Skip to content

EU-Führerschein – deutscher Wohnort

VG München

Az.: M 6a S 09.3984

Urteil vom 21.09.2009


I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Aufforderung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Dem Antragsteller war vom Amtsgericht A… mit Strafbefehl vom … Februar 1999 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,79 ‰) entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 7 Monaten angeordnet worden.

Am … Juni 2005 erwarb der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Kopie seines tschechischen Führerscheins auf Blatt 46 der Behördenakten ist zu entnehmen, dass die tschechische Fahrerlaubnis vom … Juni 2005 bis zum … Juni 2015 gültig ist. Weiterhin geht aus der Kopie hervor, dass auf der Vorderseite des Dokuments in Feld 8 als Wohnsitz bzw. Wohnort des Antragstellers „B…, C…“ eingetragen ist.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen dürfe. Ansonsten mache er sich strafbar. Der Antragsteller wurde aufgefordert, bis spätestens 3. August 2009 seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller jedoch nicht nach.

Mit Bescheid vom 11. August 2009 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, seinen tschechischen Führerschein vom … Juni 2005 innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei dem Antragsgegner zur Eintragung eines Sperrvermerks für die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen. Für den Fall er nicht fristgerechten Vorlage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 250,00 angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund der Angabe eines deutschen Wohnorts in seinem tschechischen Führerschein nicht berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen. Dies müsse zur Vermeidung eines falschen Anscheins in seinem tschechischen Führerschein durch Eintragung eines Sperrvermerks dokumentiert werden.

Mit Schreiben vom 26. August 2009 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Antragsgegner und beantragte weiterhin,

die aufschiebende Wirkung des Bescheids vom 11. August 2009 gem. § 80 Abs. 5 VwGO herzustellen.

Der Bescheid sei bereits „formal unrichtig“, weil es für die Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung „einer Entscheidung“ bedürfe. Abgesehen davon habe der Antragsteller seine tschechische Fahrerlaubnis während einer „Schulungsmaßnahme“, nämlich einem Lehrgang der privaten Fachmittelschule und Berufsschule in D… erworben; es gelte für ihn damit „die Ausnahmeregelung der Fahrerlaubnisverordnung“.

Mit Schreiben vom 10. September 2009 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 18. September 2009 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Streitgegenstand des vorliegenden Antrags ist auch nach Auslegung des Antrags nicht die (vorläufige) Fahrberechtigung des Antragstellers im Inland, sondern

ausdrücklich und ausschließlich nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 11. August 2009, mit dem der Antragsteller aufgefordert wurde, seinen tschechischen Führerschein zur (deklaratorischen) Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Dieser Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids vom 11. August 2009 wurde den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Behörde ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung ersichtlich auf den konkreten Fall eingegangen. Sie hat ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinem tschechischen Führerschein unabhängig von einer Eintragung eines Sperrvermerks kein Kraftfahrzeug im Bundesgebiet fahren darf; dies soll durch den Sperrvermerk dokumentiert werden, damit bei Verkehrskontrollen keine Unsicherheit über den Umfang der tschechischen Fahrerlaubnis besteht. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass der fahrungeeignete und deshalb ein Verkehrsrisiko darstellende Antragsteller dennoch mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis am deutschen Straßenverkehr mit einem Kfz ohne das Risiko teilnimmt, dass bei Verkehrskontrollen seine fehlende Fahrerlaubnis entdeckt wird. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH vom 14.12.1994, NZV 1995,167). Den Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist damit Genüge getan.

Der Sofortvollzug ist auch materiell gerechtfertigt. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der lediglich deklaratorisch wirkenden Eintragung des Sperrvermerks als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, dass kein deklaratorischer Sperrvermerk eingetragen wird. Neben einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich erfolglos bleiben wird.

1) Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008), weil der Antragsteller seine tschechische Fahrerlaubnis nicht „als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 [FeV] … während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts“ in Tschechien erworben hat und zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 – 11 ZB 07.1259; BayVGH vom 11.8.2008 – 11 CS 08.832; BayVGH vom 28.11.2008 – 11 CE 08.2867). Es sind auch keine sonstigen Umstände denkbar oder vorgetragen, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung der Rechtslage rechtfertigen könnten.

