Skip to content

EU-Führerschein – Nutzung kann in Deutschland von der Führerscheinbehörde untersagt werden!

Bundesverwaltungsgericht

Az.: 3 C 26/07 u. 3 C 38/07

Urteil vom 11.12.2008


I. Nach der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG der Europäischen Union müssen Führerscheine die ordnungsgemäß in einem EU-Mitgliedsstaat erworben und ausgestellt wurden in Deutschland anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (= Europäischer Gerichtshof) muss ein Ausstellerstaat überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins gegeben sind (z.B. ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat). Dem jeweiligen Staat in dem der EU-Führerschein genutzt wird, steht es nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 26.06.2008, Az.: Rs C-329/06; C-343/06 und Rs C-334/06 bis 336/06) ebenfalls zu, zu überprüfen, ob der jeweilige EU-Bürger zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung im Ausstellerstaat einen ordentlichen Wohnsitz inne hatte. Hatte der jeweilige Führerscheininhaber keinen ordentlichen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat inne, so darf die Nutzung des Führerscheins im Nutzungsstaat untersagt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die jeweilige deutsche Führerscheinbehörde die Nutzung eines EU-Führerscheins innerhalb von Deutschland untersagen kann, wenn diese feststellt, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der EU-Führerscheinausstellung seines ordentlichen Wohnsitz nicht in dem jeweiligen Ausstellerstaat inne hatte.

II. Zugrundeliegender Sachverhalt: Der Kläger war im Jahre 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr mit 2,29 Promille die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die zuständige Führerscheinbehörde verlangte vom Kläger bei dem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer MPU (= medizinisch-psychologische Untersuchung). Der untersuchende Psychologe kam zu dem Ergebnis, dass es nicht auszuschließen sei, dass der Kläger auch zukünftig Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führen werde. Aufgrund dieser Tatsache wurde dem Kläger von der Führerscheinbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Sodann führte der Kläger ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis ein Fahrzeug und beging zudem eine Verkehrsunfallflucht. Er wurde diesbezüglich im Jahr 2003 verurteilt. Im Jahre 2005 wurde dem Kläger in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis ausgestellt und in dieser als Wohnsitz sein Wohnort in Deutschland eingetragen. Die zuständige Führerscheinbehörde erhielt hiervon im Jahre 2005 Kenntnis und forderte den Kläger auf, eine neue MPU vorzulegen, aus der sich ergibt, dass er zukünftig kein Fahrzeug mehr unter Alkoholeinfluss führen werde. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach, so dass ihm die Führerscheinbehörde die Nutzung seines EU-Führerscheins in Deutschland untersagte. Hiergegen klagte er. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Wird trotz Anordnung der Führerscheinbehörde kein entsprechendes MPU-Gutachten vorgelegt, kann die Führscheinbehörde davon ausgehen, dass der Führerscheininhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (vgl. § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV) und ihm die Nutzung seines EU-Führerscheins in Deutschland untersagen.

III. Ferner sei in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.11.2008, Rechtssache: C-1/07 verwiesen. Nach diesem Urteil muss ein Nutzungsstaat EU-Führerscheine nicht anerkennen, die im Ausstellerstaat erworben wurden, um ein Fahrverbot oder einen Führerscheinentzug im Nutzungsstaat zu umgehen. Dies gilt auch, wenn der EU-Führerschein im Ausstellerstaat während einer Sperrfrist nach einem Führerscheinentzug im Nutzungsstaat erworben wurde.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos