Verkehrsunfall
– Anschaffung Ersatzfahrzeug - Inzahlunggabe
Landgericht
Bochum
Az: 5 S
204/07
Urteil vom
10.07.2008
Auf die Berufung der Klägerin wird
das am 25.07.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne wie folgt
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.810,00 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
(gem. § 540 ZPO)
I.
Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom
19.01.2007 auf der Bundesautobahn A 42 bei Kilometer 45,900. Mit der Klage hat
die Klägerin die Verurteilung der Beklagten in Höhe eines restlichen Betrages
von 1.810,00 € nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil
vom 25.07.2007 abgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der
Berufung, mit der sie weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
1.810,-- € nebst Zinsen begehrt.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil
des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 25.07.2007 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom
19.01.2007 einen Anspruch auf den geltend gemachten restlichen Schadensersatz in
Höhe von 1.810,00 € aus §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 3 PflichtVersG.
Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte für die Folgen des Verkehrsunfalls
dem Grunde nach zu 100 % eintrittspflichtig ist. Der Höhe nach kann die Klägerin
als Fahrzeugschaden an ihren PKW Seat Alhambra auf der Grundlage des Gutachtens
des Sachverständigenbüros M vom 24.01.2007 den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe
von 8.100,-- € als Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert i. H. v.
13.900,-- € und dem Restwert in Höhe von 5.800,00 € ersetzt verlangen.
Die Klägerin ist berechtigt, Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution gem.
§ 249 BGB zu verlangen. Auch bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges handelt
es sich um eine Form der Naturalrestitution (BGH NJW 1992, 302; BGH NJW
1992,305; BGH NJW 1992,1619). Für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des
Unfallfahrzeuges zu berücksichtigen ist, gilt grundsätzlich das
Wirtschaftlichkeitspostulat (BGH NJW 2005,3134; BGH NJW 2000,800; BGH NJW
1992,903). Danach genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit
bereits dann, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm
eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes
verkauft oder in Zahlung gibt. Es besteht keine Verpflichtung für den
Geschädigten, die gegnerische Versicherung von einem beabsichtigten Verkauf zu
informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot abzugeben
(BGH NJW 2005, 3134; BGH NJW 2000, 800). Der Geschädigte ist Herr des
Restitutionsgeschehens. Er darf sich auf das Gutachten eines Sachverständigen
verlassen und das Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den der Sachverständige auf
dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Bei der Ermittlung des
Restwertes muss nicht der Sondermarkt der spezialisierten Restewertaufkäufer
berücksichtigt werden (BGH NJW 2005,357; BGH NJW 2000, 800). Allerdings kann der
Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten sein,
eine günstigere Verwertung in Anspruch zu nehmen. Sofern dem Geschädigten
rechtzeitig vor dem Weiterverkauf ein wesentlich höheres verbindliches
Restwertangebot zugeht, muss er das Angebot zunächst auf seine inhaltliche
Akzeptanz prüfen und in der Regel annehmen (BGH NJW 2000, 800).
Aufgrund der dargelegten Grundsätze ist bei der Ermittlung der Höhe des
Fahrzeugschadens für die Klägerin von dem vom Sachverständigenbüro M ermittelten
Restwert in Höhe von 5.800,-- € auszugehen. Der Klägerin lag bei Inzahlunggabe
ihres Pkw am 29.01.2007 ein höheres Restwertangebot der Beklagten nicht vor. Das
Schreiben der Beklagten vom 30.01.2007 mit einem Restwertangebot in Höhe von
7.610,-- € ist bei der Klägerin erst am 01.02.2007, also nach dem Weiterverkauf,
eingegangen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, ein höheres Restwertangebot
der Beklagten vor Veräußerung des Pkw einzuholen. Die Klägerin war insbesondere
aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 23.01.2007 nicht verpflichtet, sich
mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, um ihr die Möglichkeit zur Abgabe
eines entsprechenden Restwertangebotes zu geben. Das Schreiben enthält lediglich
eine unverbindliche Bitte an die Klägerin, vor Abschluss eines Kaufvertrages die
Beklagte zu informieren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass der
Geschädigte im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen
Schadensbehebung hat (BGH NJW 2000,800). Insoweit muss der Geschädigte nur die
ihm bis dahin vorliegenden Angebote bei der beabsichtigten Weiterveräußerung
beachten.
Damit steht der Klägerin als Fahrzeugschaden ein Wiederbeschaffungsaufwand in
Höhe von insgesamt 8.100,-- € zu. Abzüglich des hierauf gezahlten Betrages in
Höhe von 6.990,00 € verbleibt ein restlicher Anspruch für die Klägerin in Höhe
von 1.810,00 €.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen bezüglich der Kosten aus § 91 ZPO und bezüglich
der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO ist nicht veranlasst.