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Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr nur mit Rentenabschlägen
Sozialgericht
Aachen
Az.: S 8 R
96/06
Urteil vom
09.02.2007
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt eine höhere
Erwerbsminderungsrente.
Der am 00.00.1952 geborene Kläger ist gelernter H, zuletzt arbeitete er bis März
2004 als D bei der Firma X L. Am 05.04.2005 beantragte er Rente wegen
Erwerbsminderung. Nach Einholung einer Auskunft der Arbeitgeberin über die
berufliche Tätigkeit des Klägers und Durchführung medizinischer Ermittlungen
bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2005 Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.07.2004. Sie erkannte im
Versicherungsverlauf 96 Monate Zurechnungszeit vom 18.02.2004 bis zum 10.02.2012
an. Die Beklagte verminderte den Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Kalendermonat
nach dem 29.02.2012 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63.
Lebensjahres um 0,003. Die Beklagte errechnete damit für 36 Kalendermonate eine
Verminderung von 0,108, so dass sie die sich aus dem Versicherungsverlauf
ergebenden persönlichen Entgeltpunkte von 50,2611 mit 0,892 multiplizierte und
der Rentenberechnung 44,8329 Entgeltpunkte zugrunde legte. Im
Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Diese bewilligte die Beklagte nach Durchführung weiterer medizinischer
Ermittlungen mit Bescheid vom 18.05.2006 für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum
31.08.2007. Auch dieser Rente legte die Beklagte die genannte Zurechnungszeit
sowie den geminderten Zugangsfaktor zugrunde. Der Kläger hielt den Widerspruch
aufrecht, denn er begehrte Dauerrente anstelle der bewilligten Rente auf Zeit.
Außerdem hielt er unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 16.05.2006 - B 4
RA 22/05 - die Minderung des Zugangsfaktors auf einen Wert unterhalb 1,0 für
rechtswidrig. Mit Bescheid vom 14.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Sie begründete die Bewilligung der Zeitrente und ging auf das Begehren
des Klägers hinsichtlich des ungeminderten Zugangsfaktors nicht ein.
Mit der am 02.10.2006 erhobenen Klage begehrt der Kläger zuletzt noch die
ungekürzte Rentenbewilligung. Er beruft sich auf die genannte Entscheidung des
BSG.
Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 09.06.2005 und 18.05.2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2006 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu
berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist nicht bereit, der Entscheidung des BSG zu folgen. Dies begründet sie wie
folgt: "In dem Urteil wird eine völlig neue und in der Intention des
Gesetzgebers entgegengesetzte Sichtweise formuliert. Aus der Begründung zu dem
Gesetz, mit dem die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten eingeführt wurden,
ergibt sich dass die Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die
Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente für schwerbehinderte
Menschen anzugleichen ist. Danach wird die Rente wegen Erwerbsminderung für
jeden Monat des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 %, höchstens jedoch
um 10,8 % gemindert. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass auch die
Erwerbsminderungsrenten mit einem Abschlag zu versehen sind, die vor dem 60.
Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Außerdem hat der Gesetzgeber mit der
Neuregelung zum 01. Januar 2001 parallel zur Einführung der Abschläge bei
Erwerbsminderungsrenten auch eine Zurechnungszeit eingeführt. Diese Verlängerung
diente gerade der Abfederung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor
dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Auch werden in der
Gesetzesbegründung die konkreten Auswirkungen der Abschläge auf die Rentenhöhe
bei Personen dargestellt, bei denen der Eintritt der Erwerbsminderung vor
Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Auch dies macht die Intention des
Gesetzgebers ganz deutlich. Die deutsche Rentenversicherung insgesamt folgt
deshalb dem o. g. Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht. Eine
Neuberechnung der Rente ohne Abschläge kommt daher nicht in Betracht."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässig auf die Rentenhöhe
beschränkte Klage ist zulässig, nicht aber begründet. Die angefochtene
Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte mit einem auf 0,892 geminderten
Zugangsfaktor ist nicht rechtswidrig i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger
hat keinen höheren Rentenanspruch.
Allerdings entspricht die Entscheidung der Beklagten nicht dem Urteil des BSG
vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R -. Nach dieser Entscheidung unterliegen
Erwerbsminderungsrentner, die - wie der Kläger - bei Rentenbeginn das 60.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen nur, wenn sie Rente über
das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Das BSG interpretiert die für die Berechnung
des Zugangsfaktors maßgebende Vorschrift des § 77 SGB VI entsprechend: Gemäß §
77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht
Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor
Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch
genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Beginnt eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist gemäß § 77 Abs. 2 Satz
2 SGB VI die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des
Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60.
Lebensjahres des Versicherten gilt gemäß § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nicht als
Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Nach der Rechtsprechung des 4. Senates
des BSG seien Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres vom Gesetz gerade
nicht als Zeiten eines "vorzeitigen Rentenbezuges" bestimmt. Allein eine
derartige Interpretation sei verfassungsgemäß. Die Verminderung des
Zugangsfaktors durchbreche das "Prinzip der Vorleistungsbezogenheit der Rente".
Dieses Prinzip werde technisch im Gesetz dadurch verwirklicht, dass der
Zugangsfaktor grundsätzlich als Faktor 1,0 anzusetzen und damit rechnerisch ohne
Bedeutung für Rentenberechnung sei. Jede Durchbrechung des Prinzips der
Vorleistungsbezogenheit der Rente bedürfe der ausdrücklichen Bestimmung durch
ein verfassungsgemäßes Gesetz. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die
Erwerbsminderungsrente "vorzeitig" in Anspruch genommen wird, könne ohne
verfassungswidrige Willkür eine Nichtbeachtung der Vorleistung, die der
Versicherte für die Rentenversicherung erbracht hat, in Betracht kommen. Nur
eine vorzeitige Inanspruchnahme sei ein Sachgrund für die "Nichtberücksichtigung
eines Teils der Vorleistung". Die am 01. Januar 2001 in Kraft getretene
Neufassung des § 63 Abs. 5 SGB VI, wonach Vorteile und Nachteile einer
unterschiedlichen Rentenbezugsdauer durch einen Zugangsfaktor vermieden werden,
beziehe sich nur auf die Zeit ab Vollendung des 60. Lebensjahrs. Erst ab diesem
Zeitpunkt seien Ausweichreaktionen aus der nur bei Inkaufnahme von Abschlägen in
Anspruch zu nehmenden vorzeitigen Altersrente auf die Erwerbsminderungsrente
denkbar. Da prägender Leitgedanke für die Einbeziehung der Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit in die Regelungen über den Zugangsfaktor gewesen
sei, die Höhe der Erwerbsminderungsrente an die Höhe der vorzeitig in Anspruch
genommenen Altersrente anzupassen, werde auch durch die Entstehungsgeschichte
des Gesetzes zur Reform der Erwerbsminderungsrenten bestätigt, dass eine
Reduzierung des Zugangsfaktors erst ab Vollendung des 60. Lebensjahrs in
Betracht kommt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass ebenfalls ab
01.01.2001 die Zurechnungszeiten für die Versicherten, die bereits vor
Vollendung des 60. Lebensjahrs erwerbsgemindert sind und Rente beziehen,
verlängert wurden.
Die Entscheidung des BSG ist zu Recht in der Literatur auf Kritik gestoßen
(Plagemann, in: JurisPR-SozR 20/2006; von Koch/Kolakowski, SGb 2007, 71 f.) und
die Rentenversicherungsträger folgen der Entscheidung zu Recht nicht: Die
Entscheidung steht im Widerspruch zur - soweit ersichtlich - unbestrittenen
Auffassung in der gesamten Rentenliteratur (vgl. nur Polster, in: Kasseler
Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 77 SGB VI Rdnr. 21; Silber in: LPK-SGB
VI, § 77 Rdnr. 8; Plagemann a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die
Kammer entnimmt bereits der gesetzlichen Formulierung, dass die auch im
angefochtenen Bescheid angewandte Verwaltungspraxis der Beklagten durch den
Gesetzgeber angeordnet ist, so dass bei Annahme einer Verfassungswidrigkeit eine
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG geboten
gewesen wäre: Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ist die Verminderung des
Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden
Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung
des 63. Lebensjahrs in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Diese
Vorschrift ist für sich genommen nicht ausreichend, weil sie zur Folge haben
könnte - wie auch das BSG in der genannten Entscheidung darlegt -, dass der
Zugangsfaktor auf 0 absinkt und deshalb keine Rente bewilligt würde. Deshalb
musste das Gesetz eine Regelung dazu vorsehen, welcher Abschlag maximal vom
Versicherten in Kauf genommen werden muss. Diese Regelung ist in § 77 Abs. 2
Satz 2 SGB VI enthalten: Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist die Vollendung des 60. Lebensjahrs für
die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Hieraus ergibt sich, dass die
Verminderung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahrs auf 36 x 0,003
= 0,108 begrenzt ist. Nur insoweit - also hinsichtlich der Berechnung der
höchstmöglichen Reduzierung des Zugangsfaktors - bestimmt § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB
VI, dass die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des
Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt (in diesem
Sinne auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.12.2006 - L 2 R 466/06 ER
-; zur Bedeutung von § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI für § 77 Abs. 3 SGB VI näher von
Koch/Kolakowski a.a.O.). Diese sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebende
Interpretation wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt: Durch das Gesetz
zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl.
