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Erwerbsunfähigkeit: Rente wegen voller
Erwerbsminderung
Bundessozialgericht
Az.: B 4 RA 22/05 R
Urteil vom 16.05.2006
In dem Rechtsstreit hat der
4.Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom
16.Mai 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2005, der
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 13. September 2004 sowie die
Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 2. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 aufgehoben. Die Beklagte wird
verpflichtet, den dynamisierten Geldwert des Rechts der Klägerin auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung für Bezugszeiten ab 1. März 2003 auf € 937,56
festzusetzen und verurteilt, für Bezugszeiten vom 1. März 2003 bis 31. Oktober
2004 entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten
des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I.
Die im August 1960 geborene Klägerin begehrt von der
Beklagten für Bezugszeiten ab 1. März 2003, den dynamisierbaren Wert ihres
Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf € 937,56 festzusetzen, und
zwar unter voller Berücksichtigung ihres erworbenen Rangwerts von
36,2554 Entgeltpunkten (EP). Sie beanstandet, dass die Beklagte rechtswidrig den
Zugangsfaktor von 1,0 um 8,1 vH auf 0,919 (27 x 0,003) abgesenkt habe.
Die Beklagte erkannte der Klägerin vom 1. Juli 1992 bis zum
30. Juni 1996 ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zu (Bescheid
vom 7. April 1995), dessen Dauer durch gerichtlichen Vergleich vom 22. Juli 1998
bis zum 30. Juni 1999 verlängert wurde. Den Wertfeststellungen in den Bescheiden
vom 7. April 1995 und 7. September 1998 wurde ein Zugangsfaktor von 1,0 sowie
zuletzt ab 1. Juli 1998 ein Rangwert von 30,7723 EP zu Grunde gelegt.
In einem Gerichtsverfahren, in dem die Klägerin die
Zuerkennung eines Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit, über den 30. Juni 1999 hinaus begehrt hatte, erklärte die
Beklagte, sie erkenne "den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf
Zeit aufgrund eines Leistungsfalles vom 1.08.2002 ab Beginn des siebten
Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles bis voraussichtlich 31.10.2004"
an. Die Klägerin nahm dieses Angebot am 2. April 2003 an und erklärte den
Rechtsstreit für erledigt.
Den Wert des Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
stellte die Beklagte im Bescheid vom 2. Juni 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 für Bezugszeiten ab 1. März 2003 mit
€ 861,62 fest. Der Wertfeststellung lag das Produkt aus einem Rangwert von
36,2554 EP, einem aktuellen Rentenwert von € 25,86, einem Rentenartfaktor von
1,0 sowie einem um 0,081 (27 x 0,003) geminderten Zugangsfaktor von 0,919 zu
Grunde. Die Beklagte meinte, die damals 42-jährige Klägerin müsse wegen
"vorzeitigen" Bezugs der Rente für 27 Monate so behandelt werden, als ob sie das
Lebensalter von 60 Jahren und 9 Monaten vollendet hätte. An Stelle des Rangwerts
von 36,2554 EP stellte sie deshalb nur 33,3187 "persönliche EP" in die
Rentenformel ein.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen mit Gerichtsbescheid
vom 13. September 2004 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die
Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28. April 2005). Es hat ausgeführt: Die
Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der ihr bewilligten Rente wegen voller
Erwerbsminderung ohne die "wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme" von der
Beklagten errechneten Abschläge. Das SG sei zu dem richtigen Ergebnis gekommen,
dass die Rente der Klägerin, die dieser vor Vollendung des 63. Lebensjahres
bewilligt worden sei, um diejenigen Abschläge zu mindern sei, die sich auf Grund
des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergäben.
Soweit die Klägerin eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift geltend mache,
habe das SG zutreffend ausgeführt, dass diese nicht festzustellen sei. Die durch
das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG)
vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingeführten
Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente seien nicht verfassungswidrig. Das
Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei nicht verletzt. Die von der
Klägerin geltend gemachte verfassungswidrige Gleichbehandlung der
Erwerbsminderungsrenten mit den anderen in § 77 Abs. 2 SGB VI genannten
Rentenarten sei sachlich gerechtfertigt.
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
Die Beklagte hat im Revisionsverfahren ein als Teilanerkenntnis bezeichnetes
Vertragsangebot abgegeben, mit dem sie sich bereit erklärt hat, einem Teil der
Rangstellenwerte in Höhe von 30,7723 EP, der vom Juli 1992 bis Ende 1999 bereits
einmal voll (Zugangsfaktor 1,0) berücksichtigt worden war, einen Zugangsfaktor
von 1,0 zuzuordnen. Die Klägerin hat dieses Angebot angenommen. Hinsichtlich der
restlichen Rangstellenwerte von 5,4831 EP (= 36,2554 EP - 30,7723 EP) begehrt
die Klägerin weiterhin deren volle Berücksichtigung (Zugangsfaktor 1,0). Sie
rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG
sowie aus Art 14 Abs. 1 GG, außerdem in der mündlichen Verhandlung vor dem
Bundessozialgericht (BSG) ausdrücklich auch eine fehlerhafte Anwendung einfachen
Rechts.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2005 und den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Aurich vom 13. September 2004 sowie die
Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 2. Juni 2003 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2003 aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, den dynamisierten
Geldwert ihres Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für
Bezugszeiten ab 1. März 2003 auf € 937,56 festzusetzen sowie diese zu
verurteilen, für Bezugszeiten vom 1. März 2003 bis 31. Oktober 2004
entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen, soweit damit bezogen auf
den 1. März 2003 eine höhere Rente als eine solche von monatlich
€ 926,09 begehrt wird.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Sie sei nach
einfachem Gesetzesrecht befugt gewesen, den Zugangsfaktor für die sich noch im
Streit befindlichen Rangstellenwerte (5,4831 EP) auf 0,919 zu mindern. Nach § 77
Abs. 1 SGB VI idF des EM-ReformG richte sich der Zugangsfaktor nach dem Alter
der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimme, in welchem Umfang EP bei der
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als "persönliche EP" zu berücksichtigen
seien. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI idF des EM-ReformG sehe auch bei Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Minderung des Zugangsfaktors
("Rentenabschlag") vor, wenn diese vor Vollendung des 63. Lebensjahres in
Anspruch genommen würden. § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI idF des EM-ReformG lege eine
Begrenzung des "Rentenabschlags" auf 10,8 vH (36 x 0,003 = 0,108;
Zugangsfaktor 0,892) fest, wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres
beginne. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 träte an die Stelle des
in § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten 60. Lebensjahres das in Anlage 23 zum
SGB VI zu dem jeweiligen Rentenbeginn genannte Lebensalter (§ 264c SGB VI idF
des EM-ReformG). Sei vor dem in § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bzw. der Anlage 23
genannten Stichtag die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weggefallen,
gelte dieser Rentenbezug nach § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI idF des EM-ReformG nicht
als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme. Durch die Anhebung der
Zurechnungszeiten (§§ 59, 253a SGB VI idF des EM-ReformG) werde, wie sich aus
den vorgelegten Modellrechnungen ergebe, der Abschlag bei jüngeren Versicherten
kompensiert. Ausweichreaktionen seien deshalb erst ab dem 56. Lebensjahr
relevant. Der tatsächliche "Rentenabschlag" sei bei den 60-Jährigen am höchsten
(bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2004 10,8 vH). Es liege auch keine
verfassungswidrige Gleichbehandlung von Beziehern von Erwerbsminderungsrenten
mit Beziehern von vorzeitigen Altersrenten vor. Die Einbeziehung der Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in die Regelungen über den Zugangsfaktor sei
durch die Vorteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer (§ 63 Abs. 5 SGB VI
idF des EM-ReformG) gerechtfertigt.
II.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Das LSG
hat Bundesrecht verletzt (§§ 170 Abs. 2, 162 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es hat
zu Unrecht die Berufung gegen den die Klagen abweisenden Gerichtsbescheid des SG
zurückgewiesen. Denn es ist gesetz- und verfassungswidrig, dass die Beklagte im
Bescheid vom 2. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19. August 2003 für Bezugszeiten ab 1. März 2003 den Geldwert des Rechts der im
August 1960 geborenen Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen
"vorzeitigen" Rentenbezugs durch Minderung des Zugangsfaktors
(= "Rentenabschlag") um 8,1 vH (Zugangsfaktor 0,919) niedriger (€ 861,62)
festgesetzt hat, als sich dieser bei der gebotenen vollen Anrechnung
(Zugangsfaktor 1,0) der Vorleistung (= des Rangwerts) - gemessen in der Summe
der EP (hier: 36,2554 EP) - ergibt (€ 937,56 = 36,2554 x € 25,86 x 1,0 x 1,0).
Die auch im Falle der Klägerin geübte Praxis der Beklagten (siehe dazu: DRV
2002, 96 f), bei einem vor Vollendung des 60. Lebensjahres entstandenen Recht
auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Rentenhöhe auch für
Bezugszeiten vor dem Beginn des 61. Lebensjahres, dem frühesten Zeitpunkt der
Möglichkeit, Altersrente zu beanspruchen, zu senken, indem sie einen Teil der
ihr vom Versicherten erbrachten Vorleistung schlechthin unbeachtet lässt,
widerspricht dem Gesetz und findet in ihm - und in dessen
Entstehungsgeschichte - keine Grundlage.
A.
Gegenstand der Revision ist das Urteil des LSG, mit dem
dieses die Berufung gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des SG
zurückgewiesen hat. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren (§ 123
SGG), das Gegenstand der Klagen und der Berufung war, weiter, denn durch den von
den Beteiligten im Revisionsverfahren geschlossenen Vertrag wurde die Klägerin
nicht klaglos gestellt, sondern die Beklagte hat sich lediglich bereit erklärt,
einen Teil der durch Vorleistung erworbenen Rangstellenwerte (30,7723 EP) in
voller Höhe (Zugangsfaktor 1,0) auf den Geldwert anzurechnen. Mit der
Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) begehrt die Klägerin weiterhin die
Aufhebung der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzung in Höhe von € 861,62. Die
die Verpflichtungsklage konsumierende Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist
darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, unter voller Berücksichtigung
(Zugangsfaktor 1,0) der erworbenen Vorleistung (Rangwert von 36,2554 EP) sowie
eines aktuellen Rentenwerts von € 25,86 und eines Rentenartfaktors von 1,0 den
dynamisierten Geldwert des Rechts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für
Bezugszeiten ab 1. März 2003 auf € 937,56 festzusetzen und die Beklagte zu
verurteilen, für Bezugszeiten vom 1. März 2003 bis 31. Oktober 2004 entsprechend
höhere Geldbeträge zu zahlen.
B.
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig
und begründet, denn die Praxis der Beklagten, bei einem Recht auf Rente wegen
Erwerbsminderung, das bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden
ist, auch für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Bestimmung
eines niedrigeren Zugangsfaktors (= "Rentenabschlag") einen Teil der vom Rentner
für die Rentenversicherung erbrachten Vorleistung unbeachtet zu lassen, ist
gesetz- und verfassungswidrig.
1.
Der Geldwert eines jeden Rechts auf Rente ergibt sich:
a) aus dem Wert der Vorleistung, die der Versicherte für die
gesetzliche Rentenversicherung erbracht hat (§ 63 Abs. 1 bis 3 SGB VI); er wird
vom Gesetz technisch mittels der "Kunstwährung" der EP festgestellt;
b) aus dem Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart (§ 63
Abs. 4 SGB VI), das festlegt, in welchem Umfang (d.h. auf welchem Rentenniveau)
der durch den Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls verursachte Ausfall von
(sonst versichertem) Arbeitsverdienst ausgeglichen werden soll; dieses wird vom
Gesetz technisch mittels des jeweiligen Rentenartfaktors (§ 67 SGB VI)
festgelegt;
c) aus dem "aktuellen Rentenwert" ("Kurswert"), der das
technische Mittel des Gesetzes ist, das dynamische Prinzip des "Rentnerlohns" in
naher Orientierung am jeweiligen Durchschnittsentgelt der aktiv Versicherten
(unter Berücksichtigung des Beitragssatzes) zu verwirklichen (§§ 63 Abs. 7, 68,
69 SGB VI).
Umstritten ist allein, ob die Beklagte das Prinzip der "(Vor-)Leistungsbezogenheit
der Rente" durchbrechen durfte. Technisch wird dieses Prinzip im Gesetz dadurch
verwirklicht, dass kein "Zugangsfaktor zu bestimmen", sondern dieser als
Faktor 1,0 anzusetzen und damit rechnerisch ohne Bedeutung für das Produkt ist.
Jede Durchbrechung des Prinzips der Leistungsbezogenheit bedarf der
ausdrücklichen Bestimmung durch ein (verfassungsgemäßes) Gesetz.
Demgemäß richtet sich der Zugangsfaktor, der nur zur
Vermeidung von (individuellen Vermögens-)Vorteilen aus einer (bei gleicher
Rentenart und gleicher Vorleistung) unterschiedlichen Rentenbezugsdauer von 1,0
abweichen darf (§ 63 Abs. 1 bis 3, 5 SGB VI), nach dem Alter des Versicherten
bei Beginn der Erwerbsminderungsrente (§ 77 Abs. 1 SGB VI). Erst ab dem
Zeitpunkt, ab dem die Erwerbsminderungsrente "vorzeitig" in Anspruch genommen
wird, kann allenfalls - ohne verfassungswidrige Willkür - und überhaupt nur eine
Nichtbeachtung der Vorleistung, die der Versicherte für die Rentenversicherung
erbracht hat, in Betracht kommen. Das Gesetz selbst sagt aber ausdrücklich, dass
der Bezug einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht
als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt (§ 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI
- dazu unten). Ferner sagt es ausdrücklich (§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - dazu
sogleich), dass bei Beginn der Erwerbsminderungsrente vor dem 61. Lebensjahr
(ausnahmsweise) für die Bestimmung des Zugangsfaktors (= Maßgeblichkeit eines
anderen Zugangsfaktors als 1,0) "die Vollendung des 60. Lebensjahres" maßgebend
ist.
2.
Seit 1957 ist ein Grundpfeiler des Leistungsrechts der
gesetzlichen Rentenversicherung die Vorleistungsbezogenheit (nicht:
Beitragsbezogenheit) der Rente ("leistungsbezogene Rente"). Die Höhe der Rente
richtet sich für den Versicherten nach dem Wert seiner Vorleistung für die
gesetzliche Rentenversicherung, die er kalenderjährlich zu Gunsten der damaligen
Rentner erbracht hat. Dieser Wert wird gemessen durch das heute als EP, früher
als Werteinheiten bezeichnete Verhältnis der Vorleistung des Einzelnen zu der
des Durchschnitts der Versicherten. Der Systemgrundsatz der (vor-)leistungsbezogenen
Rente bedeutet rechtlich, dass stets der volle Wert der Vorleistung bei der
Rentenhöhe berücksichtigt werden muss (technisch: Zugangsfaktor 1,0), es sei
denn, dass besondere, im Gesetz ausdrücklich ausgestaltete und verfassungsgemäße
Sachgründe es ausnahmsweise erlauben, ihn teilweise unberücksichtigt zu lassen.
Solche Sachgründe liegen vor, soweit eine gegenüber der nach dem Gesetz
"normalen" Inanspruchnahme einer Rente eine "vorzeitige" Inanspruchnahme mit
individuellen Vermögensvorteilen im Vergleich zu "Normalrentnern" mit gleicher
Vorleistung erfolgt, sodass die Nichtberücksichtigung eines Teils der
Vorleistung zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten, systemwidrigen
Vermögensvorteile notwendig ist. Hingegen ist die auch langdauernde
Inanspruchnahme der nach dem Gesetz geschuldeten Versicherungsleistung kein
"Vorteil" und keine "unterschiedliche Rentenbezugsdauer".
a) Der Wert der Vorleistungen bestimmt den individuellen
Geldwert des Rechts auf Rente, sodass dieser sich nach dem Rangwert, gemessen
als Summe der EP (§ 63 Abs. 1 bis 3 SGB VI), richtet. Deshalb ist der volle Wert
der während des Versicherungslebens erbrachten Vorleistungen anzurechnen. Das
technische Mittel, dies rechnerisch auszudrücken, ist der Zugangsfaktor 1,0, der
als Faktor im Produkt gestrichen werden kann und grundsätzlich stets einzusetzen
ist, außer wenn ein verfassungsgemäßes Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt. Die
von der Beklagten praktizierte Durchbrechung des Prinzips der
"leistungsbezogenen Rente" wird durch kein derartiges Gesetz gestützt.
b) Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261; ber
BGBl 1990 I 1337) hat die teilweise Nichtberücksichtigung der Vorleistung des
Versicherten technisch mittels Absenkung des Zugangsfaktors nur zur Abschmelzung
systemwidriger und ungerechtfertigter Vermögensvorteile bei Altersrenten (ab
2001) eingeführt. Gemäß § 63 Abs. 5 SGB VI idF des RRG 1992 sollten "bei
vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente" Vorteile einer unterschiedlichen
(längeren) Rentenbezugsdauer durch einen (niedrigeren) Zugangsfaktor vermieden
werden. Damit wurde eine systemwidrige und rechtsgrundlose vermögensrechtliche
Besserstellung eines Teils der frühzeitigen, nämlich nur der "vorzeitigen"
Altersrentner gegenüber den Regelaltersrentnern mit gleicher Vorleistung
abgeschafft. Hingegen bestätigte § 77 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI idF des RRG 1992
bei Rechten auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Todes und
wegen Alters, die mit Ablauf des 65. Lebensjahres beginnen, aber auch bei den
sonstigen frühzeitigen Altersrenten, ausdrücklich, dass die individuelle
Vorleistung des Versicherten weiterhin voll anzurechnen ist (technisch:
Zugangsfaktor 1,0).
c) Auch die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Neufassung
des § 63 Abs. 5 SGB VI durch das EM-ReformG hat die Durchbrechung des Prinzips
der (vor-)"leistungsbezogenen Rente" auf die Fälle einer notwendigen
Abschmelzung systemwidriger, ungerechtfertigter Vermögensvorteile infolge eines
gegenüber dem "Normalfall" längeren Rentenbezugs begrenzt. Sie stellt
ausdrücklich darauf ab, dass "Vorteile einer unterschiedlichen
Rentenbezugsdauer" durch einen Zugangsfaktor vermieden werden. Diese "Vorteile"
können nur in der Summe der Rentenzahlbeträge für die Kalendermonate bestehen,
in denen die Rente im Vergleich mit Versicherten mit gleichartigen Rechten und
gleich hoher Vorleistung "vorzeitig" bezogen wird. Dementsprechend legt das
Gesetz auch bei den nunmehr in die Abschmelzung von Vermögensvorteilen
einbezogenen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen Zeitpunkt
(Vollendung des 63. Lebensjahres) fest, "vor" dem die Rentenhöhe gemindert wird,
indem ein Teil der Vorleistung für unbeachtlich erklärt wird; dazu bestimmt es
für jeden davor liegenden Bezugsmonat eine Nichtbeachtung der Vorleistung in
Höhe von drei Tausendsteln (0,003). § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI idF des
EM-ReformG lautet:
"Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht
Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, ... bei Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ... für jeden Kalendermonat, für den eine
Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in
Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, ..."
Nach dieser Vorschrift gibt es drei Gruppen von
Erwerbsminderungsrentnern:
- Erstens die 63- bis 65-Jährigen, die keine Kürzung ihrer
Vorleistung hinnehmen müssen. Erwerbsminderungsrenten können höchstens bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Für ältere
Personen gibt es - anders als 1889 "von Bismarck" eingeführt - seit 1992 keinen
Versicherungsschutz gegen Erwerbsminderung mehr.
- Zweitens ältere Rentner, bei denen der Versicherungsfall
der "Erwerbsminderung" zwar vor Vollendung des 63. Lebensjahres, aber erst
eingetreten ist, als sie älter als 35 Jahre und zwei Monate waren. Diese müssen
für jeden Monat der "vorzeitigen Renteninanspruchnahme" eine Minderung des
Zugangsfaktors ("Rentenabschlag") um 0,003 hinnehmen.
- Drittens die Versicherten, die im Alter von 35 Jahren und
zwei Monaten oder früher nach Erfüllung der Wartezeit einen der
Versicherungsfälle der Sparte der Erwerbsminderungsversicherung erleiden; sie
erhalten keine Rente. Denn bei ihnen ist gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI
idF des EM-ReformG (333,3 Periode an Kalendermonaten mal 0,003 = 1) der gesamte
Zugangsfaktor abgeschmolzen und deshalb überhaupt keine Vorleistung mehr
anzurechnen (Zugangsfaktor 0,0) mit der Folge, dass dieses Recht (als nudum ius)
keinen Geldwert mehr hat.
Diese Regelung ist schon deshalb in sich schlechthin objektiv
willkürlich, wenn man sie nicht verfassungskonform auf die Anordnung reduziert,
dass zwischen einer "Regelerwerbsminderungsrente", die nach Vollendung des
63. Lebensjahres (anders als die flexible Altersrente nach § 36 SGB VI)
"abschlagsfrei" zusteht, und "vorzeitigen Erwerbsminderungsrenten" zu
unterscheiden ist. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI stellt somit klar, dass es
"vorzeitige" Erwerbsminderungsrenten bei Rentenbeginn "vor" dem 64. Lebensjahr
gibt, lässt aber offen, wann der "Vorzeitigkeitszeitraum" beginnt.
d) Den Beginn der "Vorzeitigkeit" regelt ausdrücklich § 77
Abs. 2 Satz 2 (und Satz 3 - dazu sogleich) SGB VI idF des EM-ReformG. Die
Vorschrift legt - wie bei den Altersrenten - den frühesten Beginn der
"Vorzeitigkeit" auf die Vollendung des 60. Lebensjahres fest. Sie lautet:
"Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ...
vor Vollendung des 60. Lebensjahres ..., ist die Vollendung des 60. Lebensjahres
für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend."
Das Gesetz schließt ausdrücklich einen verringerten
Zugangsfaktor ("Rentenabschlag") für Bezugszeiten vor Vollendung des
60. Lebensjahres aus. Wenn die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des
60. Lebensjahres beginnt, kommt es für die Durchbrechung des Prinzips der (vor-)leistungsbezogenen
Rente mittels Absenkung des Zugangsfaktors "auf die Vollendung des
60. Lebensjahres" an. Eine "Bestimmung des Zugangsfaktors" ist gesetzlich nur
erlaubt, wenn dieser ausnahmsweise nicht 1,0 beträgt, weil eine Durchbrechung
des Vorleistungsprinzips angeordnet wird. Die von der Beklagten geübte Praxis,
auch bei einem 20-jährigen Erwerbsminderungsrentner auf Zeit (§ 102 Abs. 2 SGB VI)
zur Vermeidung eines Ausweichens vor Abschlägen bei einer Altersrente, die er
frühestens 40 Jahre später beanspruchen könnte, einen "Rentenabschlag"
vorzunehmen und diesen auf 10,8 vH (36 x 0,003 = 0,108; Zugangsfaktor 0,892) zu
begrenzen, ihn also so zu stellen, als hätte er das 60. Lebensjahr bereits
vollendet, findet im Gesetz nicht einmal andeutungsweise eine Stütze. Vielmehr
legt dieses fest, dass Erwerbsminderungsrenten erst dann einer "Bestimmung des
Zugangsfaktors" (also einer von 1,0 abweichenden Festsetzung) unterworfen sind,
wenn der Rentner "das 60. Lebensjahr vollendet hat" und damit erstmals ein
Ausweichen vor Abschlägen bei Altersrenten überhaupt theoretisch möglich wird.
e) Dies wird nochmals ausdrücklich durch § 77 Abs. 2 Satz 3
SGB VI idF des EM-ReformG klargestellt, der sagt, dass die Zeit einer Rente vor
Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer "vorzeitigen
Inanspruchnahme" gilt. Diese Bestimmung lautet:
"Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des
60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen
Inanspruchnahme."
Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden
demnach vom Gesetz gerade nicht als Zeiten eines "vorzeitigen Rentenbezugs"
bestimmt, in dem "Vorteile aus einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer"
entstehen. Daher sieht auch § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI idF des EM-ReformG
eine Erhöhung des Zugangsfaktors wegen Nichtinanspruchnahme einer "vorzeitigen"
Erwerbsminderungsrente nur für die Monate zwischen der Vollendung des 60. und
der des 63. Lebensjahres vor. Für Bezugszeiten vor Vollendung des
60. Lebensjahres, bei denen ein Ausweichen vor den Abschlägen bei vorzeitigen
Altersrenten schlechthin nicht in Betracht kommt, ordnet das Gesetz also
ausdrücklich an, dass keine unterschiedliche (längere) Rentenbezugsdauer im
Vergleich zu den 63- bis 65-jährigen Erwerbsminderungsrentnern und kein zu
vermeidender Vorteil iS des § 63 Abs. 5 SGB VI idF des EM-ReformG vorliegt,
zumal Rechte auf Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur auf Zeit und auf
längstens drei Jahre bestehen (§ 102 Abs. 2 SGB VI).
3.
Auch die nach § 264c SGB VI als Übergangsregelung bei
Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 anzuwendende Anlage 23 zum SGB VI bezeichnet
ausdrücklich als "maßgebendes Lebensalter" das 60.Lebensjahr und die Jahre bis
zum 63. Lebensjahr.
4.
Die Entstehungsgeschichte des EM-ReformG stützt die Praxis
der Beklagten nicht. Prägender Leitgedanke für die Einbeziehung der Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit in die Regelungen über den Zugangsfaktor durch das
EM-ReformG war, die Höhe der Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der vorzeitig
in Anspruch genommenen Altersrenten anzupassen und damit "Ausweichreaktionen von
den Altersrenten, die nur bei Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig in Anspruch
genommen werden können, in die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
entgegenzuwirken" (vgl. BT-Drucks 14/4230 S 2, 23 f, 26 zu Nr. 22 <§ 77>). Ein
solches Ausweichen kommt jedoch frühestens bei Rentenbezug nach Vollendung des
60. Lebensjahres in Betracht.
a) Der Bundesrat hatte in einer Stellungnahme zum RRG 1992
vom 21. April 1989 (BR-Drucks 120/89 Beschluss S 8) die Bundesregierung
aufgefordert, nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum RRG 1992 eine
Änderung des Rechts der Erwerbsminderungsrenten vorzubereiten, die u.a.
verhindert, dass die im RRG 1992 vorgesehene "Anhebung der Altersgrenzen" und
die Einführung von Rentenabschlägen durch niedrigere Zugangsfaktoren für den
vorzeitigen Bezug von Altersrenten durch ein "Ausweichen in die
Erwerbsminderungsrente" unterlaufen wird.
Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) der Fraktion der CDU/CSU
und der F.D.P. vom 24. Juni 1997 (BT-Drucks 13/8011) wurde die vorgesehene
Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten in die Regelungen über den
Zugangsfaktor (§§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) damit begründet,
dass "zur Vermeidung von Ausweichreaktionen" die Höhe der
Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der zum frühestmöglichen Zeitpunkt in
Anspruch genommenen Altersrenten mit Abschlag anzupassen sei (BT-Drucks 13/8011
S 2, 50, 58 zu Nr. 37 <§ 77>).
Nachdem die vom Bundestag beschlossene Neufassung der §§ 63
Abs. 5 und 77 SGB VI durch das RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2998)
zunächst durch das Korrekturgesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 3843) in ihrem
Inkrafttreten hinausgeschoben wurde, hat das EM-ReformG diese Bestimmungen
aufgehoben und die §§ 63 Abs. 5, 77 SGB VI wörtlich übereinstimmend mit dem RRG
1999 "neu gefasst". Die Begründung in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 9. Oktober 2000 (BT-Drucks 14/4230 S 1, 23 f, 26
zu Nr. 22 <§ 77>) entspricht im Wesentlichen der Begründung des Gesetzentwurfs
der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 24. Juni 1997 (BT-Drucks 13/8011), und
zwar unter Berücksichtigung der Änderungen durch den Ausschuss für Arbeit und
Sozialordnung (BT-Drucks 13/8671 S 19 f), nämlich die Höhe der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit an die vorzeitig in Anspruch genommenen
Altersrenten anzugleichen, um "Ausweichreaktionen entgegenzuwirken". Ein
"Ausweichen" der Versicherten vor einer "vorzeitigen Altersrente mit Abschlag"
in eine "abschlagsfreie" Erwerbsminderungsrente (das § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
SGB VI idF des EM-ReformG für langjährig versicherte Erwerbsgeminderte <§ 36
SGB VI> jedoch ab Vollendung des 63. Lebensjahres gerade eröffnet) ist aber
frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
b) Auch in den "Gesetzesmaterialien" zum EM-ReformG,
einschließlich der Beratungen des Deutschen Bundestages, finden sich keine
Äußerungen dafür, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor
Vollendung des 60. Lebensjahres des Rechtsinhabers begonnen haben, auch für
Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gekürzt werden dürfen. Die von
der Beklagten praktizierte allgemeine, nur zwei Jahrgänge (von 48 Jahrgängen;
vom 17. bis zum 65. Lebensjahr) nicht erfassende Senkung des Rentenniveaus der
Erwerbsminderungsrenten ist nirgends auch nur angesprochen worden.
Der Sachverständige Prof. Dr. Ruland (Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger - VDR eV) hat vielmehr in der Anhörung vor dem
Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung am 20. Oktober 2000 (AS-Protokoll 14/57
S 8) ausgeführt, dass "die Abschläge im Wesentlichen ja die treffen, die ab 60
dann erwerbsunfähig werden und aus diesem Grunde dann 'zwangsweise aus dem
Arbeitsprozess ausscheiden'". Es sei deshalb unverzichtbar, sowohl bei der Rente
wegen Schwerbehinderung als auch bei der Erwerbsunfähigkeitsrente entsprechende
Abschläge vorzusehen. Er hat damit darauf hingewiesen, dass durch das EM-ReformG
die Vorzeitigkeitsgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte - unter
Begrenzung auf diesen Personenkreis - von 60 auf 63 angehoben werden sollte,
zugleich jedoch ein vorzeitiger Rentenbezug ab Vollendung des 60. Lebensjahres
mit Abschlägen möglich sein sollte (§§ 37, 236a SGB VI; dazu BT-Drucks 14/4230
S 25 zu Nr. 9 <§ 37 >; S 28 zu Nr. 40 <§ 236a>). Er hat angemerkt, dass eine
Senkung des Rentenniveaus vermieden worden sei. Dass zwischen der Altersrente
wegen Schwerbehinderung und der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei
den Abschlägen (niedrigerer Zugangsfaktor) eine "Parallelität" hergestellt
werden sollte, wird auch in der schriftlichen Stellungnahme des VDR eV
(AS-Ausschuss Drucks 14/890 S 4) hervorgehoben ("Anhebung der Altersgrenze bei
der Altersrente für Schwerbehinderte unvermeidbare Folge der Einführung von
Abschlägen bei den Erwerbsminderungsrenten und den übrigen vorgezogenen
Altersrenten"; vgl. dazu auch Wollschläger, DRV 2001, 276, 287 f).
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Teil der
"Gesetzesmaterialien", in dem darauf hingewiesen wird, dass durch eine
Verlängerung der Zurechnungszeiten bis zum 60. Lebensjahr für die Versicherten,
die bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert sind und Rente
beziehen, die Auswirkungen des "Abschlags" abgemildert werden sollten (vgl
BT-Drucks 14/4230 S 1, 24, 26 zu Nr. 16 <§ 59>, S 29 zu Nr. 47 und 48 <§§ 253a,
264c>); dort wurde bereits auf die Modellrechnungen hingewiesen, die die
Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem BSG vorgelegt hat. Daraus ergibt sich
jedoch gerade nicht, dass schon bei Rentenbezugszeiten vor Vollendung des
60. Lebensjahres die Vorleistung des Versicherten nicht mehr in vollem Umfang
beachtet werden sollte.
Die in den §§ 59, 253a SGB VI idF des EM-ReformG iVm der
Anlage 23 zum SGB VI geregelte Verlängerung der Zurechnungszeiten bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres führt bei Renten wegen Erwerbsminderung (und
Renten wegen Todes) im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 74 SGB VI)
nur dann zu zusätzlichen Rangstellenwerten (§ 63 Abs. 3 iVm § 54 Abs. 4 SGB VI)
und damit zu einer höheren Rente, wenn der Versicherte bei Eintritt des
Versicherungsfalls der Erwerbsminderung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hingegen bringt diese Anhebung den
Versicherten nichts, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres
erwerbsgemindert werden und zugleich erstmals an ein "Ausweichen" in die
Erwerbsminderungsrente denken könnten. Anders liegt es bei den
Erwerbsminderungsrentnern, deren Rente vor dem Ende ihres 60. Lebensjahres
begonnen hatte und über dieses hinaus zu zahlen ist. Bei ihnen greift ab
Vollendung des 60. Lebensjahres der "Rentenabschlag" von 10,8 vH (36 x 0,003).
Dieser Eingriff wird durch die schon bei dem früheren Rentenbeginn wirksam
gewordene Anhebung der Zurechnungszeit, allerdings individuell unterschiedlich,
gemildert. Diese Rentner müssen sich bis zum Ende der Rente (Ende des
65. Lebensjahres) und, falls sie danach Altersrente beanspruchen, auf Lebenszeit
mit einer spürbar verringerten Rente begnügen (§ 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Das
BSG durfte nicht prüfen, ob dieses gesetzliche Rentenkürzungskonzept
verfassungsgemäß ist. Denn es erlaubt schlechthin keine Abschaffung des Prinzips
der (vor-)leistungsbezogenen Rente durch Minderung des Zugangsfaktors für
Rentenbezugszeiten vor dem vollendeten 60. Lebensjahr des Versicherten.
5.
Die im August 1960 geborene Klägerin hatte im Zeitpunkt der
hier streitigen Bezugszeiten ab 1. März 2003 erst das 42. Lebensjahr vollendet.
Daher konnte die Beklagte ihre Kürzungsentscheidung auf kein Gesetz stützen,
dass verfassungsgemäß die teilweise Nichtbeachtung der Vorleistung der
Versicherten angeordnet hätte.
Auf die Revision der Klägerin waren somit antragsgemäß die
entgegenstehenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen aufzuheben; die
Beklagte war zu verpflichten, den dynamisierten Geldwert des Rechts der Klägerin
auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf Zeit) für Bezugszeiten ab 1. März
2003 auf € 937,56 (36,2554 x € 25,86 x 1,0 x 1,0) festzusetzen; ferner war sie
zu verurteilen, für Bezugszeiten vom 1. März 2003 bis 31. Oktober 2004
entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§183, 193 SGG.
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