Erwirbt der
Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem
Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des
unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im
Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der - unter Abzug des Restwertes -
ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten
ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt
es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20.
April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 -
VersR 2004, 927).
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2005 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom
25. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall vom 31. August 2002 in Anspruch, bei dem die Beklagte zu 1 mit
ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw das Fahrzeug des
Klägers, einen vier Jahre alten Passat TDI Trendline, erheblich beschädigte. Die
volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Ein vom Kläger in Auftrag
gegebenes Sachverständigengutachten gelangte zu einem "Wiederbeschaffungswert
incl. MwSt" des Fahrzeugs von 12.800 ¤ und zu einem Restwert von 5.000 ¤. Der
nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb bei einem gewerblichen
Kfz-Händler ein im Sinne des § 25a UStG differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug,
einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum Preis von 13.400 ¤. Die Beklagte zu 2
zahlte an den Kläger lediglich einen Betrag von 6.034,48 ¤, wobei sie den
Netto-Wiederbeschaffungswert aus dem Sachverständigengutachten unter
Zugrundelegung des Regel-Mehrwertsteuersatzes im Sinne des § 10 UStG von 16 %
errechnete (12.800 ¤ - 1.765,52 ¤ = 11.034,48 ¤) und hiervon den Restwert in
Abzug brachte. Darüber hinaus zahlte sie weitere 268 ¤ als bei dem Erwerb des
Ersatzfahrzeugs tatsächlich angefallene, mit 2 % des Verkaufspreises geschätzte
Differenz-Umsatzsteuer im Sinne des § 25a UStG.
Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des gesamten - um den Restwert
gekürzten - Brutto-Wiederbeschaffungswertes laut Sachverständigengutachten und
hat die Beklagten auf Zahlung des Restbetrages in Höhe von 1.497,52 ¤ verklagt.
Das Amtsgericht hat die in dem differenzbesteuerten Kaufpreis für das
Ersatzfahrzeug enthaltene Umsatzsteuer ausgehend von einer von ihm geschätzten
Händlerspanne von 25 % mit 462,07 ¤ errechnet und dem Kläger insoweit weitere
194,07 ¤ zuerkannt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das
erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den gesamten Restbetrag von
1.497,52 ¤ nebst Zinsen zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob bei der Ermittlung des
Netto-Wiederbeschaffungswertes von dem im Sachverständigengutachten
ausgewiesenen "Wiederbeschaffungswert incl. Umsatzsteuer" ein Regelsteuersatz
von 16 % oder nur die - zum Teil auf 2 % des Verkaufspreises geschätzte -
geringere Differenzsteuer zu berücksichtigen oder ob je nach Alter und Typ des
Fahrzeugs hinsichtlich des vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringenden
Umsatzsteuersatzes zu differenzieren sei. In aller Regel habe es nämlich auf den
Endverkaufspreis, den der private Käufer bei einem gewerblichen Händler für
einen Pkw zu zahlen habe, keinen Einfluß, ob er ein regelbesteuertes Fahrzeug
oder aber ein differenzbesteuertes Fahrzeug kaufe. Denn der Markt für private
Käufer orientiere sich am Endpreis incl. Umsatzsteuer - in welcher Höhe auch
immer -, dem sogenannten Händler-Brutto-Verkaufspreis für das Fahrzeug und nicht
an dem Nettopreis. Daher könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden,
daß der vom Sachverständigen in seinem Gutachten mit 12.800 ¤ bezifferte
Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer sowohl den Wiederbeschaffungswert
für ein regelbesteuertes Kfz wie auch für ein differenzbesteuertes Fahrzeug
wiedergebe. Da aus § 249 BGB nur entnommen werden könne, daß sich der
Wiederbeschaffungswert nach dem Wert richte, den der Geschädigte aufwenden
müsse, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt
unter Aufwendung von Umsatzsteuer bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu
erwerben, müsse es dem Geschädigten überlassen bleiben, ob er als Ersatz für
sein beschädigtes Fahrzeug ein regelbesteuertes oder aber ein
differenzbesteuertes Fahrzeug bei einem Gebrauchtwagenhändler erwerbe. Dem
Geschädigten sei daher der gesamte vom Sachverständigen ermittelte
Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer zu ersetzen, wenn er, wie im
vorliegenden Fall, ein vergleichbares Fahrzeug bei einem Händler unter
Aufwendung von Umsatzsteuer zu einem gleichen oder höheren Preis erwerbe. Denn
dann sei die zur Wiederbeschaffung erforderliche Umsatzsteuer - zumindest in
Form der Differenzbesteuerung - "in entsprechender Höhe des
Wiederbeschaffungswertes incl. Umsatzsteuer tatsächlich angefallen". Dem Kläger
sei daher über die erstinstanzlich zuerkannten 194,07 ¤ ein weiterer Betrag von
1.303,45 ¤ zuzuerkennen, so daß sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.497,52 ¤
ergebe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt
sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den
Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung
schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674). Nach dieser
gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur
Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn
und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt
auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile vom 20.
April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943 und vom 18. Mai 2004
- VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).
Will der Geschädigte demnach seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen
Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Mehrwertsteuer abzuziehen.
Weist das Sachverständigengutachten - in solchen Fällen - lediglich pauschal
einen Brutto-Wiederbeschaffungswert aus, so besteht für den Tatrichter
grundsätzlich Veranlassung zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem
Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG
differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden
(vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - aaO, S. 1945 m.w.N.).
2. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem der Kläger ein
Ersatzfahrzeug beschafft hat und seinen Schaden konkret auf Basis dieser
Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter
Schadensabrechnung vgl. auch Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 -
und - VI ZR 172/04 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
a) Durch die gesetzliche Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wollte der
Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die
Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er
zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist (vgl.
BT-Drs. 14/7752 S. 22). Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer
Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang
mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten
entfällt. Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn
und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch
Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit
sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder
er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt verlangt
werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer
umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb
oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG
nicht mehr kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt
dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu
ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim
Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (vgl.
BT-Drs. 14/7752 S. 23).
b) Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht - wie in den Senatsurteilen vom 20.
April 2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - (aaO) - um den
Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tatsächlich für die
Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages, allerdings begrenzt auf den
Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges.
aa) Hätte der Geschädigte ein völlig gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug
entweder differenzbesteuert oder von Privat ohne Umsatzsteuer zu dem vom
Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert erworben, würde eine
Kürzung dieses Betrages um eine "fiktive Mehrwertsteuer" von 16 % im Rahmen der
konkreten Schadensabrechnung der originären Funktion des Schadensersatzes
widersprechen, die in der Wiederherstellung des früheren Zustandes liegt, und
den Geschädigten schlechter stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden
hat. Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines
gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)
Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem
Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür
aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die
Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des §
25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. etwa Huber, Das neue
Schadensrecht, Rdn. 297; Pamer, Die Mehrwertsteuer beim Fahrzeugschaden § 4 Rdn.
119, 144; a.A. Hess, ZfS 2002, 367, 369; Eggert, ZAP 2002, Fach 9, 647, 651, die
bei einem Erwerb von einem Privaten die Kappung der im Sachverständigengutachten
ausgewiesenen Mehrwertsteuer für unvermeidbar ansehen).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen der
Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die
Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen
Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also
Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf
die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl.
Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5 und vom 7.
Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381). Im Rahmen dieser
"subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kann es dem Geschädigten nicht zum
Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem
Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen
Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige
- für die fiktive Schadensabrechnung - als die statistisch wahrscheinlichste
bezeichnet hat. Er genügt vielmehr seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des
Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten
(Brutto-) Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem
Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert, zumal das Berufungsgericht
im vorliegenden Fall - von der Revision unangegriffen - festgestellt hat, daß
die unterschiedliche steuerliche Behandlung in aller Regel auf den
Endverkaufspreis für den privaten Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt keinen
Einfluß hat.
bb) Etwas anderes kann aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen einer
(wirtschaftlichen) Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB durch Beschaffung
eines Ersatzfahrzeuges (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 -
und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO) auch dann nicht gelten, wenn sich der
Geschädigte - etwa weil er auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt kein
gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug gefunden hat - ein (etwas)
teureres Ersatzfahrzeug anschafft, wie im vorliegenden Fall statt des
beschädigten vier Jahre alten Passat TDI Trendline zum (Brutto-)
Wiederbeschaffungswert von 12.800 ¤ einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum
Preis von 13.400 ¤. Auch in diesem Fall hat der Geschädigte im Rahmen der
Ersatzbeschaffung tatsächlich mindestens den Betrag aufgewendet, den der
Sachverständige als erforderlich für die Wiederherstellung des früheren
Zustandes durch Erwerb eines gleichartigen Fahrzeuges ermittelt hat und den der
Geschädigte in diesem Fall - wie oben ausgeführt - unabhängig von einem darin
enthaltenen Umsatzsteueranteil im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung
jedenfalls hätte ersetzt verlangen können. Es ist unter Berücksichtigung einer
subjektbezogenen Schadensbetrachtung kein Grund ersichtlich, den Geschädigten
schlechter zu stellen, weil er entweder kein gleichartiges und gleichwertiges
Ersatzfahrzeug auf dem für ihn maßgebenden Gebrauchtwagenmarkt gefunden hat oder
aber weil er aus Anlaß des Unfalls einen an sich erst für später geplanten
Erwerb eines anderen oder eines Neufahrzeugs vorgezogen hat, zumal es im
Einzelfall auch schwierig sein dürfte zu beurteilen, welche Fahrzeuge im Rahmen
einer Ersatzbeschaffung nach Typ, Motorisierung und Ausstattung als gleichartig
zu betrachten sind.
c) Erwirbt mithin der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in
einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Fahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im
Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe
des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter
Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe
in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer
enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
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