I, 1827) sollte die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an die
der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten angepasst werden
(BT-Drucksache 14/4230 Seite 1, 26). Zwar war Sinn der Neuregelung auch,
Ausweichreaktionen von den Altersrenten, die nur bei Inkaufnahme von Abschlägen
vorzeitig in Anspruch genommen werden können, in die Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit entgegen zu wirken (BT-Drucksache 14/4230, Seite 26 zu Nr. 22).
Insofern ist dem BSG dahingehend Recht zu geben, dass eine solche
Ausweichreaktion nur bei Personen stattfinden kann, die das 60. Lebensjahr
vollendet haben. Dennoch hat der Gesetzgeber generell zum Ziel gehabt, Vorteile
eines längeren Rentenbezuges durch einen verminderten Zugangsfaktor
auszugleichen (BT-Drucksache 14/4230, Seite 26 zu Nr. 16). Der
Gesetzesbegründung ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass ein solcher
verminderter Zugangsfaktor lediglich für Versicherte gelten soll, die das 60.
Lebensjahr vollendet haben. Im Gegenteil geht die Gesetzesbegründung generell
davon aus, dass die Höhe der Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der vorzeitig
in Anspruch genommenen Altersrenten in der Weise angeglichen wird, dass die
Renten mit einem Abschlag von höchstens 10,8 % versehen werden (BT-Drucksache
14/4230 Seite 24). Aus dieser Formulierung ist zwar nur indirekt aber dennoch
zwingend zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Verringerung
des Zugangsfaktors auch Erwerbsminderungsrenten erfasst, die vor Vollendung des
60. Lebensjahrs in Anspruch genommen werden. Denn eine Begrenzung des
"Abschlags" auf höchstens 10,8 % braucht nur dann ausdrücklich erwähnt zu
werden, wenn sich ohne eine ausdrückliche entsprechende Formulierung ein höherer
Abschlag errechnen könnte. Dies ist bei isolierter Betrachtung von § 77 Abs. 2
Nr. 3 SGB VI - wie dargestellt - der Fall. Schließlich ist das Ergebnis der
Rechtsprechung des BSG nicht mit der ebenfalls durch das Gesetz zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführten, ab 01.01.2001 geltenden
Verlängerung der Zurechnungszeit - von der auch der Kläger profitiert - zu
vereinbaren. Bis zum 31.12.2000 endete gemäß § 59 Abs. 3 SGB VI a. F. die
Zurechnungszeit mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum
vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis
zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel hinzugerechnet wird. Seit dem
01.01.2001 endet die Zurechnungszeit gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erst mit
Vollendung des 60. Lebensjahrs. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers
(BT-Drucksache 14/4230 Seite 24, 26) sollten die Auswirkungen der Verminderung
des Zugangsfaktors dadurch abgemindert werden, dass die Zeit zwischen dem
vollendeten 55. und 60. Lebensjahr künftig voll als Zurechnungszeit angerechnet
wird. Die Kammer hält es nicht für angängig, entgegen dem ausdrücklichen Willen
des Gesetzgebers bei einem Regelungskomplex - hier dem Zusammenspiel der
Verlängerung der Zurechnungszeit mit der Verminderung des Zugangsfaktors - einen
Teil des Regelungskomplexes für verfassungswidrig zu erklären, den anderen –
begünstigenden - Teil hingegen unangetastet zu lassen (ebenso Plagemann a.a.O.).
Dann nämlich würde - vollständig entgegen der Intention des Gesetzgebers -
anstelle einer Verminderung der vorzeitigen in Anspruch genommenen
Erwerbsminderungsrenten deren Erhöhung die Folge sein.
Wegen der Verlängerung der Zurechnungszeit hält die Kammer schließlich den
verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Argumentation des BSG nicht für
stichhaltig (ebenso von Koch/Kolakowski a.a.O.): Das BSG hält den Zugangsfaktor
von 1,0 wohl aufgrund des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes gemäß Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG für verfassungsrechtlich geboten. Voraussetzung für einen
Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen nach Art. 14 Abs. 1 GG
ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines
Ausschließlichkeitsrechtes dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist.
Diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht
unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht (zum Schutz
sozialversicherungsrechtliche Ansprüche durch Art. 14 Abs. 1 GG vgl. BVerfG,
Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80 = BVerfGE 69, 272 (300 f.); Lenze, NRW 2003,
1427; Neumann, NZS 1998, 401). Das BVerfG hat hierbei einen abgestuften
Eigentumsschutz entwickelt: In dem durch Beitragsäquivalenz geprägten
Leistungsbereich ist der Eigentumsschutz intensiver, als im sonstigen Bereich
der Bewilligung von Leistungsanteilen ohne oder mit nur geminderter
Beitragsleistung, hier verfügt der Gesetzgeber über einen weiteren
Gestaltungsspielraum (zu Ausbildungs-Ausfallzeiten: BVerfG, Beschluss vom
01.07.1981 – 1 BvR 874/77 = BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7). Das
Prinzip der Beitragsbezogenheit des Eigentumsschutzes
rentenversicherungsrechtlicher Positionen wurde jüngst durch das BVerfG in der
Entscheidung vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 ) bestätigt. Nach dieser Entscheidung
unterliegen die durch das Fremdrentengesetz begründeten Anwartschaften nicht dem
Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und
Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder
zurückgelegt wurden. Bei der Anerkennung der Zurechnungszeit und insbesondere
auch deren Verlängerung handelt es sich um dem Kläger zugute kommende
rentenrechtliche Zeiten, die nicht auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten
beruhen. Wenn auch für einen Versicherungsverlauf, in dem derartige Zeiten
enthalten sind, der ungeminderte Zugangsfaktor von 1,0 verfassungsrechtlich
geboten wäre, würden auch diese Zeiten dem uneingeschränkten Eigentumsschutz des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterworfen. Ein derartiges Ergebnis lässt sich aus der
Rechtsprechung des BVerfG zum abgestuften Eigentumsschutz
sozialversicherungsrechtlicher Positionen nicht ableiten.
Abschließend bemerkt die Kammer, dass in der Literatur darauf hingewiesen wird,
dass gemäß einer vorläufigen Schätzung des Bundesarbeitsministeriums aus dem
Urteil des BSG vom 16.05.2006 eine jährliche Differenz von rund 500 Millionen
Euro Rentenaufkommen resultiert. Eine Milliarde Euro käme hinzu für eventuelle
Nachzahlungen für die Zeit von 2002 bis 2006 (Plagemann a.a.O.; von Koch/Kolakowski
a.a.O. verweisen auf die Beitragsrelevanz der Entscheidung). Die Sozialverbände
formulieren Ratschläge an alle Erwerbsminderungsrentner, die jünger als 60 Jahre
sind, Rechtsmittel einzulegen bzw. Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X zu
stellen (VdK, in: SuP 2006 Seite 449 f.; Schaller, Soziale Sicherheit 2006,
Seite 215 f.). Eine Entscheidung mit derart weitreichenden volkswirtschaftlichen
Auswirkungen kann nach Überzeugung der Kammer nicht durch die Judikative mittels
"verfassungskonformer Interpretation" einer Vorschrift, die nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers anders gemeint war, erfolgen. Die Kammer
hält sich vielmehr im vorliegenden Fall an den aus dem Gewaltenteilungsprinzip
resultierenden Grundsatz der richterlichen Selbstbeschränkung und meint, dass
der Gesetzgeber für den Fall, dass eine Verminderung des Zugangsfaktors für
Rentenbezieher, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht gewollt
ist, eine entsprechende ausdrückliche Regelung schaffen müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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