a) Der Antragsteller hat seine tschechische Fahrerlaubnis nicht gem. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV „als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 … während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts“ in Tschechien erworben. Zumindest ist die nur in Kopie vorgelegte und damit im vorliegenden Eilverfahren ohnehin nicht auf ihre Echtheit überprüfbare „Lehrgangsbescheinigung – berufliche Vorbereitung“ vom … Mai 2009 jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht geeignet, eine entsprechende Beschulung nachzuweisen. Zum einen ist schon fraglich, ob das vom Antragsteller nach seinem Vorbringen besuchte Institut überhaupt eine Schule bzw. Hochschule i.S.v. § 7 Abs. 2 FeV darstellt – die Bezeichnung „Lehrgangsvertrag“ spricht jedenfalls schon dagegen. Zum anderen belegt die vorgelegte Kopie keinen „mindestens sechsmonatigen Aufenthalt“ in Tschechien, da in dieser Kopie nur vom Beginn des Lehrgangs am 1. September 2004, nicht aber vom Ende des Lehrgangs die Rede ist. Dieses Ende kann auch nicht der ergänzend vorgelegten Kopie des Lehrplans entnommen werden, da nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden kann, ob der Antragsteller diesen Lehrgang – der mit umgerechnet knapp 95 Euro für immerhin 10 Monate à 50 Stunden Theorie und Praxis für ein privates Institut auch in Tschechien auffallend preiswert wäre – jemals besucht hat. Dagegen spricht jedenfalls das offensichtliche Fehlen des im Lehrplan erwähnten Abschlusszertifikats über die Absolvierung des Kurses. Abgesehen davon ist die „Lehrgangsbescheinigung“ vom … Mai 2009 schon deshalb nicht geeignet, die Teilnahme an einer Ausbildung im Jahr 2005 zu bescheinigen, weil in der Bestätigung nur davon die Rede ist, dass der Antragsteller [gegenwärtig] an einer Ausbildung „ teilnimmt „; von einer bereits 2004/2005 erfolgten Teilnahme ist nicht die Rede. Hinzu kommt, dass angesichts der laut Lehrplan für einen Zeitraum von immerhin 10 Monaten (…9.2004 – …6.2005) doch nur geringen Stundenzahl von 100 Theorie- und 400 Praktikumsstunden – umgerechnet also insgesamt etwa 10 Stunden pro Woche – ohnehin nicht davon ausgegangen werden kann, dass der behauptete Aufenthalt des Antragstellers in Tschechien damals ausschließlich Studien- bzw. Schulzwecken gedient hat. Dies wurde im Übrigen bislang auch vom Antragsteller nicht behauptet. Nur am Rande ist noch anzumerken, dass der in E… geborene Antragsteller im übrigen auch nicht einmal ansatzweise dargelegt oder gar belegt hat, dass der Kurs 2005 in deutscher Sprache abgehalten worden ist oder dass er die tschechische Sprache so gut beherrscht, dass eine Kursteilnahme 2005 für ihn problemlos möglich war.

b) Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik; diese Tatsache ergibt sich unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und damit in Übereinstimmung ist in § 28 Abs. 1 FeV geregelt, dass Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich auch im Inland im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge führen dürfen. Soweit der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte, hat der Europäische Gerichtshof bereits im Urteil Kapper vom 29.4.2004 – C-476/01 – entschieden, dass dieser Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vom Heimatstaat nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn es sich insoweit um lediglich von ihm selbst herrührende Informationen handle. Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass dieser Anerkennungsgrundsatz abweichend von § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV a.F. auch dann gelte, wenn vom Heimatstaat auf den Inhaber einer solchen EU-Fahrerlaubnis zuvor eine Maßnahme der Entziehung angewandt worden war und aus der Sicht des Heimatstaates die zu dieser Maßnahme führenden Eignungsmängel weiterhin fortbestehen. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 Wiedemann C-329/06 und Funk C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der so genannte „Aufnahmemitgliedstaat“) aber ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl L 237 vom 24.8.1991, Seite 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008, Az.: C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69). Die konkrete Ausgestaltung ist dabei in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Ausübung einer in einer Richtlinie enthaltenen Ermächtigung durch die Mitgliedsstaaten dem nationalen Verfahrensrecht überlassen. Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FeV n.F. (vgl. zu allem: OVG RhPf vom 23.1.2009 10 B 11145/08; VGH BW vom 2.2.2009 10 S 3323/08; BayVGH vom 26.2.2009 11 C 09.296).

Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor.

Aus der in der Behördenakte befindlichen Ablichtung des dem Antragsteller am … Juni 2005 ausgestellten tschechischen Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite dieses Dokuments im Feld 8 ein Ort in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wurde. Da das Feld 8 dazu dient, fakultativ den Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 d des Anhangs I a zur Richtlinie 91/439/EWG), ergibt sich – wie das in den vorgenannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vorausgesetzt wird – unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument, dass der Antragsteller seitens der tschechischen Behörden damals als eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person geführt wurde.

Damit steht auf Grund der Eintragungen tschechischer Behörden in dem vom Antragsteller vorgelegten Führerschein fest, dass die Tschechische Republik in seinem Fall gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis verstoßen hat, wonach sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss.

Da dem Antragsteller die deutsche Fahrerlaubnis vom Amtsgericht A… mit Strafbefehl vom … Februar 1999 entzogen worden ist, liegt auch die weitere Voraussetzung vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen haben muss.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Bundesrepublik Deutschland hat von der durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den oben genannten Urteilen vom 26.6.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, durch § 28 Abs. 4 FeV n.F. Gebrauch gemacht. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV n.F. gilt die EU-Fahrerlaubnis für die Inhaber, die einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, u.a. dann nicht, wenn sie ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist.

Diese Regelung deckt sich mit der Fallgestaltung, die in den Rdnr. 72 bzw. 69 der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) erörtert wurde und ist damit gemeinschaftsrechtskonform. Die Bundesrepublik Deutschland hat somit insoweit von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht. Deshalb entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (BayVGH vom 11.8.2008 – 11 CS 08.832 – RdNr. 21).

Ob es zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller in der tschechischen Republik ein Wohnsitzerfordernis gegeben hat, spielt dabei keine Rolle. In den o.g. EuGH-Entscheidungen wird nämlich gerade kein „Verstoß“ des Führerscheininhabers gegen ein im Ausstellermitgliedsstaat bestehendes Wohnsitzerfordernis gefordert. Vielmehr wird umgekehrt die grundsätzliche Anerkennungspflicht eines Führerscheins eines Mitgliedsstaates dann nicht ausgelöst, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Folglich kann der Antragsteller zwar von einer fehlenden richtlinienkonformen Umsetzung des Wohnsitzerfordernisses in nationales Recht dahingehend profitieren, dass er nach (früherem) tschechischen Recht wirksam eine Fahrerlaubnis erwerben konnte und von dieser auch in der Tschechischen Republik Gebrauch machen darf. Dies bedeutet aber gerade nicht zugleich, dass eine entgegen den Vorgaben der einschlägigen Richtlinie erteilte Fahrerlaubnis in anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen ist.

Dieser Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller von dieser in einem Zeitraum von mehreren Jahren unbehelligt im Inland Gebrauch gemacht haben kann. Denn eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet hätte der Antragsteller auch durch eine „Anerkennung“ seitens des Antragsgegners gar nicht erwerben können, weil diese wegen Verstoß gegen § 28 FeV unwirksam wäre. Davon abgesehen lässt sich keiner Äußerung des Antragsgegners ein entsprechender Anerkennungswille entnehmen. Im Übrigen würde auch in einer jahrelangen Kenntnis von der Existenz eines tschechischen Führerscheins keine „faktische Anerkennung“ der tschechischen Fahrerlaubnis gesehen werden können. In Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu EU-Fahrerlaubnissen war bislang die Einleitung entsprechender Maßnahmen nicht Erfolg versprechend. Eine – ausdrückliche oder konkludente – Vertrauensschutz auslösende Feststellung oder gar Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV durch die Fahrerlaubnisbehörde könnte damit im Unterlassen von – damals nicht Erfolg versprechenden – Maßnahmen nicht gesehen werden. Erst mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 wurde das Wohnsitzerfordernis aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG in teilweiser Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH dahingehend konkretisiert, dass eine Nichtanerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat dann möglich ist, wenn sich die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses aus Angaben im Führerschein des Ausstellermitgliedstaates selbst ergibt.

Auch sieht das Gericht keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz oder das Rückwirkungsverbot bei der Anwendung von § 28 FeV bei der hier vorliegenden Konstellation, denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Rechtsvorschrift ihren genauen, möglicherweise auch erweiterten Anwendungsbereich erst durch Auslegung bzw. Rechtsprechung findet.

2) Bei der oben unter 1) geschilderten Rechtslage wurde der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Rechtslage vom Antragsgegner zu Recht aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Rechtsgrundlage hierfür kann nur § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung sein. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht nach § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis erscheint deshalb geboten, weil der Regelungszweck dieser Vorschriften, nämlich die Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland, nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. dazu v.a. BayVGH vom 13.8.2009 11 CS 09.1379 m.w.N.; vgl. i.ü. VG Ansbach vom 10.10.2008 An 10 E 08.1535; VG Regensburg vom 13.11.2008 RN 5 S 08.1783; VG München vom 22.4.2009 M 6a S 09.767).

Selbst wenn der analogen Anwendbarkeit von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage Zweifel begegnen sollten und sie als offen zu bezeichnen wäre, würde die vom Gericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Wie oben unter 1) ausgeführt, darf der Antragsteller mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis ohnehin kein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland führen. Die Aufforderung zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins und die Eintragung eines diese Rechtslage dokumentierenden Sperrvermerks im tschechischen Führerschein stellen damit für den Antragsteller nur eine nur sehr geringe Belastung dar – schließlich dokumentiert der beabsichtigte Sperrvermerk lediglich die Rechtslage. Demgegenüber besteht im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit ein sehr großes Interesse daran, dass die fehlende Fahrberechtigung des Antragstellers bei etwaigen Verkehrskontrollen offensichtlich ist, weil andernfalls zu befürchten wäre, dass der zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignete Antragsteller mangels Entdeckungsrisiko weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Deshalb überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung wurden nicht isoliert geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand Juli 2004).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos