EU-Führerschein – Anerkennung nach Sperrfristablauf
Oberlandesgericht Celle
Az: 16 U 92/07
Urteil vom
18.12.2007
Leitsätze:
1. Die
Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG)
verwehrt es einer deutschen Verwaltungsbehörde, die Anerkennung einer seinem
Angehörigen von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Ablauf der
Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis zu verweigern.
Untersagt eine Verwaltungsbehörde dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis das
Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, handelt sie
gemeinschaftswidrig, sofern diese Maßnahme nicht wegen eines Verhaltens ihres
Angehörigen nach Erteilung der Fahrerlaubnis ergriffen wird (Neutatsache).
Selbst dann, wenn der Angehörige die Behörden des ausländischen Mitgliedstaates
durch rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Ausstellung der Fahrerlaubnis
veranlasst hat, ist es ausschließlich Sache der ausstellenden Behörde des
Mitgliedstaates, die erteilte Fahrerlaubnis zu widerrufen (EuGH. Beschluss vom
29. April 2004 = NJW 2004, 1725. Beschluss vom 6. April 2006 = NJW 2006, 2173.
Beschluss vom 28. September 2006 = NJW 2007, 1863. BayVGH, Beschluss vom 22.
Februar 2007 = ZfSch 2007, 354).
2. Das bloße - rechtswidrige - Verbot, ein fahrerlaubnispflichtiges
Kraftfahrzeug zu führen, stellt für sich genommen noch keinen Vermögensschaden
dar und rechtfertigt insbesondere nicht einen Ausgleich für den Verlust von
Gebrauchsvorteilen durch Zuerkennung von Tagespauschalen, wie dies nach den
Tabellen von Sanden-Danner bei dem Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von
Kraftfahrzeugen anerkannt ist (BGHZ 63, 203).
In dem Rechtsstreit hat der 16.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Dezember 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juli 2007 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert. Der Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger 378,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszins seit dem 13. Januar 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, weil er ihm mit
Ordnungsverfügung vom 29. August 2005 untersagt hat, von seiner am 21. April
2005 in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu machen.
Im August 1995 wurde der Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und
Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis
entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung bis zum 27. Juni 1996 verhängt.
Die im April 1996 beantragte Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verweigerte der
Beklagte am 13. Januar 1998 mit der Begründung, nach der durchgeführten
medizinischpsychologischen Untersuchung sei zu erwarten, dass der Kläger auch
künftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führe.
Am 21. April 2005 erteilte ihm eine tschechische Behörde eine Fahrerlaubnis. Der
Kläger stellte sich der Aufforderung des Beklagten, seine Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen durch eine medizinischpsychologische Untersuchung nachzuweisen,
nicht. Daraufhin verbot ihm der Beklagte mit sofort vollziehbaren Bescheid vom
29. August 2005 von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch
zu machen.
Im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung und das Verbot
der Benutzung der tschechischen Fahrerlaubnis scheiterte der Kläger zunächst vor
dem Verwaltungsgericht und sodann im Beschwerdeverfahren vor dem
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht am 16. Dezember 2005.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers
statt und hob die Ordnungsverfügung vom 29. August 2005 auf.
Der Kläger verlangt den Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sowie für die Zeit vom 29. August 2005 bis
26. Juni 2006 eine Entschädigung von 40 EUR je Kalendertag, weil es ihm nicht
möglich war, in dieser Zeit ein Kraftfahrzeug zu benutzen.
Er hat gemeint, mit dem Erlass der Verbotsverfügung vom 29. August 2005 habe der
Beklagte gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, weil er gegen den in der
Führerscheinrichtlinie verankerten Anerkennungsgrundsatz verstoßen habe.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.458,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12. Januar 2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Klageanspruch sei nicht nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gerechtfertigt,
weil die Bediensteten des Landkreises jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt
hätten. Für einen Anspruch aus dem gemeinschaftsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch, für den der Beklagte möglicherweise ohnehin nicht
passivlegitimiert sei, fehle es jedenfalls an einem hinreichend qualifizierten
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
am 29. August 2005 habe lediglich die Entscheidung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 im Fall Kapper (NJW 2004, 1725)
vorgelegen, aus der sich nicht eindeutig ergebe, dass der Beklagte sich habe
anders verhalten müssen. Auch das Verwaltungsgericht habe mit seinem im
Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 9. November 2005 (Bl. 33, 34 d. A.)
ausgeführt, dass das Handeln mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG in
Einklang gestanden habe (wird ausgeführt LGU 5).
