Pkw-Kaufvertrag – Rückabwicklung –
fehlende Euro-Abgasnorm 3
Landgericht Münster
Az: 8 O 320/06
Urteil vom 06.12.2006
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.257,28 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2006
Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Citroen C 8 HDi 130 FAP Tendance mit der
Fahrgestell-Nr. XXX sowie weitere 594,73 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Citroen C
8 HDi 130 FAP Tendance mit der Fahrgestell-Nr.: XXX seit dem 22.06.2006 in
Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt im Münsterland mehrere Autohäuser als autorisierte
Citroenhändlerin. Am 20.02.2006 bestellte der Kläger im C. Autohaus der
Beklagten einen Citroen "C8 HDI 130 FAP Tendence" zum Preis von 29.305,00 Euro.
Im Rahmen des zuvor geführten Verkaufsgesprächs wies der Mitarbeiter der
Beklagten darauf hin, dass das Fahrzeug ein "EURO 3" - Fahrzeug und überdies mit
einem Rußpartikelfilter ausgestattet sei und legte dem Kläger einen
Verkaufsprospekt vor, in dem u.a. eine Übersicht über die technischen Daten des
Citroen C8 enthalten war. Die ersten beiden Zeilen der Übersicht weisen die
Angaben "Abgasnorm EURO 3" sowie "Schlüsselnummer 51" aus. Das Fahrzeug wurde am
06.03.2006 auf den Kläger zugelassen und ausgeliefert.
Mit Steuerbescheid vom 27.03.2006 des Kreises C wurde das Fahrzeug entsprechend
der Schlüsselnummer 51 steuerlich als EURO 2 - Fahrzeug eingestuft.
Auf Anfrage des Klägers bei der Herstellerin wurde ihm mitgeteilt, dass eine
Änderung der Einstufung nicht möglich sei, da diese - ungeachtet der Einhaltung
der Abgaswerte - auf der in Deutschland geltenden Besteuerung von Fahrzeugen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t beruhe. Der KIäger erklärte
daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2006 den Rücktritt vom Vertrag
und forderte die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises bis zum 03.07.2006,
Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges auf. Die Beklagte lehnte dies mit
Schreiben vom 21.06.2006 ab. Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung legte der
Kläger mit dem Fahrzeug 13.000 km zurück.
Der Kläger behauptet, er habe in den Verkaufsgesprächen ausdrücklich betont, er
suche eigentlich einen Pkw, der in die Schadstoffgruppe Euro-4 eingestuft ist.
Er habe sich dann allerdings auf den Vorschlag des Verkäufers eingelassen, einen
Pkw zu kaufen, der in Euro-3 eingestuft sei und mit einem Rußpartikelfilter
ausgestattet sei. Er sei durch die Angaben des Verkäufers und des Prospektes In
die Irre geführt worden, habe nämlich mit der im Verkaufsprospekt angegebenen
Schlüsselnummer nichts anfangen können und sei in dieser Hinsicht auch nicht
aufgeklärt worden. Ihm sei es um den Erwerb eines als umweltverträglich
eingestuften Fahrzeuges und nicht allein um die Kosten, die aufgrund der
Einstufung in der Steuerklasse entstünden, gegangen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.555,· Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 Zug-um-Zug gegen
Rückgabe des PKW Citroen C 8 HDi 130 FAP Tendence mit der Fahrgestell-Nr. XXX zu
zahlen.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW Citroen C 8
HDi 130 FAP Tendence mit der Fahrgestell-Nr. XXX seit dem 22.06.2006 in
Annahmeverzug befindet.
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Nebenforderung Anwaltskosten in Höhe
von 597,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 09.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Angaben in dem Verkaufsprospekt und die des Verkäufers seien
nur auf die Schadstoffklasse bezogen und nicht auf die Steuerklasse. Sie ist der
Ansicht, eine Zusicherung hinsichtlich der Steuerklasse sei damit nicht gegeben
und auch nicht Teil der Vereinbarung zwischen den Parteien geworden. Eine
Schlussfolgerung aus der Einstufung in die Euro-Klasse zur Einstufung in die
Versteuerungsklasse sei ebenfalls nicht Gegenstand des Vertrages. Die Beklagte
ist des Weiteren der Ansicht, der Nutzungsvorteil sei mit 1 % des Kaufpreises
pro 1.000 km zu bemessen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin T. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 06.12.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 26.257,28 Euro
Zug-um-Zug gegen Herausgabe des PKW Citroen "C 8 HDi 130 FAP EuroTendence" mit
der Fahrgestell-Nr. XXX zu. Kläger ist wirksam gem. §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326
V BGB von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten.
An dem Fahrzeug liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Ein
solcher besteht, wenn die Kaufsache nicht der vereinbarten Beschaffenheit
entspricht. Als Beschaffenheit des vom Kläger bestellten Fahrzeugs war die
Erfüllung der "Euro 3" nicht nur im Sinne der Erfüllung der europäischen
Abgasnorm - insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit - sondern auch im
Sinne der steuerlichen Einstufung des Fahrzeugs vereinbart. Die Aussagen des
Verkäufers der Beklagten im Rahmen des Verkaufsgesprächs waren vom Kläger so zu
verstehen, dass das verkaufte Fahrzeug ohne Einschränkung und damit sowohl in
Bezug auf die Abgasnorm als auch steuerlich als Euro 3 Fahrzeug anzusehen war.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286
ZPO) fest, dass der Kläger und seine Ehefrau - die Zeugin T - den Verkäufer der
Beklagten über das von ihnen gefahrene Fahrzeug informierten. Dem Verkäufer der
Beklagten war daher bekannt, dass der Kläger über ein (auch steuerlich) als
"Euro 3" eingestuftes Fahrzeug verfügte, für das allerdings die Möglichkeit der
Nachrüstung eines Rußpartikelfilters nicht bestand. Angesichts dieser Sachlage
konnte der Kläger die Aussage, es handele sich bei dem an ihn verkauften Citroen
C8 um ein "Euro 3"- Fahrzeug mit neuester Technik - u.a. eben einem
Rußpartikelfilter - nur so wie geschehen verstehen. Für die Auslegung der
Erklärungen gegenüber einem Vertragspartner gem. §§ 133, 157 BGB ist insofern
auf das Verständnis eines objektiv urteilenden, verständigen Dritten
abzustellen.
Für die Entscheidung dahinstehen kann angesichts der seitens des Verkäufers der
Beklagten abgegebenen Erklärungen, ob sich eine entsprechende
Beschaffenheitsvereinbarung bereits aus dem von der Beklagten vorgelegten
Prospekt der Herstellerin ergibt, wofür Einiges spricht. Denn die Angaben der
Herstellerin zu den technischen Daten des Fahrzeugs, die gem. §§ 434 Abs. 1 S. 2
Nr. 2 i.V.m. S. 3 BGB als Beschaffenheitsvereinbarungen anzusehen wären, lassen
bei einem unbefangenen Betrachter ebenfalls nur den Rückschluss zu, es handele
sich um ein - auch in steuerlicher Hinsicht so einzustufendes - "Euro
3"Fahrzeug. Denn dem für die Beurteilung insoweit maßgeblichen
Durchschnittskäufer (vgl.. insoweit Palandt/Putzo, 66. Aufl., § 434, Rn. 30, 37)
ist ein Rückschluss auf die steuerliche Einstufung nur anhand der
Schlüsselnummer nicht möglich. Auch eine Unterscheidung zwischen
Schadstoffklasse im Sinne der europäischen Abgasnorm und der in Deutschland
hieraus resultierenden steuerlichen Einstufung kann von einem durchschnittlichen
Autokäufer nicht erwartet werden; der Herstellerprospekt ist insofern
irreführend.
Dass das Fahrzeug steuerlich - nach deutschem Recht zutreffend - vom Kreis C als
"Euro 2" Fahrzeug eingestuft wurde, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Dieser Umstand, der sich aus den technischen Gegebenheiten, insbesondere dem
zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs ergibt und von daher sämtlichen
Fahrzeugen dieses Typs anhaftet, bestand auch schon bei Gefahrübergang.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vor der Ausübung des Rücktrittsrechts war
gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, da eine Nacherfüllung - die in der Sache
durch Herbeiführung einer anderen Einstufung des Fahrzeugs in steuerlicher
Hinsicht zu Erbringen gewesen wäre - gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich war und
ist. Denn eine Einstufung in die Steuerklasse "Euro-3", ist auch nach den
Angaben der Herstellerin nicht zu erreichen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Rücktritt auch nicht gem. § 323 Abs.
5 S. 2 BGB wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen
die vereinbarte Beschaffenheit indiziert dessen Erheblichkeit (Palandt/Grüneberg,
66. Aufl., § 323, Rn. 32). Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Mangel
nicht nur in einem - rechnerischen feststellbaren - geringfügigem Mehrbetrag der
vom Kläger derzeit zu zahlenden Kraftfahrzeugsteuern zu sehen ist. Vielmehr
bestimmt die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs maßgeblich dessen Status nicht
nur mit Blick auf einen möglichen Wiederverkauf, sondern auch mit Blick auf
einen Geltungswert, der sich aus zunehmenden Bedeutung der Umweltverträglichkeit
eines Fahrzeuges ergibt. Auch ergibt sich unter Berücksichtigung der Interessen
beider Vertragsparteien keine Einstufung des Mangels als geringfügig,
insbesondere da das Zustandekommen des Kaufvertrages auf einen Verstoß der
Aufklärungspflichten durch die Beklagten zurückzuführen ist. Jedenfalls nachdem
der Kläger unter Hinweis auf die Einstufung des bis dato von ihm gefahrenen
Fahrzeugs zunächst nach einem "Euro 4"-Fahrzeug gefragt hatte, musste die
Beklagte ihn darüber aufklären, dass das von ihr angebotene Fahrzeug steuerlich
anders eingestuft werden würde, als es die Angabe zur Schadstoffklasse vermuten
ließ.
Der Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des Kaufpreises war um den Wert der von
ihm gezogenen Nutzungen zu kürzen, wobei das Gericht gem. § 287 ZPO einen Betrag
in Höhe von 3.047,72 Euro für angemessen erachtet; dieser ergibt sich aus der
Zahl der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angefallenen
Kilometerleistung unter Zugrundelegung eines Anteils von 0,8% für 1.000
gefahrene Kilometer.
Der Zinsanspruch ist aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Die Beklagte, die mit
Schreiben vom 21.06.2006 endgültig und ernsthaft die Leistung verweigerte,
befindet sich mit der Rückzahlung des Kaufpreises seit dem 22.06.2006 in Verzug.
Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in
Höhe von 594,73 Euro ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 249ff. BGB. Die Beklagte hat
durch die fehlende Aufklärung des Klägers über die steuerliche Einstufung des
Fahrzeugs die ihr dem Kläger gegenüber obliegenden Pflichten verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.