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EU-Führerschein – Anerkennung nach Sperrfristablauf

Oberlandesgericht Celle

Az: 16 U 92/07

Urteil vom 18.12.2007


Leitsätze:

1. Die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) verwehrt es einer deutschen Verwaltungsbehörde, die Anerkennung einer seinem Angehörigen von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis zu verweigern.

Untersagt eine Verwaltungsbehörde dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, handelt sie gemeinschaftswidrig, sofern diese Maßnahme nicht wegen eines Verhaltens ihres Angehörigen nach Erteilung der Fahrerlaubnis ergriffen wird (Neutatsache). Selbst dann, wenn der Angehörige die Behörden des ausländischen Mitgliedstaates durch rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Ausstellung der Fahrerlaubnis veranlasst hat, ist es ausschließlich Sache der ausstellenden Behörde des Mitgliedstaates, die erteilte Fahrerlaubnis zu widerrufen (EuGH. Beschluss vom 29. April 2004 = NJW 2004, 1725. Beschluss vom 6. April 2006 = NJW 2006, 2173. Beschluss vom 28. September 2006 = NJW 2007, 1863. BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 = ZfSch 2007, 354).

2. Das bloße – rechtswidrige – Verbot, ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen, stellt für sich genommen noch keinen Vermögensschaden dar und rechtfertigt insbesondere nicht einen Ausgleich für den Verlust von Gebrauchsvorteilen durch Zuerkennung von Tagespauschalen, wie dies nach den Tabellen von Sanden-Danner bei dem Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen anerkannt ist (BGHZ 63, 203).


In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juli 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 378,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13. Januar 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, weil er ihm mit Ordnungsverfügung vom 29. August 2005 untersagt hat, von seiner am 21. April 2005 in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Im August 1995 wurde der Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung bis zum 27. Juni 1996 verhängt.

Die im April 1996 beantragte Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verweigerte der Beklagte am 13. Januar 1998 mit der Begründung, nach der durchgeführten medizinischpsychologischen Untersuchung sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führe.

Am 21. April 2005 erteilte ihm eine tschechische Behörde eine Fahrerlaubnis. Der Kläger stellte sich der Aufforderung des Beklagten, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine medizinischpsychologische Untersuchung nachzuweisen, nicht. Daraufhin verbot ihm der Beklagte mit sofort vollziehbaren Bescheid vom 29. August 2005 von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung und das Verbot der Benutzung der tschechischen Fahrerlaubnis scheiterte der Kläger zunächst vor dem Verwaltungsgericht und sodann im Beschwerdeverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht am 16. Dezember 2005.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers statt und hob die Ordnungsverfügung vom 29. August 2005 auf.

Der Kläger verlangt den Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sowie für die Zeit vom 29. August 2005 bis 26. Juni 2006 eine Entschädigung von 40 EUR je Kalendertag, weil es ihm nicht möglich war, in dieser Zeit ein Kraftfahrzeug zu benutzen.

Er hat gemeint, mit dem Erlass der Verbotsverfügung vom 29. August 2005 habe der Beklagte gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, weil er gegen den in der Führerscheinrichtlinie verankerten Anerkennungsgrundsatz verstoßen habe.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.458,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12. Januar 2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Klageanspruch sei nicht nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gerechtfertigt, weil die Bediensteten des Landkreises jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt hätten. Für einen Anspruch aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, für den der Beklagte möglicherweise ohnehin nicht passivlegitimiert sei, fehle es jedenfalls an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 29. August 2005 habe lediglich die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 im Fall Kapper (NJW 2004, 1725) vorgelegen, aus der sich nicht eindeutig ergebe, dass der Beklagte sich habe anders verhalten müssen. Auch das Verwaltungsgericht habe mit seinem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 9. November 2005 (Bl. 33, 34 d. A.) ausgeführt, dass das Handeln mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG in Einklang gestanden habe (wird ausgeführt LGU 5).

Ferner seien die geltend gemachten Schäden nicht ersatzfähig. Hinsichtlich der Kosten des Eilverfahrens komme eine Ersatzpflicht nicht in Betracht, weil die Entscheidung nach damaligem Recht richtig gewesen sei. Die Änderung des Rechts führe nicht dazu, dass Entscheidungen eines Gerichts über Kosten, welches auf einer anderen Rechtsgrundlage entschieden habe, von dem Verfahrensgegner zu ersetzen seien.

Den geltend gemachten Nutzungsausfall habe der Kläger nicht dargelegt. Er habe nicht vorgetragen, dass er Halter oder Eigentümer eines Fahrzeugs gewesen sei. Ferner könne der Gebrauchsnachteil, der nicht in einem Eingriff in den Gebrauchsgegenstand bestehe, nicht nach den Tabellen von Sanden-Danner ermittelt werden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, der Beklagte habe mit der Verbotsverfügung Gemeinschaftsrecht verletzt, weil er das aus der Führerscheinrichtlinie folgende Anerkennungsprinzip verletzt habe. Auf das vom Landgericht geforderte und verneinte Verschulden komme es nicht an, weil der Beklagte aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sei, der Verschulden nicht voraussetze. Auch der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Erlangung der Fahrerlaubnis führe nicht dazu, dass der Beklagte die von dem Ausstellungsstaat erteilte Fahrerlaubnis entziehen dürfe. Der Beklagte habe die Ausstellungsbehörde aktivieren müssen, statt selbst tätig zu werden. Die Kosten des erfolglosen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens seien schon deshalb zu ersetzen, weil er dieses Verfahren im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB habe durchführen müssen.

Sein Anspruch umfasse auch die von ihm geltend gemachte Nutzungsentschädigung von 40 EUR je Kalendertag, weil ihm sein Fahrzeug und dessen Benutzung zu Unrecht vorenthalten worden sei.

Er beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 12.458,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12. Januar 2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist in geringem Umfang begründet.

1. Nutzungsausfall

Insoweit hat das Landgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für einen PKW in Höhe von 40 EUR täglich nach den Tabellen von Sanden-Danner.

Wie der Beklagte und das Gericht der Vorinstanz zutreffend ausgeführt haben, fehlt es an einem ersatzfähigen Vermögensschaden. Insoweit bedarf die Frage einer Haftung dem Grunde nach keiner Beantwortung.

a) Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Ersatz für entgangene Nutzungen von Sachen beruht gerade darauf, dass der Markt die Eignung bestimmter Wirtschaftsgüter für den eigenwirtschaftlichen Einsatz und deren zeitweisen Verlust als zeitweise Entwertung der Sache auffasst (GZS BGHZ 98, 212 unter III 1 b). Der einer Sache zuerkannte Gebrauchswert oder -vorteil, der im Falle einer Beschädigung entfällt, ist zu ersetzen. Der Nutzungsausfall setzt folglich einen objektbezogenen Eingriff voraus. Wird jemandem als Folge einer behördlichen Entscheidung verboten, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, liegt dagegen ein bloßer subjektbezogener Eingriff vor, der derartige Schadensersatzansprüche nach gefestigter Rechtsprechung nicht auslöst. Der Gebrauchswert oder -vorteil des Fahrzeugs wird durch den Eingriff nicht gemindert. der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs wird ein solcher Gebrauchswert aber nicht zuerkannt. Ebenso verhält es sich, wenn jemanden aus anderen Gründen, etwa wegen einer Verletzung seines Körpers, die Möglichkeit genommen wird, mit seinem Fahrzeug zu fahren. Auch dann kommt eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht. Sie scheidet mangels Nutzungsmöglichkeit sogar aus.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (BGHZ 63, 203):

„In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1963 (BGHZ 40, 345) zwar anerkannt, daß derjenige, der Ersatz für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu leisten hat, grundsätzlich auch verpflichtet ist, dem Geschädigten Geldersatz für den Ausfall der Kraftfahrzeugnutzung zu leisten, wenn er auf die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und insoweit Mittel zur Vermeidung oder Minderung des Schadens nicht aufgewandt hat (BGHZ 45, 212. BGH NJW 1968, 1778 und 1970, 1120). Dieser Rechtsprechung liegt die – von der heutigen Verkehrsauffassung geteilte – Annahme zugrunde, daß die ständige Verfügbarkeit des eigenen Kraftfahrzeugs als geldwerter Vorteil und dessen vorübergehende Entziehung als Vermögensschaden anzusehen ist (vgl. BGHZ 56, 214, 215. BGH NJW 1974, 33). Ein gewichtiger Grund für die Zubilligung einer Geldentschädigung zum Ausgleich der Nutzungsentziehung ist, daß der betroffene Wageneigentümer von dem Schädiger die Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines solchen hätte verlangen können (BGHZ 45, 212, 216. BGH NJW 1968, 1778. BGH NJW 1974, 33, 34). Der Schädiger soll nicht dadurch entlastet werden, daß der Geschädigte durch den Verzicht auf einen geldwerten Gebrauch des Fahrzeugs Entbehrungen auf sich nimmt (BGHZ 56, 214, 215. BGH NJW 1974, 33).

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Den angeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen lagen aber stets eine Eigentumsbeeinträchtigung in Form einer Sachbeschädigung des Kraftfahrzeugs oder eine sonstige – wenn auch nicht eine Sachbeschädigung darstellende oder die Sachsubstanz beeinträchtigende – Einwirkung auf das Fahrzeug selbst vor, die seiner Benutzung also objektiv entgegenstanden. (…) Hatte dagegen die Unbenutzbarkeit des Kraftfahrzeugs (zumindest auch) darin ihren Grund, daß dem Betroffenen aus persönlichen Gründen die Benutzung des Fahrzeugs unmöglich war – sei es z. B. für die Dauer einer unfallunabhängigen, sei es auch einer unfallbedingten Erkrankung , dann ist bereits ein Ersatzanspruch verneint worden, selbst wenn auch das Kraftfahrzeug beschädigt war (BGHZ 45, 212, 219. BGH NJW 1968, 1778). (…) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls auf der Nichtbenutzbarkeit des Kraftfahrzeugs und setzt eine objektive Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs voraus. Liegt dagegen die Nichtbenutzbarkeit des Kraftwagens lediglich in persönlichen Gründen des Kraftfahrzeughalters oder sonstigen Nutzungsberechtigten, ist also nur diesem aus besonderen, allein in seinem persönlichen Bereich liegenden Gründen die im übrigen objektiv vorhandene Benutzbarkeit des Fahrzeugs unmöglich, dann ist kein sachlich gerechtfertigter Grund vorhanden, dem Halter oder Nutzungsberechtigten die Nichtbenutzbarkeit seines Fahrzeugs auch ohne hierdurch bedingte eigene und notwendige Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile als erstattungsfähigen Schaden anzuerkennen. Das gilt auch dann, wenn – wie hier – der Kraftfahrzeughalter seinen objektiv gebrauchs- und nutzungsfähigen Kraftwagen nur deshalb nicht selbst führen darf, weil ihm der Führerschein zeitweilig entzogen oder dieser vorübergehend sichergestellt und damit dem Betroffenen für eine gewisse Zeit das Führen von Kraftfahrzeugen schlechthin untersagt worden ist. In diesen Fällen fehlt dem zeitweiligen Entzug des Führerscheins des Kraftfahrzeughalters oder Nutzungsberechtigten und dem darin liegenden Eingriff die Objektbezogenheit auf ein bestimmtes Kraftfahrzeug. Soweit einem Kraftfahrzeughalter oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten der Führerschein vorübergehend entzogen oder dieser zeitweise sichergestellt ist, steht sonach dem Betroffenen ein Anspruch wegen Nutzungsausfalls seines Kraftfahrzeugs nicht allein schon deswegen zu, weil er dieses nicht selbst führen darf.“

b) Überdies hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Senatsrechtsprechung bei derart langen Ausfallzeiten von Kraftfahrzeugen eine Bemessung des Nutzungsausfallschadens nach den Tabellensätzen von Sanden-Danner nicht in Betracht kommt (NJW 2004, 3347). Rechtsdogmatisch sind die Tabellenwerke nicht mehr als eine Grundlage für eine auf den Streitfall bezogene Schätzung des Schadens (§ 287 ZPO). In Fällen gewöhnlicher Ausfallzeiten mögen sie als Grundlage für eine schnelle und praktikable Schadensregulierung brauchbar und sachgerecht sein, bei einem ungewöhnlich langfristigen Ausfall sind sie als Schätzgrundlage ungeeignet (vgl. nur OLG Saarbrücken, NZV 1990, 388, 389. OLG Karlsruhe, MDR 1998, 1285. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., StVG, § 12 Rn. 44).

Schließlich hat der Kläger nicht einmal dargetan, dass er überhaupt Eigentümer eines Fahrzeugs war (ist), das er ansonsten hätte nutzen können.

c) Dem ausdrücklich gestellten Verlangen des Klägers auf Vorlage der Rechtsfrage, bei dem geltend gemachten Nutzungsausfall handele es sich um einen zu ersetzenden Schaden, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BB 5 = Bl. 87), war nicht zu entsprechen.

Selbst wenn der Anspruch sich zumindest auch aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ergäbe, so stellen sich hinsichtlich eines etwaigen Schadens und dessen Ersatzfähigkeit keine Rechtsfragen mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht. Denn diese Fragen sind nach dem nationalen Recht zu beantworten (BGHZ 134, 30 unter III), das eine Ersatzpflicht für Nichtvermögensschäden nur unter den im Streitfall nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 253 BGB vorsieht.

Im Übrigen ist die Vorlagefrage nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach den Sätzen von Küppersbusch/Seifert/Kuhn (vormals Sanden-Danner) nicht dargelegt und etwa mitgeteilt hat, dass und was für einen Pkw er zur Nutzung vorhielt.

2. Rechtsanwaltskosten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

Insoweit ist die Berufung begründet.

a) Dahinstehen kann, ob es für eine Haftung der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 womöglich am erforderlichen Verschulden fehlt und ob der Beklagte wegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, für den er nach Art. 34 GG ebenfalls passiv legitimiert ist (BGHZ 161, 224), haftet. Denn der Beklagte ist dem Kläger jedenfalls nach §§ 80, 81 Nds.SOG zum Ersatz der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entstandenen und mit Rechnung vom 29. Dezember 2005 berechneten Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

b) § 80 Abs. 1 Satz 2 postuliert eine Haftung für jede rechtswidrige Inanspruchnahme, unabhängig davon, ob der Betroffene als Nichtstörer nach § 8 oder als Störer nach § 6 in Anspruch genommen worden ist, sofern die Inanspruchnahme nur rechtswidrig war (Böhrenz/Unger/Siefken, Nds.SOG, 8. Aufl., § 80 Rn. 3).

Bei der Verbotsverfügung des Beklagten vom 29. August 2005 handelte es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, denn der Beklagte hat dem Kläger zur Herstellung der erforderlichen öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, weil er nach Auffassung des Beklagten nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war, die in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis nach seiner Auffassung in der BRD keine Gültigkeit hatte.

Diese Annahme war fehlerhaft, was auch der Beklagte letztlich durch die Aufhebung der Ordnungsverfügung eingeräumt hat.

aa) Der Erlass des Bescheides verstieß gegen die Richtlinie des Europarates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG ), deren maßgebliche Bestimmungen lauten:

Artikel 1

(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein aus gestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerläßlichen Angaben eintragen.

Artikel 6

(3) Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

Artikel 7

(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab

a) (…)

b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student – während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten – im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.

Artikel 8

(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.

(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

(3) Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im einzelnen.

(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.

Artikel 9

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muß, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.

Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach Fälle der vorliegenden Art entschieden und erkannt, dass nach der Führerscheinrichtlinie die Behörde eines Mitgliedstaates ihrem Angehörigen die Benutzung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis nicht untersagen darf. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 2 FS-Richtlinie. Danach werden von jedem Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat der Union ausgestellten Führerscheine anerkannt, und zwar „ohne jede Formalität“ (EUGH NJW 2004, 1725 Nr. 45 Kapper). Dabei ist es den Mitgliedstaaten auch versagt, die Einhaltung der Ausstellungsbedingungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (EuGH NJW 2007, 1863 Nr. 27 – Kremer. NJW 2006, 2173 Nr. 34 Halbritter). Ist die Fahrerlaubnis unter Vortäuschung eines Wohnsitzes im Ausstellungsstaat erschlichen worden, so ist es ausschließlich Sache des Ausstellungsstaates die von seinen Behörden erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (EuGH NJW 2004, 1725 Nr. 48 – Kapper).

Das Recht zur Verweigerung der Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Art. 8 Abs. 4 FS-Richtlinie erstreckt sich nach dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auch nicht auf solche Fälle, in denen ein Mitgliedstaat dem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates nach Entzug der Altfahrerlaubnis und abgelaufener Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt hat, obwohl er in seinem Mitgliedstaat mangels Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs keine neue Fahrerlaubnis erteilt bekommen hätte. Er hat ausgeführt (NJW 2004, 1725 – Kapper):

76. Nach dem Wortlaut von Art. 8 IV der Richtlinie 91439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 II i. V. mit Art. 8 IV der Richtlinie 91439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.

78. Nach alledem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 II i. V. mit Art. 8 IV der Richtlinie 91439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

An dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auch im Fall Halbritter festgehalten und ergänzend ausgeführt, Mitgliedstaaten dürften vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug aufstellt (NJW 2006, 2173 Nr. 29).

bb) Soweit ersichtlich wird diese Rechtsprechung auch von den Obergerichten in der Zivil und Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt (vgl. vornehmlich OLG München, Urteil vom 12. Juli 2007 – 1 U 204207). Soweit insbesondere in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die der Argumentation des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Ausgangspunkt folgt, im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Auffassung vertreten wird, der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis dürfe die Anerkennung ausnahmsweise versagt werden – jedenfalls sei das nicht offensichtlich rechtswidrig , wenn diese auf rechtsmissbräuchliche Weise erlangt worden sei – sogenannter Führerscheintourismus. siehe etwa OVG NW vom 13. September 2006 – 16 B 98906 = VRS 111, 466. ausführlich und mit Nachweisen: Nds.OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 12 ME 33506 = ZfSch 2007, 235, Beschluss v. 13. Juli 2007 16 B 82307 m. w. N.. Hess.VHG. Beschluss v. 12. Februar 2007 – 2 TG 1307, NJW 2007, 1897 , folgt der Senat dieser Rechtsprechung nicht (ebenso OLG München, s. o.). Freilich ist es in höchstem Maße verwerflich, wenn jemand ohne Verfolgung weiterer Zwecke außerhalb seines Heimatstaates in einem anderen Mitgliedstaat einen Wohnsitz nimmt, um dort eine Fahrerlaubnis zu erhalten, die ihm in seinem Heimatstaat – womöglich zur Vermeidung einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer – richtigerweise niemals erteilt worden wäre. Diese Überlegung hat vor dem Hintergrund der referierten Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aber keinen Platz. Wie ausgeführt, ist es danach Sache des einzelnen Mitgliedstaates, die Voraussetzungen für die Erteilung von Fahrerlaubnissen autonom zu regeln. Diese sind von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Rechtsmissbräuchlich erlangte Führerscheine sind dabei keineswegs hinzunehmen, sondern gegebenenfalls von der ausstellenden Behörde einzuziehen. Solange das nicht geschehen ist, darf aber deren Anerkennung nicht verweigert werden. Schon im Fall Kapper hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nämlich unmissverständlich ausgeführt, dass die Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis nicht verweigert werden darf (unter Nr. 78).

Damit war der Eingriff des Beklagten rechtswidrig.

c) Rechtlich unerheblich für einen Ersatzanspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nds.SOG ist, dass das Handeln der Bediensteten des Beklagten womöglich entschuldbar war, weil sie sich von der teilweise nicht europarechtskonformen Fahrerlaubnisverordnung des Bundesministers für Verkehr (BGBl. I 1998, 2214. BGBl. I 2002, 3267. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. FeV § 28 Rn. 5 ff.. BayVGH, Urt. v. 22. Februar 2007 – 11 CS 06.1644 Rn. 44 zitiert nach juris. Nds. OVG, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 in 12 ME 28805 = DAR 2005, 701 und 12 ME 28205) haben leiten lassen und ihr Verhalten nach Ansicht von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit beanstandungsfrei gewesen sein mag. Die Haftung nach §§ 80 ff. Nds.SOG ist eine verschuldensunabhängige Haftung.

d) Der nach § 81 Abs. 1 Nds.SOG zu ersetzende Vermögensschaden umfasst die Kosten des Klägers für sein vergebliches Bemühen, die Folgen seiner fortdauernden rechtswidrigen Inanspruchnahme durch Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu beseitigen.

Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger im erfolglosen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, selbst dann nicht, wenn, wie der Beklagte wohl meint, damit die Kostenpflicht des Klägers mit materieller Rechtskraft für und gegen die Parteien endgültig – eine solche Endgültigkeit ist Entscheidungen im Eilverfahren an sich fremd – festgestellt worden ist. Über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens haben die Gerichte nur unter prozessualen Gesichtspunkten entschieden. Die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung haben das Verwaltungsgericht und das Niedersächsische OVG gerade nicht abschließend bejaht oder verneint, so dass für einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch Raum bleibt.

Die prozessuale Kostenpflicht ist vielmehr Voraussetzung für den Eintritt eines Schadens, der nach materiellem Recht liquidiert werden kann. Hätte der Beklagte dem Kläger die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO zu erstatten, so wäre dem Kläger kein Schaden entstanden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB nur dann besteht, wenn der Geschädigte versucht hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Dem Kläger kann dann aber der Ausgleichsanspruch nicht mit der Begründung versagt werden, sein Rechtsmittel sei für ihn kostenpflichtig zurückgewiesen worden. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs muss diese Überlegung aber auch für den Anspruch aus §§ 80, 81 Nds.SOG gelten. Auch insoweit gilt, dass die Verwaltungsgerichte zur Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme des Klägers im Eilverfahren keine abschließenden Feststellungen getroffen haben.

e) Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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