Ferner seien die geltend gemachten Schäden nicht ersatzfähig. Hinsichtlich der
Kosten des Eilverfahrens komme eine Ersatzpflicht nicht in Betracht, weil die
Entscheidung nach damaligem Recht richtig gewesen sei. Die Änderung des Rechts
führe nicht dazu, dass Entscheidungen eines Gerichts über Kosten, welches auf
einer anderen Rechtsgrundlage entschieden habe, von dem Verfahrensgegner zu
ersetzen seien.
Den geltend gemachten Nutzungsausfall habe der Kläger nicht dargelegt. Er habe
nicht vorgetragen, dass er Halter oder Eigentümer eines Fahrzeugs gewesen sei.
Ferner könne der Gebrauchsnachteil, der nicht in einem Eingriff in den
Gebrauchsgegenstand bestehe, nicht nach den Tabellen von Sanden-Danner ermittelt
werden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in vollem Umfang
weiter.
Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, der Beklagte habe mit der
Verbotsverfügung Gemeinschaftsrecht verletzt, weil er das aus der
Führerscheinrichtlinie folgende Anerkennungsprinzip verletzt habe. Auf das vom
Landgericht geforderte und verneinte Verschulden komme es nicht an, weil der
Beklagte aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zum Ersatz des
entstandenen Schadens verpflichtet sei, der Verschulden nicht voraussetze. Auch
der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Erlangung der Fahrerlaubnis führe nicht
dazu, dass der Beklagte die von dem Ausstellungsstaat erteilte Fahrerlaubnis
entziehen dürfe. Der Beklagte habe die Ausstellungsbehörde aktivieren müssen,
statt selbst tätig zu werden. Die Kosten des erfolglosen
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens seien schon deshalb zu ersetzen, weil er
dieses Verfahren im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB habe durchführen müssen.
Sein Anspruch umfasse auch die von ihm geltend gemachte Nutzungsentschädigung
von 40 EUR je Kalendertag, weil ihm sein Fahrzeug und dessen Benutzung zu
Unrecht vorenthalten worden sei.
Er beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn
12.458,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit
dem 12. Januar 2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist in geringem Umfang begründet.
1. Nutzungsausfall
Insoweit hat das Landgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für einen
PKW in Höhe von 40 EUR täglich nach den Tabellen von Sanden-Danner.
Wie der Beklagte und das Gericht der Vorinstanz zutreffend ausgeführt haben,
fehlt es an einem ersatzfähigen Vermögensschaden. Insoweit bedarf die Frage
einer Haftung dem Grunde nach keiner Beantwortung.
a) Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Ersatz für entgangene Nutzungen von
Sachen beruht gerade darauf, dass der Markt die Eignung bestimmter
Wirtschaftsgüter für den eigenwirtschaftlichen Einsatz und deren zeitweisen
Verlust als zeitweise Entwertung der Sache auffasst (GZS BGHZ 98, 212 unter III
1 b). Der einer Sache zuerkannte Gebrauchswert oder -vorteil, der im Falle einer
Beschädigung entfällt, ist zu ersetzen. Der Nutzungsausfall setzt folglich einen
objektbezogenen Eingriff voraus. Wird jemandem als Folge einer behördlichen
Entscheidung verboten, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, liegt
dagegen ein bloßer subjektbezogener Eingriff vor, der derartige
Schadensersatzansprüche nach gefestigter Rechtsprechung nicht auslöst. Der
Gebrauchswert oder -vorteil des Fahrzeugs wird durch den Eingriff nicht
gemindert. der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs wird ein solcher
Gebrauchswert aber nicht zuerkannt. Ebenso verhält es sich, wenn jemanden aus
anderen Gründen, etwa wegen einer Verletzung seines Körpers, die Möglichkeit
genommen wird, mit seinem Fahrzeug zu fahren. Auch dann kommt eine
Nutzungsentschädigung nicht in Betracht. Sie scheidet mangels
Nutzungsmöglichkeit sogar aus.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (BGHZ 63, 203):
"In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit dem Urteil des
erkennenden Senats vom 30. September 1963 (BGHZ 40, 345) zwar anerkannt, daß
derjenige, der Ersatz für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu leisten hat,
grundsätzlich auch verpflichtet ist, dem Geschädigten Geldersatz für den Ausfall
der Kraftfahrzeugnutzung zu leisten, wenn er auf die Inanspruchnahme eines
Ersatzfahrzeugs verzichtet und insoweit Mittel zur Vermeidung oder Minderung des
Schadens nicht aufgewandt hat (BGHZ 45, 212. BGH NJW 1968, 1778 und 1970, 1120).
Dieser Rechtsprechung liegt die - von der heutigen Verkehrsauffassung geteilte -
Annahme zugrunde, daß die ständige Verfügbarkeit des eigenen Kraftfahrzeugs als
geldwerter Vorteil und dessen vorübergehende Entziehung als Vermögensschaden
anzusehen ist (vgl. BGHZ 56, 214, 215. BGH NJW 1974, 33). Ein gewichtiger Grund
für die Zubilligung einer Geldentschädigung zum Ausgleich der Nutzungsentziehung
ist, daß der betroffene Wageneigentümer von dem Schädiger die Stellung eines
Ersatzfahrzeugs oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines solchen
hätte verlangen können (BGHZ 45, 212, 216. BGH NJW 1968, 1778. BGH NJW 1974, 33,
34). Der Schädiger soll nicht dadurch entlastet werden, daß der Geschädigte
durch den Verzicht auf einen geldwerten Gebrauch des Fahrzeugs Entbehrungen auf
sich nimmt (BGHZ 56, 214, 215. BGH NJW 1974, 33).
Den angeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen lagen aber stets
eine Eigentumsbeeinträchtigung in Form einer Sachbeschädigung des Kraftfahrzeugs
oder eine sonstige - wenn auch nicht eine Sachbeschädigung darstellende oder die
Sachsubstanz beeinträchtigende - Einwirkung auf das Fahrzeug selbst vor, die
seiner Benutzung also objektiv entgegenstanden. (...) Hatte dagegen die
Unbenutzbarkeit des Kraftfahrzeugs (zumindest auch) darin ihren Grund, daß dem
Betroffenen aus persönlichen Gründen die Benutzung des Fahrzeugs unmöglich war -
sei es z. B. für die Dauer einer unfallunabhängigen, sei es auch einer
unfallbedingten Erkrankung , dann ist bereits ein Ersatzanspruch verneint
worden, selbst wenn auch das Kraftfahrzeug beschädigt war (BGHZ 45, 212, 219.
BGH NJW 1968, 1778). (...) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht
die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls auf der Nichtbenutzbarkeit des
Kraftfahrzeugs und setzt eine objektive Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit
des Fahrzeugs voraus. Liegt dagegen die Nichtbenutzbarkeit des Kraftwagens
lediglich in persönlichen Gründen des Kraftfahrzeughalters oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, ist also nur diesem aus besonderen, allein in seinem
persönlichen Bereich liegenden Gründen die im übrigen objektiv vorhandene
Benutzbarkeit des Fahrzeugs unmöglich, dann ist kein sachlich gerechtfertigter
Grund vorhanden, dem Halter oder Nutzungsberechtigten die Nichtbenutzbarkeit
seines Fahrzeugs auch ohne hierdurch bedingte eigene und notwendige
Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile als erstattungsfähigen
Schaden anzuerkennen. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - der
Kraftfahrzeughalter seinen objektiv gebrauchs- und nutzungsfähigen Kraftwagen
nur deshalb nicht selbst führen darf, weil ihm der Führerschein zeitweilig
entzogen oder dieser vorübergehend sichergestellt und damit dem Betroffenen für
eine gewisse Zeit das Führen von Kraftfahrzeugen schlechthin untersagt worden
ist. In diesen Fällen fehlt dem zeitweiligen Entzug des Führerscheins des
Kraftfahrzeughalters oder Nutzungsberechtigten und dem darin liegenden Eingriff
die Objektbezogenheit auf ein bestimmtes Kraftfahrzeug. Soweit einem
Kraftfahrzeughalter oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten der Führerschein
vorübergehend entzogen oder dieser zeitweise sichergestellt ist, steht sonach
dem Betroffenen ein Anspruch wegen Nutzungsausfalls seines Kraftfahrzeugs nicht
allein schon deswegen zu, weil er dieses nicht selbst führen darf."
b) Überdies hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der
Senatsrechtsprechung bei derart langen Ausfallzeiten von Kraftfahrzeugen eine
Bemessung des Nutzungsausfallschadens nach den Tabellensätzen von Sanden-Danner
nicht in Betracht kommt (NJW 2004, 3347). Rechtsdogmatisch sind die
Tabellenwerke nicht mehr als eine Grundlage für eine auf den Streitfall bezogene
Schätzung des Schadens (§ 287 ZPO). In Fällen gewöhnlicher Ausfallzeiten mögen
sie als Grundlage für eine schnelle und praktikable Schadensregulierung
brauchbar und sachgerecht sein, bei einem ungewöhnlich langfristigen Ausfall
sind sie als Schätzgrundlage ungeeignet (vgl. nur OLG Saarbrücken, NZV 1990,
388, 389. OLG Karlsruhe, MDR 1998, 1285. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.
Aufl., StVG, § 12 Rn. 44).
Schließlich hat der Kläger nicht einmal dargetan, dass er überhaupt Eigentümer
eines Fahrzeugs war (ist), das er ansonsten hätte nutzen können.
c) Dem ausdrücklich gestellten Verlangen des Klägers auf Vorlage der
Rechtsfrage, bei dem geltend gemachten Nutzungsausfall handele es sich um einen
zu ersetzenden Schaden, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BB 5
= Bl. 87), war nicht zu entsprechen.
Selbst wenn der Anspruch sich zumindest auch aus dem gemeinschaftsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch ergäbe, so stellen sich hinsichtlich eines etwaigen
Schadens und dessen Ersatzfähigkeit keine Rechtsfragen mit Bezug zum
Gemeinschaftsrecht. Denn diese Fragen sind nach dem nationalen Recht zu
beantworten (BGHZ 134, 30 unter III), das eine Ersatzpflicht für
Nichtvermögensschäden nur unter den im Streitfall nicht vorliegenden
Voraussetzungen des § 253 BGB vorsieht.
Im Übrigen ist die Vorlagefrage nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger
auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer
Nutzungsentschädigung nach den Sätzen von Küppersbusch/Seifert/Kuhn (vormals
Sanden-Danner) nicht dargelegt und etwa mitgeteilt hat, dass und was für einen
Pkw er zur Nutzung vorhielt.
2. Rechtsanwaltskosten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren
Insoweit ist die Berufung begründet.
a) Dahinstehen kann, ob es für eine Haftung der Beklagten wegen
Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 womöglich am erforderlichen
Verschulden fehlt und ob der Beklagte wegen eines hinreichend qualifizierten
Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht aus dem gemeinschaftsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch, für den er nach Art. 34 GG ebenfalls passiv legitimiert
ist (BGHZ 161, 224), haftet. Denn der Beklagte ist dem Kläger jedenfalls nach §§
80, 81 Nds.SOG zum Ersatz der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren
entstandenen und mit Rechnung vom 29. Dezember 2005 berechneten
Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.
b) § 80 Abs. 1 Satz 2 postuliert eine Haftung für jede rechtswidrige
Inanspruchnahme, unabhängig davon, ob der Betroffene als Nichtstörer nach § 8
oder als Störer nach § 6 in Anspruch genommen worden ist, sofern die
Inanspruchnahme nur rechtswidrig war (Böhrenz/Unger/Siefken, Nds.SOG, 8. Aufl.,
§ 80 Rn. 3).
Bei der Verbotsverfügung des Beklagten vom 29. August 2005 handelte es sich um
eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, denn der Beklagte hat dem Kläger zur
Herstellung der erforderlichen öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten, in
Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, weil er nach Auffassung des Beklagten
nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war, die in Tschechien
erteilte Fahrerlaubnis nach seiner Auffassung in der BRD keine Gültigkeit hatte.
Diese Annahme war fehlerhaft, was auch der Beklagte letztlich durch die
Aufhebung der Ordnungsverfügung eingeräumt hat.
aa) Der Erlass des Bescheides verstieß gegen die Richtlinie des Europarates vom
29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG ), deren maßgebliche
Bestimmungen lauten:
Artikel 1
(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig
anerkannt.
(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein aus
gestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der
ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den
Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung
unerläßlichen Angaben eintragen.
Artikel 6
(3) Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins,
dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet
anzuerkennen.
Artikel 7
(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab
a) (...)
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der
Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.
Artikel 8
(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen
gleichwertigen Führerschein stellen. es ist Sache des umtauschenden
Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein
tatsächlich gültig ist.
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf und polizeirechtlichen
Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf
den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden
Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die
zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und
begründet dieses Verfahren im einzelnen.
(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins
anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt
wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen
angewendet wurde. Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber,
auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde,
einen Führerschein auszustellen.
Artikel 9
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein
Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder im Falle
eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher
Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort
erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr,
wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche
Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und
der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten aufhalten muß, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen
Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung
entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur
Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer
Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes
zur Folge.
Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach Fälle der vorliegenden Art entschieden
und erkannt, dass nach der Führerscheinrichtlinie die Behörde eines
Mitgliedstaates ihrem Angehörigen die Benutzung einer in einem anderen
Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis nicht untersagen darf. Dies folgt aus Art.
1 Abs. 2 FS-Richtlinie. Danach werden von jedem Mitgliedstaat die von einem
anderen Mitgliedstaat der Union ausgestellten Führerscheine anerkannt, und zwar
"ohne jede Formalität" (EUGH NJW 2004, 1725 Nr. 45 Kapper). Dabei ist es den
Mitgliedstaaten auch versagt, die Einhaltung der Ausstellungsbedingungen auf
ihre Richtigkeit zu überprüfen (EuGH NJW 2007, 1863 Nr. 27 - Kremer. NJW 2006,
2173 Nr. 34 Halbritter). Ist die Fahrerlaubnis unter Vortäuschung eines
Wohnsitzes im Ausstellungsstaat erschlichen worden, so ist es ausschließlich
Sache des Ausstellungsstaates die von seinen Behörden erteilte Fahrerlaubnis zu
entziehen (EuGH NJW 2004, 1725 Nr. 48 - Kapper).
Das Recht zur Verweigerung der Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Art. 8 Abs.
4 FS-Richtlinie erstreckt sich nach dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften auch nicht auf solche Fälle, in denen ein Mitgliedstaat dem
Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates nach Entzug der Altfahrerlaubnis und
abgelaufener Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt hat, obwohl er in seinem
Mitgliedstaat mangels Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs keine neue
Fahrerlaubnis erteilt bekommen hätte. Er hat ausgeführt (NJW 2004, 1725 - Kapper):
76. Nach dem Wortlaut von Art. 8 IV der Richtlinie 91439 kann ein Mitgliedstaat
es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem
anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem
Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen
angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein
Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem
Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm
erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung
der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu
der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so
verbietet es Art. 1 II i. V. mit Art. 8 IV der Richtlinie 91439 diesem
Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der
dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist,
abzulehnen.
78. Nach alledem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass
Art. 1 II i. V. mit Art. 8 IV der Richtlinie 91439 so auszulegen ist, dass ein
Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im
Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins
eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten
Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme
angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem
Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
An dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
auch im Fall Halbritter festgehalten und ergänzend ausgeführt, Mitgliedstaaten
dürften vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr
nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug aufstellt
(NJW 2006, 2173 Nr. 29).
bb) Soweit ersichtlich wird diese Rechtsprechung auch von den Obergerichten in
der Zivil und Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt (vgl. vornehmlich OLG
München, Urteil vom 12. Juli 2007 - 1 U 204207). Soweit insbesondere in der
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die der Argumentation des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Ausgangspunkt folgt, im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Auffassung vertreten wird, der in
einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis dürfe die Anerkennung
ausnahmsweise versagt werden - jedenfalls sei das nicht offensichtlich
rechtswidrig , wenn diese auf rechtsmissbräuchliche Weise erlangt worden sei -
sogenannter Führerscheintourismus. siehe etwa OVG NW vom 13. September 2006 - 16
B 98906 = VRS 111, 466. ausführlich und mit Nachweisen: Nds.OVG, Beschluss vom
14. Dezember 2006 - 12 ME 33506 = ZfSch 2007, 235, Beschluss v. 13. Juli 2007 16
B 82307 m. w. N.. Hess.VHG. Beschluss v. 12. Februar 2007 - 2 TG 1307, NJW 2007,
1897 , folgt der Senat dieser Rechtsprechung nicht (ebenso OLG München, s. o.).
Freilich ist es in höchstem Maße verwerflich, wenn jemand ohne Verfolgung
weiterer Zwecke außerhalb seines Heimatstaates in einem anderen Mitgliedstaat
einen Wohnsitz nimmt, um dort eine Fahrerlaubnis zu erhalten, die ihm in seinem
Heimatstaat - womöglich zur Vermeidung einer ernsthaften Gefahr für Leib und
Leben anderer Verkehrsteilnehmer - richtigerweise niemals erteilt worden wäre.
Diese Überlegung hat vor dem Hintergrund der referierten Rechtsprechung des
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aber keinen Platz. Wie ausgeführt,
ist es danach Sache des einzelnen Mitgliedstaates, die Voraussetzungen für die
Erteilung von Fahrerlaubnissen autonom zu regeln. Diese sind von den anderen
Mitgliedstaaten anzuerkennen. Rechtsmissbräuchlich erlangte Führerscheine sind
dabei keineswegs hinzunehmen, sondern gegebenenfalls von der ausstellenden
Behörde einzuziehen. Solange das nicht geschehen ist, darf aber deren
Anerkennung nicht verweigert werden. Schon im Fall Kapper hat der Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften nämlich unmissverständlich ausgeführt, dass die
Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis nicht
verweigert werden darf (unter Nr. 78).
Damit war der Eingriff des Beklagten rechtswidrig.
c) Rechtlich unerheblich für einen Ersatzanspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 2
Nds.SOG ist, dass das Handeln der Bediensteten des Beklagten womöglich
entschuldbar war, weil sie sich von der teilweise nicht europarechtskonformen
Fahrerlaubnisverordnung des Bundesministers für Verkehr (BGBl. I 1998, 2214.
BGBl. I 2002, 3267. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. FeV § 28 Rn. 5
ff.. BayVGH, Urt. v. 22. Februar 2007 - 11 CS 06.1644 Rn. 44 zitiert nach juris.
Nds. OVG, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 in 12 ME 28805 = DAR 2005, 701 und 12
ME 28205) haben leiten lassen und ihr Verhalten nach Ansicht von Teilen der
obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
beanstandungsfrei gewesen sein mag. Die Haftung nach §§ 80 ff. Nds.SOG ist eine
verschuldensunabhängige Haftung.
d) Der nach § 81 Abs. 1 Nds.SOG zu ersetzende Vermögensschaden umfasst die
Kosten des Klägers für sein vergebliches Bemühen, die Folgen seiner
fortdauernden rechtswidrigen Inanspruchnahme durch Herstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu beseitigen.
Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger im erfolglosen
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Verfahrenskosten auferlegt worden
sind, selbst dann nicht, wenn, wie der Beklagte wohl meint, damit die
Kostenpflicht des Klägers mit materieller Rechtskraft für und gegen die Parteien
endgültig - eine solche Endgültigkeit ist Entscheidungen im Eilverfahren an sich
fremd - festgestellt worden ist. Über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahrens haben die Gerichte nur unter prozessualen Gesichtspunkten
entschieden. Die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung haben das Verwaltungsgericht
und das Niedersächsische OVG gerade nicht abschließend bejaht oder verneint, so
dass für einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch Raum bleibt.
Die prozessuale Kostenpflicht ist vielmehr Voraussetzung für den Eintritt eines
Schadens, der nach materiellem Recht liquidiert werden kann. Hätte der Beklagte
dem Kläger die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO zu erstatten, so wäre dem Kläger
kein Schaden entstanden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der
Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB nur dann besteht, wenn der Geschädigte
versucht hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§
839 Abs. 3 BGB). Dem Kläger kann dann aber der Ausgleichsanspruch nicht mit der
Begründung versagt werden, sein Rechtsmittel sei für ihn kostenpflichtig
zurückgewiesen worden. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs muss diese
Überlegung aber auch für den Anspruch aus §§ 80, 81 Nds.SOG gelten. Auch
insoweit gilt, dass die Verwaltungsgerichte zur Rechtswidrigkeit der
Inanspruchnahme des Klägers im Eilverfahren keine abschließenden Feststellungen
getroffen haben.
e) Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2
BGB.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs.
2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711
ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).